Verordnung über den Museumsfonds des Bundesamtes für Kultur (432.304)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über den Museumsfonds des Bundesamtes für Kultur

vom 4. Dezember 2009 (Stand am 1. Januar 2012)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des Museums- und Sammlungsgesetzes vom 12. Juni 2009¹ (MSG),
verordnet:
¹ SR 432.30
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung regelt den Museumsfonds der vom Bundesamt für Kultur (BAK) direkt verwalteten Museen.
² Vom BAK direkt verwaltet werden:
a. das Museum für Musikautomaten in Seewen;
b. das Museo Vela in Ligornetto;
c. das Museum der Sammlung Oskar Reinhart «Am Römerholz» in Winter­thur;
d.²
das Klostermuseum St. Georgen in Stein am Rhein.
² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1 Jan. 2012 ( AS 2011 5873 ).
Art. 2 Äufnung
¹ Der Museumsfonds wird insbesondere durch folgende Einnahmen der Museen geäufnet:
a. Beiträge der Standortkantone und der Standortgemeinden;
b. Zuwendungen Dritter;
c. Einnahmen aus dem Verkauf von Sammlungsgegenständen;
d. Einnahmen aus dem Verkauf von Fundgegenständen;
e. Einnahmen aus Eintritten;
f. Einnahmen aus gewerblichen Leistungen, die in einem engen Zusammen­hang mit den Aufgaben der Museen stehen und die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen;
g. Einnahmen aus der Verwertung von Urheberrechten;
h. Zinserträge auf dem Guthaben des Museumsfonds.
² Der Verkauf von Sammlungsgegenständen ist nur zur Finanzierung neuer Samm­lungsankäufe möglich und bedarf der Zustimmung der Direktion des BAK.
Art. 3 Verwendung
Die Mittel des Museumsfonds sind für Vorhaben zu verwenden, die in unmittel­barem Zusammenhang mit der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Museen stehen. Sie werden den Museen zugewiesen, die sie erarbeitet haben.
Art. 4 Entnahmen
¹ Für Entnahmen aus dem Museumsfonds ist der Leiter oder die Leiterin der Sektion Museen und Sammlungen des BAK zuständig.
² Übersteigt eine einzelne Entnahme 100 000 Franken, so ist die Zustimmung der Direktion des BAK einzuholen.
Art. 5 Vermögensverwaltung
¹ Das Vermögen des Museumsfonds wird von der Eidgenössischen Finanzverwal­tung separat verwaltet.
² Die Verzinsung des Vermögens des Museumsfonds richtet sich nach Artikel 70 Absatz 2 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006³.
³ Die Zinserträge werden dem Museumsfonds jährlich zur Verfügung gestellt.
³ SR 611.01
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
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