Verordnung über die Aufsicht über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
                            Verordnung über die Aufsicht über die Einrichtungen der  beruflichen Vorsorge  vom 20.12.2011 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2012)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Änderung vom 19.  März 2010 von Artikel 61 ff. des Bundes  -  gesetzes vom 25.  Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und  Invalidenvorsorge;  in Erwägung:  Die Strukturreform der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden  -  vorsorge, die am 19.  März 2010 von den eidgenössischen Räten verabschie  -  det worden ist, hat zum Zweck, die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen  zu stärken. Nach Bundesrecht muss eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit  eigener Rechtspersönlichkeit die Aufsicht wahrnehmen. Kantone, die alleine  nicht über einen ausreichenden Geschäftsumfang verfügen, um diese Voraus  -  setzungen zu erfüllen, können sich zusammenschliessen, um regionale Auf  -  sichtsbehörden zu schaffen.  Die Schaffung einer Einrichtung, die den Anforderungen des Bundesrechts  entspricht, ist im Kanton Freiburg nicht möglich. Die Aufsicht über die Ein  -  richtungen der beruflichen Vorsorge muss daher auf regionaler Ebene organi  -  siert werden. Zu diesem Zweck hat der Kanton Freiburg mit dem Kanton  Bern einen Vertrag abgeschlossen, in dem vorgesehen ist, dass die Aufsicht  über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz im Kanton Freiburg  von der bernischen Aufsichtsbehörde für Vorsorgeeinrichtungen und Stiftun  -  gen übernommen wird.  Auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die  nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, wird gemäss dem Ver  -  trag vom 1.  Dezember 2011 zwischen den Kantonen Bern und Freiburg über  die Aufsicht über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz im  Kanton Freiburg von der bernischen Aufsichtsbehörde für Vorsorgeeinrich  -  tungen und Stiftungen sichergestellt. Der Vertrag liegt dieser Verordnung  bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Beschluss vom 3.  Oktober 1983 betreffend Inkraftsetzung und Ein  -  führung des Bundesgesetzes vom 25.  Juni 1982 über die berufliche Al  -  ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (SGF 841.4.12);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Beschluss vom 22.  Dezember 1992 über die Vermögensanlage der  sogenannten gewöhnlichen oder klassischen Stiftungen und der Perso  -  nalfürsorgeeinrichtungen   nach   Artikel  89  bis  Abs.  1   ZGB   (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            841.4.17).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2012 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2011  Erlass  Grunderlass  01.01.2012  2011_151  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  20.12.2011  01.01.2012  2011_151