Verordnung über die Rückerstattung der Schwerverkehrsabgabe für Rohholztransporte (641.811.31)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Rückerstattung der Schwerverkehrsabgabe für Rohholztransporte

vom 16. Oktober 2000 (Stand am 1. Januar 2001)
Das Eidgenössische Finanzdepartement, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
gestützt auf Artikel 11 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000¹,
verordnet:
¹ SR 641.811
Art. 1 Rückerstattungsberechtigung
Zur Rückerstattung der Schwerverkehrsabgabe berechtigen Transporte von:
a. unverarbeitetem, in der Regel vermessenem Wald- oder Sägerundholz (Stamm­holz mit oder ohne Rinde) mit einer Mindestlänge von ca. 1 Meter;
b. Industrie- und Energie-Waldholz, namentlich unvermessenem und unverar­beitetem Waldrundholz, Hackschnitzeln, Rinde, Knüppeln, Spälten, Schei­tern und anderen Waldholzprodukten;
c. Industrie- und Energie-Restholz, namentlich Hackschnitzeln, Rinde, Spreis­seln, Schwarten, Sägespänen, Hobelspänen, Sägemehl und anderen Rest­holzprodukten.
Art. 2 Rückerstattungsgesuch
¹ Das Rückerstattungsgesuch wird je Fahrzeug gestellt und muss folgende Angaben enthalten:
a. Angaben zum Antragsteller (Firmenname, vollständige Adresse);
b. Kontrollschild und Stammnummer des Fahrzeugs;
c. Rückerstattungsperiode;
d. Datum des Transports;
e. Empfänger des Transports und Empfangsort;
f. Angabe des Rohholzprodukts und der Holzart;
g. Holzvolumen pro Fahrt in Kubikmetern (m³);
h. Berechnung des gesamten Rückerstattungsbetrags pro Fahrzeug und Abga­beperiode;
i. Datum und Unterschrift des Antragstellers.
² Rückerstatttungsgesuche sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abgabeperi­ode bei der Oberzolldirektion einzureichen.
Art. 3 Nachweis
¹ Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Schwerverkehrsabgabe entrichtet worden ist. Die Oberzolldirektion kann zusätzliche Beweismittel verlangen.
² Sämtliche für die Abgaberückerstattung wesentlichen Unterlagen und Belege sind während fünf Jahren aufzubewahren und der Oberzolldirektion auf Verlangen vor­zuweisen.
Art. 4 Inländische Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabeerhebung unterliegen
¹ Rückerstattungsgesuche sind je Fahrzeug und Abgabeperiode einzureichen.
² Der Rückerstattungsbetrag wird soweit möglich mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe verrechnet.
Art. 5 Ausländische Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabeerhebung unterliegen
Rückerstattungsgesuche sind je Fahrzeug und Monat einzureichen.
Art. 6 Fahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen
Rückerstattungsgesuche für in- und ausländische Fahrzeuge sind je Fahrzeug und Abgabeperiode nach Ablauf der Abgabeperiode einzureichen.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
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