Verordnung über Rohrleitungsanlagen --> VII E/3 (VII E/1/5)
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Verordnung über Rohrleitungsanlagen --> VII E/3

7. 5. 2006 – 30/31 VII E/1/5 Verordnung über Rohrleitungsanlagen (Vom 11. August 1998) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 52 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 14. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz) und Artikel 28 der eidgenössischen Rohrleitungsverordnung vom 2. Februar 2000 sowie Artikel 3 der kantonalen Verordnung vom 2. März 1988 zum Energiegesetz 1) , verordnet:
Art. 1* Allgemeines, Zuständigkeit
1 Für den Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssi- ger oder gasförmiger Brenn- und Treibstoffe gelten die Vorschriften des Bundes, die bestimmen, ob die Anlage der Aufsicht des Bundes oder des Kantons untersteht.
2 Aufgaben, die im Zusammenhang mit solchen Anlagen dem Kanton oblie- gen, werden vom Departement für Bau und Umwelt (Departement) in Zusammenarbeit mit den interessierten Verwaltungsstellen wahrgenommen.
Art. 2 * Anlagen unter Aufsicht des Bundes
1 Bei Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck über 5 bar, die der Auf- sicht des Bundes unterstehen, nimmt das Departement zuhanden der Bun- desbehörden zum Projekt und allfälligen Einsprachen Stellung.
2 Die Aufsicht über diese Anlagen obliegt dem Eidgenössischen Rohrlei- tungsinspektorat.
Art. 3 * Anlagen unter Aufsicht des Kantons
1 Das Departement ist zuständig für die Bewilligung von Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen, die unter der Aufsicht des Kantons stehen.
2 Die Verfahren für die Bau- bzw. die Betriebsbewilligung richten sich sinn- gemäss nach dem Plangenehmigungsverfahren (Art. 24ff.) bzw. nach den Vorschriften über die Betriebsbewilligung (Art. 45 ff.) der Rohrleitungsverord- nung. 1 Kanton Glarus
1995 1)
Rohrleitungsanlagen – V VII E/1/5
Art. 4 * Delegation
1 Das Departement ist ermächtigt, die Vorbereitung der Entscheide über die Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung gemäss Artikel 3 sowie die tech- nische Aufsicht dem Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfaches, vertreten durch das Technische Inspektorat des Schweizerischen Gasfa- ches (TISG), zu übertragen.
2 Die Details sind in einem Vertrag zu regeln.
Art. 5 Kantonale Alarmstelle Kantonale Alarmstelle nach Artikel 32 Absatz 2 des Rohrleitungsgesetzes ist die Einsatzzentrale der Kantonspolizei.
Art. 6 * Kosten und Rechnungsstellung Für die Kosten der Prüfung von Vorlagen, der Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligungen und der Überwachung der Anlagen kann das TISG den Gesuchstellern und Betreibern direkt Rechnung stellen.

Art. 7 Inkrafttreten Die Verordnung tritt sofort in Kraft. Änderung der Verordnung: RR 21. März 2006 (SBE 9. Bd. Heft 6 S. 000

) Ingress, Art. 1 Abs. 2, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 6 in Kraft ab Lands- gemeinde 2006
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