Beschluss betreffend die Rechnungstellung und den Bezug der Beiträge der Gemeinden ... (841.1.63)
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Beschluss betreffend die Rechnungstellung und den Bezug der Beiträge der Gemeinden an die dem Kanton erwachsenden Lasten aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung, den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und den Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern

Beschluss betreffend die Rechnungstellung und den Bezug der Beiträge der Gemeinden an die dem Kanton erwachsenden Lasten aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung, den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und den Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern vom 18.04.1972 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Beschluss vom 18. April 1972 betreffend die Beiträge der Gemeinden an die dem Kanton aus der Alters- und Hinterlassenenversiche - rung erwachsenden Lasten; gestützt auf den Beschluss vom 18. April 1972 betreffend die Beiträge der Gemeinden an die dem Kanton aus der Invalidenversicherung erwachsenden Lasten; gestützt auf Artikel 9 der Ausführungsverordnung vom 19. März 1971 zum Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; gestützt auf den Beschluss vom 28. Dezember 1954 betreffend die Beteili - gung der Gemeinden an der Finanzierung der Familienzulagen an landwirt - schaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern; in Erwägung: Der Staat hat bis jetzt darauf verzichtet, von den Gemeinden Akontozahlun - gen auf ihre Beiträge zur Finanzierung der AHV, der IV und der Familienzu - lagen in der Landwirtschaft zu verlangen, obwohl er selber dem Bund alle Trimester vorschussweise Anzahlungen zu leisten hat. Angesichts der ständi - der Akontozahlungen, das bei den Ergänzungsleistungen der AHV/IV bereits in Kraft steht, zu verallgemeinern. Zu diesem Zwecke ist es angebracht, die Rechnungen der vier obgenannten Sozialeinrichtungen zu einer jährlichen Abrechnung zusammenzufassen. Die Gemeinden werden inskünftig drei vier - teljährliche Anzahlungen zu leisten haben, von denen jede einem Viertel ih - res Gesamtbeitrages für das Vorjahr entspricht. Der Saldo ist nach Vorlegung der Schlussabrechnung bis zum 31. März des nächstfolgenden Jahres zu ent - richten. Durch diese Änderung wird es den Gemeinden möglich sein, die ihnen auf
dem Gebiet der Sozialversicherung erwachsenden Lasten, die sich bisher auf die ersten vier Monate des Jahres konzentrierten, auf das ganze Jahr zu ver - teilen. Es wird sich daraus auch eine Vereinfachung ihrer Beziehungen zu den Bezirkseinnehmereien ergeben. Auf Antrag der Direktion des Innern, der Industrie, des Handels, des Gewer - bes und des Sozialfürsorgewesens, beschliesst:

Art. 1

1 Die Kantonale Sozialversicherungsanstalt erstellt die Rechnungen betref - fend die von den Gemeinden infolge ihrer Beteiligung an den finanziellen Lasten des Kantons für die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Inva - lidenversicherung, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und die Familien - zulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern geschuldeten Beiträge.

Art. 2

1 Die Berechnung des Beitrages jeder Gemeinde erfolgt gemäss dem Be - schluss vom 13. Dezember 1982 betreffend die Beteiligung der Gemeinden an den finanziellen Lasten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi - cherung und der Familienzulagen in der Landwirtschaft sowie Artikel 9 der Ausführungsverordnung vom 19. März 1971 zum Gesetz über die Ergän - zungsleistungen zur AHV/IV.

Art. 3

1 Die Bekanntgabe der Jahresabrechnungen an die Gemeinden erfolgt bis zum
31. März des der Berechnungsperiode folgenden Geschäftsjahres.

Art. 4

1 Die Finanzverwaltung ist mit dem Bezug der Gemeindebeiträge nach Mass - gabe der durch die Kantonale Sozialversicherungsanstalt erstellten Einnah - men-Bordereaux beauftragt.

Art. 5

1 Die belasteten Gemeinden leisten ihre Beiträge an folgenden Fälligkeitster - minen:
a) Entrichtung von drei Akontozahlungen, die je einem Viertel der Beteili - gung für das Vorjahr entsprechen, bis zum 30. Juni, 30. September und
31. Dezember;
b) Entrichtung des Beitragssaldos nach Vorlegung der Jahresabrechnung bis zum 31. März des folgenden Jahres.

Art. 6

1 Die Direktion für Gesundheit und Soziales ist im Einvernehmen mit der Fi - nanzdirektion mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.

Art. 7

1 Alle entgegenstehenden Vorschriften sind aufgehoben, insbesondere Artikel
9 Abs. 2 und 3 der Ausführungsverordnung vom 19. März 1971 zum Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sowie die Artikel 3 und 4 des Beschlusses vom 28. Dezember 1954 betreffend die Beteiligung der Gemein - den an der Finanzierung der Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeit - nehmer und Kleinbauern.

Art. 8

1 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft und findet erstmals Anwendung auf die Rechnungstellung und den Bezug der Gemeindebeiträge für das Jahr 1972. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
18.04.1972 Erlass Grunderlass 18.04.1972 BL/AGS 1972 f 88 / d 89
13.12.1982 Art. 2 geändert 01.01.1983 BL/AGS 1982 f 235 / d 242
14.11.2002 Art. 1 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 6 geändert 01.01.2003 2002_120
08.04.2003 Art. 4 geändert 01.01.2003 2003_054 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 18.04.1972 18.04.1972 BL/AGS 1972 f 88 / d 89

Art. 1 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 2 geändert 13.12.1982 01.01.1983 BL/AGS 1982 f 235 / d 242

Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 4 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054

Art. 6 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

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