1 – Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (763.1)
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1 – Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte

1 763.1-1 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte 1 ) vom 15.10.1951 (Stand 09.05.2018) Um den Betrieb auf den nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skiliften möglichst sicher zu gestalten, wird von den Konkordatskantonen, gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 der Bundesverfassung 2 ) , das nachstehende Kon kordat abgeschlossen:
1 Zweck und Umfang

Art. 1

Zweck
1 Die dem Konkordat beitretenden Kantone schliessen sich zusammen, a um einheitliche Vorschriften aufzustellen, welche den Betrieb der unter das Konkordat fallenden Anlagen möglichst sicher gestalten, ohne die Kosten für Bau und Betrieb allzu sehr zu erhöhen; b um eine interkantonale Kontrollstelle einzusetzen, die technische Fragen zuhanden der Kantone begutachtet; c um die einheitliche Anwendung der technischen Vorschriften zu fördern.
2 Die Halbkantone sind in allen Teilen den Kantonen gleichgestellt.

Art. 2

Anwendungsbereich
1 Das Konkordat bezieht sich auf alle Seilbahnen für Personen- oder Waren transporte, insbesondere Luftseilbahnen, Skilifte und schräg geführte Lifte. Hie von ausgenommen sind: a Seilbahnen, die der eidgenössischen Konzessionspflicht unterstehen; b Seilbahnen für den ausschliesslichen Warentransport, sofern sie den öf fentlichen Verkehr oder öffentliche Anlagen nicht gefährden können. 3 )
2 In allen Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbahn, die ein Flughindernis im Sinne der Artikel 67 ff. der Vollziehungsverordnung 4 ) vom 5. Juni 1950 zum Luftfahrtgesetz darstellt, der zuständigen kantonalen Behörde zu melden. 5 )
1) Fassung des Tit. gemäss Ziff. I der Änd. vom 27. Nov. 1972, vom BR genehmigt am 30. Mai 1973, in Kraft seit 18. Juni 1973 (AS 1973 992)
2) SR 101
3) Fassung gemäss Ziff. I der Änd. vom 27. Nov. 1972, vom BR genehmigt am 30. Mai 1973, in Kraft seit 18. Juni 1973 (AS 1973 992) * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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3 Das Konkordat bezieht sich ferner auf alle Skilifte, die nur als solche betrie ben werden.
2 Bau und Betrieb der Anlagen

Art. 3

Bewilligungen
1 Für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte sind Bewilligungen desjenigen Kantons erforderlich, auf dessen Gebiet die Anlage errichtet und betrieben werden soll. Überquert eine solche Anlage das Gebiet verschiedener Kantone, so ist die Bewilligung aller beteilig ten Kantone einzuholen.
2 Mit der Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung übernimmt der Kanton kei nerlei Haftung für Mängel oder Schäden. Der Betriebsinhaber hat hiefür allein einzustehen.

Art. 4

Enteignungsrecht
1 Die Kantone können dem Inhaber der Bewilligung das Enteignungsrecht nach kantonalem Recht verleihen.

Art. 5

Voraussetzungen der Bewilligungen
1 Die Kantone erteilen die Bewilligung zum Bau oder zum Betrieb einer Anlage erst dann, wenn das Projekt oder die Anlage in baulicher, technischer und fi nanzieller Hinsicht den Bestimmungen dieses Konkordates und des zugehöri gen Reglements 1 ) entspricht, wenn die vorgeschriebenen Versicherungen ab geschlossen sind und wenn a die Anlage nicht öffentliche Interessen des Bundes, wie namentlich Inter essen der Landesverteidigung, der Forstpolizei, der Raumplanung und des Natur- und Heimatschutzes, verletzt; b sie weder dem Bund gehörende oder von ihm konzessionierte Transport unternehmen noch unter der Hoheit des Kantons stehende Skilifte und Luftseilbahnen wesentlich konkurrenziert; c sie einem Bedürfnis entspricht; d die Sicherheit ihres Betriebes gewährleistet ist;
4) (AS 1950 1 496, 1958 690, 1960 360 Art. 37 Abs. 2, 1964 329 1966 1506 Art. 5 - Abs. 2 1967
873 901 Art. 33 Ziff. 1, 1968 931 Art. 8 Abs. 2 1341, 1969 1141; SR 172.011.1 Art. 15,
748.217.11 Art. 45. SR 748.01 Art 143 Bst a). Heute: im Sinne der Art. 69 ff. der V vom 14. Nov.
1973 über die Luftfahrt (SR 748.01)
5) Fassung gemäss Ziff. I der Änd. Vom 27. Nov. 1972, vom BR genehmigt am 30. Mai 1973, in Kraft seit 18. Juni 1973 (AS 1973 992)
1) In der AS nicht veröffentlicht
3 763.1-1 e die Betriebsbewilligung auf längstens 20 Jahre befristet ist. 1 )
2 Vor Erteilung der Bewilligungen werden die Bauprojekte und die betriebsbe reiten Anlagen im Auftrage des zuständigen Kantons von einer technischen Kontrollinstanz nach den Bestimmungen dieses Konkordates und des Regle mentes begutachtet.

Art. 6

Unterhalt und Kontrolle
1 Der Betriebsinhaber ist für den dauernd guten Unterhalt der Anlage verant wortlich.
2 Die Kantone veranlassen nach Bedürfnis, bei Anlagen mit Personenbeförde rung in der Regel eine jährlich sich wiederholende technische Kontrolle der An lagen. Über diese Kontrollen sind zuhanden des Kantons Protokolle aufzuneh men.
3 Der zuständige Kanton kann dem Betriebsinhaber eine Frist ansetzen für die ges und der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen 2 ) . Bei unmittelbarer Gefährdung kann der Kanton oder die mit der technischen Kontrolle beauftragte Instanz im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 die Anlage sofort stillegen.

Art. 7

Sanktionen
1 Die Kantone sind berechtigt, die erteilte Bewilligung vorübergehend oder dau ernd zu entziehen oder eine zum Schutze von Personen als dringend notwen dig erachtete Änderung der Anlage auf Kosten des Betriebsinhabers selber an zuordnen, wenn wichtige Bestimmungen dieses Konkordates oder der Ausfüh rungsvorschriften verletzt werden oder wenn Anordnungen der Aufsichtsbehör den nicht oder nicht rechtzeitig Folge geleistet wird.
2 Die strafrechtliche Verfolgung, beispielsweise wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen 3 ) , obliegt den Kantonen.
3 Für die Sicherstellung ihrer Forderungen sind die Kantone befugt, vom Bewil ligungsempfänger die Stellung einer Kaution zu verlangen.
1) Fassung gemäss Ziff. I der Änd. vom 27. Nov. 1972, vom BR genehmigt am 30. Mai 1973, in Kraft seit 18. Juni 1973 (AS 1973 992)
2)

Art. 292 StGB (SR 311.0)

3) SR 748.01
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3 Organisation

Art. 8

Organe
1 Die Organe des Konkordates sind die Konferenz, die Geschäftsleitung und die Rechnungsrevisoren.
2 Die am Konkordat interessierten Kreise können zu den Beratungen beigezo gen werden.

Art. 9

Konferenz
1 Das oberste Organ ist eine von sämtlichen dem Konkordat angeschlossenen Kantonen gebildete Konferenz. Jeder Kanton bezeichnet einen offiziellen Ver treter und einen Stellvertreter. Den Sitzungen der Konferenz dürfen weitere Kantonsvertreter beiwohnen.
2 Jeder Kanton verfügt in der Konferenz über eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Der Präsident hat den Stichentscheid.
3 Die Konferenz ist zuständig für:
1. die Aufstellung von Vorschriften für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte;
2. die Aufstellung eines Geschäftsreglementes für den Verkehr der Kantone mit den Organen des Konkordates und der technischen Kontrollstelle, ei nes Pflichtenheftes für die technische Kontrollstelle und einer Gebühren ordnung;
3. die Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Sekretärs für eine Amtsdauer von fünf Jahren; das Sekretariat kann einer kantonalen Baudi rektion, einer anderen kantonalen Amtsstelle oder einer sonst geeigneten Organisation übertragen werden;
4. die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren;
5. die Bezeichnung einer technischen Kontrollstelle;
6. die Genehmigung von Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht und die Festsetzung der Kantonsbeiträge;
7. Aussprachen über gemeinsam interessierende Fragen im Interesse eines einheitlichen Vollzuges der Konkordatsbestimmungen.
4 Die Konferenz tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen. Der Präsi dent ist befugt, jederzeit eine ausserordentliche Konferenz einzuberufen. Er ist hiezu verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Viertel der Konkordatskan tone verlangt wird.
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5 Die Verhandlungsgegenstände sind rechtzeitig bekannt zu geben. Andere Ge schäfte dürfen nur dann abschliessend behandelt werden, wenn alle vertrete nen Kantone damit einverstanden sind.

Art. 10

Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einem weiteren Mitglied der Konferenz. Der Sekretär und der Leiter der techni schen Kontrollstelle nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ge schäftsleitung teil.
2 Die Geschäftsleitung besorgt alle jene Geschäfte, die nicht ausdrücklich ei nem andern Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Vollzug der Konferenzbeschlüsse;
3. Führung des gesamten Rechnungswesens, Erstellung der Jahresrech nung und Antragstellung zum Voranschlag;
4. Abfassung des Jahresberichtes;
5. Protokollführung an den Sitzungen der Konferenz
3 Die Konferenz kann der Geschäftsleitung weitere Aufgaben übertragen.
4 Die Geschäftsleitung hat den Rechnungsrevisoren die Bücher und Belege vorzuweisen und auf Verlangen alle notwendigen Aufschlüsse über die Ge schäftstätigkeit zu erteilen.

Art. 11

Rechnungsrevisoren
1 Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen jährlich einmal die Buchhaltung der Geschäftsleitung und erstatten darüber der Konferenz Bericht.

Art. 12

Technische Kontrollstelle
1 Die technische Kontrollstelle steht den Kantonen namentlich für folgende Auf gaben zur Verfügung:
1. Begutachtung von Projekten;
2. Abnahme betriebsbereiter Anlagen, eingeschlossen der bei Inkrafttreten des Konkordates bereits bestehenden Anlagen;
3. periodische und ausserordentliche Kontrollen der Anlagen und technische Untersuchungen bei Unfällen, Betriebsstörungen und Betriebsgefährdun gen;
4. Berichterstattung über die Kontrollen und Untersuchungen an die Ge schäftsleitung und an die zuständigen Kantone;
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5. Beratung der Organe der Konferenz und der zuständigen Instanzen der Kantone, insbesondere Ausarbeitung von Vorschlägen für die Schaffung neuer, Lockerung oder Verschärfung bestehender Bestimmungen;
6. Ausarbeitung von Rapporten an die Geschäftsleitung als Grundlagen für den Jahresbericht und für die Berechnung von Gebühren.
2 Bei unmittelbar drohender Gefahr hat die technische Kontrollstelle, wenn nö tig mit Polizeigewalt, die betreffende Anlage sofort stillzulegen und diesen Ent scheid dem zuständigen Kanton auf dem schnellsten Wege zu melden. Der endgültige Entscheid über die Betriebseinstellung steht der zuständigen kanto nalen Amtsstelle zu.
3 Die Konferenz kann der technischen Kontrollstelle weitere Aufgaben übertra gen. Diese darf soweit nötig für Spezialfragen Fachleute beiziehen. Über den Geschäftsverkehr und die Befugnisse der Kontrollstelle wird ein Pflichtenheft aufgestellt.

Art. 13

Finanzierung
1 Die für die Durchführung des Konkordates erforderlichen Mittel werden durch Gebühren der Betriebsinhaber und durch Beiträge der Kantone beschafft.
2 Die Gebühren für die Tätigkeit der technischen Kontrollstelle werden von den Betriebsinhabern erhoben. Dabei wird die aufgewendete Zeit und die Bedeu tung der Anlage berücksichtigt.
3 Es wird eine Gebührenordnung aufgestellt.
4 Die Beiträge der Kantone werden nach Zahl und Bedeutung der Anlagen be rechnet.

Art. 14

Sitz
1 Der Sitz des Konkordates befindet sich am Ort des Sekretariates.

Art. 15

Ein- und Austritt
1 Der Eintritt steht jedem Kanton frei, in dessen Gebiet sich wenigstens eine der unter das Konkordat fallenden Anlagen befindet.
2 Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres und unter Berücksichtigung einer wenigstens einjährigen Kündigungsfrist erfolgen, nachdem sämtliche aus dem Konkordat fliessenden Verbindlichkeiten erfüllt sind.
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4 Schlussbestimmungen

Art. 16

Bestehende Anlagen
1 Schon bestehende Anlagen sind innert der vom zuständigen Kanton festzu setzenden Frist, spätestens jedoch innert zehn Jahren nach dem Beitritt des Kantons zum Konkordat, seinen Vorschriften und denjenigen des Reglemen tes 1 ) anzupassen.
2 Die Kantone erteilen den Inhabern solcher Anlagen nach Inkrafttreten des Konkordates eine für die Übergangszeit gültige Betriebsbewilligung, sofern die minimalen Sicherheiten gewährleistet sind.
3 Dieses Konkordat gilt im übrigen sinngemäss auch für die schon bestehenden Anlagen.

Art. 17

Verhältnis zu andern Rechtsquellen
1 Weitergehende und ergänzende Vorschriften und Weisungen der Kantone so wie gegebenenfalls der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt für die der obligatorischen Unfallversicherung unterstellten Luftseilbahnen und Skilifte blei ben vorbehalten.
2 Im Übrigen tritt während der Geltungsdauer des Konkordates widersprechen des kantonales Recht ausser Wirksamkeit.

Art. 18

Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt nach Annahme durch wenigstens fünf Kantone in Kraft.
2 Das Konkordat ist heute verbindlich 2 ) * für die Kantone: seit: Zürich 23. November 1977 3 ) Bern 22. April 1960 4 ) Luzern 15. Mai 1956 5 ) Uri 14. April 1958 6 )
1) In der AS nicht veröffentlicht
2) Der Kanton Aargau ist per 31.12.2011 aus dem Konkordat ausgetreten, der Kanton Basel-Land schaft ist per 31.12.2012 aus dem Konkordat ausgetreten.
3) AS 1977 2362
4) AS 1960 1244
5) AS 1960 1244
763.1-1 8 für die Kantone: seit: Schwyz 9. Januar 1954 Obwalden 21. März 1955 Nidwalden 15. Januar 1966 4 ) Glarus 9. Januar 1954 Zug 12. Juli 1966 5 ) Freiburg 10. Februar 1967 6 ) Solothurn 18. April 1973 7 ) Appenzell A. Rh. 3. November 1975 8 ) Appenzell I. Rh. 29. Mai 1962 9 ) St. Gallen 9. Januar 1954 Graubünden 20. Juni 1954 Tessin 23. Juni 1955 10 ) Waadt 6. September 1955 11 ) Wallis 9. Januar 1954 Neuenburg 9. Januar 1954 Jura 1. Januar 1980 1 )
6) AS 1960 1244
4) AS 1967 88
5) AS 1967 88
6) AS 1968 443
7) AS 1975 373
8) AS 1976 47
9) AS 1968 443
10) AS 1960 1244
11) AS 1960 1244
1) AS 1980 166
9 763.1-1 Vom Bundesrat am 17. Juni 1955/30. Mai 1973 genehmigt
763.1-1 10 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
15.10.1951 01.05.1960 Erlass Erstfassung
09.05.2018 09.05.2018

Art. 18 Abs. 2

eingefügt 19-037
11 763.1-1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 15.10.1951 01.05.1960 Erstfassung

Art. 18 Abs. 2

09.05.2018 09.05.2018 eingefügt 19-037
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