Verordnung über die Bemessung des höchstzulässigen Pachtzinszuschlags für Sömmerung... (IX D/3/1)
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Verordnung über die Bemessung des höchstzulässigen Pachtzinszuschlags für Sömmerungsbetriebe

IX D/3/1 Verordnung über die Bemessung des höchstzulässigen Pachtzinszuschlags für Sömmerungsbetriebe (Pachtzins-Verordnung) Vom 24. Juni 2015 (Stand 1. Oktober 2018) Der Landrat, gestützt auf Artikel 11 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, über das bäuerliche Bodenrecht und über die land - wirtschaftliche Pacht 1 ) , verordnet:

Art. 1 Grundsatz

1 Die Notwendigkeit des Pachtzinszuschlags für den Erhalt des Sömme - rungsbetriebes wird vermutet, wenn ein solcher nach altem Recht vereinbart war.
2 Die Vermutung gilt bis zu einem um höchstens einen Fünftel höheren Pachtzins.
3 Im Übrigen und darüber hinaus ist die Notwendigkeit glaubhaft zu machen.

Art. 2 Höhe des Zuschlags

*
1 Liegt der Berechnung des Pachtzinses die Schätzungsanleitung 2004 zu - grunde, beträgt der Zuschlag je Normalstoss höchstens:
a. 30 Franken für Schafe;
b. 90 Franken für Milchkühe, -schafe und -ziegen;
c. 65 Franken für die übrigen Tiere. 1a Liegt der Berechnung des Pachtzinses die Schätzungsanleitung 2018 zu - grunde, beträgt der Zuschlag je Normalstoss höchstens: *
a. 25 Franken für Schafe;
b. 75 Franken für Milchkühe, -schafe und -ziegen;
c. 52.50 Franken für die übrigen Tiere.
2 Der Zuschlag ist in dem Masse zu reduzieren, wie der Alpeigentümer bei - spielsweise durch Pächterinvestitionen, Baurechte oder die nur teilweise Verpachtung des Betriebes entlastet wird.
3 Entlastungen in Bezug auf die Erschliessung reduzieren den Zuschlag um 30 bis 50 Prozent. Betreffen die Entlastungen die Gebäulichkeiten, be - trägt die Kürzung 20 bis 40 Prozent, betreffen sie die Weide, beträgt die - se 10 bis 30 Prozent.
4 Basiert die Pachtzinsberechnung auf einer älteren Anleitung, beträgt der Zuschlag 75 Franken je Stoss Grossvieh (RGVE). *

Art. 3 *

...... 1) GS IX D/1/1 SBE 2015 28 1
IX D/3/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 19.12.2018 01.10.2018 Art. 2 Sachüberschrift geänd. SBE 2019 01 19.12.2018 01.10.2018 Art. 2 Abs. 1a eingefügt SBE 2019 01 19.12.2018 01.10.2018 Art. 2 Abs. 4 eingefügt SBE 2019 01 19.12.2018 01.10.2018 Art. 3 aufgehoben SBE 2019 01
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IX D/3/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 2 19.12.2018 01.10.2018 Sachüberschrift geänd. SBE 2019 01 Art. 2 Abs. 1a 19.12.2018 01.10.2018 eingefügt SBE 2019 01 Art. 2 Abs. 4 19.12.2018 01.10.2018 eingefügt SBE 2019 01 Art. 3 19.12.2018 01.10.2018 aufgehoben SBE 2019 01 3
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