Verordnung über die Ärztinnen und Ärzte des Kantonalen Psychiatrischen Spitals und der kantonalen Dienste für psychiatrische Pflege
                            Verordnung über die Ärztinnen und Ärzte des Kantonalen  Psychiatrischen Spitals und der kantonalen Dienste für  psychiatrische Pflege  vom 23.06.2004 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2004)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf den Artikel 79 Abs. 1 des Gesetzes vom 17.  Oktober 2001 über  das Staatspersonal (StPG);  auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales;  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung gilt für die folgenden Ärztinnen und Ärzte des Kantona  -  len   Psychiatrischen   Spitals   und   der   kantonalen   Dienste   für   psychiatrische  Pflege (die Ärzte):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Chefärztinnen-Direktorinnen und Chefärzte-Direktoren (die Chefärzte-  Direktoren);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Chefärztinnen und Chefärzte (die Chefärzte);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Chefärztinnen-Vizedirektorinnen   und   Chefärzte-Vizedirektoren   (die  Chefärzte-Vizedirektoren);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Stellvertretende   Chefärztinnen   und   Chefärzte   (die   stellvertretenden  Chefärzte);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Leitende Ärztinnen und Ärzte (die Leitenden Ärzte);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Ärztinnen und Ärzte im Vollamt (die Ärzte im Vollamt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Ärzte   unterstehen   den   Bestimmungen   der   Gesetzgebung   über   das  Staatspersonal, sofern diese Verordnung nicht etwas anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Chefärzte-Direktoren und Chefärzte
                            1  Die  Chefärzte-Direktoren   und Chefärzte  bedürfen  eines  vom   Bund  aner  -  kannten Facharzttitels  für Psychiatrie und Psychotherapie oder für Kinder-  und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie übernehmen die medizinische Verantwortung für das Kantonale Psychi  -  atrische Spital (das Spital) oder einen Dienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Chefärzte-Vizedirektoren und stellvertretende Chefärzte
                            1  Die Chefärzte-Vizedirektoren und stellvertretenden Chefärzte bedürfen ei  -  nes vom Bund anerkannten Facharzttitels für Psychiatrie und Psychotherapie  oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterstützen die Chefärzte-Direktoren und Chefärzte in ihren Führungs  -  aufgaben, vertreten sie in ihrer Abwesenheit und übernehmen die medizini  -  sche Verantwortung für die ihnen anvertrauten Abteilungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Leitende Ärzte
                            1  Die Leitenden Ärzte bedürfen eines vom Bund anerkannten Facharzttitels  für Psychiatrie und Psychotherapie oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie  und -psychotherapie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie übernehmen die medizinische Verantwortung für die ihnen anvertrauten  Abteilungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ärzte im Vollamt
                            1  Die Ärzte im Vollamt bedürfen eines vom Bund anerkannten Facharzttitels  für Psychiatrie und Psychotherapie oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie  und -psychotherapie oder einer Berufserfahrung, die als gleichwertig aner  -  kannt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie üben medizinische Tätigkeiten innerhalb des Spitals oder eines Dienstes  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Haftung
                            1  Für   ihre  gesamte   Tätigkeit   innerhalb  des   Spitals   oder   des  Dienstes,  ein  -  schliesslich ihrer privatärztlichen Tätigkeit, sind die Ärzte durch die Haft  -  pflichtversicherung des Spitals oder des Staates nach den geltenden Normen  versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anwendung von Artikel 11 des Gesetzes vom 16. September 1986 über  die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gehalt der Ärzte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Grundsatz
                            1  Das Gehalt der Ärzte umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Funktionsgehalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Zulagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Sozialversicherungsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ärzte im Vollamt haben ausserdem Anspruch auf die Gratifikationen,  Prämien, Belohnungen und besonderen Entschädigungen nach der Gesetzge  -  bung über das Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zusätzlich zum Gehalt nach Absatz 1 beziehen die Chefärzte-Direktoren,  Chefärzte, Chefärzte-Vizedirektoren, stellvertretenden Chefärzte und Leiten  -  den Ärzte Honorare aus ihrer privatärztlichen Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Funktionsgehalt, Zulagen und Sozialversicherungsbeiträge
                            1  Das Funktionsgehalt, die Zulagen und die Sozialversicherungsbeiträge wer  -  den nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Privatsprechstunden – Grundsatz
                            1  Die Chefärzte-Direktoren, Chefärzte, Chefärzte-Vizedirektoren, stellvertre  -  tenden Chefärzte und Leitenden Ärzte sind ermächtigt, Privatsprechstunden  im Umfang von insgesamt zwei Halbtagen je Arbeitswoche zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Privatsprechstunde gilt jede medizinische Leistung für Patientinnen und  Patienten, die von sich aus oder auf Veranlassung ihres Arztes für somatische  Medizin ausdrücklich die persönliche Intervention des Arztes verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Ärzte   können   auf   die   Erteilung   von   Privatsprechstunden   verzichten.  Dies wird in ihrem Arbeitsvertrag vermerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Privatsprechstunden – Modalitäten
                            1  Die Privatsprechstunden werden grundsätzlich am Arbeitsplatz des Arztes  erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An einem anderen Ort können sie nur mit vorheriger Erlaubnis der oder des  medizinischen Verantwortlichen des Spitals oder Dienstes oder der hierar  -  chisch übergeordneten Person erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Privatsprechstunden – Honorare
                            1  Die jährlichen Honorare, die von den Ärzten für Privatsprechstunden erho  -  ben werden können, dürfen den Betrag für die medizinischen Leistungen, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 wöchentlichen Arbeitsstunden entsprechen und nach dem geltenden Tarif  bezahlt werden, nicht überschreiten. Überschüssige Honorare stehen vollum  -  fänglich dem Staat zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Honorare für technische Leistungen gehen an das Spital oder den Dienst für  administrative Arbeiten und die Benützung der Infrastruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ärzte übernehmen die Sozialbeiträge auf ihre Honorare vollumfänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ärzte, die auf die Erteilung von Privatsprechstunden verzichten, erhalten im  Verhältnis zu ihrer effektiven jährlichen Arbeitszeit eine Entschädigung, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70  % des Höchstbetrags der Honorare nach Absatz 1 entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Privatsprechstunden – Rechnungstellung
                            1  Die Verrechnung der Honorare erfolgt durch das Spital oder den Dienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Private Gutachten und Berichte
                            1  Die Chefärzte-Direktoren, Chefärzte, Chefärzte-Vizedirektoren, stellvertre  -  tenden   Chefärzte   und   Leitenden   Ärzte   sind   ermächtigt,   in   privatärztlicher  Funktion Gutachten und Berichte anzufertigen, sofern diese Tätigkeit den gu  -  ten Betrieb des Spitals oder Dienstes nicht beeinträchtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für private Gutachten und Berichte erheben die Ärzte Honorare, die den  nach dem geltenden Tarif bezahlten medizinischen Leistungen entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Honorare für technische Leistungen gehen an das Spital oder den Dienst für  administrative Arbeiten und die Benützung der Infrastruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Artikel 11 Abs. 3 und 12 gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Andere bezahlte Tätigkeiten und Nebenbeschäftigungen
                            1  Für jede weitere bezahlte Tätigkeit, die sie entsprechend ihrem Pflichtenheft  während der Arbeitszeit  ausüben, treten die Ärzte dem Spital oder Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  % der erhaltenen Entschädigungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Tätigkeit, die nicht im Pflichtenheft des Arztes vorgesehen ist, gilt als  Nebenbeschäftigung im Sinne von Artikel 67 StPG und setzt eine schriftliche  Ermächtigung voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gesetzliche Ferien, Ausbildungsurlaube und wissenschaftliche  Urlaube
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Gesetzliche Ferien und Ausbildungsurlaube – Chefärzte-Direkto -
                            ren, Chefärzte, Chefärzte-Vizedirektoren, stellvertretende Chef  -  ärzte und Leitende Ärzte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Chefärzte-Direktoren, Chefärzte, Chefärzte-Vizedirektoren, stellvertretende  Chefärzte  und Leitende Ärzte  haben für die gesetzlichen Ferien sowie für  Ausbildung  und berufliche  Weiterbildung  Anspruch   auf  40  Absenztage   je  Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erhalten keinen finanziellen Beitrag des Staates für Kongresse und Wei  -  terbildungskurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die freiwillige berufliche Weiterbildung gelten die Bestimmungen der  Gesetzgebung über das Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Gesetzliche Ferien und Ausbildungsurlaube – Ärzte im Vollamt
                            1  Der Ferienanspruch der Ärzte im Vollamt bestimmt sich nach der Gesetzge  -  bung über das Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ärzte im Vollamt haben Anspruch auf 10 Absenztage je Kalenderjahr für  ihre Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staat beteiligt sich bis zu 50  % an den Ausbildungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die freiwillige berufliche Weiterbildung gelten die Bestimmungen der  Gesetzgebung über das Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Wissenschaftliche Urlaube – Zweck
                            1  Die wissenschaftlichen Urlaube sollen es der anspruchsberechtigten Person  erlauben, ihre Kenntnisse auf den neuesten Stand zu bringen, sich an wissen  -  schaftlichen Projekten zu beteiligen und Kontakte mit anderen Institutionen,  die für ihr Tätigkeitsgebiet spezifische Kenntnisse und Techniken anbieten,  zu knüpfen oder zu pflegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Wissenschaftliche Urlaube – Anspruchsberechtigte
                            1  Chefärzte-Direktoren, Chefärzte, Chefärzte-Vizedirektoren und stellvertre  -  tende Chefärzte kommen periodisch in den Genuss eines bezahlten wissen  -  schaftlichen Urlaubs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Wissenschaftliche Urlaube – Dauer
                            1  Für Chefärzte-Direktoren und Chefärzte beträgt der Urlaub:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  drei   Monate,   wenn   die   anspruchsberechtigte   Person   sechs   bis   elf  Dienstjahre in ihrer Funktion geleistet hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sechs Monate, wenn die anspruchsberechtigte Person zwölf bis acht  -  zehn Dienstjahre in ihrer Funktion geleistet hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  neun Monate, wenn die anspruchsberechtigte Person mehr als achtzehn  Dienstjahre in ihrer Funktion geleistet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Chefärzte-Vizedirektoren und stellvertretende Chefärzte beträgt der Ur  -  laub:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zwei   Monate,   wenn   die   anspruchsberechtigte   Person   sechs   bis   elf  Dienstjahre in ihrer Funktion geleistet hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  vier Monate, wenn die anspruchsberechtigte Person zwölf bis achtzehn  Dienstjahre in ihrer Funktion geleistet hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sechs Monate, wenn die anspruchsberechtigte Person mehr als achtzehn  Dienstjahre in ihrer Funktion geleistet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Wissenschaftliche Urlaube – Einschränkung des Anspruchs
                            1  Während der letzten fünf Jahre vor Antritt der Pensionierung oder wenn  feststeht, dass der Arzt den Staatsdienst verlassen wird, wird kein wissen  -  schaftlicher Urlaub gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Wissenschaftliche Urlaube – Gehalt
                            1  Während   des   wissenschaftlichen   Urlaubs   erhält   die   anspruchsberechtigte  Person 75  % ihres Gehalts nach Artikel 7 Abs. 1. Sie muss die gewährten  Leistungen ganz oder teilweise rückerstatten, wenn sie den Staatsdienst innert  fünf Jahren nach Ende des wissenschaftlichen Urlaubs verlässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die anspruchsberechtigte Person übernimmt ihre Reise- und Unterhaltskos  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Wissenschaftliche Urlaube – Vertretung
                            1  Die   anspruchsberechtigte   Person   schlägt   eine   Stellvertreterin   oder   einen  Stellvertreter  für die Dauer  des  wissenschaftlichen  Urlaubs  vor und regelt  durch Delegation das Problem der Verantwortung für die medizinische Füh  -  rung des Spitals oder Dienstes während ihrer Abwesenheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Wissenschaftliche Urlaube – Voraussetzungen der Urlaubsge -
                            währung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Gewährung eines wissenschaftlichen Urlaubs zuständig sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für die Ärzte des Kantonalen Psychiatrischen Spitals: die Verwaltungs  -  kommission, auf Stellungnahme der Spitaldirektion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für die Ärzte der ambulanten psychiatrischen Dienste: die Direktion für  Gesundheit und Soziales, auf Stellungnahme der Dienstchefin oder des  Dienstchefs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Urlaub kann nur gewährt werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die  anspruchsberechtigte   Person   sich   verpflichtet,   während   ihres   Ur  -  laubs Tätigkeiten nachzugehen, die mit dem Zweck der wissenschaftli  -  chen Urlaube nach Artikel 17 übereinstimmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   Vertretung   der   anspruchsberechtigten   Person   auf   befriedigende  Weise sichergestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Wissenschaftliche Urlaube – Verfahren
                            1  Das  Gesuch mit den Stellungnahmen nach  Artikel 23 muss der Verwal  -  tungskommission   des   Kantonalen   Psychiatrischen   Spitals   beziehungsweise  der Direktion für Gesundheit und Soziales vor dem 30. März des Jahres, das  dem Urlaub vorausgeht, zum Entscheid unterbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es muss die Tätigkeiten der anspruchsberechtigten Person während des wis  -  senschaftlichen Urlaubs und die beschlossenen Vertretungsmodalitäten ange  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Überstunden und besondere Dienstzeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Überstunden
                            1  Ist kein Ausgleich im  Laufe  des  Jahres  möglich, so haben die Ärzte im  Vollamt für geleistete Überstunden Anspruch auf eine Entschädigung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 91 StPG.
                            2  Die Überstunden der übrigen Ärzte, die dieser Verordnung unterstellt sind,  werden nicht vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Besondere Dienstzeiten – Grundsatz
                            1  Die Ärzte können verpflichtet werden, sich an den Präsenz- und Pikettdiens  -  ten des Spitals oder des Dienstes zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Modalitäten der Organisation dieser besonderen Dienstzeiten gelten  die Bestimmungen der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Besondere Dienstzeiten – Ausgleich für den Präsenzdienst
                            1  Zwei Stunden Präsenzdienst werden nach Abzug der Einsatzstunden durch  eine Stunde Urlaub ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistung eines Präsenzdienstes gibt Anspruch auf eine Entschädigung,  die sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Besondere Dienstzeiten – Ausgleich für den Pikettdienst
                            1  Nur die Ärzte im Vollamt haben Anspruch auf den Pikettdienstausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fünf  Stunden Pikettdienst  werden   nach  Abzug  der   Einsatzstunden   durch  eine Stunde Urlaub ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Übergangsrecht
                            1  Für die nach dem alten Tarifsystem verrechneten Leistungen werden die  Privathonorare den Ärzten nach der Berechnungsart vergütet, die vor dem In  -  krafttreten des neuen Tarifsystems im Spital und in den Diensten gegolten  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1.  Januar 2004 in Kraft ge  -  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2004  Erlass  Grunderlass  01.01.2004  2004_078  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  23.06.2004  01.01.2004  2004_078