Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (831.101)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV 1)

(AHVV) ¹ vom 31. Oktober 1947 (Stand am 1. Juli 2021) ¹ Fassung des Tit. gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2507 ). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüber­schriften umgewandelt.
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000² über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und auf Artikel 154 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946³ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG),⁴
verordnet: ⁵
² SR 830.1 ³ SR 831.10 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ). ⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 1981, in Kraft seit 1. Juli 1981 ( AS 1981 538 ).

Erster Abschnitt: Die versicherten Personen

A. ⁶ Versicherungsunterstellung

⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2824 ).
Art. 1 ⁷ Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste einer internationalen Organisation tätig sind
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz ist eine internationale Organisation, die im Sinne von Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 AHVG als Arbeitgeber gilt, aber nur soweit dies in Artikel 12 a des Abkommens vom 19. März 1993⁸ zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz zur Festlegung der rechtlichen Stellung des Komitees in der Schweiz vorgesehen ist.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5437 ).
⁸ SR 0.192.122.50
Art. 1 a Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste einer privaten Hilfsorganisa­tion tätig sind
¹ Als vom Bund im Sinne von Artikel 1 a Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 AHVG namhaft subventionierte private Hilfsorganisationen gelten die Organisationen, die unter regelmässiger vertraglicher Bindung stehen, sei es mit einem Programmvertrag oder dass sie regelmässig Subventionen von der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) erhalten, einschliesslich jener, die über die UNITE⁹ unter­stützt werden.¹⁰
² Das Bundesamt für Sozialversicherungen¹¹ (Bundesamt) erstellt in Zusammenar­beit mit der DEZA eine Liste der betroffenen Organisationen.
⁹ Schweizerischer Verband für personelle Entwicklungszusammenarbeit
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
¹¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst.

B. Ausnahmen von der Versicherung ¹²

¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2824 ).
Art. 1 b ¹³ Ausländer mit diplomatischen Vorrechten
Als Ausländer, die Privilegien und Immunitäten im Sinne von Artikel 1 a Absatz 2 Buchstabe a AHVG geniessen, gelten:¹⁴
a.¹⁵
die Mitglieder des Personals der in Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007¹⁶ genannten diplomatischen Missionen, ständigen Vertretun­gen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen und Sondermissionen sowie deren nicht erwerbstätige Familienangehörige;
b.¹⁷
das Personal von Berufskonsularposten sowie dessen nicht erwerbstätige Fami­lienangehörige;
c.¹⁸
die begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Gaststaat­gesetzes vom 22. Juni 2007 sowie deren nicht erwerbstätige Famili­enangehörige, wenn diese begünstigten Personen in offizieller Eigenschaft für eine zwischenstaatliche Organisation, eine internationale Institution, ein Sekre­tariat oder andere durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzte Organe, eine unabhängige Kommission, einen internationalen Gerichtshof, ein Schiedsgericht oder ein anderes internationales Organ im Sinne des Gast­staatgesetzes tätig sind;
d.¹⁹
das Personal der IATA²⁰ und der SITA²¹ sowie dessen nichterwerbstätige Fami­lienangehörige.
¹³ Ursprünglich Art. 1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1998 2579 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
¹⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6657 ).
¹⁶ SR 192.12
¹⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6657 ).
¹⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6657 ).
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Juni 2000, in Kraft seit 1. Juli 2000 ( AS 2000 1765 ).
²⁰ Internationaler Lufttransportverband (International Air Transport Association)
²¹ Société internationale de télécommunications aéronautiques
Art. 2 ²² Verhältnismässig kurze Zeit
Als verhältnismässig kurze Zeit nach Artikel 1 a Absatz 2 Buchstabe c AHVG gilt eine Erwerbstätigkeit, die drei aufeinander folgende Monate im Kalenderjahr nicht überschreitet.
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4759 ).
Art. 3 Angehörige ausländischer staatlicher Alters- und Hinterlassenenversiche­run­gen
¹ Angehörige ausländischer staatlicher Alters- und Hinterlassenenversicherungen, für welche der Einbezug in die Versicherung eine nicht zumutbare Doppelbela­stung bedeuten würde, sind von der zuständigen Ausgleichskasse auf begründetes Gesuch hin von der obligatorischen Versicherung auszunehmen.
² ...²³
²³ Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953, mit Wirkung seit 1. Jan. 1954 ( AS 1954 219 ).
Art. 4 ²⁴
²⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5183 ).

C. ²⁵ Beitritt zur Versicherung

²⁵ Ursprünglich Bst. B. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).

I. Personen, welche im Ausland von einem Arbeitgeber in der Schweiz beschäftigt werden

Art. 5 Berechtigung zur Weiterführung der Versicherung
Personen, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind, können die Versicherung weiterführen, falls sie während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren versichert waren und dies unmittelbar vor:
a. Aufnahme der Tätigkeit im Ausland; oder
b. Ablauf der nach einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zulässigen Ent­sende­dauer.
Art. 5 a ²⁶ Gesuch
Zur Weiterführung der Versicherung ist der zuständigen Ausgleichskasse ein Gesuch auf schriftlichem Weg oder über ein im Bereich der Versicherungsunter­stellung vorgesehenes Informationssystem einzureichen.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4057 ).
Art. 5 b Versicherungsbeginn
¹ Die Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, falls das Gesuch innerhalb von sechs Monaten von dem Tag an eingereicht wird, an welchem die Voraussetzungen nach Artikel 5 erfüllt sind.
² Nach Ablauf dieser Frist kann die Versicherung nicht mehr weitergeführt werden.
Art. 5 c Versicherungsende
¹ Arbeitnehmer und Arbeitgeber können in gegenseitigem Einverständnis und unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Kalendermonats von der Ver­sicherung zurücktreten.
² Wechselt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber, so endet die Versicherung. Wechselt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber in der Schweiz, so wird die Versicherung weitergeführt, wenn innerhalb von sechs Monaten ab Arbeitsbeginn ein Gesuch auf schriftlichem Weg oder über ein im Bereich der Versicherungsunterstellung vorgesehenes Informationssystem eingereicht wird.²⁷
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4057 ).

II. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund zwischen­staatlicher Vereinbarung nicht versichert sind ²⁸

²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2824 ).
Art. 5 d Beitrittsberechtigung
Der Versicherung können Personen beitreten, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, aber auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht versichert sind.²⁹ Der Beitritt ist der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons zu erklären.
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2824 ).
Art. 5 e Versicherungsbeginn
¹ Wird die Beitrittserklärung innerhalb von sechs Monaten eingereicht, so beginnt die Versicherung mit dem Tag, an dem die zwischenstaatliche Vereinbarung wirk­sam wird.
² Wird die Beitrittserklärung später eingereicht, beginnt die Versicherung am ersten Tag des der Beitrittserklärung folgenden Monats.
Art. 5 f Versicherungsende
¹ Die Versicherten können von der Versicherung unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Kalendermonats zurücktreten.
² Kommt eine versicherte Person ihren Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nach, stellt ihr die Ausgleichskasse eine zweite Mahnung zu und setzt ihr unter Androhung des Ausschlusses eine Nachfrist von 30 Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird die versicherte Person von der Versicherung ausgeschlossen.³⁰
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2629 ).

III. ³¹ Nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz im Ausland

³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2824 ).
Art. 5 g Berechtigung zur Weiterführung der Versicherung
Nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz im Ausland können die Versi­che­rung weiterführen, wenn sie unmittelbar vor Aufnahme ihrer Ausbil­dung im Ausland während min­destens fünf aufeinander folgenden Jah­ren versichert wa­ren.
Art. 5 h Versicherungsbeginn
¹ Die Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, falls das Gesuch innerhalb von sechs Monaten ab der Aufnahme der Ausbildung im Ausland eingereicht wird.
² Nach Ablauf dieser Frist kann die Versicherung nicht mehr weitergeführt wer­den.
Art. 5 i Versicherungsende
¹ Die Versicherten können von der Versicherung, unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen, auf Ende eines Kalendermonats zurücktreten.
² Versicherte, die ihren Jahresbeitrag bis zum 31. Dezember des folgenden Kalen­derjahres nicht vollständig bezahlen, werden rückwirkend aus der Versicherung aus­ge­schlossen. Dasselbe gilt, wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres einreichen. Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine einge­schrie­bene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu.

IV. ³² Nichterwerbstätige Personen, die ihren versicherten Ehegatten ins Ausland begleiten

³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2824 ).
Art. 5 j Versicherungsbeginn
¹ Die Versicherung läuft ohne Unterbruch weiter, sofern die Beitrittserklärung in­ner­halb von sechs Monaten ab der Abreise ins Ausland eingereicht wird.
² Wird die Beitrittserklärung später eingereicht, beginnt die Versicherung am ersten Tag des der Beitrittserklärung folgenden Monats.
Art. 5 k Versicherungsende
Für nichterwerbstätige Personen, die ihren versicherten Ehegatten ins Ausland be­gleiten, gilt Artikel 5 i sinngemäss.

Zweiter Abschnitt: Die Beiträge

A. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten

Art. 6 Begriff des Erwerbseinkommens
¹ Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmun­gen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.
² Nicht zum Erwerbseinkommen gehören:
a.³³
der Militärsold, die Funktionsvergütung des Zivilschutzes, das Taschengeld an zivildienstleistende Personen, der nach Artikel 24 Buchstabe fbis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990³⁴ über die direkte Bundesteuer (DBG) steuerfreie Sold der Milizfeuerwehrleute sowie die soldähn­li­chen Vergütungen in Jungschützenleiter­kursen;
b.³⁵
Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenom­men die Taggelder nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959³⁶ über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 29 des Bundesgeset­zes vom 19. Juni 1992³⁷ über die Militärversicherung;
c.³⁸
...
d.³⁹
...
e.⁴⁰
...
f.⁴¹
Familienzulagen, die als Kinder‑, Ausbildungs‑, Haushalts‑, Heirats- und Ge­burtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden;
g.⁴²
Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung; werden diese vom Arbeit­ge­ber geleistet, so sind sie nur vom Erwerbseinkommen ausgenommen, falls die Aus- und Weiterbildung in engem Zusammenhang mit der beruf­lichen Tätigkeit der begünstigten Person steht;
h.⁴³
reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wenn der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalles oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann;
i.–k.⁴⁴ ....⁴⁵
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6329 ).
³⁴ SR 642.11
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3683 ).
³⁶ SR 831.20
³⁷ SR 833.1
³⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3331 ).
³⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992, mit Wirkung seit 1. Jan. 1993 ( AS 1992 1830 ).
⁴⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983, mit Wirkung seit 1. Jan. 1984 ( AS 1983 903 ).
⁴¹ Fassung gemäss Art. 143 der V vom 20. Dez. 1982 über die Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ( AS 1983 38 ).
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4711 ).
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2629 ).
⁴⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2629 ).
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 1981, in Kraft seit 1. Juli ( AS 1981 538 ).
Art. 6 bis ⁴⁶
⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 1981 ( AS 1981 538 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2629 ).
Art. 6 ter ⁴⁷ Im Ausland erzieltes Erwerbseinkommen
Von der Beitragserhebung ist das Erwerbseinkommen ausgenommen, das Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zufliesst
a.⁴⁸
als Inhaber oder Teilhaber von Betrieben oder von Betriebsstätten in einem Nichtvertragsstaat;
b.⁴⁹
als Organen einer juristischen Person in einem Nichtvertragsstaat;
c.⁵⁰
als Personen, welche eine Steuer nach dem Aufwand gemäss Artikel 14 DBG⁵¹ entrichten.
⁴⁷ Ursprünglich Art. 6bis. Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1974 ( AS 1972 2507 ).
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 1351 ).
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 1351 ).
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2162 ).
⁵¹ SR 642.11
Art. 6 quater ⁵² Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach dem 64. bzw. 65. Altersjahr
¹ Frauen, die das 64., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, entrichten vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der je Arbeitgeber 1400 Franken im Monat bzw. 16 800 Franken im Jahr übersteigt.
² Frauen, die das 64., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, entrichten vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der 16 800 Franken im Jahr übersteigt.
⁵² Ursprünglich Art. 6ter. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 ( AS 1978 420 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5631 ).

I. Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

Art. 7 Bestandteile des massgebenden Lohnes
Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbeson­dere:⁵³
a. Zeit‑, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst;
b.⁵⁴
Orts- und Teuerungszulagen;
c.⁵⁵
Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien;
cbis.⁵⁶
geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen; für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung gelten die Vorschriften über die direkte Bundessteuer;
d.⁵⁷
Entgelte der Kommanditäre, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Komman­dit­ge­sellschaft fliessen; Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins ei­ner allfälligen Kapitaleinlage übersteigen;
e. Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen;
f. regelmässige Naturalbezüge;
g. Provisionen und Kommissionen;
h.⁵⁸
Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe;
i. Einkommen der Behördemitglieder von Bund, Kantonen und der Gemein­den;
k. Sporteln und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Regelungen;
l. Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte;
m.⁵⁹
Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krank­heit;
n. Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge Militärdienstes;
o. Ferien- und Feiertagsentschädigungen;
p.⁶⁰
Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitra­ges für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbs­ersatzordnung und die Arbeitslosenversiche­rung sowie der Steuern bestehen; ausgenommen ist die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge auf Natural­leistungen und Globallöhnen;
q.⁶¹
Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so­weit sie nicht gemäss Artikel 8bis oder 8ter vom massgebenden Lohn ausge­nommen sind; Renten werden in Kapital umgerechnet; das Bundesamt stellt dafür verbindliche Tabellen auf.
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4711 ).
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2507 ).
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6329 ).
⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6329 ).
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1976 ( AS 1974 1594 ).
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1998 2579 ).
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 ( AS 1954 219 ).
⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 ( AS 1978 420 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5125 ).
⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 1981 ( AS 1981 538 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5125 ).
Art. 8 ⁶² Ausnahmen vom massgebenden Lohn
Nicht zum massgebenden Lohn gehören:
a. reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, wel­che die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach dem DBG⁶³ erfüllen;
b. Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherer seiner Arbeit­nehmer sowie an Familienausgleichskassen, sofern alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden;
c. Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hoch­zeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen;
d. Leistungen des Arbeitgebers an Arzt‑, Arznei‑, Spital- oder Kurkosten, so­fern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 25–31 des BG vom 18. März 1994⁶⁴ über die Krankenversicherung – KVG) gedeckt sind und alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden.
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2758 ).
⁶³ SR 642.11
⁶⁴ SR 832.10
Art. 8 bis ⁶⁵ Sozialleistungen bei ungenügender beruflicher Vorsorge
Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung eines mehrjährigen Arbeitsverhältnisses sind für jedes Jahr, in dem der Arbeitnehmer nicht in der beruflichen Vorsorge versichert war, bis zur Höhe der im Zeitpunkt der Auszahlung geltenden halben minimalen monatlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen.
⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957 ( AS 1957 406 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5125 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
Art. 8 ter ⁶⁶ Sozialleistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen
¹ Leistungen des Arbeitgebers bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen sind bis zur Höhe des viereinhalbfachen Betrages der maximalen jährlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen.⁶⁷
² Als betriebliche Gründe gelten Betriebsschliessungen, -zu­sammenlegungen und ‑restrukturierungen. Eine Betriebsrestrukturierung liegt vor:
a. wenn die Voraussetzungen nach Artikel 53 b Absatz 1 Buchstabe a oder b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982⁶⁸ über die berufliche Alters-, Hinterlasse­nen- und Invalidenvorsorge für eine Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung, welche die obligatorische berufliche Vorsorge durchführt, erfüllt sind; oder
b. im Falle einer durch Sozialplan geregelten kollektiven Entlassung.
⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 18. Sept. 2000 ( AS 2000 2629 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5125 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3331 ).
⁶⁸ SR 831.40
Art. 8 quater ⁶⁹ Härtefallleistungen
¹ Ausserordentliche Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers zur Linderung einer finanziellen Not des Arbeitnehmers infolge familiärer, gesundheitlicher, beruflicher oder anderweitiger Umstände sind vom massgebenden Lohn ausgenommen.
² Eine finanzielle Not liegt vor, wenn der Existenzbedarf nicht gesichert ist.
³ Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer haben der Ausgleichskasse die für die Beurteilung der finanziellen Not erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3331 ).
Art. 9 ⁷⁰ Unkosten
¹ Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbei­ten entstehen.⁷¹ Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn.⁷²
² Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übli­che Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grund­sätz­lich zum massgebenden Lohn.
³ ...⁷³
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2758 ).
⁷¹ Die Berichtigung vom 5. Sept. 2017 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2017 4813 ).
⁷² Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4711 ).
⁷³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4711 ).
Art. 10 ⁷⁴
⁷⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2162 ).
Art. 11 ⁷⁵ Verpflegung und Unterkunft
¹ Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmer im Betrieb und im Hausdienst werden mit 33 Franken im Tag bewertet. Vorbehalten bleibt Artikel 14.
² Gewährt der Arbeitgeber nicht volle Verpflegung und Unterkunft, so ist der Ansatz wie folgt aufzuteilen:

Franken

Frühstück

  3.50

Mittagessen

10.

Abendessen

  8.

Unterkunft

11.50

⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4141 ).
Art. 12 ⁷⁶
⁷⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2162 ).
Art. 13 ⁷⁷ Anders geartetes Naturaleinkommen
Der Wert anders gearteten Naturaleinkommens ist von Fall zu Fall den Umständen entsprechend von der Ausgleichskasse zu schätzen.
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Juli 1961, in Kraft seit 1. Jan. 1962 ( AS 1961 495 ).
Art. 14 ⁷⁸ Mitarbeitende Familienmitglieder
¹ Die Beiträge der mitarbeitenden Familienmitglieder werden grundsätzlich auf dem Bar- und Naturaleinkommen berechnet. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 3 AHVG.
² Das Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder wird nach den Arti­keln 11 und 13 bewertet.
³ Sofern das Bar- und Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder in der Landwirtschaft die nachfolgenden Ansätze nicht erreicht, werden die Beiträge bemessen aufgrund eines monatlichen Globaleinkommens von:⁷⁹
a. 2070 Franken für allein stehende mitarbeitende Familienmitglieder;
b. 3060 Franken für verheiratete mitarbeitende Familienmitglieder; arbeiten beide Ehegatten im Betrieb voll mit, so gilt für jeden der Ansatz von Buch­stabe a.
⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4141 ).
⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4759 ).
Art. 15 ⁸⁰ Trinkgelder
¹ und ² ...⁸¹
³ Die Trinkgelder der Arbeitnehmer im Transportgewerbe werden soweit zum mass­gebenden Lohn gezählt, als darauf in der obligatorischen Unfallversicherung Prä­mien erhoben werden.
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
⁸¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1981, mit Wirkung seit 1. Jan. 1982 ( AS 1981 2042 ).
Art. 16 ⁸² Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber
Für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge gelten die Artikel 22–27 sinngemäss. Vorbehalten bleibt Artikel 6 Absatz 2 AHVG.
⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4759 ).

II. Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

1. Allgemeines

Art. 17 ⁸³ Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit
Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels‑, Industrie‑, Gewerbe‑, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Artikel 18 Absatz 2 DBG⁸⁴ und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Artikel 18 Absatz 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 DBG.
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ). Siehe dazu die SchlB. am Ende dieses Textes.
⁸⁴ SR 642.11
Art. 18 ⁸⁵ Abzüge vom Einkommen
¹ Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a–e AHVG zulässigen Abzüge sind die Vorschriften über die direkte Bundes­steuer massgebend.
¹bis Die Geschäftsverluste nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c AHVG können abgezogen werden, wenn sie im jeweiligen und dem unmittelbar vorangegangenen Beitragsjahr eingetreten und verbucht worden sind.⁸⁶
² Der Zinssatz nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f AHVG entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen in Schweizer Franken der nicht öffentlichen inländischen Schuldner gemäss Statistik der Schweizerischen Nationalbank, auf- oder abgerundet auf das nächste halbe Prozent. Das Eigenkapital wird auf die nächsten 1000 Franken aufgerundet.⁸⁷
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5125 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4759 ).
Art. 19 ⁸⁸ Geringfügiger Nebenerwerb aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
Vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit, das 2300 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.
⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4573 ).
Art. 20 Beitragspflichtige Personen
¹ Die Beiträge auf dem in einem Betrieb erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind vom Eigentümer, bei Pacht oder Nutzniessung vom Pächter oder Nutzniesser zu entrichten. In Zweifelsfällen hat derjenige die Bei­träge zu ent­rich­ten, der für das entsprechende Einkommen steuerpflichtig ist oder, wenn dafür keine Steu­erpflicht besteht, den Betrieb auf eigene Rechnung führt.
² ...⁸⁹
³ Die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlich­keit haben die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu entrichten.⁹⁰
⁸⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 10. März 1957, mit Wirkung seit 1. Jan. 1957 ( AS 1957 406 ).
⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 4376 ).
Art. 21 ⁹¹ Sinkende Beitragsskala für Selbstständigerwerbende
¹ Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mindestens 9600 Franken, aber weniger als 57 400 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt berechnet:

Jährliches Erwerbseinkommen in Franken

Beitragssatz in Prozenten des Erwerbseinkommens

von mindestens

aber weniger als

  9 600

17 400

4,35

17 400

21 400

4,45

21 400

23 800

4,55

23 800

26 200

4,65

26 200

28 600

4,75

28 600

31 000

4,85

31 000

33 400

5,05

33 400

35 800

5,25

35 800

38 200

5,45

38 200

40 600

5,65

40 600

43 000

5,85

43 000

45 400

6,05

45 400

47 800

6,35

47 800

50 200

6,65

50 200

52 600

6,95

52 600

55 000

7,25

55 000

57 400

7,55

² Beträgt das nach Artikel 6quater anrechenbare Einkommen weniger als 9600 Franken, so hat der Versicherte einen Beitrag von 4,35 Prozent zu entrichten.
⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4605 ).

2. Festsetzung und Ermittlung der Beiträge ⁹²

⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
Art. 22 ⁹³ Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge
¹ Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalen­derjahr.
² Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergeb­nis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital.⁹⁴
³ Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, so wird das Ein­kommen nicht zwischen den Beitragsjahren aufgeteilt. Vorbehalten bleibt Ab­satz 4.⁹⁵
⁴ Wird in einem Beitragsjahr kein Geschäftsab­schluss erstellt, ist das Einkommen des Geschäftsjahres entsprechend seiner Dauer auf die Beitragsjahre aufzuteilen.
⁵ Das Einkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet.⁹⁶
⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4711 ).
⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4711 ).
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4711 ).
Art. 23 ⁹⁷ Ermittlung des Einkommens und des Eigenkapitals
¹ Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge mass­­gebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entspre­chenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der inter­kantonalen Re­partitionswerte.⁹⁸
² Liegt eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer nicht vor, so wer­den die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kanto­nale Einkommenssteuer, und, bei deren Fehlen, der überprüften Deklaration für die direkte Bundessteuer entnommen.⁹⁹
³ Bei Nachsteuerverfahren gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sinnge­mäss.¹⁰⁰
⁴ Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen ver­bind­lich.
⁵ Können die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten, so haben die Aus­gleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Da­ten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen.¹⁰¹
⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 ( AS 1965 1021 ).
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
¹⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4141 ).
¹⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
Art. 24 ¹⁰² Akontobeiträge
¹ Im laufenden Beitragsjahr haben die Beitragspflichtigen periodisch Akontobeiträge zu leisten.
² Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge auf Grund des voraussicht­lichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausge­hen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflich­tige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Ein­kommen.
³ Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so pas­sen die Ausgleichs­kas­sen die Akontobeiträge an.
⁴ Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen ein­zu­reichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden.
⁵ Werden innert Frist die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Unterlagen nicht eingereicht oder die Akontobeiträge nicht be­zahlt, so setzen die Ausgleichskassen die geschuldeten Akontobeiträge in einer Verfügung fest.
¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
Art. 25 ¹⁰³ Festsetzung und Ausgleich
¹ Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akonto­beiträgen vor.
² Die von den Beitragspflichtigen zu wenig entrichteten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.
³ Zuviel entrichtete Beiträge haben die Ausgleichskassen zurückzuerstatten oder zu ver­rechnen.
¹⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
Art. 26 ¹⁰⁴
¹⁰⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
Art. 27 ¹⁰⁵ Meldungen der Steuerbehörden
¹ Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen angeschlossenen Selbstständigerwerbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben. Das Bundesamt erlässt Weisungen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren.¹⁰⁶
² Die kantonalen Steuerbehörden übermitteln die Angaben für jedes Steuerjahr lau­fend den Ausgleichskassen.
³ Erhält eine kantonale Steuerbehörde für einen Selbständigerwerbenden, dessen Ein­kommen sie nach Artikel 23 ermitteln kann, kein Begehren um Meldung, so übermittelt sie von sich aus die Angaben der kantonalen Ausgleichskasse. Diese lei­tet die Angaben gegebenenfalls an die zuständige Ausgleichskasse weiter.
⁴ Steuerbehörden, welche die Meldungen über die zentrale Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes Sedex übermitteln, erhalten für jeden Selbstständigerwerbenden pro Beitragsjahr eine Vergütung von 7 Franken aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Das Bundesamt berechnet die Vergütungen für die jeweiligen kantonalen Steuerbehörden.¹⁰⁷
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
¹⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4759 ).
¹⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4573 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

B. Die Beiträge der Nichterwerbstätigen ¹⁰⁸

¹⁰⁸ Ursprünglich Tit. vor Art. 27; hierher versetzt gemäss Ziff. II Abs. 2 des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 ( AS 1965 1021 ).
Art. 28 ¹⁰⁹ Bemessung der Beiträge
¹ Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 413 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG¹¹⁰. Die Beiträge werden wie folgt berechnet:

Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen

Franken

Jahresbeitrag

Franken

Zuschlag für je weitere 50 000 Franken Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen
Franken

weniger als

   300 000

     413

    –

   300 000

     435

  87

1 750 000

  2 958

130,50

8 550 000 und mehr

20 650

    –.¹¹¹

² Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkom­men, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hin­zu­gerech­net.
³ Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 mul­ti­plizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten 50000 Franken abzu­run­den.
⁴ Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Rentenein­kommens. Dies gilt ebenfalls für das ganze Kalenderjahr der Heirat. Im ganzen Kalenderjahr der Scheidung bemessen sich die Beiträge nach Absatz 1. Dasselbe gilt für die Zeit nach der Verwitwung.¹¹²
⁴bis ...¹¹³
⁵ Nichterwerbstätige Ehegatten, deren Beiträge nicht als bezahlt gelten (Art. 3 Abs. 3 AHVG), haben sich bei der zuständigen Ausgleichskasse zu melden.¹¹⁴
⁶ Nichterwerbstätige, die Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006¹¹⁵ über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung oder nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 2020¹¹⁶ über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose beziehen, bezahlen den Mindestbeitrag.¹¹⁷
¹⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 ( AS 1985 913 ).
¹¹⁰ SR 831.20
¹¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4605 ).
¹¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 ( AS 1996 668 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3337 ).
¹¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Sept. 2002 ( AS 2002 3337 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4759 ).
¹¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
¹¹⁵ SR 831.30
¹¹⁶ SR 837.2
¹¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010 ( AS 2010 4573 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 376 ).
Art. 28 bis ¹¹⁸ Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind
¹ Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nicht­­erwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitra­ges nach Artikel 28 entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkom­men müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Artikel 28 er­reichen.
² Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Artikel 30 an­wend­bar.
¹¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 ( AS 1978 420 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 ( AS 1985 913 ).
Art. 29 ¹¹⁹ Beitragsjahr und Bemessungsgrundlagen
¹ Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalen­derjahr.
² Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkom­mens und des Vermögens am 31. Dezember. Das Renteneinkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet. Vorbehalten bleibt Absatz 6.¹²⁰
³ Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung mass­gebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kanto­nalen Ver­anla­gung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte.
⁴ Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen.
⁵ Der für die Besteuerung nach dem Aufwand nach Artikel 14 DBG¹²¹ geschätzte Aufwand ist dem Renteneinkommen gleichzusetzen. Die betreffenden Veranlagun­gen für die di­rekte Bundessteuer sind für die Ausgleichskassen verbindlich.
⁶ Bei einer Beitragspflicht von weniger als einem Jahr werden die Beiträge im Ver­hältnis zur Dauer der Beitragspflicht erhoben. Massgebend für die Beitrags­bemes­sung sind das auf ein Jahreseinkommen umgerechnete Renteneinkommen und das von den Steuerbehörden für dieses Kalenderjahr ermittelte Vermögen. Auf Verlan­gen des Versicherten wird auf das Vermögen am Ende der Beitragspflicht abgestellt, falls dieses vom Vermögen, das die Steuerbehörden ermittelt haben, erheblich ab­weicht.¹²²
⁷ Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Arti­kel 22–27 sinngemäss. Die Vergütung nach Artikel 27 Absatz 4 wird für jeden Nichterwerbstätigen ausgerichtet, der mehr als den Mindestbeitrag schuldet.¹²³
¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
¹²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4711 ).
¹²¹ SR 642.11
¹²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4711 ).
¹²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 2008 ( AS 2008 4711 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4573 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
Art. 29 bis ¹²⁴ Meldung der Studierenden durch die Lehranstalten
¹ Die Lehranstalt meldet der nach Artikel 118 Absatz 3 zuständigen Ausgleichskasse Namen, Geburtsdatum, Adresse, Zivilstand, Versichertennummer und Nationalität der Studierenden, welche im vorangehenden Kalenderjahr das 20. Altersjahr vollen­det haben.
² Die Lehranstalt holt die in Absatz 1 genannten Daten bei den Studierenden ein und übermittelt sie zusammen mit allfälligen Dokumenten, die die Erwerbstätigkeit der Studierenden belegen, der Ausgleichskasse. Die Lehranstalt setzt die Studierenden über die Weiterleitung der erhaltenen Angaben in Kenntnis.
³ Dauert die Ausbildung weniger als ein Jahr, so hat die Meldung spätestens zwei Monate nach Ausbildungsbeginn zu erfolgen. Bei mehrjähriger Ausbildungsdauer erfolgt die Meldung einmal pro Jahr und zwar bis spätestens Ende des betreffenden Kalenderjahres.
⁴ Setzt der Eintritt in die Lehranstalt eine Erwerbstätigkeit der Studierenden voraus, so entfällt die Meldepflicht.
¹²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 29 ter ¹²⁵ Bezug der Beiträge durch die Lehranstalten
¹ Der Bezug der Beiträge kann einer Lehranstalt übertragen werden, wenn sie mit der Ausgleichskasse eine schriftliche Vereinbarung trifft, in der sie sich verpflichtet:
a. namens der Ausgleichskasse und nach den gesetzlichen Bestimmungen zu han­deln;
b. die zwischen der Ausgleichskasse und Lehranstalt vereinbarte Arbeitsteilung einzuhalten;
c. der Ausgleichskasse bei Unstimmigkeiten Einsicht in die massgebenden Ak­ten zu gewähren.
² Kann die Lehranstalt den Beitragsbezug nicht gewährleisten, löst die Ausgleichs­kasse die Vereinbarung auf.
¹²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 30 ¹²⁶ Anrechnung der Beiträge vom Erwerbseinkommen
¹ Versicherte, die für ein Kalenderjahr als Nichterwerbstätige gelten, können ver­lan­gen, dass die Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen, die für dieses Jahr be­zahlt wur­den, an die Beiträge angerechnet werden, die sie als Nichterwerbstätige zu ent­richten haben.¹²⁷
² Nichterwerbstätige, die die Anrechnung verlangen, müssen die Beiträge, die von ihrem Erwerbseinkommen bezahlt wurden, der Ausgleichskasse gegenüber nach­wei­sen, der sie als Nichterwerbstätige angeschlossen sind.
³ ...¹²⁸
¹²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
¹²⁷ Die Berichtigung vom 16. Juni 2020 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2020 2185 ).
¹²⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2758 ).

C. Herabsetzung und Erlass der Beiträge für Selbständigerwerbende und Nicht­erwerbstätige ¹²⁹

¹²⁹ Ursprünglich Tit. vor Art. 30; hierher versetzt gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
Art. 31 Herabsetzung der Beiträge ¹³⁰
¹ Beitragspflichtige, die Anspruch auf Herabsetzung des Beitrages erheben, haben ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches Gesuch und die zu dessen Beurteilung not­wen­di­gen Unterlagen einzureichen und glaubhaft zu machen, dass ihnen die Be­zah­lung des vollen Beitrages nicht zugemutet werden kann.
² Die Herabsetzung wird von der Ausgleichskasse nach Durchführung der notwen­di­gen Erhebungen verfügt.¹³¹ ...¹³²
¹³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 ( AS 1951 394 ).
¹³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 4. Juli 1961, in Kraft seit 1. Jan. 1962 ( AS 1961 495 ).
¹³² Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, mit Wirkung seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2507 ).
Art. 32 Erlass der Beiträge
¹ Beitragspflichtige, die gemäss Artikel 11 Absatz 2 AHVG Anspruch auf Erlass des Beitrages erheben, haben ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches, begründetes Ge­such einzureichen; dieses ist von der Ausgleichskasse an die vom Wohnsitzkan­ton bezeich­nete Behörde zur Vernehmlassung weiterzuleiten.
² Auf Grund der Vernehmlassung der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde entscheidet die Ausgleichskasse über das Erlassgesuch. Der Erlass kann für höch­s­tens zwei Jahre bewilligt werden.
³ Die Erlassverfügung ist auch dem Wohnsitzkanton zuzustellen. Dieser ist befugt, Einsprache nach Artikel 52 ATSG zu erheben oder die Rechtsmittel nach den Arti­keln 56 und 62 ATSG zu ergreifen.¹³³
⁴ ...¹³⁴
¹³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
¹³⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957, mit Wirkung seit 1. Jan. 1957 ( AS 1957 406 ).

D. Die Beiträge der Arbeitgeber

Art. 33 ¹³⁵ Ausnahmen von der Beitragspflicht
Von der Beitragspflicht als Arbeitgeber sind ausgenommen:
a.¹³⁶
die in Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007¹³⁷ genannten diploma­tischen Missionen, die ständigen Vertretungen oder anderen Vertre­tungen bei zwischenstaatlichen Organisationen, die Sondermissionen sowie die konsularischen Posten;
b.¹³⁸
die institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, i, j, k, l und m des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, die aufgrund eines Sitzabkommens mit dem Bundesrat Vorrechte, Immunitäten und Erleichte­rungen geniessen;
c. die Verwaltungen und Verkehrsunternehmungen ausländischer Staaten.
¹³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
¹³⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6657 ).
¹³⁷ SR 192.12
¹³⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6657 ).

E. Beitragsbezug ¹³⁹

¹³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).

I. Allgemeines ¹⁴⁰

¹⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
Art. 34 ¹⁴¹ Zahlungsperioden
¹ Es haben der Ausgleichskasse die Beiträge zu zahlen:
a. Arbeitgeber monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme 200 000 Fran­ken nicht übersteigt, vierteljährlich;
b. Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sowie Arbeitnehmer nicht bei­tragspflichtiger Arbeitgeber, vierteljährlich;
c.¹⁴²
Arbeitgeber im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundes­gesetzes vom 17. Juni 2005¹⁴³ über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA), jährlich.
² Die Ausgleichskasse kann in begründeten Fällen für Beitragspflichtige nach Ab­satz 1 Buchstaben a und b, deren Jahresbeitrag an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Erwerbsersatzordnung 3000 Franken nicht übersteigt, längere, höchstens aber jährliche Zahlungsperioden festsetzen.¹⁴⁴
³ Die für eine Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen. Im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA haben die Arbeitgeber die Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.¹⁴⁵
¹⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
¹⁴² Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 373 ).
¹⁴³ SR 822.41
¹⁴⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 373 ).
¹⁴⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 373 ).
Art. 34 a ¹⁴⁶ Mahnung für Beitragszahlung und Abrechnung
¹ Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezah­len oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüg­lich schriftlich zu mahnen.
² Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20–200 Franken aufzuerlegen.
¹⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
Art. 34 b ¹⁴⁷ Zahlungsaufschub
¹ Macht ein Beitragspflichtiger glaubhaft, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, so kann die Ausgleichskasse Zahlungsaufschub gewähren, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zah­lung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlags­zahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können.
² Die Ausgleichskasse setzt die Zahlungsbedingungen, insbesondere die Verfallter­mine und die Höhe der Abschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der besonde­ren Verhältnisse des Beitragspflichtigen schriftlich fest.
³ Der Zahlungsaufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden. Die Bewilligung des Zahlungsaufschubes gilt als Mah­nung im Sinne von Artikel 34 a , sofern diese noch nicht ergangen ist.
¹⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
Art. 34 c ¹⁴⁸ Uneinbringliche Beiträge
¹ Ist ein Beitragspflichtiger erfolglos betrieben worden oder ist eine Betreibung offensichtlich aussichtslos und kann nicht verrechnet werden, so hat die Ausgleichs­kasse die geschuldeten Beiträge als uneinbringlich abzuschreiben. Bei späterer Zah­lungs­fähigkeit des Beitragspflichtigen sind die abgeschriebenen Beiträge nach­zu­for­dern.
² Wird ein Teil der Forderungen als uneinbringlich abgeschrieben, so ist der einge­brachte Betrag nach Deckung allfälliger Betreibungskosten vorab auf die geschul­deten Arbeitnehmerbeiträge und sodann nach prozentual gleichen Tei­len auf die übrigen gemäss Artikel 219 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889¹⁴⁹ über Schuld­betrei­bung und Konkurs (SchKG) in der zweiten Klasse eingereihten Beitragsforde­rungen anzu­rechnen.¹⁵⁰
¹⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
¹⁴⁹ SR 281.1
¹⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2824 ).

II. Lohnbeiträge ¹⁵¹

¹⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
Art. 34 d ¹⁵² Geringfügiger Lohn
¹ Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von 2300 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.¹⁵³
² In jedem Fall entrichtet werden müssen die Beiträge:
a. auf dem massgebenden Lohn der in Privathaushalten beschäftigten Personen; ausgenommen ist, sofern die Versicherten nicht die Beitragsentrichtung verlangen, der Lohn: 1. den Personen bis zum 31. Dezember des Jahres erzielen, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, und
2. der je Arbeitgeber den Betrag von 750 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt;
b. auf dem massgebenden Lohn der Personen, die von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie von Schulen im künstlerischen Bereich beschäftigt werden.¹⁵⁴
³ Akzeptiert der Arbeitnehmer die ungekürzte Lohnzahlung, so kann er nachträglich nicht mehr verlangen, dass die Beiträge erhoben werden.
⁴ Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Soldleistungen für Kernaufgaben der Feuerwehr, die über den nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a befreiten Betrag hinausgehen.¹⁵⁵
¹⁵² Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 373 ).
¹⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4573 ).
¹⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3331 ).
¹⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6329 ).
Art. 35 ¹⁵⁶ Akontobeiträge
¹ Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt.
² Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohn­summe während des laufenden Jahres zu melden.
³ Sofern Gewähr für eine pünktliche Zahlung besteht, kann die Ausgleichskasse den Arbeitgebern bewilligen, statt der Akontobeiträge die tatsächlich für die Zah­lungs­­periode geschuldeten Beiträge zu entrichten.
⁴ Im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA¹⁵⁷ entrichten die Arbeitgeber keine Akontobeiträge.¹⁵⁸
¹⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
¹⁵⁷ SR 822.41
¹⁵⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 373 ).
Art. 36 ¹⁵⁹ Abrechnung und Ausgleich
¹ Die Abrechnungen der Arbeitgeber enthalten die nötigen Angaben für die Ver­buchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten.
² Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungs­­periode abzurechnen.
³ Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr. Werden die Beiträge nach Artikel 35 Absatz 3 entrichtet, so entspricht die Abrechnungsperiode der Zahlungspe­riode.
⁴ Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobei­trägen und den tatsächlich ge­schuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Aus­stehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Über­schüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder ver­rechnet.
¹⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
Art. 37 ¹⁶⁰ Beitragsbezug bei Weinbauakkordanten
¹ Weinbauakkordanten haben die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge direkt der zuständigen Ausgleichskasse zu entrichten.
² Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Weinbauakkordanten die Arbeitgeberbei­träge auf dem gesamten an sie ausbezahlten Lohn zu vergüten.
¹⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5125 ).
Art. 38 ¹⁶¹ Veranlagung
¹ Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichs­kasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen.¹⁶²
² Die Ausgleichskasse ist berechtigt, die Veranlagungsverfügung auf Grund einer Prüfung der Verhältnisse an Ort und Stelle zu erlassen. Sie kann bei Veranlagungen für das laufende Jahr zunächst von der voraussichtlichen Lohnsumme ausgehen und sie erst nach Jahresende bereinigen.¹⁶³
³ Die Kosten der Veranlagung können den Säumigen auferlegt werden.
¹⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 ( AS 1951 394 ).
¹⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
¹⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).

III. Nachzahlung und Rückerstattung von Beiträgen ¹⁶⁴

¹⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
Art. 39 ¹⁶⁵ Nachzahlung geschuldeter Beiträge
¹ Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der ge­schuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Artikel 16 Absatz 1 AHVG.
² Die nachgeforderten Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu be­zahlen.
¹⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
Art. 40 Erlass der Nachzahlung
¹ Nachzahlungspflichtigen, die in gutem Glauben annehmen konnten, die nachge­for­derten Beiträge nicht zu schulden, ist die Nachzahlung ganz oder teilweise zu erlas­sen, wenn diese für sie angesichts ihrer Verhältnisse eine grosse Härte bedeu­ten würde.
² Der Erlass wird von der Ausgleichskasse auf schriftliches Gesuch des Nachzah­lungspflichtigen hin verfügt. Das Gesuch ist zu begründen und innert 30 Tagen seit der Zustellung der Nachzahlungsverfügung der Ausgleichskasse einzureichen. Vor­be­halten bleibt Absatz 3.
³ Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 offensichtlich erfüllt, so kann die Aus­gleichskasse den Erlass auch von sich aus verfügen.
⁴ Die Erlassverfügungen sind den Gesuchstellern zuzustellen.¹⁶⁶
¹⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2507 ).
Art. 41 ¹⁶⁷ Rückforderung zuviel bezahlter Beiträge
Wer nicht geschuldete Beiträge entrichtet, kann sie von der Ausgleichskasse zu­rück­fordern. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Artikel 16 Absatz 3 AHVG.
¹⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 ( AS 1954 219 ).

IV. Zinsen ¹⁶⁸

¹⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
Art. 41 bis ¹⁶⁹ Verzugszinsen
¹ Verzugszinsen haben zu entrichten:
a. Beitragspflichtige im Allgemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Ta­gen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungs­peri­ode;
b. Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträ­gen, ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Bei­träge geschuldet sind;
c.¹⁷⁰
Arbeitgeber auf auszugleichenden sowie auf den im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA¹⁷¹ zu bezahlenden Beiträgen, die sie nicht in­nert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse;
d.¹⁷²
Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen sowie auf den im vereinfachten Verfahren nach den Artikeln 2 und 3 BGSA zu bezahlenden Beiträgen, für die innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode keine ordnungs­gemässe Abrechnung bei der Ausgleichskasse eingeht, ab dem 1. Januar nach Ablauf der Abrechnungsperiode;
e. Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitrags­­pflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden persönlichen Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rech­nungsstellung leisten, ab Rechnungsstellung durch die Aus­gleichskasse;
f. Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitrags­­pflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akon­to­beiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgen­den Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Ka­lenderjahres.
¹bis ...¹⁷³
¹ter Für die Zeit vom 21. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 sind keine Verzugszinsen zu bezahlen.¹⁷⁴
² Der Zinsenlauf endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge, mit Einrei­chung der ordnungsgemässen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der Rechnungs­stellung. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstel­lung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt wer­den.
¹⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 ( AS 1978 420 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ). Siehe dazu die SchlB. am Ende dieses Textes.
¹⁷⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 373 ).
¹⁷¹ SR 822.41
¹⁷² Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 373 ).
¹⁷³ Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 20. März 2020 über Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) zur Kurzarbeitsentschädigung und zur Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge, in Kraft vom 21. März bis zum 20. Sept. 2020 ( AS 2020 875 ).
¹⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. April 2020, in Kraft seit 21. März 2020 ( AS 2020 1407 ).
Art. 41 ter ¹⁷⁵ Vergütungszinsen
¹ Vergütungszinsen werden ausgerichtet für nicht geschuldete Beiträge, die von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet werden.
² Der Zinsenlauf beginnt im Allgemeinen am 1. Januar nach Ablauf des Kalender­jah­res, in dem die nicht geschuldeten Beiträge bezahlt wurden.
³ Auf Lohnbeiträgen, welche aufgrund der Abrechnung auszugleichen sind, werden ab Eingang der vollständigen und ordnungsgemässen Abrechnung bei der Aus­gleichskasse Vergütungszinsen ausgerichtet, sofern die Rückerstattung nicht innert 30 Tagen erfolgt.
⁴ Die Zinsen laufen bis zur vollständigen Rückerstattung.
¹⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 ( AS 1978 420 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ). Siehe dazu die SchlB. am Ende dieses Textes.
Art. 42 ¹⁷⁶ Verschiedenes
¹ Die Beiträge gelten mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse als be­zahlt.
² Der Satz für die Verzugs- und der Vergütungszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr.
³ Die Zinsen werden tageweise berechnet. Ganze Monate werden zu 30 Tagen ge­rechnet.
¹⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ). Siehe dazu die SchlB. am Ende dieses Textes.

F. Haftung der Erben ¹⁷⁷

¹⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
Art. 43 ... ¹⁷⁸
Stirbt ein Beitragspflichtiger, so haften seine Erben solidarisch für die von ihm zu sei­nen Lebzeiten geschuldeten Beiträge. Vorbehalten bleiben die Artikel 566, 589 und 593 des Zivilgesetzbuches¹⁷⁹.
¹⁷⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
¹⁷⁹ SR 210

Dritter Abschnitt: Die Renten und die Hilflosenentschädigung ¹⁸⁰

¹⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ).

A. Der Rentenanspruch

Art. 44–45 ¹⁸¹
¹⁸¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 46 ¹⁸² Anspruch auf Witwen- und Witwerrente
¹ Die beim Tod des Ehemannes schwangere Ehefrau ist einer Witwe mit Kind im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 AHVG gleichgestellt, wenn das Kind lebend geboren wird. Wird das Kind innert 300 Tagen seit dem Tod des Ehemannes geboren, wird vermutet, dass der verstorbene Ehemann der Vater des Kindes ist.
² Als Pflegekinder im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b AHVG gelten Kinder, denen beim Tod der Pflegemutter oder des Pflegevaters eine Waisenrente nach Artikel 49 zustehen würde.
³ Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, der mit der Wiederverheiratung der Witwe oder des Witwers erloschen ist, lebt am ersten Tag des der Auflösung der Ehe folgenden Monats wieder auf, wenn die Ehe nach weniger als zehnjähriger Dauer geschieden oder als ungültig erklärt wird.
¹⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 47 ¹⁸³ Waisenrenten für nachgeborene Kinder
Das nach dem Tod des Vaters geborene Kind hat Anspruch auf eine Waisenrente. Der Anspruch entsteht am ersten Tag des der Geburt folgenden Monats.
¹⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 48 ¹⁸⁴
¹⁸⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 49 ¹⁸⁵ Renten für Pflegekinder
¹ Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung auf­­genommen worden sind.
² Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Artikel 25 AHVG bezieht.
³ Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird.
¹⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 49 bis ¹⁸⁶ Ausbildung
¹ In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe.
² Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten.
³ Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV.
¹⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4573 ).
Art. 49 ter ¹⁸⁷ Beendigung und Unterbrechung der Ausbildung
¹ Mit einem Berufs- oder Schulabschluss ist die Ausbildung beendet.
² Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht.
³ Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird:
a. übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten;
b. Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten;
c. gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten.
¹⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4573 ).

B. Die ordentlichen Renten

Art. 50 ¹⁸⁸ Begriff des vollen Beitragsjahres
Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Artikel 1 a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Artikel 29ter Absatz 2 Buchstaben b und c AHVG aufweist.
¹⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
Art. 50 a ¹⁸⁹ Ermittlung der Beitragsdauer aus den Jahren 1948–1968
¹ Hatte eine in den Jahren 1948–1968 in der Schweiz erwerbstätige Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland und werden die Beitragszeiten aus diesen Jah­ren nicht mit näheren Angaben über die Beschäftigungsdauer belegt, so kann die Aus­gleichskasse die Beitragsdauer in einem vereinfachten Verfahren festsetzen.
² Das Bundesamt stellt für die Ermittlung der Beitragsdauer aus den Jahren 1948–1968 verbindliche Tabellen auf.
¹⁸⁹ Ursprünglich Art. 50 bis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 2162 ).
Art. 50 b ¹⁹⁰ Einkommensteilung a. Allgemeine Bestimmungen
¹ Die Einkommen von Ehepaaren werden in jedem Kalenderjahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt.¹⁹¹
² Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der glei­chen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalender­jahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen.
³ Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt.
¹⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
¹⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4759 ).
Art. 50 c ¹⁹² b. Gesuch um Einkommensteilung bei Scheidung oder Ungültiger­klärung der Ehe
¹ Wurde eine Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung aufgelöst, so können die Ehegatten gemeinsam oder jeder für sich die Vornahme der Einkommensteilung verlangen. Artikel 50 g bleibt vorbehalten.
² Das Gesuch um Vornahme der Einkommensteilung kann bei jeder Ausgleichskasse eingereicht werden, die für einen der Ehegatten ein individuelles Konto führt.
¹⁹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 50 d ¹⁹³ c. Aufgaben der auftraggebenden Ausgleichskassen
¹ Die Ausgleichskasse, welche das Gesuch um Vornahme der Einkommensteilung entgegennimmt (auftraggebende Ausgleichskasse), beauftragt sämtliche Ausgleichs­kassen, welche individuelle Konten der Ehegatten führen (beteiligte Ausgleichs­kassen), die Einkommen während der Ehejahre aufzuteilen. Sie teilt den beteiligten Ausgleichskassen mit, für welche Jahre die Einkommensteilung vorgenommen wer­den muss.
² Nach Abschluss des Verfahrens zur Einkommensteilung stellt die auftraggebende Ausgleichskasse jedem Ehegatten eine Übersicht über seine individuellen Konten zu.¹⁹⁴
¹⁹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
¹⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2007 5271 ).
Art. 50 e ¹⁹⁵ d. Aufgaben der beteiligten Ausgleichskassen
Sind die Voraussetzungen für eine Einkommensteilung erfüllt, so haben die beteilig­ten Ausgleichskassen die folgenden Aufgaben. Sie:
a. eröffnen für den Ehegatten ihres Versicherten ein neues individuelles Konto, sofern noch kein solches vorhanden ist;
b. teilen die Einkommen des Versicherten während der Kalenderjahre der Ehe hälftig auf;
c. tragen die Hälfte der Einkommen des Versicherten im individuellen Konto sei­nes Ehegatten ein;
d. stellen der auftraggebenden Ausgleichskasse für die beiden Ehegatten eine Übersicht über ihre individuellen Konten zu, welche über die Einkom­men­s­tei­lung Auskunft gibt.
¹⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 50 f ¹⁹⁶ e. Verfahren bei Anmeldung durch einen Ehegatten
¹ Wird das Gesuch um Vornahme der Einkommensteilung nur durch einen Ehegat­ten eingereicht, so stellt die auftraggebende Ausgleichskasse dem andern Ehegatten eine Mitteilung über das Gesuch zu. Sie fordert diesen auf, am Verfahren teilzuneh­men und weist ihn auf die Folgen der Nichtteilnahme hin.
² Verzichtet der andere Ehegatte auf eine Teilnahme oder kann ihm die Mitteilung nicht zugestellt werden, insbesondere weil seine Adresse unbekannt ist, so erhält nur der Ehegatte, der den Antrag auf Einkommensteilung gestellt hat, die Übersicht über seine individuellen Konten.¹⁹⁷
¹⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
¹⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2007 5271 ).
Art. 50 g ¹⁹⁸ f. Verfahren bei Rentenbezug
Bezieht ein Ehegatte bereits eine Rente, so ist das Verfahren auf Einkommensteilung von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse einzuleiten, welche die Rente ausrich­tet.
¹⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 50 h ¹⁹⁹ g. Wirkung der Einkommensteilung
Das aufgrund der Einkommensteilung im individuellen Konto eingetragene Er­werb­s­einkommen gilt bei der Berechnung von später entstehenden Renten als eige­nes Einkommen.
¹⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 51 ²⁰⁰ Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens
¹ ...²⁰¹
² Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden die dem Ver­sicherten gemäss Artikel 52 d zusätzlich angerechneten Beitragsjahre und die gemäss Artikel 52 b herangezogenen Beitragszeiten mit den entsprechenden Erwerbseinkommen mitgezählt.²⁰²
³ Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens von Ver­sicher­ten, die eine Invalidenrente nicht unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf eine Alters- oder Hinterlassenenrente bezogen haben, werden die Kalender­jahre, in de­nen eine Invalidenrente bezogen wurde, und das ent­sprechende Er­werbseinkom­men nicht angerechnet, falls dies für die Be­rechtigten vorteilhafter ist.²⁰³
⁴ Bei der Berechnung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine Invalidenren­te bezieht oder bezogen hat, wird für die Jahre des Rentenbezuges aus­schliesslich das für die Invalidenrente massgebende durchschnittliche Jahresein­kommen als Erwerbs­einkommen des Ehegatten im Sinne von Artikel 29quinquies AHVG berücksich­tigt.²⁰⁴
⁵ Hat der Ehegatte lediglich einen Anspruch auf eine halbe oder Viertelsinvaliden­rente, so wird die Hälfte des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens zum Einkommen des invaliden Ehegatten hinzugezählt.²⁰⁵
⁶ Die Absätze 4 und 5 sind bei der Einkommensteilung im Falle der Auflösung der Ehe sinngemäss anwendbar.²⁰⁶
²⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ).
²⁰¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2219 ).
²⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4361 , 2012 5797 ).
²⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
²⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
²⁰⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
²⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 51 bis ²⁰⁷ Aufwertungsfaktoren
¹ Das Bundesamt legt die Faktoren für die Aufwertung der Summe der Erwerbsein­kommen nach Artikel 30 Absatz 1 AHVG jährlich fest.²⁰⁸
² Die Aufwertungsfaktoren werden ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto des Ver­sicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles geteilt wird.²⁰⁹
²⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
²⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
²⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2219 ).
Art. 51 ter ²¹⁰ Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung
¹ Das Bundesamt unterrichtet die Eidgenössische Kommission für die Alters‑, Hin­ter­lassenen- und Invalidenversicherung über die Entwicklung des Landesinde­xes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik sowie des Lohnindexes des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO)²¹¹. Die Kommission stellt dem Bun­desrat Antrag, den Rentenindex auf den nächsten 1. Januar neu festzusetzen, wenn:
a. der Landesindex der Konsumentenpreise Ende Juni innert Jahresfrist um mehr als 4 Prozent gestiegen ist
oder
b. die Renten auf den vorangehenden 1. Januar nicht erhöht worden sind.²¹²
¹bis Für den Wert von 100 Punkten des Rentenindexes nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG gelten folgende Grundlagen:
a. beim Landesindex der Konsumentenpreise der Stand von 104,1 Punkten (Sept. 1977 = 100);
b.²¹³
beim Nominallohnindex der Stand von 1004 Punkten (Juni 1939 = 100).²¹⁴
² Das Bundesamt überprüft periodisch die finanzielle Lage der Alters- und Hinter­las­senenversicherung. Es unterbreitet die Ergebnisse der Eidgenössischen Kom­mis­sion für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zur Begutach­tung. Diese Kommission stellt unter Berücksichtigung von Artikel 212 allenfalls Antrag auf Ände­rung des Verhältnisses der beiden Indexwerte gemäss Artikel 33ter Absatz 2 AHVG.
²¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
²¹¹ Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
²¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1992 1288 ).
²¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4361 ).
²¹⁴ Eingefügt durch Art. 11 der V 82 vom 24. Juni 1981 über die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV, in Kraft seit 1. Jan. 1982 ( AS 1981 1014 ).
Art. 51 quater ²¹⁵ Mitteilung der Rentenanpassung
Die Anpassung der Rente an den Rentenindex gemäss Artikel 33ter Absatz 1 AHVG wird dem Berechtigten nur auf schriftliches Verlangen durch eine Verfügung be­kannt gegeben.
²¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
Art. 52 ²¹⁶ Abstufung der Teilrenten
¹ Die Teilrenten betragen in Prozenten der Vollrente:

Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren
des Versicherten
und denen seines Jahrgangs in Prozenten

Teilrente in Prozenten
der Vollrente

Nummer der
Rentenskala

von mindestens

aber weniger als

    2,28

    2,27

  1

  2,28

    4,55

    4,55

  2

  4,55

    6,82

    6,82

  3

  6,82

    9,10

    9,09

  4

  9,10

  11,37

  11,36

  5

11,37

  13,64

  13,64

  6

13,64

  15,91

  15,91

  7

15,91

  18,19

  18,18

  8

18,19

  20,46

  20,45

  9

20,46

  22,73

  22,73

10

22,73

  25,01

  25,00

11

25,01

  27,28

  27,27

12

27,28

  29,55

  29,55

13

29,55

  31,82

  31,82

14

31,82

  34,10

  34,09

15

34,10

  36,37

  36,36

16

36,37

  38,64

  38,64

17

38,64

  40,91

  40,91

18

40,91

  43,19

  43,18

19

43,19

  45,46

  45,45

20

45,46

  47,73

  47,73

21

47,73

  50,01

  50,00

22

50,01

  52,28

  52,27

23

52,28

  54,55

  54,55

24

54,55

  56,82

  56,82

25

56,82

  59,10

  59,09

26

59,10

  61,37

  61,36

27

61,37

  63,64

  63,64

28

63,64

  65,91

  65,91

29

65,91

  68,19

  68,18

30

68,19

  70,46

  70,45

31

70,46

  72,73

  72,73

32

72,73

  75,01

  75,00

33

75,01

  77,28

  77,27

34

77,28

  79,55

  79,55

35

79,55

  81,82

  81,82

36

81,82

  84,10

  84,09

37

84,10

  86,37

  86,36

38

86,37

  88,64

  88,64

39

88,64

  90,91

  90,91

40

90,91

  93,19

  93,18

41

93,19

  95,46

  95,45

42

95,46

  97,73

  97,73

43

97,73

100,00

100,00

44

¹bis Das Bundesamt erlässt Tabellen für die Abstufung der Teilrenten beim Renten­vorbezug.²¹⁷
² Beträgt das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denen seines Jahrganges mindestens 97,73 Prozent, so wird die Vollrente gewährt.
³ und ⁴ ...²¹⁸
²¹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957 ( AS 1957 406 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
²¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1998 2579 ).
²¹⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, mit Wirkung seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 1351 ).
Art. 52 a ²¹⁹ Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 21. Altersjahr
Weist eine Person vom 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht während eines vollen Jahres Beitragszeiten auf, so wird die Summe aller Erwerbseinkommen, für die sie nach Vollendung des 17. Altersjahres bis zur Entstehung des Rentenanspruchs Beiträge geleistet hat, sowie die Summe der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften durch die Summe der Jahre und Monate geteilt, während welcher sie Beitragszeiten auf­weist.
²¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 52 b ²²⁰ Anrechnung vor dem 20. Altersjahr zurückgelegter Beitragszeiten
Ist die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurück­gelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet.
²²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 52 c ²²¹ Beitragszeiten im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs
Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt.
²²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 52 d ²²² Anrechnung fehlender Beitragsjahre
Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 werden einer Person, welche nach Artikel 1 a oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, folgende Beitragsjahre zusätzlich angerechnet:²²³

Bei vollen Beitragsjahren des
Versicherten

Zusätzlich anrechenbare
Beitragsjahre bis zu

von

bis

20

26

1

27

33

2

ab 34

3

²²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
²²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
Art. 52 e ²²⁴ Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften
Ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften besteht auch für Jahre, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand.
²²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 ( AS 1996 668 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 2681 ).
Art. 52 f ²²⁵ Anrechnung der Erziehungsgutschriften
¹ Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Wäh­rend des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerech­net. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Ab­satz 5 bleibt vorbehalten.
² Die Erziehungsgutschrift für das Jahr, in dem die Ehe aufgelöst wurde oder ein Elternteil stirbt, wird dem Elternteil angerechnet, welchem das Kind zugesprochen wurde oder welcher hinterblieben ist.
²bis ...²²⁶
³ Stirbt das Kind im Kalenderjahr der Geburt, so werden Erziehungsgutschriften für ein Jahr angerechnet. Diese Gutschriften werden zwischen den Ehegatten aufgeteilt, auch wenn sie ins Kalenderjahr der Heirat fallen. Absatz 5 bleibt vorbehalten.
⁴ Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der Schweizerischen Alters- und Hinter­lassenenversicherung versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet.
⁵ Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet.
²²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
²²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Aug. 1999 ( AS 1999 2681 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 1361 ).
Art. 52 f bis ²²⁷ Anrechnung der Erziehungsgutschriften bei gemeinsamer elterlicher Sorge geschiedener oder nicht miteinander verheirateter Eltern
¹ Regelt das Gericht oder die Kindesschutzbehörde die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut oder die Betreuungsanteile geschiedener oder nicht miteinander verheirateter Eltern, so wird gleichzeitig die Anrechnung der Erziehungsgutschriften geregelt.
² Betreut ein Elternteil das gemeinsame Kind zum überwiegenden Teil, so rechnet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde diesem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift an. Betreuen beide Eltern ihr Kind zu gleichen Teilen, so wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt.
³ Kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer Erklärung der Eltern an das Zivilstandsamt oder an die Kindesschutzbehörde zustande, so vereinbaren die Eltern gleichzeitig schriftlich, dass die ganze Erziehungsgutschrift einem Elternteil anzurechnen ist oder dass sie hälftig aufzuteilen ist, oder sie reichen innert drei Monaten eine solche Vereinbarung bei der zuständigen Kindesschutzbehörde ein. Geht innert dieser Frist keine Vereinbarung ein, so regelt die Kindesschutzbehörde die Anrechnung der Erziehungsgutschriften von Amtes wegen gemäss Absatz 2.
⁴ Unter Vorbehalt von Artikel 52 f Absatz 4 können die Eltern jederzeit schriftlich vereinbaren, dass die ganze Erziehungsgutschrift künftig einem Elternteil anzurechnen ist oder dass sie künftig hälftig aufzuteilen ist. Dies gilt auch, wenn das Gericht oder die Kindesschutzbehörde die Anrechnung der Erziehungsgutschriften bereits geregelt hat.
⁵ Für die hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschrift gilt Artikel 29sexies Absatz 3 zweiter Satz AHVG sinngemäss.
⁶ Solange die Anrechnung der Erziehungsgutschriften nicht geregelt ist, wird die ganze Erziehungsgutschrift der Mutter angerechnet.
⁷ Änderungen in der Anrechnung der Erziehungsgutschriften werden am 1. Januar des Folgejahres wirksam.
²²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 1361 ).
Art. 52 g ²²⁸ Betreuungsgutschriften a. Erfordernis der leichten Erreichbarkeit
Das Erfordernis der leichten Erreichbarkeit ist insbesondere dann erfüllt, wenn die Betreuungsperson nicht mehr als 30 km entfernt von der betreuten Person wohnt oder diese innert einer Stunde erreichen kann.
²²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 ( AS 1996 668 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4759 ).
Art. 52 h ²²⁹ b. ...
²²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3835 ).
Art. 52 i ²³⁰ c. Erfüllung der Voraussetzungen durch mehrere Personen
Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für die Anrechnung von Betreu­ungsgutschriften, so wird die Betreuungsgutschrift zu gleichen Teilen auf alle an­spruchsberechtigten Personen aufgeteilt.
²³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 52 k ²³¹ d. Anrechnung der Betreuungsgutschriften
Für die Festsetzung der Betreuungsgutschrift ist Artikel 52 f  sinngemäss anwendbar.
²³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 52 l ²³² e. Anmeldung
¹ Der Anspruch auf Anrechnung der Betreuungsgutschriften ist bei der kantonalen Ausgleichskasse am Wohnsitz der betreuten Person anzumelden. Die Anmeldung ist sowohl von der betreuenden als auch von der betreuten Person oder deren gesetz­lichen Vertreter zu unterzeichnen.
² Wird die Betreuungsgutschrift von mehreren Personen geltend gemacht, so haben sie die Anmeldung gemeinsam einzureichen.
²³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 53 ²³³ Rententabellen
¹ Das Bundesamt stellt verbindliche Rententabellen auf. Dabei beträgt die Ab­stu­fung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Pro­zent des Mindestbetrages dieser Rente.²³⁴
² Bei den Monatsrenten werden Beträge von 50 und mehr Rappen auf den nächsten ganzen Franken aufgerundet und Beträge von weniger als 50 Rappen auf den näch­s­ten ganzen Franken abgerundet.
²³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
²³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 ( AS 1992 1830 ).
Art. 53 bis ²³⁵ Summe der Renten bei Ehepaaren mit unvollständiger Beitragsdauer
Weisen nicht beide Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer auf, so entspricht der Höchstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz des maximalen Betrages bei Vollrenten (Art. 35 Abs. 1 AHVG). Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus dem Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten Prozentanteil der höheren Rentenskala (Art. 52) durch drei geteilt wird.
²³⁵ Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972 ( AS 1972 2507 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 54 ²³⁶ Berechnung von Hinterlassenenrenten
Die Erhöhung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens nach Artikel 33 Absatz 3 AHVG beträgt, wenn die verstorbene Person folgende Altersjahre vollendet hat:

Prozent

weniger als 23

100

23

90

24

80

25

70

26

60

27

50

28–29

40

30–31

30

32–34

20

35–38

10

39–45

5

mehr als 45

0

²³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 54 bis ²³⁷ Kürzung der Kinder- und Waisenrenten
¹ ...²³⁸
² Sie werden nicht gekürzt, wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter nicht mehr ausmachen als die Summe aus 150 Prozent des Min­destbetrages der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei Kinder- oder Waisenrenten. Dieser Betrag erhöht sich mit dem vierten Kind pro Kind um den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente (Art. 34 Abs. 3 AHVG).
³ Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Kinder- oder Waisenrenten zu verteilen.
⁴ Bei Teilrenten entspricht der gekürzte Betrag dem Prozentanteil nach Artikel 52 an der nach den Absätzen 1 und 2 gekürzten Vollrente.
²³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
²³⁸ Aufgehoben durch Ziff. II 2 der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5155 ).

C. Ausserordentliche Renten ²³⁹

²³⁹ Ursprünglich vor Art. 56
Art. 55 ²⁴⁰ Kürzung der ausserordentlichen Kinder- und Waisenrenten
Für die Kürzung der ausserordentlichen Kinder- und Waisenrenten (Art. 43 Abs. 3 AHVG) gilt Artikel 54bis Absätze 2 und 3. Die Monatsbeträge der gekürzten Renten werden nach Artikel 53 Absatz 2 auf- oder abgerundet.
²⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).

D. Das flexible Rentenalter ²⁴¹

²⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).

I. Der Rentenaufschub ²⁴²

²⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 55 bis ²⁴³ Ausschluss vom Rentenaufschub
Vom Aufschub gemäss Artikel 39 AHVG sind ausgeschlossen:
a.²⁴⁴
...
b.²⁴⁵
die Altersrenten, die eine Invalidenrente ablösen;
c. die Altersrenten, zu denen eine Hilflosenentschädigung gewährt wird;
d.–f.²⁴⁶ ...
g. die Altersrenten für freiwillig Versicherte, die eine Fürsorgeleistung gemäss Arti­kel 92 AHVG oder Artikel 76 IVG²⁴⁷ bis zur Zurücklegung der Alters­grenze gemäss Artikel 21 Absätze 1 und 2 AHVG bezogen haben.
²⁴³ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ).
²⁴⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983, mit Wirkung seit 1. Jan. 1984 ( AS 1983 903 ).
²⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
²⁴⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
²⁴⁷ SR 831.20 . Abkürzung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
Art. 55 ter ²⁴⁸ Zuschlag beim Rentenaufschub
¹ Der prozentuale Zuschlag zur aufgeschobenen Rente beträgt nach einer Auf­schubs­dauer von:

Jahren

und 0–2 Monaten

und 3–5 Monaten

und 6–8 Monaten

und 9–11 Monaten

1

5.2

6.6

8.0

9.4

2

10.8

12.3

13.9

15.5

3

17.1

18.8

20.5

22.2

4

24.0

25.8

27.7

29.6

5

31.5

² Der Zuschlag wird ermittelt, indem die Summe der aufgeschobenen Monats­betreff­nisse durch die entsprechende Anzahl Monate dividiert wird. Dieser Betrag wird mit dem zutreffenden Prozentsatz nach Absatz 1 multipliziert.
³ Wird eine aufgeschobene Altersrente durch Hinterlassenenrenten abgelöst, so beträgt der Zuschlag:
a. bei Witwen- und Witwerrenten 80 Prozent des bisherigen Zuschlages;
b. bei Waisenrenten 40 Prozent des bisherigen Zuschlages.
⁴ Die Summe aller Zuschläge darf den Betrag des Zuschlages zur Altersrente nicht übersteigen.
⁵ Der Betrag des Zuschlages wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.
²⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 55 quater ²⁴⁹ Aufschubserklärung und Abruf
¹ Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wurde.²⁵⁰ Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Be­ginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Auf­schubserklä­rung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vor­schriften fest­gesetzt und ausbezahlt.
² Der Abruf erfolgt in schriftlicher Form.
³ Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Mo­nat an ausbezahlt, eine Nachzahlung von Renten ist ausgeschlossen.
⁴ Stirbt der Rentenberechtigte, so gilt die Altersrente als abgerufen.²⁵¹
⁵ ...²⁵²
²⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ).
²⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2002 199 ).
²⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
²⁵² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).

II. Der Rentenvorbezug ²⁵³

²⁵³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 56 ²⁵⁴ Kürzungsbetrag beim Rentenvorbezug
¹ Die Rente wird um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt.
² Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der vorbezogenen Rente.
³ Nach Erreichen des Rentenalters entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die Anzahl der Monate, während denen die Rente bezogen wurde.
⁴ Der Betrag der Kürzung wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.
²⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ). Siehe auch Bst. c Abs. 3 der SchlB dieser Änd. am Ende der vorliegenden V.
Art. 57 ²⁵⁵ Kürzung der Hinterlassenenrenten
¹ Wird eine vorbezogene Altersrente durch eine Hinterlassenenrente abgelöst, wird die Rente nur um einen Prozentsatz des nach Artikel 56 ermittelten Kürzungsbetra­ges reduziert. Dieser Prozentsatz beträgt:
a. bei Witwen- und Witwerrenten 80 Prozent;
b. bei Waisenrenten 40 Prozent.
² Die Summe der Kürzungen von Witwen‑, Witwer- oder Waisenrenten darf den Kürzungsbetrag nach Artikel 56 nicht übersteigen. Bei Änderungen in der Anspruchs­­­berechtigung ist der Kürzungsbetrag anzupassen.
²⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).

E. Rentenvorausberechnungen ²⁵⁶

²⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2629 ).
Art. 58 ²⁵⁷ Anspruch und Kosten
¹ Ist oder war eine Person versichert, kann sie oder ihr Ehegatte die Altersrente und die Hinterlassenenrenten vorausberechnen lassen.
² Vorausberechnungen sind unentgeltlich.
³ Für die Vorausberechnung einer Altersrente kann ausnahmsweise eine Gebühr von höchstens 300 Franken erhoben werden, wenn:
a. eine Person noch nicht 40 Jahre alt ist oder in den letzten fünf Jahren bereits eine Berechnung beantragt hat; und
b. das Gesuch nicht aus einem besonderen Grund gestellt wird, wie etwa Zivil­standswechsel, Geburt eines Kindes, Arbeitsverlust oder Aufnahme einer selb­ständigen Erwerbstätigkeit.
²⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2629 ).
Art. 59 ²⁵⁸ Zuständigkeit
Die Vorausberechnung erfolgt durch diejenige Ausgleichskasse, die bei Einreichung des Gesuches für den Bezug der Beiträge zuständig ist. Artikel 64 a AHVG und Arti­kel 122 ff. dieser Verordnung sind sinngemäss anwendbar.
²⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2629 ).
Art. 60 ²⁵⁹ Berechnungsgrundlagen
¹ Die Vorausberechnung erfolgt grundsätzlich nach den Artikeln 50–57. Für die Vorausberechnung der Hinterlassenenrenten ist der Zeitpunkt der Gesuchseinrei­chung massgebend. Für die Vorausberechnung der Altersrente ist der Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters oder des Vorbezugs massgebend.
² Die Ausgleichskasse kann der Berechnung die Angaben im Antrag zugrunde legen.
³ Die Ausgleichskasse beschafft sich die Kontenauszüge von Amtes wegen.
²⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2629 ).
Art. 61–66 ²⁶⁰
²⁶⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).

F. ²⁶¹ Die Hilflosenentschädigung und die Hilfsmittel

²⁶¹ Ursprünglich Bst. D, danach Bst. E. Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
Art. 66 bis Hilflosenentschädigung ²⁶²
¹ Für die Bemessung der Hilflosigkeit ist Artikel 37 Absätze 1, 2 Buchstaben a und b sowie 3 Buchstaben a–d der Verordnung vom 17. Januar 1961²⁶³ über die Invalidenver­sicherung (IVV) sinngemäss anwendbar.²⁶⁴
² Für die Revision der Hilflosenentschädigung sind die Artikel 87–88bis IVV sinn­gemäss anwendbar.²⁶⁵
³ Als Heim im Sinne von Artikel 43bis Absatz 1bis AHVG gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewil­ligung als Heim verfügt.²⁶⁶
²⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
²⁶³ SR 831.201
²⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2009 3523 6847 Ziff. II 1).
²⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
²⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2009 3523 6847 Ziff. II 1).
Art. 66 ter ²⁶⁷ Hilfsmittel
¹ Das De­partement des Innern (Departement) regelt die Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentner, die Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie das Abgabeverfahren.
² Die Artikel 14bis und 14ter IVV²⁶⁸ gelten sinngemäss.²⁶⁹
²⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
²⁶⁸ SR 831.201
²⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6483 ).

G. Das Verhältnis zur Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung ²⁷⁰

²⁷⁰ Ursprünglich Bst. E, danach Bst. F. Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ). Fassung gemäss Art. 143 der V vom 20. Dez. 1982 über die Unfall­versicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ( AS 1983 38 ).
Art. 66 quater ²⁷¹
¹ Hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV und ent­steht später ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, so überweist die Ausgleichskasse die Hilflosenentschädigung der AHV dem lei­s­tungs­pflichtigen Unfallversicherer.
² Hat der Versicherte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversiche­rung und wird diese aus unfallfremden Gründen später erhöht, so überweist die Ausgleichskasse dem leistungspflichtigen Unfallversicherer den Betrag der Hilf­losen­entschädigung, den die AHV dem Versicherten ausrichten würde, wenn er kei­nen Unfall erlitten hätte.
²⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ). Fassung gemäss Art. 143 der V vom 20. Dez. 1982 über die Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ( AS 1983 38 ).

H. Verschiedene Bestimmungen ²⁷²

²⁷² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2629 ).

I. Geltendmachung des Anspruchs ²⁷³

²⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 67
¹ Der Anspruch auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung wird geltend gemacht durch Einreichen eines ausgefüllten Anmeldeformulars bei der gemäss den Arti­keln 122 ff. zuständigen Ausgleichskasse. Zur Geltendmachung befugt sind der Rentenansprecher bzw. für ihn sein gesetz­licher Vertreter, sein Ehegatte, seine Eltern oder Grosseltern, seine Kinder oder Enkel, seine Geschwister sowie die Drittperson oder die Behörde, welche die Auszahlung an sich verlangen kann.²⁷⁴ ²⁷⁵
¹bis Der Anspruch auf den Vorbezug der ordentlichen Altersrente kann nur durch den Rentenansprecher oder dessen gesetzlichen Vertreter angemeldet werden. Der An­spruch kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden.²⁷⁶
¹ter Für die Geltendmachung von Hilflosenentschädigungen oder Hilfsmitteln gilt Arti­kel 66 IVV²⁷⁷.²⁷⁸
² Die kantonalen Ausgleichskassen haben mindestens einmal jährlich durch Publi­ka­tionen auf die Leistungen der Versicherung, die Anspruchsvoraussetzungen und die Anmeldung hinzuweisen.²⁷⁹
²⁷⁴ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
²⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ). Fassung gemäss Art. 143 der V vom 20. Dez. 1982 über die Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ( AS 1983 38 ).
²⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
²⁷⁷ SR 831.201
²⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ( AS 1983 903 ). Ursprünglich Art 1bis.
²⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 ( AS 1965 1021 ).

II. Festsetzung der Renten

Art. 68 Ordentliche Renten
¹ Das Anmeldeformular hat alle Angaben zu enthalten, die für die Bemessung der Rente notwendig sind.²⁸⁰
² Die Ausgleichskasse klärt anhand dieser Angaben ab, ob die gesuchstellende Per­son in der Schweiz Wohnsitz hat oder hatte und lässt durch die Zentrale Aus­gleichs­stelle (ZAS) die individuellen Konten zusammenrufen, prüft die Berechtigung und setzt die Rente fest.²⁸¹
³ Die Rentenverfügung ist den Parteien zuzustellen, insbesondere:²⁸²
a. dem Rentenberechtigten persönlich bzw. seinem gesetzlichen Vertreter;
b.²⁸³
der Person oder der Behörde, die den Rentenanspruch geltend gemacht hat oder welcher die Rente ausbezahlt wird;
c.²⁸⁴
dem zuständigen Unfallversicherer, sofern dessen Leistungspflicht berührt ist.
d.²⁸⁵
...
²⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5271 ).
²⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
²⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
²⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
²⁸⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 ( AS 1978 420 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
²⁸⁵ Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, mit Wirkung seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ).
Art. 69 ²⁸⁶
²⁸⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).

III. Festsetzung der Hilflosenentschädigung

Art. 69 bis ²⁸⁷ Anmeldung
¹ Das Anmeldeformular hat alle Angaben zu enthalten, die für die Bestimmung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung notwendig sind.
² ...²⁸⁸
³ Die Ausgleichskasse hat das Datum der Einreichung festzuhalten und die Anmel­dung der zuständigen Invalidenversicherungs-Stelle (im Folgenden IV-Stelle ge­nannt) weiterzuleiten.²⁸⁹
²⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ).
²⁸⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
²⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
Art. 69 ter ²⁹⁰ Abklärung der Hilflosigkeit
Die Artikel 69–72bis IVV²⁹¹ sind sinngemäss anwendbar.
²⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
²⁹¹ SR 831.201
Art. 69 quater ²⁹²   Beschluss
¹ Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so entscheidet die IV-Stelle über den Anspruch. Sie fertigt den Beschluss unverzüglich aus und stellt ihn der nach Arti­kel 125bis zuständigen Ausgleichskasse zu.
² Die Artikel 74ter Absatz 1 Buchstabe f und 74quater IVV²⁹³ sind sinngemäss anwend­bar.
²⁹² Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
²⁹³ SR 831.201
Art. 69 quinquies ²⁹⁴ Verfügung
Die Verfügung über die Hilflosenentschädigung ist den in Artikel 68 Absatz 3 ge­nannten Empfängern sowie der zuständigen IV-Stelle zuzustellen.
²⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).

IV. Gemeinsame Verfahrensbestimmungen

Art. 70 ²⁹⁵ Rentenmeldungen und Rentenregister
Die Ausgleichskassen teilen der Zentralen Ausgleichsstelle die für die Führung des zentralen Rentenregisters nötigen Angaben in geeigneter Weise mit. Ausserdem wird über alle Renten und Hilflosenentschädigungen, welche die Ausgleichskasse oder ein mit ihr abrechnender Arbeitgeber auszahlt, ein Register geführt, in dem je­de Ände­rung nachzutragen ist.
²⁹⁵ Fassung gemäss Art. 61 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1985 ( AS 1984 543 ).
Art. 70 bis ²⁹⁶ Meldepflicht
¹ Bei jeder wesentlichen Änderung der persönlichen Verhältnisse und der Hilflosig­keit des Leistungsberechtigten hat dieser oder sein gesetzlicher Vertreter oder gege­benenfalls die Drittperson oder Behörde, welcher die Rente oder Hilflosenentschä­di­gung ausbezahlt wird, der Ausgleichskasse Meldung zu erstatten.²⁹⁷
² Die Ausgleichskasse bringt die Meldungen nötigenfalls der IV-Stelle zur Kennt­nis.²⁹⁸
²⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957 ( AS 1957 406 ). Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ).
²⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
²⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Juni 1992, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).

V. Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen

Art. 71 ²⁹⁹ Art der Zahlung
¹ ...³⁰⁰
² Sofern ein Leistungsberechtigter gleichzeitig als Beitragspflichtiger mit der Aus­gleichskasse abzurechnen hat, können die Renten und Hilflosenentschädigungen mit den geschuldeten Beiträgen verrechnet werden.
²⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. 1 des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ).
³⁰⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 71 bis ³⁰¹
³⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7 Juli 1982 ( AS 1982 1279 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
Art. 71 ter ³⁰² Auszahlung der Kinderrente ³⁰³
¹ Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen blei­ben vorbehalten.
² Absatz 1 gilt auch für die Nachzahlung von Kinderrenten. Hat der rentenberech­tigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu.
³ Wird das Kind volljährig, so ändert sich an der vorher praktizierten Auszahlung nichts, es sei denn, das volljährige Kind verlange die Auszahlung an sich selber. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vor­behalten.³⁰⁴
³⁰² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2002 199 ).
³⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4573 ).
³⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 4573 ).
Art. 72 ³⁰⁵ Termine
Die Ausgleichskassen erteilen die Zahlungsaufträge der Post oder der Bank recht­zei­tig, so dass die Auszahlung bis zum 20. Tag des Monats erfolgen kann.
³⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 73 ³⁰⁶ Nachweis der Zahlung
Als Nachweis der Auszahlung der Rente oder Hilflosenentschädigung gelten kas­seninterne Auszahlungslisten und Belastungsanzeigen der Schweizerischen Post oder der Bank.
³⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. II 58 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2779 ).
Art. 74 Sichernde Massnahmen
¹ ...³⁰⁷
² Die Ausgleichskassen nehmen die erforderlichen Lebenskontrollen vor. Diese er­fol­gen laufend auf Grund der zur Verfügung stehenden Unterlagen und eintreffen­den Meldungen sowie der von der Zentralen Ausgleichsstelle periodisch gemelde­ten To­desfälle. Die Ausgleichskassen holen nötigenfalls eine Lebensbescheini­gung ein.³⁰⁸
³ Bei Renten für im Ausland wohnende Personen holt die Schweizerische Aus­gleichskasse periodisch eine Lebensbescheinigung ein.³⁰⁹
³⁰⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
³⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 ( AS 1974 1594 ).
³⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974 ( AS 1974 1594 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4361 ).
Art. 75 ³¹⁰ Verbindung mit andern Rentenzahlungen
Die Ausgleichskassen können periodische Fürsorgeleistungen, die sie aufgrund einer ihnen vom Kanton oder Gründerverband übertragenen weiteren Aufgabe dem Be­rechtigten auszurichten haben, zusammen mit der Rente der Alters- und Hinterlasse­nenversicherung überweisen.
³¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 76 ³¹¹
³¹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
Art. 76 bis ³¹²
³¹² Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).

VI. Nachzahlung und uneinbringliche Rückerstattung ³¹³

³¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
Art. 77 Nachzahlung nichtbezogener Renten
Wer eine ihm zustehende Rente nicht bezogen oder eine niedrigere Rente erhalten hat, als er zu beziehen berechtigt war, kann den ihm zustehenden Betrag von der Aus­gleichskasse nachfordern. Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Ren­tenberechtigter keine oder eine zu niedrige Rente bezogen hat, so hat sie den ent­sprechenden Betrag nachzuzahlen. Vorbehalten bleibt die Verjährung ge­mäss Arti­kel 46 AHVG.
Art. 78–79 ³¹⁴
³¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
Art. 79 bis ³¹⁵ Uneinbringliche Rentenrückerstattungen
¹ Ist ein Rückerstattungspflichtiger erfolglos betrieben worden oder ist eine Betrei­bung offensichtlich aussichtslos und kann nicht verrechnet werden, so hat die Au­s­gleichs­kasse die rückzuerstattende Rente als uneinbringlich abzuschreiben. Bei spä­terer Zah­lungsfähigkeit des Rückerstattungspflichtigen sind die abgeschriebe­nen Beträge nach­zufordern.
² ...³¹⁶
³¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 ( AS 1951 394 ).
³¹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, mit Wirkung seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2507 ).
Art. 79 ter ³¹⁷ Nachzahlung und uneinbringliche Rückerstattung von Hilflosenentschädigungen
Für die Hilflosenentschädigungen sind die Artikel 77 und 79bis sinngemäss anwend­bar.
³¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).

VII. ...

Art. 79 quater ³¹⁸
³¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 ( AS 1978 420 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).

Vierter Abschnitt: Die Organisation

A. ...

Art. 80 ³¹⁹
³¹⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 81 – 82 ³²⁰
³²⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).

B. Die Verbandsausgleichskassen

I. Allgemeines

Art. 83 Zur Errichtung von Ausgleichskassen befugte Verbände
¹ Als Verbände von Arbeitgebern und Selbständigerwerbenden im Sinne des Arti­kels 53 AHVG gelten Verbände in der Rechtsform eines Vereins gemäss den Arti­keln 60 ff. des Zivilgesetzbuches³²¹ oder einer Genossenschaft gemäss den Arti­keln 828 ff. des Obligationenrechts (OR)³²².
² Als schweizerische Berufsverbände gelten Verbände, die gemäss ihren Statuten Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende mit gleichen beruflichen Interessen oder glei­chen wirtschaftlichen Funktionen in der ganzen Schweiz oder zumindest in einem ganzen Sprachgebiet der Schweiz umfassen.
³ Als regionale zwischenberufliche Verbände gelten Verbände, die sowohl gemäss ihren Statuten als auch tatsächlich Arbeitgeber und Selbständigerwerbende aus meh­re­ren Berufen umfassen und sich mindestens über einen ganzen Kanton oder das gesamte Sprachgebiet eines Kantons erstrecken.
³²¹ SR 210
³²² SR 220
Art. 84 ³²³ Gemeinsame Kassenerrichtung
Gemeinsam kann eine Ausgleichskasse gemäss Artikel 53 AHVG von mehreren schweizerischen Berufsverbänden sowie mehreren zwischenberuflichen Verbänden errichtet werden.
³²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6329 ).
Art. 85 ³²⁴ Voraussetzungen für die Errichtung einer Verbandsausgleichs­kas­se
Der Nachweis, dass die zu errichtende Ausgleichskasse die Voraussetzungen von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a AHVG erfüllt, ist anhand des bereinigten Ver­zeich­nis­ses der der Ausgleichskasse anzuschliessenden Arbeitgeber und Selbständigerwer­ben­den dem Bundesamt bis zum 1. April des der Errichtung vorange­hen­den Jah­res auf geeignete Art zu erbringen.
³²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 ( AS 1988 1480 ).
Art. 86 Ordnungsgemässe Durchführung der Versicherung
Verbände, welche eine Ausgleichskasse errichten wollen, haben den Nachweis zu erbringen, dass sie rechtzeitig die nötigen Massnahmen ergriffen haben, um die ord­nungsgemässe Durchführung der Versicherung von Anfang an sicher­zu­stellen.
Art. 87 Provisorische Kassenerrichtung
Einem Verband, dessen Errichtungsbeschluss durch Klage beim Richter angefoch­ten wird, kann die Bewilligung zur provisorischen Errichtung einer Ausgleichskas­se er­teilt werden. Die Bewilligung fällt dahin, wenn der Errichtungsbeschluss ge­richt­lich aufge­hoben und nicht innert sechs Monaten seit rechtskräftigem Urteil ein neuer Er­rich­tungsbeschluss gefasst wird.

II. Paritätische Verbandsausgleichskassen

Art. 88 Begriff der Arbeitnehmerverbände
¹ Als Arbeitnehmerverbände im Sinne von Artikel 54 AHVG gelten Verbände in der Rechtsform eines Vereins gemäss den Artikeln 60 ff. des Zivil­gesetzbu­ches³²⁵ oder einer Genossenschaft gemäss den Artikeln 828 ff. des Obligationenrechts³²⁶.
² Spitzenorganisationen selbständiger schweizerischer Arbeitnehmerverbände kön­nen die paritätische Mitwirkung an der Kassenführung nicht verlangen.
³²⁵ SR 210
³²⁶ SR 220
Art. 89 Beteiligung von Minderheitsorganisationen
Wird eine paritätische Ausgleichskasse errichtet, so ist Arbeitnehmerverbänden, denen insgesamt mindestens 10 Prozent der von der Ausgleichskasse erfassten Arbeit­nehmer angehören, auf schriftliches Gesuch hin die Mitwirkung an der Kassen­füh­rung zu er­möglichen, sofern sie dem Kassenreglement zustimmen und die dar­aus entstehenden Pflichten mitübernehmen.
Art. 90 Voraussetzungen für die paritätische Mitwirkung
¹ Die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 54 Absatz 1 AHVG sowie des Arti­kels 89 dieser Verordnung ist durch die betreffenden Arbeitnehmerverbände dem Bundesamt nachzuweisen. Die beteiligten Arbeitgeberverbände sind verpflich­tet, den Arbeitnehmerverbänden oder dem Bundesamt die hierfür notwendigen Un­ter­lagen zur Verfügung zu stellen.
² Wenn die beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände sich über die Er­rich­tung einer paritätischen Ausgleichskasse einigen, so kann mit Zustimmung der Arbeit­geberverbände auf den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen ver­zich­tet wer­den.
³ Bestreiten die beteiligten Arbeitgeberverbände die Richtigkeit der von den Ar­beit­nehmerverbänden vorgelegten Unterlagen, so entscheidet das Departement, ob die Voraussetzungen für die paritätische Mitwirkung an der Kassenführung erfüllt sind oder nicht.
Art. 91 Verwaltungskosten
¹ Sofern sich die beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände über die De­ckung der Verwaltungskosten einer paritätischen Ausgleichskasse nicht einigen kö­n­nen, haben die Arbeitnehmerverbände die Hälfte der Verwaltungskosten zu decken.
² Der Anteil der Arbeitnehmerverbände an den Verwaltungskosten darf nicht durch die Ausgleichskasse von den einzelnen Arbeitnehmern erhoben werden.

III. Sicherheitsleistung

Art. 92 ³²⁷ Anwendbare Bestimmungen
Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, finden die Vor­­schrif­ten der Verordnung vom 4. Januar 1938³²⁸ über Sicherstellungen zugunsten der Eidgenossenschaft Anwendung.
³²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957, in Kraft seit 1. Jan. 1957 ( AS 1957 406 ).
³²⁸ [BS 6 30. AS 1957 509 Art. 22 Abs. 2]. Siehe heute die Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 ( SR 611.01 ).
Art. 93 Verpfändung von Wertpapieren
¹ Wertpapiere sind in der Regel bei der Schweizerischen Nationalbank in Bern zu deponieren. Sie können auch bei schweizerischen Banken hinterlegt werden, sofern diese dem Bankengesetz vom 8. November 1934³²⁹ (BankG) unterstellt sind.
² ...³³⁰
³²⁹ SR 952.0
³³⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BRD vom 10. Mai 1957, mit Wirkung seit 1. Jan. 1957 ( AS 1957 406 ).
Art. 94 Freigabe ³³¹
¹ Realkautionen werden zuhanden desjenigen freigegeben, der sie geleistet hat. Zuhanden dritter Personen werden sie nur gegen Nachweis der Berechtigung frei­gege­ben.
² Fallen die Voraussetzungen der Sicherheitsleistung dahin, so sind Realkautionen spätestens nach fünf Jahren seit Wegfall der Voraussetzungen freizugeben. Dassel­be gilt, wenn Realkautionen durch Bürgschaften abgelöst werden und der Bürge nicht die Haftung für Schäden, die vor Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung ent­standen sind, übernimmt.
³ ...³³²
³³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957, in Kraft seit 1. Jan. 1957 ( AS 1957 406 ).
³³² Aufgehoben durch Ziff. I des BRD vom 10. Mai 1957, mit Wirkung seit 1. Jan. 1957 ( AS 1957 406 ).
Art. 95 Bürgschaften
¹ Der Bürge hat sich solidarisch für die Erfüllung der Verbindlichkeiten nach Arti­kel 78 Absatz 1 ATSG und Artikel 70 AHVG zu verpflichten.³³³
² Als Bürgen werden die dem BankG³³⁴ unterstellten Banken sowie die in der Schweiz für die Kautionsversicherung konzessionierten Versicherungsgesell­schaf­ten zugelassen.
³ Die Bestimmungen des OR³³⁵ über die Bürgschaft, insbesondere jene über Bürgschaften gegenüber der Eidgenossenschaft, sind anwendbar.
³³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
³³⁴ SR 952.0
³³⁵ SR 220
Art. 96 Form und Dauer von Bürgschaften
¹ Die Bürgschaft ist auf amtlichem Formular einzugehen.
² Die Bürgschaftsverpflichtung ist auf unbestimmte Zeit einzugehen, wobei die jeder­zeitige schriftliche Kündigung auf sechs Monate vorzusehen ist.
Art. 97 ³³⁶ Höhe der Sicherheit
Für die Höhe der Sicherheit ist jeweils die Beitragssumme des vorangegangenen Kalenderjahres massgebend. Entspricht die Höhe der Sicherheit nicht mehr den gesetz­li­chen Vorschriften, so hat das Bundesamt dem Gründerverband eine Frist von höch­stens drei Monaten zur Nachdeckung zu setzen.
³³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1982 ( AS 1981 2042 ).

IV. Kassenerrichtung

Art. 98 ³³⁷ Gesuch
Das Gesuch um Errichtung einer Verbandsausgleichskasse ist von den Gründerver­bänden dem Bundesamt einzureichen unter Beilage des öffentlich beurkundeten Errichtungsbeschlusses sowie der Verbandsstatuten im Doppel.
³³⁷ Fassung gemäss Ziff. II Bst. B Ziff. 4 des BRB vom 23. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 77 ).
Art. 99 ³³⁸ Errichtung neuer und Umwandlung bestehender Ausgleichskassen
¹ Verbände, die auf den l. Januar 1948 keine Ausgleichskasse errichtet haben, kön­nen erstmals nach drei und dann jeweils nach fünf Jahren seit Inkrafttreten des AHVG ei­ne neue Ausgleichskasse errichten oder an der Verwaltung einer bereits beste­henden Ausgleichskasse als weiterer Gründerverband mitwirken.
² Der Zusammenschluss von Ausgleichskassen ist jederzeit möglich, sofern der neuen, daraus hervorgegangenen Ausgleichskasse annähernd die gleichen Mitglie­der angehö­ren, die den zusammengeschlossenen Ausgleichskassen vorher unter­stellt waren.
³ Gründerverbände, deren Ausgleichskasse aufgelöst wird, können sich mit Bewil­li­gung des Bundesamtes jederzeit an der Verwaltung einer bestehenden Ausgl­eichs­kas­se beteiligen, sofern besondere Verhältnisse dies angezeigt erscheinen lassen.
⁴ Änderungen im Bestand der Gründerverbände einer Ausgleichskasse, die keine Einwirkung auf die bisherige Mitgliedschaft der Ausgleichskasse haben, können mit Genehmigung des Bundesamtes jederzeit erfolgen.
⁵ Die Umwandlung einer nicht paritätischen Ausgleichskasse in eine paritätische Aus­gleichskasse oder umgekehrt sowie die Mitwirkung weiterer Arbeitnehmer­ver­bände an der Verwaltung einer Ausgleichskasse oder die Entlassung von Ar­beit­neh­merverbän­den aus der Verwaltung einer Ausgleichskasse ist nur auf Ende der drei- bzw. fünf­jährigen Periode gemäss Absatz 1 zulässig.
⁶ Das Bundesamt setzt die Fristen an, innert welcher die für die Errichtung neuer Ausgleichskassen oder für den Zusammenschluss oder die Umwandlung bestehen­der Ausgleichskassen notwendigen Massnahmen getroffen werden müssen.
³³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V von 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).

V. Kassenreglement

Art. 100 ³³⁹ Genehmigung
Das Kassenreglement ist dem Bundesamt einzureichen; dieses ist für die Genehmi­gung zuständig.
³³⁹ Fassung gemäss Ziff. II Bst. B Ziff. 4 des BRB vom 23. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 77 ).
Art. 101 Inhalt
¹ In das Kassenreglement sind Bestimmungen über das Stimmrecht der Vor­stands­mitglieder und allfälliger Ersatzmänner sowie über die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung aufzunehmen.
² Das Reglement paritätischer Ausgleichskassen muss, ausser den in Artikel 57 Absatz 2 AHVG sowie den in Absatz l hiervor genannten, Bestimmungen enthalten über:
a. die Beteiligung an den Verwaltungskosten sowie an der Nachschusspflicht ge­mäss Artikel 97 ...³⁴⁰;
b. die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Kassenvorstandes so­wie deren Amtsdauer;
c. die Verteilung allfälliger Aktiven bzw. die Deckung eines allfälligen Verwal­tungskostendefizites im Falle der Liquidation.
³⁴⁰ Ausdruck gestrichen durch Ziff. I der V vom 29. Juni 1983, mit Wirkung seit 1. Jan. 1984 ( AS 1983 903 ).

VI. Kassenvorstand

Art. 102 Allgemeines
¹ Der Kassenvorstand konstituiert sich selbst.
² Ein Kassenvorstandsmitglied kann nur vom Verband, der es gewählt hat, abberu­fen werden.
³ Der Kassenleiter kann nicht Mitglied des Kassenvorstandes sein.
Art. 103 Sitzungen
¹ Der Kassenvorstand hat jedes Jahr mindestens eine ordentliche Sitzung abzuhal­ten. Weitere Sitzungen können jederzeit vom Präsidenten des Kassenvorstandes ein­beru­fen werden. Wird eine Sitzung von mindestens einem Drittel der Vor­stands­mitglie­der verlangt, so hat sie der Präsident einzuberufen.
² Die Einberufung des Kassenvorstandes hat schriftlich unter Angabe der Verhand­lungsgegenstände und in der Regel wenigstens zehn Tage vor der Sitzung zu erfol­gen, ansonst gültige Beschlüsse nur im Einverständnis sämtlicher Vorstandsmit­glie­der ge­fasst werden können.
Art. 104 Aufgaben und Befugnisse
¹ Der Kassenvorstand überwacht die Geschäftsführung der Kasse. Er bezeichnet die Revisionsstelle für die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen und erteilt die entsprechenden Aufträge.³⁴¹
² Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, mit Ermächtigung des Gesamtvorstandes vom Kassenleiter Auskunft über die die Kasse betreffenden Geschäfte und über die Behandlung einzelner Fälle zu verlangen und Einsicht in bestimmte Akten zu neh­men.
³⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
Art. 105 Vertretung der Arbeitnehmerverbände
¹ Das Recht auf Vertretung im Kassenvorstand steht nur Arbeitnehmerverbänden zu, welche die Voraussetzungen des Artikels 88 erfüllen.
² Den Arbeitnehmerverbänden sind zusammen mindestens zwei Sitze einzuräumen.
³ Für den Nachweis hinsichtlich der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl und die Fest­stel­lung der Verbandszugehörigkeit der Arbeitnehmer gelten die Bestimmun­gen des Arti­kels 90 Absatz 1.
⁴ Streitigkeiten betreffend das Vertretungsrecht der Arbeitnehmerverbände ent­schei­det das Schiedsgericht nach Artikel 54 Absatz 3 AHVG. Das Bundesge­setz vom 20. Dezember 1968³⁴² über das Verwaltungsverfahren findet Anwendung.³⁴³
³⁴² SR 172.021
³⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1982 ( AS 1981 2042 ).

VII. Kassenleiter

Art. 106
¹ Der Kassenleiter muss Schweizer Bürger sein. Er darf in keinem Abhängigkeits­ver­hältnis zu einem der Kasse angeschlossenen Arbeitgeber, Selbständigerwer­ben­den oder Nichterwerbstätigen stehen und hat sich hauptberuflich mit der Kas­senlei­tung zu befassen; wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann das Bundesamt Aus­nahmen be­willigen.
² Die Vertretungsbefugnis des Kassenleiters ist im Kassenreglement zu ordnen. Das Kassenreglement kann jedoch die Befugnis des Kassenleiters zum Erlass von Kas­sen­verfügungen im Einzelfalle sowie den direkten Verkehr zwischen Kassen­leiter und Bundesstellen sowie zwischen Kassenleiter und den der Ausgleichskasse ange­schlos­senen Arbeitgebern und Versicherten nicht ausschliessen.
³ Der Kassenleiter muss in einem Dienstvertragsverhältnis zur Ausgleichskasse ste­hen. Die Beauftragung einer juristischen Person oder einer Körperschaft mit der Führung einer Ausgleichskasse ist nicht zulässig.

VIII. Auflösung der Ausgleichskasse

Art. 107 ³⁴⁴
¹ Das Bundesamt bestimmt den Zeitpunkt der Auflösung der Ausgleichskasse. Es ord­net die erforderlichen Massnahmen für die Auflösung der Ausgleichskasse an und bestimmt im Einvernehmen mit den Gründerverbänden die Zuweisung allfälli­gen Vermögens.
² Erfüllt eine Ausgleichskasse die in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a oder Arti­kel 60 Absatz 2 zweiter und dritter Satz AHVG genannten Voraussetzungen wäh­rend drei aufeinander folgenden Jahren nicht mehr, so wird sie aufgelöst. Das Bun­desamt ist befugt, die Weiterführung für höchstens drei Jahre zu bewilligen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen vor Ablauf dieser Zeit wieder erfüllt sein werden.³⁴⁵
³⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
³⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).

C. Die kantonalen Ausgleichskassen

Art. 108 ³⁴⁶
³⁴⁶ Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 15. Juni 1992, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 1251 ).
Art. 109 Vertretung nach aussen
Die kantonale Ausgleichskasse wird nach aussen durch den Kassenleiter vertreten. Dieser verkehrt direkt mit den Bundesstellen sowie mit den der Kasse angeschlos­se­nen Arbeitgebern und Versicherten.

D. Die Ausgleichskassen des Bundes

I. Eidgenössische Ausgleichskasse

Art. 110 Errichtung und Organisation
¹ Für das Personal des Bundes und der Bundesanstalten wird im Rahmen der Bun­des­verwaltung unter der Bezeichnung «Eidgenössische Ausgleichskasse» eine be­sondere Ausgleichskasse errichtet.
² Die Eidgenössische Ausgleichskasse ist dem Eidgenössischen Finanzdeparte­ment³⁴⁷ unterstellt. Dieses ist ermächtigt, über ihre Organisation, die Kassenzuge­hö­rigkeit so­wie über die Kassenrevision und Arbeitgeberkontrolle im Einverneh­men mit dem De­partement des Innern die erforderlichen Vorschriften zu erlassen.
³⁴⁷ Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 111 ³⁴⁸ Kassenzugehörigkeit
Der Eidgenössischen Ausgleichskasse werden die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die Bundesanstalten angeschlossen. Es können ihr auch andere Institutionen angeschlossen werden, die der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder zum Bund in enger Beziehung stehen.
³⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4759 ).
Art. 112 ³⁴⁹
³⁴⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).

II. Schweizerische Ausgleichskasse

Art. 113 ³⁵⁰
¹ Unter der Bezeichnung «Schweizerische Ausgleichskasse» wird im Rahmen der Zentralen Ausgleichsstelle eine besondere Ausgleichskasse errichtet, der insbe­son­dere die Durchführung der freiwilligen Versicherung und der ihr durch zwi­schen­staatliche Vereinbarungen zugewiesenen Aufgaben obliegt. Sie erfasst ausserdem die nichterwerbstätigen Studierenden nach Artikel 1 a Absatz 3 Buchstabe b AHVG.³⁵¹ ³⁵²
² Das Kassenreglement wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement in Einver­neh­men mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und dem Departement des Innern erlassen.
³⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 ( AS 1951 394 ).
³⁵¹ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
³⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2824 ).

E. Zweigstellen von Ausgleichskassen

Art. 114 Zweigstellen von Verbandsausgleichskassen
¹ Errichtet eine Ausgleichskasse trotz Verlangens einer grösseren Zahl von Arbeit­­gebern oder Selbständigerwerbenden in einzelnen Sprachgebieten oder Kantonen keine Zweigstelle, so ordnet das Bundesamt auf Verlangen der Betroffenen die Errichtung einer Zweigstelle an.
² Die Errichtung einer gemeinsamen Zweigstelle durch mehrere Verbandsaus­gleichs­kassen ist mit Bewilligung des Bundesamtes zulässig, sofern eine Trennung des Rech­nungswesens sowie der Aktenablage gewährleistet wird.
³ Die Errichtung berufsmässig gegliederter Zweigstellen ist unzulässig.
Art. 115 Zweigstellen kantonaler Ausgleichskassen
¹ Die Kantone sind befugt, die Führung der Zweigstellen den Gemeinden zu übertra­gen, sofern die Kantone ausdrücklich die Haftung für Schäden im Sinne von Artikel 78 Absatz 1 ATSG und von Artikel 70 Absatz 1 AHVG, die von Funktionären der Gemeinden verschuldet werden, übernehmen, den direkten Geschäftsverkehr zwi­schen Ausgleichskasse und Gemeinden sicherstellen und der Ausgleichskasse ein Weisungsrecht gegenüber den Zweigstellen einräumen.³⁵³
² Die Errichtung berufsmässig gegliederter Zweigstellen ist unzulässig.
³⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
Art. 116 Aufgaben der Zweigstellen
¹ Die Gemeindezweigstellen der kantonalen Ausgleichskassen haben in allen Fäl­len folgende Aufgaben zu übernehmen:
a. Auskunftserteilung;
b. Entgegennahme und Weiterleitung von Korrespondenzen;
c. Abgabe der Formulare und der einschlägigen Vorschriften;
d. Mitwirkung bei der Abrechnung;
e. Mitwirkung bei der Beschaffung der Unterlagen für die Festsetzung der aus­ser­ordentlichen Renten³⁵⁴;
f. Mitwirkung bei der Ermittlung der Einkommens- bzw. Vermögensverhält­nisse der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen;
g. Mitwirkung bei der Erfassung aller Beitragspflichtigen.
Den Gemeindezweigstellen können weitere Aufgaben übertragen werden.
² Die Zweigstellen der Verbandsausgleichskassen haben in allen Fällen die in Ab­satz 1 Buchstaben a–d genannten Aufgaben durchzuführen. Es können ihnen durch das Kas­senreglement weitere Aufgaben übertragen werden.
³ Wird einer Zweigstelle die Befugnis zum Erlass von Kassenverfügungen über­tragen, so kann die Ausgleichskasse die Zustellung eines Doppels verlangen, die Ver­fügungen überprüfen und nötigenfalls berichtigen.
³⁵⁴ Ausdruck gemäss Ziff. II des BRB vom 5. Febr. 1960, in Kraft seit 1. Jan. 1960 ( AS 1960 235 ).

F. Kassenzugehörigkeit

I. Zuständigkeit zum Beitragsbezug

Art. 117 Arbeitgeber und Selbständigerwerbende
¹ Ist ein Arbeitgeber oder Selbständigerwerbender Mitglied mehrerer Gründerver­bän­de, so hat er die für den Beitragsbezug zuständige Verbandsausgleichskasse zu wäh­len. Die einmal gewählte Kasse kann nur nach Ablauf der drei- bzw. fünfjäh­ri­gen Frist gemäss Artikel 99 gewechselt werden, es sei denn, dass die Vorausset­zun­gen für den Anschluss an die gewählte Kasse dahinfallen.
² Arbeitgeber und Selbständigerwerbende, die nicht Mitglied eines Gründerver­ban­des sind, gehören der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons bzw. des Kan­tons, in wel­chem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, an. Stimmt der Wohnsitz oder Sitz nicht mit dem Ort der Verwaltung oder des Betriebes überein, so kann im Ein­vernehmen der beteiligten Ausgleichskassen auf den Ort abgestellt werden, wo sich die Verwaltung, der Betrieb oder ein wesentlicher Betriebsteil befindet.
³ Zweigniederlassungen werden der Ausgleichskasse angeschlossen, welcher der Hauptsitz angehört. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann das Bundesamt Aus­nahmen bewilligen.
⁴ Arbeitgeber und Selbständigerwerbende können nur einer Ausgleichskasse ange­hö­ren. Vorbehalten bleiben die Artikel 119 Absatz 2 und 120 Absatz 1.
Art. 118 Nichterwerbstätige
¹ Nichterwerbstätige haben ihre Beiträge der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons zu entrichten; die nach Artikel 1 a Absatz 4 Buchstabe c AHVG versicherten Perso­nen gehören jedoch der Ausgleichskasse ihres Ehegatten an.³⁵⁵
² Versicherte, die frühestens ab dem Kalenderjahr, in welchem sie das 58. Altersjahr vollenden, als Nichterwerbstätige gelten, bleiben der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen. Diese Ausgleichskasse ist auch zuständig für den Bezug der Beiträge der nichterwerbstätigen beitragspflichtigen Ehegatten dieser Versicherten.³⁵⁶
³ Nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz in der Schweiz haben ihre Bei­träge der Ausgleichskasse jenes Kantons zu entrichten, in dem die Studienan­stalt liegt. Nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz im Ausland, die nach Artikel 1 a Ab­satz 3 Buchstabe b AHVG versichert sind, bezahlen ihre Beiträge der Schweizeri­schen Ausgleichskasse.³⁵⁷ ³⁵⁸
⁴ Für nichterwerbstätige Insassen von Anstalten und für nichterwerbstätige Ange­hö­rige religiöser Gemeinschaften kann das Bundesamt den Beitragsbezug durch die Aus­gleichskasse des Kantons vorschreiben, in welchem die Anstalt liegt bzw. die Gemein­schaft ihren Sitz hat.³⁵⁹
³⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
³⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4759 ).
³⁵⁷ Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 22. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4141 ).
³⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2824 ).
³⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 ( AS 1951 394 ).
Art. 119 Arbeitnehmer in Sonderfällen
¹ Zuständig für den Bezug der Beiträge des Personals eines Gründerverbandes, sei­ner Sektionen und seiner Ausgleichskasse ist die betreffende Verbandsausgleichskasse. Für das Personal schweizerischer Spitzenorganisationen selbständiger Ver­bände kön­nen die Beiträge auf ihr Verlangen der Ausgleichskasse eines Unterver­bandes ent­rich­tet werden.
² Zuständig für den Bezug der Beiträge von Hausdienstpersonal ist in der Regel die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons des Arbeitgebers. Rechnet dieser bereits mit einer andern Ausgleichskasse ab, so kann er auch über die Beiträge des Haus­dienst­personals mit dieser Kasse abrechnen.
Art. 120 Besondere Bestimmungen
¹ Landwirte und landwirtschaftliche Organisationen, die Mitglied eines Gründer­ver­bandes sind, können wählen, ob sie der kantonalen Ausgleichskasse oder der Ver­bandsausgleichskasse angeschlossen werden wollen. Über die Beiträge land­wirt­schaft­licher Arbeitnehmer, von deren Löhnen gemäss Bundesgesetz vom 20. Juni 1952³⁶⁰ über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)³⁶¹ ein beson­derer Bei­trag er­hoben wird, ist jedoch in allen Fällen mit der Ausgleichskasse des Wohn­sitz­kantons abzurechnen.³⁶²
² Bildet ein kantonaler oder kommunaler Betrieb, der Mitglied eines Gründerver­ban­des ist, einen Teil der kantonalen oder der kommunalen Verwaltung, ohne rechtlich verselbständigt zu sein, so kann der Kanton oder die Gemeinde wählen, ob der Betrieb der kantonalen Ausgleichskasse oder der Verbandsausgleichskasse an­zu­schlie­ssen ist.
³ Vorbehalten bleibt in allen Fällen die Zuständigkeit der Ausgleichskassen des Bun­des.
³⁶⁰ SR 836.1
³⁶¹ Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 1981, in Kraft seit 1. Juli 1981 ( AS 1981 538 ).
³⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
Art. 121 Kassenwechsel
¹ Ein Wechsel der Ausgleichskasse ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Anschluss an die bisherige Ausgleichskasse dahinfallen.
² Der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes vermag den Anschluss an die betreffende Verbandsausgleichskasse nicht zu begründen, wenn er ausschliess­lich zu diesem Zweck erfolgt ist und kein anderes wesentliches Interesse an der Ver­bandsmitgliedschaft nachgewiesen wird.
³ Bedingt der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes einen Kassen­wech­sel, so ist die neue Ausgleichskasse verpflichtet, dies der bisherigen Aus­­gleichskasse zu melden.
⁴ Fällt wegen Verlustes der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes die Zuständig­keit einer Verbandsausgleichskasse dahin, so ist die betreffende Verbandsaus­gleichskasse verpflichtet, dies der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons des frühe­ren Verbands­mitgliedes zu melden.
⁵ Der Wechsel von einer Ausgleichskasse zu einer andern kann jeweils nur auf Jah­res­ende erfolgen, doch ist der Übertritt von einer kantonalen Ausgleichskasse zu einer andern kantonalen Ausgleichskasse infolge Wohnsitzwechsels jederzeit mög­lich. Das Bundesamt kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

II. Zuständigkeit für die Rentenfestsetzung und -auszahlung

Art. 122 ³⁶³ Ordentliche Renten im Inland
¹ Die Renten sind durch diejenige Ausgleichskasse festzusetzen und auszuzahlen, die bei Eintritt des Versicherungsfalles für den Bezug der Beiträge zuständig war. Wa­ren gleichzeitig mehrere Ausgleichskassen zuständig, so wählt der Rentenbezü­ger die Ausgleichskasse, welche die Renten festzusetzen und auszuzahlen hat.
² Ist ein Rentenbezüger noch als Selbständigerwerbender beitragspflichtig, so hat die zum Beitragsbezug zuständige Ausgleichskasse auch die Renten auszurichten.
³ Rentenbezüger, die von einem Arbeitgeber periodische Versicherungs- oder Für­sor­geleistungen erhalten, können jedoch die Ausgleichskasse wählen, welcher der Arbeit­geber angeschlossen ist, sofern dieser die Versicherungs- oder Fürsorgelei­s­tungen gemeinsam mit der Rente ausrichten wird.
³⁶³ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 ( AS 1951 394 ).
Art. 123 ³⁶⁴ Ordentliche Renten im Ausland
¹ Im Ausland wohnende Rentenberechtigte erhalten die Renten durch die Schwei­ze­ri­sche Ausgleichskasse. Für im Ausland wohnende Angehörige religiöser Ge­mein­schaf­ten kann das Bundesamt Ausnahmen vorsehen.
² Das Bundesamt ordnet die Zuständigkeit für die Auszahlung der Renten an Be­rech­tigte, die nach Eintritt des Versicherungsfalles in die Schweiz zurückkehren.
³⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 ( AS 1951 394 ).
Art. 124 ³⁶⁵ Ausserordentliche Renten
Zuständig für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung sowie für die Aus­zahlung der ausserordentlichen Renten ist die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons des Rentenansprechers.
³⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
Art. 125 ³⁶⁶ Kassenwechsel
Ein Wechsel der für die Rentenauszahlung zuständigen Ausgleichskasse findet nur statt,
a. wenn der die Rente auszahlende Arbeitgeber einer anderen Ausgleichskasse an­geschlossen wird;
b. wenn der Bezüger seinen Wohnsitz von der Schweiz ins Ausland oder vom Ausland in die Schweiz verlegt;
c. wenn der Bezüger einer durch eine kantonale Ausgleichskasse ausbezahlten au­s­serordentlichen Rente³⁶⁷ seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton ver­legt;
d.³⁶⁸
wenn ein Rentenberechtigter regelmässig Ergänzungsleistungen bezieht und das Bundesamt den Wechsel für die betreffenden Ausgleichskassen bewil­ligt.
³⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Mai 1957, in Kraft seit 1. Jan. 1957 ( AS 1957 406 ).
³⁶⁷ Ausdruck gemäss Ziff. II des BRB vom 5. Febr. 1960, in Kraft seit 1. Jan. 1960 ( AS 1960 235 ).
³⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 ( AS 1985 913 ).
Art. 125 bis ³⁶⁹ Hilflosenentschädigung
Die Hilflosenentschädigung wird durch diejenige Ausgleichskasse festgesetzt und aus­bezahlt, die für die Auszahlung der Altersrente des Berechtigten zuständig ist.
³⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ).
Art. 125 ter ³⁷⁰ Betreuungsgutschriften
Zuständig für die Festsetzung und Eintragung der Betreuungsgutschriften in die individuellen Konten der Betreuenden ist die kantonale Ausgleichskasse des Kan­tons, in welchem die betreute Person Wohnsitz hat.
³⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).

III. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 126 Besondere Vorschriften
Sofern die Zusammenfassung einer Berufsgruppe der Heimindustrie in einer Aus­gleichskasse eine wesentliche administrative Vereinfachung und eine bessere Durch­führung der Versicherung ermöglicht, kann das Departement eine Aus­gl­eichskasse verpflichten, den Beitragsbezug und die Rentenauszahlung für sämtliche Angehöri­gen dieser Berufsgruppe vorzunehmen.
Art. 127 ³⁷¹
³⁷¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).

G. Aufgaben der Ausgleichskassen

Art. 128 ³⁷²
³⁷² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
Art. 129 Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen
¹ Die Verbandsausgleichskassen haben ihre Beitragspflichtigen der kantonalen Au­s­gleichskasse desjenigen Kantons zu melden, in welchem der Beitragspflichtige sei­nen Wohnsitz hat. Das Bundesamt regelt das Meldeverfahren.³⁷³
² Das Bundesamt ist befugt, den kantonalen Ausgleichskassen besondere Kontrol­len über die Erfassung aller Beitragspflichtigen gemäss Artikel 63 Absatz 2 AHVG vor­zu­schreiben.
³⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1982 ( AS 1981 2042 ).
Art. 130 ³⁷⁴ Voraussetzungen für die Übertragung weiterer Aufgaben
¹ Kantone und Gründerverbände dürfen den Ausgleichskassen Aufgaben übertragen, die:
a. zur Sozialversicherung gehören;
b. der beruflichen und sozialen Vorsorge dienen;
c. der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen; oder
d. anderweitig nicht gewinnorientiert sind und den Kantonen oder Gründerverbän­den zugute kommen.³⁷⁵
² Die Übertragung dieser Aufgaben darf die ordnungsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht gefährden.
³⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2507 ).
³⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5183 ).
Art. 131 ³⁷⁶ Verfahren für die Übertragung weiterer Aufgaben
¹ Kantone und Gründerverbände, welche ihrer Ausgleichskasse weitere Aufgaben übertragen wollen, haben dem Bundesamt ein schriftliches Gesuch einzureichen, unter Umschreibung der weiteren Aufgaben und unter Angabe der beabsichtigten organisa­torischen Massnahmen.
¹bis Kantone, welche allen im Kanton tätigen Ausgleichskassen weitere Aufgaben übertragen wollen, haben dem Bundesamt ein einziges, schriftliches Gesuch ein­zureichen, unter Umschreibung der weiteren Aufgaben und unter Angabe der beabsichtigten organisatorischen Massnahmen.³⁷⁷
² Das Bundesamt entscheidet über die Gesuche. Es kann an die Bewilligung zur Übertragung weiterer Aufgaben an die Ausgleichskassen bestimmte Bedingungen knüpfen.
³ Das Bundesamt kann die Bewilligung widerrufen, wenn sich nachträglich er­weist, dass durch die Übertragung weiterer Aufgaben die ordnungsgemässe Durch­führung der Alters- und Hinterlassenenversicherung in Frage gestellt wird.
³⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 ( AS 1965 1021 ).
³⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3331 ).
Art. 132 Besondere Bestimmungen
¹ Die Ausgleichskassen sind für die ihnen übertragenen Aufgaben zu entschädigen. Die Verwaltungskostenbeiträge und die Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach Artikel 69 AHVG dürfen nicht zur Deckung der Verwaltungskosten solcher Aufgaben verwendet werden.³⁷⁸
² Die Kassenrevisionen gemäss Artikel 68 Absatz 1 AHVG haben sich auch auf die übertragenen Aufgaben zu erstrecken, soweit dies für die Revision der Ausgleichs­kas­se bezüglich der Durchführung der Alters- und Hinterlasse­nenver­sicherung not­wendig ist. Soweit solche Aufgaben teilweise einem Ar­beitgeber zur Durchfüh­rung übertragen werden, hat sich die Arbeitgeberkon­trolle gemäss Artikel 68 Ab­satz 2 AHVG auch darauf zu erstrecken.
³⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5183 ).
Art. 132 bis ³⁷⁹ Ausführung von Kassenaufgaben durch Dritte
¹ Die Bewilligung für die Ausführung bestimmter Aufgaben der Ausgleichskassen durch Dritte gemäss Artikel 63 Absatz 5 AHVG wird durch das Bundesamt erteilt.
² Das Gesuch ist vom Kanton bzw. vom Gründerverband zu stellen. Es muss die aus­zuführenden Aufgaben sowie die Massnahmen zur Einhaltung der Schweige­pflicht und zur Aktenaufbewahrung genau beschreiben und die Grundsätze darle­gen, nach denen die Entschädigung für die Erfüllung der Aufgaben festgesetzt wird.
³ Das Bundesamt kann die Bewilligung widerrufen, wenn die Ausführung der Auf­­gaben die ordnungsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversi­che­rung beeinträchtigt oder gefährdet.
³⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
Art. 132 ter ³⁸⁰ Gebühren
¹ Die Auskünfte, die von der Zentralen Ausgleichsstelle, den Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen den Versicherten oder Beitragspflichtigen erteilt werden, sind grundsätzlich kostenlos.
² Sind für diese Auskünfte besondere Nachforschungen oder andere Arbeiten nötig, die Kosten verursachen, so kann in sinngemässer Anwendung von Artikel 16 der Ver­ordnung vom 10. September 1969³⁸¹ über Kosten und Entschädigungen im Ver­wal­tungsverfahren eine Gebühr erhoben werden.
³⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 ( AS 1982 1279 ).
³⁸¹ SR 172.041.0

H. Versichertennummer ³⁸²

³⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5271 ).

I. Eigenschaften und Zuweisung ³⁸³

³⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5271 ).
Art. 133 ³⁸⁴ Versichertennummer
Die Versichertennummer ist 13-stellig. Sie setzt sich zusammen aus:
a. dem dreistelligen Ländercode für die Schweiz (756);
b. einer neunstelligen Nummer, welche ausschliesslich für eine bestimmte, im Register der AHV verzeichnete Person verwendet wird, jedoch keinerlei Rückschlüsse auf diese Person zulässt;
c. einer Kontrollziffer.
³⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5271 ).
Art. 133 bis ³⁸⁵ Zuweisung
¹ Für die Zuweisung der Versichertennummer ist die ZAS zuständig.
² Die Zuweisung erfolgt automatisiert, sobald:
a. die Beurkundung einer Geburt in der zentralen elektronischen Datenbank Info­star gemeldet wird; oder
b. das Staatssekretariat für Migration³⁸⁶ die Daten nach Artikel 13 Absatz 1 Buch­stabe a der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006³⁸⁷, welche die ZAS für die einwandfreie Zuteilung der Versichertennummer benötigt, gemeldet hat: 1. von Personen, denen zum ersten Mal eine Aufenthaltsbewilligung von mehr als vier Monaten erteilt worden ist (Ausländerbereich),
2. von Personen, die in der Schweiz Aufenthalt haben (Asylbereich).
³ In allen andern Fällen erfolgt die Zuweisung, sobald die ZAS aufgrund der ihr gemeldeten Daten ausschliessen kann, dass eine Person bereits über eine Versicher­tennummer verfügt, und ihr die notwendigen Daten zu dieser Person vorliegen.
⁴ Die ZAS kann folgende Daten verlangen:
a. Familienname;
b.³⁸⁸
Ledigname;
c. Vornamen;
d. Geschlecht;
e. Geburtsdatum;
f. Geburtsort;
g. Staatsangehörigkeit;
h. alte Versichertennummer;
i. Familiennamen und Vornamen der Eltern;
j.³⁸⁹
Todesdatum.
⁵ Vor der Zuweisung der Nummer kann die ZAS Daten von verschiedenen Stellen und Institutionen, die zur systematischen Verwendung der Versichertennummer verpflichtet oder berechtigt sind, vergleichen.
⁶ Reichen die gemeldeten Daten für die Zuweisung nicht aus, so einigen sich die ZAS und die betroffene Stelle oder Institution über die zusätzlich bekanntzugeben­den Daten. Kommt eine Einigung nicht zustande, so legt die ZAS fest, welche weite­ren Daten bekanntzugeben sind. Sie nimmt dabei auf den zu erwartenden Aufwand Rücksicht.
³⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007, Abs. 2 in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2007 5271 ).
³⁸⁶ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2015 angepasst.
³⁸⁷ SR 142.513
³⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4057 ).
³⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4057 ).
Art. 134 ³⁹⁰
³⁹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 ( AS 2007 5271 ).

II. Systematische Verwendung der Versichertennummer ausserhalb der AHV ³⁹¹

³⁹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5271 ).
Art. 134 bis ³⁹² Systematische Verwendung der Versichertennummer
Die Verwendung der Versichertennummer gilt als systematisch, wenn Personen­daten in strukturierter Form gesammelt werden und diese Daten die neunstellige Nummer nach Artikel 133 Buchstabe b enthalten.
³⁹² Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 18. Okt. 1974 ( AS 1974 1594 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5271 ).
Art. 134 ter ³⁹³ Meldung der systematischen Verwendung der Versichertennummer
¹ Die systematische Verwendung der Versichertennummer ist der Zentralen Aus­gleichsstelle mit dem dafür vorgesehenen Formular zu melden. Sammelmeldungen für die registerführenden Stellen nach Artikel 2 Absatz 2 des Registerharmoni­sie­rungsgesetzes vom 23. Juni 2006³⁹⁴ (RHG) und für die Leistungserbringer nach KVG³⁹⁵ haben gemäss Formvorgaben der Zentralen Ausgleichsstelle zu erfolgen.
² Zu melden sind:
a. die gesetzliche Grundlage für die systematische Verwendung der Nummer;
b. eine Kontaktperson.
³ Die ZAS veröffentlicht im Internet die Liste der Stellen und Institutionen, welche die Versichertennummer systematisch verwenden (gemeldete Stellen und Institutio­nen).
³⁹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5271 ).
³⁹⁴ SR 431.02
³⁹⁵ SR 832.10
Art. 134 quater ³⁹⁶ Bekanntgabe und Verifizierung der Versichertennummer
¹ Die ZAS gibt Infostar, ZEMIS, E-VERA und dem Ordipro die Versichertennummer unmittelbar nach der Zuweisung automatisiert und in elektronischer Form be­kannt.³⁹⁷
² Sie legt ein Standardverfahren fest, welches die Bekanntgabe und Verifizierung der Versichertennummer für ganze Datenbestände erlaubt.
³ Sie kann den gemeldeten Stellen und Institutionen ein elektronisches Abfragesys­tem zur Verfügung stellen.
⁴ Sie kann weitere technische Lösungen für die Sicherstellung der Bekanntgabe und Verifizierung einrichten. Dabei kann sie mit den gemeldeten Stellen und Institu­tionen zusammenarbeiten.
⁵ Für die Bekanntgabe oder Verifizierung der Nummer können Daten von verschie­denen Stellen und Institutionen, welche zur systematischen Verwendung der Ver­sichertennummer verpflichtet oder berechtigt sind, verglichen werden.
⁶ Im Einzelfall wird die Versichertennummer auf Anfrage hin bekannt gegeben und verifiziert.
³⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5271 ).
³⁹⁷ Fassung gemäss Art. 17 Ziff. 2 der Ordipro-Verordnung vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 ( AS 2019 1089 ).
Art. 134 quinquies ³⁹⁸ Sichernde Massnahmen
¹ Die registerführenden Stellen nach Artikel 2 RHG³⁹⁹ und die Versicherer nach Artikel 11 KVG⁴⁰⁰ dürfen die Versichertennummer bei der erstmaligen und umfassen­den Aufdatierung ihrer elektronischen Datensammlungen nur erfassen, wenn ihnen die Nummer von der Zentralen Ausgleichsstelle nach einem Verfahren nach Artikel 134quater Absatz 2 oder 4 bekannt gegeben wurde.
² Sie müssen ihre Datensammlungen von der Zentralen Ausgleichsstelle periodisch auf die Richtigkeit sämtlicher erfassten Versichertennummern und der dazugehöri­gen Personendaten von der Zentralen Ausgleichsstelle überprüfen lassen.
³ Vermutet die ZAS, dass eine Stelle oder Institution nicht die richtige Versicherten­nummer verwendet, so ordnet sie eine Überprüfung an.
³⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5271 ).
³⁹⁹ SR 431.02
⁴⁰⁰ SR 832.10
Art. 134 sexies ⁴⁰¹ Gebührenpflicht
¹ Die gemeldeten Stellen und Institutionen müssen der Zentralen Ausgleichsstelle für die Bekanntgabe und Verifizierung der Versichertennummer nach Artikel 134quater Absätze 2–4 Gebühren bezahlen.
² Die ZAS erhebt keine Gebühren, wenn die systematische Verwendung der Versi­chertennummer:
a. durch eine Stelle des Bundes erfolgt;
b. durch interkantonale Organe oder Stellen der Kantone oder Gemeinden im Rahmen des Vollzugs von Bundesrecht erfolgt und das Bundesrecht die systematische Verwendung der Nummer vorschreibt oder erlaubt;
c. durch ein Durchführungs-, Kontroll- oder Aufsichtsorgan der kantonalen Sozi­alversicherung erfolgt;
d. durch gemeldete Stellen und Institutionen erfolgt, und dies im Interesse der AHV oder der Aufgabenerfüllung der Zentralen Ausgleichsstelle für die In­validenversicherung ist.
³ Ein Interesse nach Absatz 2 Buchstabe d liegt insbesondere vor:
a. bei den Durchführungs-, Kontroll- oder Aufsichtsorganen: 1. der Invalidenversicherung nach dem IVG⁴⁰²,
2. der Ergänzungsleistungsordnung nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1965⁴⁰³ über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva­lidenversicherung,
3. der Erwerbsersatzordnung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. Sep­tember 1952⁴⁰⁴,
4. der Familienzulagenordnung in der Landwirtschaft nach dem FLG⁴⁰⁵,
5. der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungs­ge­setz vom 25. Juni 1982⁴⁰⁶,
6. der Unfallversicherung nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981⁴⁰⁷ über die Unfallversicherung,
7. der Krankenversicherung nach KVG⁴⁰⁸,
8. der Militärversicherung nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992⁴⁰⁹ über die Militärversicherung,
9. der beruflichen Vorsorge, wenn die Durchführungsstellen den Melde­pflichten nach den Artikeln 24 a-c des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993⁴¹⁰ unterstehen;
b. beim Sicherheitsfonds nach Artikel 56 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982⁴¹¹ über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
c. bei den Steuerbehörden der Kantone;
d. bei den Bildungsinstitutionen, die mehrheitlich von AHV-beitragspflichtigen Personen besucht werden.
⁴⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5271 ).
⁴⁰² SR 831.20
⁴⁰³ [ AS 1965 537 , 1971 32 , 1972 2483 Ziff. III, 1974 1589 Ziff. II, 1978 391 Ziff. II 2, 1985 2017 , 1986 699 , 1996 2466 Anhang Ziff. 4, 1997 2952 , 2000 2687 , 2002 701 Ziff. I 6 3371 Anhang Ziff. 9 3453, 2003 3837 Anhang Ziff. 4, 2006 979 Art. 2 Ziff. 8. AS 2007 6055 Art. 35]. Siehe heute: das BG vom 6. Okt. 2006 ( SR 831.30 ).
⁴⁰⁴ SR 834.1
⁴⁰⁵ SR 836.1
⁴⁰⁶ SR 837.0
⁴⁰⁷ SR 832.20
⁴⁰⁸ SR 832.10
⁴⁰⁹ SR 833.1
⁴¹⁰ SR 831.42
⁴¹¹ SR 831.40
Art. 134 septies ⁴¹² Gebühren
¹ Für die Bekanntgabe und Verifizierung der Versichertennummer nach Arti­kel 134quater Absatz 2 oder 4 werden folgende Gebühren erhoben:
a. eine Fallpauschale von 800 Franken für jeden separat zu behandelnden Daten­bestand;
b. 1 Rappen pro Versichertennummer für die Durchführung des vollautomatisier­ten Datenabgleichs;
c. 5 Franken pro Versichertennummer, für die individuelle Abklärungen nötig sind.
² Für die Nutzung des Zugangs zum Abfragesystem nach Artikel 134quater Absatz 3 wird eine Jahresgebühr von 1200 Franken erhoben.
⁴¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5271 ).
Art. 134 octies ⁴¹³ Allgemeine Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Bestim­mungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004⁴¹⁴.
⁴¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5271 ).
⁴¹⁴ SR 172.041.1

Hbis. Versicherungsausweis und individuelles Konto ⁴¹⁵

⁴¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007 ( AS 2007 5271 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. April 2016, in Kraft seit 1. Juni 2016 ( AS 2016 1317 ).
Art. 135 ⁴¹⁶
⁴¹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 ( AS 2007 5271 ).
Art. 135 bis ⁴¹⁷ Versicherungsausweis
¹ Jede versicherte Person kann von der zuständigen Ausgleichskasse die Ausstellung eines Versicherungsausweises verlangen. Dieser enthält die Versichertennummer und Namen, Vornamen sowie Geburtsdatum.
² Beantragt die Ausgleichskasse die Zuweisung einer Versichertennummer, so wird der Versicherungsausweis von Amtes wegen ausgestellt.
⁴¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007 ( AS 2007 5271 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4057 ).
Art. 136 ⁴¹⁸
⁴¹⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. April 2016, mit Wirkung seit 1. Juni 2016 ( AS 2016 1317 ).
Art. 137 ⁴¹⁹ Individuelles Konto
Jede Ausgleichskasse führt unter der Nummer der versicherten Person ein indivi­duelles Konto über die Erwerbseinkommen, für die ihr bis zur Entstehung des An­spruchs auf eine Altersrente die Beiträge entrichtet worden sind.
⁴¹⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965 ( AS 1965 1021 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2007 5271 ).
Art. 138 ⁴²⁰ Einzutragende Erwerbseinkommen
¹ Einzutragen sind die Erwerbseinkommen nach Artikel 30ter Absatz 2 AHVG.⁴²¹
² Den Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, Selbständigerwerben­den und Nichterwerbstätigen werden die Erwerbseinkommen soweit eingetragen, als für sie die Beiträge entrichtet worden sind.
³ Ist ein aus der Nichtbezahlung von Beiträgen entstandener Schaden auf Grund von Artikel 78 Absatz 1 ATSG sowie von Artikel 52 oder 70 AHVG ersetzt worden, so werden die entsprechenden Erwerbseinkommen in die individuellen Konten der Versicherten eingetragen.⁴²²
⁴²⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ).
⁴²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2758 ).
⁴²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
Art. 139 ⁴²³ Eintragsperiode
Die Eintragung in das individuelle Konto eines Versicherten erfolgt in der Regel ein­mal jährlich.
⁴²³ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ).
Art. 140 ⁴²⁴ Inhalt der Eintragungen
¹ Die Eintragung umfasst:
a. die Versichertennummer;
b.⁴²⁵
die Unternehmens-Identifikationsnummer, die Administrativnummer oder die Abrechnungsnummer des Beitragspflichtigen, der die Beiträge mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat, oder die Versichertennummer des Ehe­gatten, dessen Einkommen aufgeteilt worden ist;
c.⁴²⁶
eine Schlüsselzahl, welche Auskunft über die Art des Eintrages in das indivi­du­elle Konto gibt;
d.⁴²⁷
das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten;
e. das Jahreseinkommen in Franken;
f.⁴²⁸
die für die Festsetzung der Betreuungsgutschrift notwendigen Angaben.
² Die Eintragungen auf den individuellen Konten sind auf einer Liste aufzuzeichnen und der ZAS im auf die Abrechnungsperiode folgenden Jahr monatlich, erstmals bis am 31. März und letztmals bis am 31. Oktober, zu melden.⁴²⁹
⁴²⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ).
⁴²⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 der V vom 26. Jan. 2011 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 533 ).
⁴²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
⁴²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juli 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 1172 ).
⁴²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
⁴²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4519 ).
Art. 140 bis ⁴³⁰ Verbuchung des Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit
¹ Sind die Voraussetzungen von Artikel 30ter Absatz 3 Buchstabe b AHVG erfüllt, so trägt die Ausgleichskasse auf schriftliches Gesuch der versicherten Person hin das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit unter dem Erwerbsjahr ein. Das Gesuch kann bis zum Eintritt des Versicherungsfalles gestellt werden.
² Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung.
⁴³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4759 ).
Art. 141 Kontenauszüge
¹ Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individu­elles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter An­gabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abge­geben.⁴³¹
¹bis Der Versicherte kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichs­kassen für ihn geführten individuellen Konten verlangen. Versicherte im Ausland richten ihr Gesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse.⁴³²
² Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen. Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung.⁴³³
³ Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichti­gungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichti­gung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird.⁴³⁴
⁴³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1998 2579 ).
⁴³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 1981 ( AS 1981 2042 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1998 2579 ).
⁴³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
⁴³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).

Hter. ⁴³⁵ Informationssysteme zur Durchführung von internationalen Abkommen

⁴³⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5149 ).

I. Informationssystem zur Feststellung von Leistungen aufgrund von internationalen Abkommen

Art. 141 bis Zweck, Zuständigkeit und Datenerfassung
¹ Das Informationssystem zur Feststellung von Leistungen aufgrund von internationalen Abkommen bezweckt die Erfassung und Bearbeitung von Leistungsanträgen sowie den Austausch von Daten zu Leistungsanträgen zwischen den zuständigen Trägern und der Verbindungsstelle.
² Es erlaubt den elektronischen Austausch aller für die Feststellung von Versicherungsleistungen nötigen Daten zwischen schweizerischen Stellen sowie zwischen schweizerischen und ausländischen Stellen.
³ Es wird durch die ZAS zur Verfügung gestellt.
⁴ Die Ausgleichskassen und die IV-Stellen erfassen im Informationssystem alle Daten, die aufgrund der Rechtsakte der EU, welche in Anhang II Abschnitt A Ziffer 1–4 und Abschnitt B des Abkommens vom 21. Juni 1999⁴³⁶ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung aufgeführt sind (Rechtsakte der EU), und aufgrund anderer internationaler Abkommen für die Feststellung von Leistungen vorgegeben sind.
⁵ Die ZAS darf alle Daten im Informationssystem erfassen. Die Ausgleichskassen und die IV-Stellen dürfen nur die Daten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich erfassen.
⁴³⁶ SR 0.142.112.681
Art. 141 ter Datenbearbeitung
¹ Das Informationssystem zur Feststellung von Leistungen aufgrund von internationalen Abkommen enthält alle Daten, die aufgrund der Rechtsakte der EU und aufgrund anderer internationaler Abkommen für die Feststellung von Leistungen vorgegeben sind, namentlich:
a. Angaben zur versicherten Person;
b. Versichertennummern;
c. versicherte Risiken;
d. Angaben zu Einkommen und Versicherungsleistungen;
e. Angaben zum Versicherungs- und Beschäftigungsverlauf.
² Die ZAS darf alle Daten bearbeiten. Die Ausgleichskassen und die IV-Stellen dürfen nur die Daten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich bearbeiten.

II. Informationssystem im Bereich der Versicherungsunterstellung

Art. 141 quater Zweck, Zuständigkeit und Datenerfassung
¹ Das Informationssystem im Bereich der Versicherungsunterstellung bezweckt die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften in Erfüllung internationaler Abkommen und in Anwendung der Artikel 1 a und 2 AHVG sowie die Erledigung damit verbundener administrativer Aufgaben.
² Es erlaubt den elektronischen Austausch aller für die Bestimmung der Versicherungsunterstellung nötigen Daten zwischen schweizerischen Stellen sowie zwischen schweizerischen und ausländischen Stellen.
³ Es wird durch das Bundesamt zur Verfügung gestellt.
⁴ Die Ausgleichskassen und die Verbindungsstelle erfassen im Informationssystem alle Daten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich, die aufgrund der Rechtsakte der EU, aufgrund anderer internationaler Abkommen sowie aufgrund der Artikel 1 a und 2 AHVG für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften vorgegeben sind.
Art. 141 quinquies Datenbearbeitung
¹ Das Informationssystem im Bereich der Versicherungsunterstellung enthält Daten, die aufgrund der Rechtsakte der EU, aufgrund anderer internationaler Abkommen sowie aufgrund der Artikel 1 a und 2 AHVG für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften vorgegeben sind, namentlich Daten zu:
a. den versicherten Personen und ihren Familienangehörigen;
b. den Arbeitgebern der versicherten Personen sowie den Einsatzbetrieben;
c. Dauer und Art der Tätigkeit.
² Die Ausgleichskassen und die Verbindungsstelle dürfen die Daten im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben bearbeiten. Die Arbeitgeber und die Versicherten dürfen die Daten erfassen und abfragen.

J. Zahlungs- und Abrechnungsverkehr

I. Zahlungs- und Abrechnungsverkehr mit den Ausgleichskassen

Art. 142 Umfang der Zahlung und Abrechnung
¹ Die Zahlungs- und Abrechnungspflicht erstreckt sich auf alle vom abrechnenden Bei­tragspflichtigen als Versichertem oder als Arbeitgeber zu leistenden Beiträge, ein­schliesslich der Verwaltungskostenbeiträge. Mit den Beiträgen sind in der Re­gel die Renten zu verrechnen, auf die der Beitragspflichtige in der Abrechnungs­pe­riode selbst Anspruch hatte oder die er in dieser Zeit seinen Arbeitnehmern aus­be­zahlt hat.⁴³⁷
² Sind einer Ausgleichskasse weitere Aufgaben im Sinne von Artikel 63 Absatz 4 AHVG übertragen worden, so können die hierfür erforderlichen Beiträge und aus­zu­richtenden Leistungen mit Bewilligung des Bundesamtes in die Abrechnung ein­­bezo­gen werden, soweit dadurch die Abrechnung nicht erschwert wird.
³ ...⁴³⁸
⁴³⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 ( AS 1965 1021 ).
⁴³⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, mit Wirkung seit 1. Jan. 1986 ( AS 1985 913 ).
Art. 143 ⁴³⁹ Abrechnungsformen und Lohnaufzeichnung ⁴⁴⁰
¹ Die Ausgleichskassen bestimmen die Formen, in welchen die Arbeitgeber gemäss Artikel 36 abzurechnen haben. Sie stellen den Arbeitgebern die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung und sind nötigenfalls bei der Deklaration behilflich. Artikel 210 bleibt vorbehalten.⁴⁴¹
² Die Arbeitgeber haben die Löhne und die weiteren Angaben für die Eintragung in das individuelle Konto laufend aufzuzeichnen, soweit es für eine geordnete Ab­rech­nung und die Arbeitgeberkontrolle erforderlich ist.⁴⁴²
³ Die Arbeitgeber bescheinigen den Ausgleichskassen die geldwerten Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen in gleicher Weise und zum gleichen Zeitpunkt wie den Steuerbehörden mit Kopien der Bescheinigungen, die sie nach den Vorschriften der Mitarbeiterbeteiligungsverordnung vom 27. Juni 2012⁴⁴³ einzureichen haben.⁴⁴⁴
⁴³⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 ( AS 1965 1021 ).
⁴⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2507 ).
⁴⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6329 ).
⁴⁴² Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2507 ).
⁴⁴³ SR 642.115.325.1
⁴⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6329 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende des Textes.
Art. 144 ⁴⁴⁵ Abrechnungs- und Zahlungskontrolle
Die Ausgleichskasse teilt jedem mit ihr abrechnenden Beitragspflichtigen die Unternehmens-Identifikationsnummer oder die Administrativnummer mit oder teilt ihm eine Abrechnungsnummer zu. Sie führt ein Register dieser Beitragspflichtigen.
⁴⁴⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 der V vom 26. Jan. 2011 über die Unternehmens-Identifikationsnummer, in Kraft seit 1. April 2011 ( AS 2011 533 ).

II. ...

Art. 145 und 146 ⁴⁴⁶
⁴⁴⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 1999 ( AS 1998 2579 ).

III. Geldverkehr der Ausgleichskassen

Art. 147 Grundsatz
¹ Der Zahlungsverkehr der Ausgleichskassen ist soweit möglich über ein Post- oder Bankkonto abzuwickeln.⁴⁴⁷
² Die Ausgleichskassen sollen Barmittel nur soweit vorrätig halten, als dies nach den Verhältnissen zur Bestreitung kleiner Ausgaben nötig ist.
⁴⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. II 58 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2779 ).
Art. 148 ⁴⁴⁸ Geldablieferung
Die Ausgleichskassen liefern die vereinnahmten bundesrechtlich begründeten Sozial­beiträge der Zentralen Ausgleichsstelle täglich in runden Beträgen ab. Das Bundes­amt erlässt nach Anhören der Zentralen Ausgleichsstelle die Weisungen über die Abwicklung des Geldverkehrs.
⁴⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 5631 ).
Art. 148 bis ⁴⁴⁹ Journal über den Geldverkehr
Sowohl über die Ermittlung der verfügbaren Fondsgelder als auch über die Ablieferung an die Zentrale Ausgleichsstelle ist ein Journal zu führen.
⁴⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 1976 ( AS 1976 1720 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3331 ).
Art. 149 ⁴⁵⁰ Geldbedarf
¹ Die ZAS stellt den Ausgleichskassen die für die Hauptau­s­­zahlu­ng der Renten er­forderlichen Geldmittel jeweils rechtzeitig in einem runden Be­trag zur Verfügung.
² Benötigen die Ausgleichskassen für die Auszahlung anderer bundesrechtlich be­grün­deter Leistungen zusätzliche Geldmittel, so fordern sie diese bei der Zentralen Aus­gleichsstelle an.
⁴⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 1720 ).
Art. 149 bis ⁴⁵¹ Darlehen
Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse können den Ausgleichskassen für die vor­über­gehende Deckung von Verwaltungskosten Darlehen aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt werden. Entsprechende Gesu­che sind an das Bundesamt zu richten. Dieses kann an die Bewilligung Bedingun­gen knüpfen und Sicherstellung verlangen.
⁴⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 ( AS 1951 394 ).

IV. Buchführung der Ausgleichskassen

Art. 150 ⁴⁵² Grundsatz
Die Buchhaltung der Ausgleichskassen betreffend die Alters- und Hinterlassenenversicherung hat den gesamten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr sowie die Betriebsrechnung zu umfassen und jederzeit über alle Forderungs- und Schuldverhältnisse der Ausgleichskasse Aufschluss zu geben. Für Beiträge und Leistungen müssen weder Abgrenzungen noch Rückstellungen gemacht werden.
⁴⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4057 ).
Art. 151 ⁴⁵³
⁴⁵³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 1976, mit Wirkung seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 1720 ).
Art. 152 ⁴⁵⁴ Beitragskonto
¹ Die Ausgleichskassen führen für jeden mit ihnen abrechnenden Beitragspflichtigen ein Beitragskonto.
² Das Beitragskonto hat darüber Auskunft zu geben, ob der Beitragspflichtige seiner Abrechnungs- und Zahlungspflicht nachgekommen ist und welche Forderungen oder Schuldverpflichtungen die Ausgleichskasse ihm gegenüber hat.
⁴⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 4376 ).
Art. 153 ⁴⁵⁵
⁴⁵⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 1995, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 4376 ).
Art. 154 ⁴⁵⁶ Kontenplan und Buchführungsweisungen
Das Bundesamt setzt nach Anhören der Zentralen Ausgleichsstelle den Kontenplan für die Buchhaltung der Ausgleichskassen fest und erlässt die erforderlichen Buch­füh­rungsweisungen.
⁴⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 1720 ).
Art. 155 ⁴⁵⁷ Bilanz und Betriebsrechnung
Die Ausgleichskassen reichen jeweils bis zum 20. des folgenden Monats der Zentra­len Ausgleichsstelle eine Monatsbilanz mit Betriebsrechnung und jeweils bis zum 20. Februar des folgenden Jahres eine Jahresbilanz mit Jahresbetriebsrechnung ein; diese umfasst die Monatsbilanzen und Betriebsrechnungen der Monate Januar bis und mit Dezember.
⁴⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 ( AS 1995 4376 ).

V. Aktenaufbewahrung

Art. 156
¹ Die Akten der Ausgleichskassen sind geordnet und derart aufzubewahren, dass Unbefugte keine Einsicht in sie nehmen können.
² Das Bundesamt kann nähere Vorschriften über die Aktenaufbewahrung sowie über die Ablieferung oder Vernichtung alter Akten erlassen.

K. Die Deckung der Verwaltungskosten

Art. 157 ⁴⁵⁸ Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge
Das Departement setzt auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für alle Ausgleichskassen den Höchst­­ansatz für die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber, Selbstständigerwerbenden, Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber und Nichterwerbstätigen fest.
⁴⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4759 ).
Art. 158 ⁴⁵⁹ Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds an die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen
¹ Den Ausgleichskassen werden an die Verwaltungskosten Zuschüsse aus dem Aus­gleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt.
² Das Departement bestimmt auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für Al­ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Anspruchsvoraussetzungen sowie die Berechnung der Zuschüsse.
⁴⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5183 ).
Art. 158 bis ⁴⁶⁰ Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds für Vorausberechnungen der Altersrente, Inkasso und Schadenersatzverfahren
¹ Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung vergütet den Ausgleichskassen:
a. 110 Franken für jede Vorausberechnung der Altersrente nach Artikel 58;
b. 80 Franken für jedes gestellte Fortsetzungsbegehren nach Artikel 88 SchKG⁴⁶¹;
c. 700 Franken für jeden Schadenfall nach Artikel 52 Absatz 1 AHVG, der gegenüber einem oder mehreren Ersatzpflichtigen geltend gemacht wurde; von einer Entschädigung ausgenommen sind Schadenfälle, die mittels Ver­gleich abgeschlossen wurden.
² Das Bundesamt für Sozialversicherungen wird mit dem Vollzug und der Kontrolle beauftragt.
⁴⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5183 ).
⁴⁶¹ SR 281.1

L. Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen

I. Kassenrevisionen

Art. 159 ⁴⁶² Grundsatz
Die Ausgleichskassen sind jährlich zweimal gemäss Artikel 68 Absatz 1 AHVG zu revidieren. Die erste Revision hat im Laufe des Geschäftsjahres, die zweite nach Abschluss des Geschäftsjahres zu erfolgen.
⁴⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3331 ).
Art. 160 Umfang
¹ Die Revisionen sind in einem dem Geschäftsverkehr der Ausgleichskasse ange­mes­senen Umfang durchzuführen.
² Die Revisionen haben sich insbesondere auf die Buchhaltung, den Abrechnungs­ver­kehr, die materielle Rechtsanwendung und die innere Organisation der Aus­­gleichskas­se zu beziehen. Das Bundesamt kann den Revisionsstellen entsprechende Weisungen erteilen.
Art. 161 Revision der Zweigstellen
¹ Für die Revision von Zweigstellen, welche in ihrem Bereich alle Aufgaben einer Ausgleichskasse durchführen, gelten die Bestimmungen der Artikel 159 und 160.
² Zweigstellen, welche nicht unter Absatz 1 fallen, aber mehr als die in Artikel 116 Absatz 1 genannten Mindestfunktionen ausüben, müssen jährlich mindestens ein­mal an Ort und Stelle revidiert werden. Der Umfang der Revision richtet sich nach den der einzelnen Zweigstelle übertragenen Aufgaben.
³ Bei Zweigstellen, die nur die in Artikel 116 Absatz 1 genannten Mindestfunktio­nen ausüben, sind alle drei Jahre mindestens einmal Kontrollbesuche vorzuneh­men.⁴⁶³
⁴ Die Ausgleichskassen entscheiden unter Vorbehalt der Genehmigung des Bun­des­am­tes über die Anwendung der Absätze 1–3 auf die einzelnen Zweigstellen.
⁴⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Aug. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2110 ).

II. Arbeitgeberkontrollen

Art. 162 ⁴⁶⁴ Grundsatz
¹ Die periodische Arbeitgeberkontrolle gemäss Artikel 68 Absatz 2 erster Satz AHVG ist grundsätzlich an Ort und Stelle durchzuführen. Die Revisionsstelle kann auf die Kontrolle an Ort und Stelle verzichten, wenn sie auf elektronischem Weg Zugang hat zu den für die Kontrolle erforderlichen Daten und Unterlagen.⁴⁶⁵
² Wechselt ein Arbeitgeber die Ausgleichskasse, so hat die bisherige Ausgleichs­kas­se dafür zu sorgen, dass der Arbeitgeber für die Zeit bis zum Kassenwechsel kon­trolliert wird.
³ Der Kassenleiter ist verantwortlich für die Anordnung der Kontrollen und für die Festlegung der Kontrollperioden.⁴⁶⁶ Er beachtet dabei insbesondere das Ergebnis der letzten Kontrolle sowie die permanente Risikobeurteilung des jeweiligen Arbeitgebers. Dem Arbeitgeber ist die Kontrolle rechtzeitig anzukündi­gen.⁴⁶⁷
⁴ Das Bundesamt erteilt den Ausgleichskassen Weisungen über die Anordnung von Kontrollen.⁴⁶⁸
⁴⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 ( AS 1954 219 ).
⁴⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4605 ).
⁴⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4605 ).
⁴⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5125 ).
⁴⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5125 ).
Art. 163 ⁴⁶⁹ Umfang
¹ Die Revisionsstelle hat zu prüfen, ob der Arbeitgeber die ihm obliegenden Auf­­gaben richtig erfüllt. Die Kontrolle hat sich auf diejenigen Unterlagen zu erstrec­ken, welche zur Vornahme dieser Prüfung erforderlich sind.
² Gegenstand der Kontrolle ist die unverjährte Beitragsperiode. Sie ist in einem Umfang durchzuführen, der eine zuverlässige Prüfung gewährleistet und die Fest­stellung allfälliger Fehler ermöglicht.⁴⁷⁰
³ Die Kontrollorgane haben sich auf die Kontrolle zu beschränken. Sie sind nicht befugt, Verfügungen oder Anordnungen zu treffen. Sie können auch beratende Aufgaben übernehmen.⁴⁷¹
⁴⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 ( AS 1954 219 ).
⁴⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5125 ).
⁴⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5125 ).

III. Revisions- und Kontrollstellen

Art. 164 Grundsatz
¹ Die Ausgleichskassen sowie die Zweigstellen im Sinne von Artikel 161 Absatz 1 sind von Revisionsstellen, welche die Voraussetzungen des Artikels 68 Absatz 3 AHVG erfüllen (im Folgenden externe Revisionsstellen genannt), zu revidieren.
² Die Zweigstellen im Sinne von Artikel 161 Absätze 2 und 3 sowie die Arbeitge­ber können durch besondere Abteilungen der Ausgleichskassen (im Folgenden in­terne Revisionsstellen genannt) revidiert werden.
Art. 165 Voraussetzungen für die Zulassung ⁴⁷²
¹ Für die Zulassung von Revisions- und Kontrollstellen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:⁴⁷³
a. ⁴⁷⁴
Die Personen, welche sich mit den Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrol­len befassen, müssen über gründliche Kenntnisse der Re­visionstechnik, der Buchhaltung und der Vorschriften des ATSG und des AHVG und ihrer Ausführungsbestimmungen sowie der Weisungen des Bun­desamtes ver­fügen.
b.⁴⁷⁵
Die Personen, welche die Revisionen und Kontrollen durchzuführen haben, müssen sich hauptberuflich der Revisionstätigkeit widmen und, wenn sie in un­selbständiger Stellung sind, in einem Arbeitsvertragsverhältnis zur Revi­si­ons­stelle oder in den Fällen des Artikels 164 Absatz 2 zur Ausgleichskasse stehen.
c.⁴⁷⁶
Die Personen, welche die Revisionen leiten, müssen als Revisionsexperte gemäss Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005⁴⁷⁷ (RAG) zugelassen sein. Sie dürfen ein Mandat längstens während sieben Geschäftsjahren ausführen und das gleiche Mandat erst nach einem Unterbruch von drei Geschäftsjahren wieder aufnehmen.
² Die externen Revisionsstellen müssen ferner, soweit es sich nicht um kantonale Kontrollstellen handelt, folgende Voraussetzungen erfüllen:⁴⁷⁸
a.⁴⁷⁹
Sie müssen als Revisionsexperte gemäss RAG zugelassen sein.
b.⁴⁸⁰
Sie müssen sich für Kassenrevisionen über Aufträge von mindestens drei Ausgleichskassen oder Zweigstellen im Sinne von Artikel 161 Absatz 1 und für Arbeitgeberkontrollen über Aufträge von mindestens zehn Arbeitgebern im Jahr ausweisen; das Bundesamt kann Ausnahmen zulassen, sofern die Revisionsstelle die Qualität ihrer Arbeit anderweitig nachweist.
c. Sie müssen sich verpflichten, die Geschäftszweige, die sie ausserhalb der Revi­si­ons- und Kontrolltätigkeit betreiben, dem Bundesamt bekannt zu ge­ben und Än­derungen laufend zu melden.
d. Sie müssen sich verpflichten, dem Bundesamt alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Kontrolle der Erfüllung und Ein­haltung der Zulassungsbedingungen nötig sind.
³ Die internen Revisionsstellen müssen vornehmlich der Revisions- und Kontroll­­tätig­keit obliegen und bei deren Durchführung von der Kassenleitung unabhängig sein. Sie dürfen nicht im Rahmen von Zweigstellen organisiert werden.
⁴ Die externen und internen Revisionsstellen können gegen angemessene Vergü­tung gleichzeitig andere Revisionen und Kontrollen für den Verband oder den Kan­ton durchführen, sofern dadurch eine rationellere Revisionstätigkeit erzielt und die ord­nungsgemässe Durchführung der Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrol­len nicht beeinträchtigt wird.
⁴⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6329 ).
⁴⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6329 ).
⁴⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
⁴⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 ( AS 1992 1830 ).
⁴⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6329 ).
⁴⁷⁷ SR 221.302
⁴⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6329 ).
⁴⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6329 ).
⁴⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6329 ).
Art. 166 Zulassungsverfahren und Widerruf der Zulassung
¹ Externe Revisionsstellen, die zugelassen werden wollen, haben dem Bundesamt ein schriftliches Gesuch einzureichen und sich darüber auszuweisen, dass sie die Zulas­sungsbedingungen erfüllen. Das Gesuch um Zulassung interner Revisions­stel­len ist von der Ausgleichskasse einzureichen.
² Das Bundesamt entscheidet über die Zulassung von Revisionsstellen. Der Ent­scheid ist schriftlich zu eröffnen.
³ Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine Revisionsstelle die Zulassungsbedin­gun­gen nicht mehr erfüllt, keine Gewähr mehr für die ordnungs- und sachgemässe Durchführung der Revisionen und Kontrollen bietet oder trotz Mahnung den be­hörd­lichen Weisungen nicht Folge leistet.
Art. 167 Unabhängigkeit und Ausstand
¹ Die Revisionsstellen müssen von der Geschäftsführung der Gründerverbände der zu revidierenden Ausgleichskasse sowie von den zu kontrollierenden Arbeitgebern unab­hängig sein.
² Bei Befangenheit haben die Revisionsstellen bzw. die mit der Revision oder Kon­trolle beauftragten Personen in den Ausstand zu treten. Ausstandsgründe sind ins­be­sondere:
a. wesentliche finanzielle oder gleichwertige Beteiligung am Gründerverband, an dem zu kontrollierenden Arbeitgeberbetrieb oder an einem Konkur­renz­unter­nehmen;
b. ein Dienstvertrags- oder Auftragsverhältnis, das sich nicht auf die Vornahme ei­ner Revision oder Kontrolle bezieht, mit dem zu kontrollierenden Arbeit­­geber oder mit einem Konkurrenzunternehmen.
Art. 168 Revisionsmandat
¹ Die Revisionsstellen sind jeweils bis zu einem vom Bundesamt festzusetzenden Termin mit der Durchführung der Kassenrevisionen bzw. Arbeitgeberkontrollen zu beauftragen. Der Auftrag an eine externe Revisionsstelle ist für wenigstens ein Geschäftsjahr zu erteilen.
² Die Ausgleichskassen haben ihre Revisionsstellen dem Bundesamt zu melden.
Art. 169 Revisions- und Kontrollberichte
¹ Über jede Revision einer Ausgleichskasse oder einer Zweigstelle sowie über jede Ar­beitgeberkontrolle ist ein Bericht abzufassen.
² Die Revisions- und Kontrollberichte haben erschöpfend Aufschluss zu geben über Umfang und Gegenstand der vorgenommenen Prüfungen sowie über die festge­stell­ten Mängel oder Unregelmässigkeiten. Sie haben das materielle und formelle Er­geb­nis der vorgenommenen Prüfungen zu enthalten und die genaue Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Weisungen klar erkennen zu lassen. Die Berichte haben überdies festzuhalten, ob und wie früher beanstandete Miss­stände behoben sind. Das Bundesamt ist befugt, nähere Weisungen über die Abfas­sung der Revisions- und Kontrollberichte zu erlassen und Berichte, welche den Anforderungen nicht ent­sprechen, zurückzuweisen. Es kann ferner die Abfas­sung der Kontrollberichte auf vorgeschriebenem Formular anordnen.
³ Die Revisions- und Kontrollberichte sind vom Revisor sowie bei externen Revisi­onsstellen von den für die Revisions- oder Kontrollstelle zeichnungsberechtigten Per­sonen zu unterzeichnen.
⁴ Die Revisionsberichte sind dem Bundesamt in einer von diesem zu bestimmenden Frist in doppelter Ausfertigung zuzustellen. Weitere Doppel gehen direkt an die Aus­gleichs­kasse und an ihre Gründerverbände. Die Kontrollberichte sind den Au­s­gleich­skassen zuzustellen.⁴⁸¹
⁴⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2507 ).
Art. 170 Tarif
¹ Die Vergütungen an die externen Revisionsstellen richten sich nach einem Tarif, der vom Departement nach Anhörung der beteiligten Kreise aufzustellen ist.
² Die Kosten für die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen gelten als Ver­wal­tungskosten der Ausgleichskassen.
³ Erschwert der Arbeitgeber die Arbeitgeberkontrolle in pflichtwidriger Weise, indem er namentlich die für eine ordnungsgemässe Kontrolle erforderlichen Auf­zeich­nungen (Art. 143 Abs. 2) nicht oder nur mangelhaft führt oder sich der Kon­trolle zu entzie­hen versucht, so kann ihm die Ausgleichskasse die Mehrkosten auf­­erlegen, die ihr da­durch erwachsen.⁴⁸²
⁴⁸² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).

IV. Ergänzende Revisionen und Kontrollen ⁴⁸³

⁴⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V von, 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
Art. 171
¹ Das Bundesamt ist befugt, nötigenfalls ergänzende Kassenrevisionen selbst vor­zu­nehmen oder durch die ZAS oder eine zugelassene Revisi­ons­stelle durchführen zu lassen.
² Für die Anordnung von Kontrollen gemäss Artikel 68 Absatz 2 letzter Satz AH­VG ist das Bundesamt zuständig.

M. ...

Art. 172 – 173 ⁴⁸⁴
⁴⁸⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).

N. Die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS)

Art. 174 Aufgaben
¹ Der ZAS obliegen ausser den in Artikel 71 AHVG sowie in den Artikeln 133bis, 134ter–134octies, 149, 154 und 171 dieser Verordnung genannten Aufgaben:⁴⁸⁵
a. ⁴⁸⁶
die Aufgaben nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung des EDI vom 7. Novem­ber 2007⁴⁸⁷ über die Mindeststandards der technischen und organisa­tori­schen Mass­nahmen bei der systematischen Verwendung der AHV-Versi­chertennummer ausserhalb der AHV;
b.⁴⁸⁸
...
c.⁴⁸⁹
der Zusammenruf der individuellen Konten eines Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles;
d.⁴⁹⁰
die Auswertung der Meldungen⁴⁹¹ gemäss Artikel 140 Absatz 2 sowie des Lei­stungsregisters im Auftrag und nach den Bedürfnissen des Bundesamtes;
e.⁴⁹²
Entgegennahme der Todesfallmeldungen der Zivilstandsämter und Weiterlei­tung an die Ausgleichskasse, soweit die Meldungen Leistungsbezüger betref­fen, die im zentralen Register vermerkt sind;
f.⁴⁹³
die Führung eines zentralen Registers über alle Bezüger von Ergänzungslei­s­tungen, die keine Rente der AHV oder IV beziehen;
g.⁴⁹⁴
der Datenabgleich nach Artikel 93 AHVG;
h.⁴⁹⁵
die Führung des Pseudonymisierungsdienstes nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c des Krebsregistrierungsgesetzes vom 18. März 2016⁴⁹⁶.
¹bis Die ZAS gleicht die vom SECO bis am 31. März des der Abrechnungsperiode folgenden Jahres gelieferten Daten der Arbeitslosenversicherung mit den von den Ausgleichskassen gelieferten Daten ab. Sie liefert dem SECO die aus dem Abgleich resultierenden Daten im auf die Abrechnungsperiode folgenden Jahr monatlich, erstmals bis am 15. April und letztmals bis am 15. November.⁴⁹⁷
² ...⁴⁹⁸
³ Die ZAS hat dem Bundesamt jährlich einen einlässlichen Bericht über die Durch­führung der ihr gemäss Absatz 1 obliegenden Aufgaben zu erstatten.
⁴⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5271 ).
⁴⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5271 ).
⁴⁸⁷ SR 831.101.4
⁴⁸⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2905 ).
⁴⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ).
⁴⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ).
⁴⁹¹ Wort gemäss Ziff. I der V vom 17. Jan. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 ( AS 1985 913 ).
⁴⁹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 ( AS 1974 1594 ).
⁴⁹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 668 ).
⁴⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4519 ).
⁴⁹⁵ Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 2 der Krebsregistrierungsverordnung vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2019 ).
⁴⁹⁶ SR 818.33
⁴⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4519 ).
⁴⁹⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4057 ).
Art. 175 ⁴⁹⁹ Organisation
Die ZAS untersteht dem Eidgenössischen Finanzdepartement. Dieses regelt ihre innere Organisation.
⁴⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4057 ).

O. Die Aufsicht des Bundes

Art. 176 Departement und Bundesamt
¹ Mit der Durchführung der dem Bundesrat gemäss Artikel 76 ATSG und Artikel 72 AHVG zustehenden Aufgaben wird das Departement beauftragt.⁵⁰⁰ Es kann be­stimmte Aufgaben dem Bun­desamt zur selbständigen Erledigung übertragen.
² Das Bundesamt kann den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stel­len für den einheitlichen Vollzug im Allgemeinen und im Einzelfall Weisungen er­tei­len.⁵⁰¹
³ ...⁵⁰²
⁴ Das Bundesamt ordnet die Zusammenarbeit zwischen den Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle und sorgt für einen zweckmässigen Einsatz techni­scher Einrichtungen. Vorschriften, welche Organisation und Tätigkeit der Zentra­len Ausgl­eichsstelle berühren, sind im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Fi­nanz­verwal­tung zu erlassen.⁵⁰³
⁵ ...⁵⁰⁴
⁵⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
⁵⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Juli 1987 ( AS 1987 445 ).
⁵⁰² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987, mit Wirkung seit 1. Juli 1987 ( AS 1987 445 ).
⁵⁰³ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 3. April 1964 ( AS 1964 332 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Juli 1987 ( AS 1987 445 ).
⁵⁰⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 20 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ( AS 1993 901 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
Art. 177 Eidgenössische Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invali­den­versicherung
¹ Die Mitglieder der Eidgenössischen Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung⁵⁰⁵ werden jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
² Die Kommission gibt sich ihr Geschäftsreglement selbst.
³ Das Sekretariat der Kommission wird vom Bundesamt geführt.
⁵⁰⁵ Bezeichnung gemäss Ziff. II Bst. a des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ).
Art. 178 ⁵⁰⁶ Berichterstattung durch die Ausgleichskassen
Die Ausgleichskassen haben dem Bundesamt nach dessen Weisungen über ihre Geschäftsführung jährlich Bericht zu erstatten. ...⁵⁰⁷
⁵⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 ( AS 1951 394 ).
⁵⁰⁷ Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1971, mit Wirkung seit 1. Jan. 1971 ( AS 1971 29 ).
Art. 179 ⁵⁰⁸ Mängelbehebung
Die Ausgleichskassen haben festgestellte Mängel innert angemessener Frist zu be­he­ben. Kommt eine Ausgleichskasse dieser Pflicht nicht nach, so hat ihr das Bun­des­amt eine Nachfrist zu setzen.
⁵⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 30. Dez. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 ( AS 1954 219 ).
Art. 180 Kommissarische Verwaltung
¹ Die kommissarische Kassenverwaltung gemäss Artikel 72 Absatz 3 AHVG ist vom Departement anzuordnen, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Weisun­gen wiederholt schwer missachtet worden sind.
² Das Departement bestimmt nach Anhörung des Kantons bzw. der Gründerver­bän­de den Kommissär. Dieser tritt an Stelle des obersten Kassenorgans und des Kassen­lei­ters und übernimmt deren sämtliche Pflichten und Befugnisse.
³ Die kommissarische Kassenverwaltung ist nach den Weisungen des Bundesamtes durchzuführen. Ihre Kosten sind von der Ausgleichskasse zu tragen.
⁴ Die kommissarische Kassenverwaltung wird aufgehoben, sobald Gewähr für eine ordnungsgemässe Durchführung der Aufgaben der Ausgleichskasse besteht. Der Kommissär hat dem Departement einen Schlussbericht zu erstatten.

Fünfter Abschnitt: ...

Art. 181–199 ⁵⁰⁹
⁵⁰⁹ Aufgehoben durch Art. 61 der V vom 15. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, mit Wirkung seit 1. Jan. 1985 ( AS 1984 543 ).

Sechster Abschnitt: Die Rechtspflege

Art. 200 ⁵¹⁰ Besondere Zuständigkeit
Wohnt ein obligatorisch versicherter Beschwerdeführer im Ausland, so ist das Ver­sicherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
⁵¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
Art. 200 bis ⁵¹¹
⁵¹¹ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 ( AS 1951 394 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
Art. 201 ⁵¹² Beschwerdebefugnis der Behörden
¹ Das Bundesamt und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bun­desgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesamt ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.
² Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
⁵¹² Fassung gemäss Ziff. II 91 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
Art. 202 ⁵¹³
⁵¹³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
Art. 203 ⁵¹⁴
⁵¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. II 91 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
Art. 203 a ⁵¹⁵
⁵¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997 ( AS 1997 2219 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).
Art. 204 ⁵¹⁶
⁵¹⁶ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 der V vom 30. Jan. 1991 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, mit Wirkung seit 1. Febr. 1991 ( AS 1991 370 ).

Siebenter Abschnitt: Verschiedene Bestimmungen

Art. 205 ⁵¹⁷ Mahnung
¹ Wer die im AHVG und in dieser Verordnung enthaltenen Ordnungs- und Kontroll­vorschriften verletzt, ist von der Ausgleichskasse schriftlich zu mahnen unter Be­rechnung einer Mahngebühr von 20–200 Franken.
² Die Mahngebühren sind mit der Auferlegung vollstreckbar und können verrechnet werden.
⁵¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 1441 ).
Art. 206 ⁵¹⁸ Verwendung von Mahngebühren, Ordnungsbussen, Verzugszinsen und Zuschlägen
Die Mahngebühren, die Ordnungsbussen sowie ein Fünftel der Verzugszinsen und der Zuschläge nach Artikel 14bis AHVG verfallen der Ausgleichskasse und sind zur Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden.
⁵¹⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 373 ).
Art. 207 ⁵¹⁹ Verjährung
Verletzungen von Ordnungs- und Kontrollvorschriften sowie Ordnungsbussen ver­jäh­ren in einem Jahr seit ihrer Begehung bzw. seit Eintritt der Rechtskraft. Die Ver­jäh­rung der Busse wird durch jede auf Vollstreckung gerichtete Handlung un­terbro­chen.
⁵¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 ( AS 1951 394 ).
Art. 208 Anzeigepflicht bei strafbaren Handlungen
Die Leiter der Ausgleichskassen sind verpflichtet, strafbare Handlungen im Sinne der Artikel 87 ff. AHVG, von denen die Ausgleichskassen Kenntnis erhalten, der zustän­digen kantonalen Instanz anzuzeigen.
Art. 209 Auskunftspflicht
¹ Die Ausgleichskassen bzw. die Arbeitgeber haben den Revisions- bzw. Kontroll­stel­len Einsicht in ihre Bücher und Belege zu gewähren und alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Erfüllung der Revisions- und Kontrollpflichten erforderlich sind.⁵²⁰
² Die Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und Arbeitnehmer ohne bei­tragspflichtige Arbeitgeber sind gehalten, den Ausgleichskassen wahrheitsgetreue Aus­kunft zu erteilen, soweit dies für die Durchführung der Alters- und Hinterlas­se­nen­versicherung nötig ist.
³ Die Ausgleichskassen, die Arbeitgeber und alle sonstigen mit der Durchführung des AHVG und deren Kontrolle beauftragten Personen und Stellen sowie die Ver­­sicher­ten sind verpflichtet, dem Bundesamt alle Auskünfte zu geben und alle Ak­ten zur Einsicht­nahme einzusenden, deren dieses zur Durchführung der Aufsicht be­darf.⁵²¹
⁵²⁰ Fassung gemäss Art. 61 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1985 ( AS 1984 543 ).
⁵²¹ Fassung gemäss Art. 61 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1985 ( AS 1984 543 ).
Art. 209 bis ⁵²² Streitigkeiten über Datenbekanntgaben
Über Streitigkeiten betreffend die Datenbekanntgabe nach Artikel 50 a AHVG ent­scheidet das Bundesamt mittels Verfügung.
⁵²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 1987 ( AS 1987 445 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2905 ).
Art. 209 ter ⁵²³ Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten
¹ In den Fällen nach Artikel 50 a Absatz 4 AHVG wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder be­sondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969⁵²⁴ über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.
² Für Publikationen nach Artikel 50 a Absatz 3 AHVG wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.
³ Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden.
⁵²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2905 ).
⁵²⁴ SR 172.041.0
Art. 210 ⁵²⁵ Formulare
¹ Das Bundesamt bestimmt die amtlichen Formulare und gibt sie heraus. Es kann die Verwendung weiterer einheitlicher Formulare vorschreiben.
² ...⁵²⁶
⁵²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 ( AS 1965 1021 ).
⁵²⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 1976, mit Wirkung seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 1720 ).
Art. 211 ⁵²⁷ Pauschalfrankatur
¹ Die Pauschalfrankatur umfasst die Taxen und Gebühren für die Postsendungen und Zahlungen im Inland der Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle. Sie kann auch auf andere Organe sowie auf die Postsendungen und Zahlungen der Au­s­gleichskassen, welche die ihnen gemäss Artikel 63 Absatz 4 AHVG übertra­ge­nen weitern Aufgaben betreffen, ausgedehnt werden.
² Das Bundesamt ordnet im Einvernehmen mit dem Geschäftsbereich Postfinance der Schweizerischen Post das Nähere.⁵²⁸
³ Missbräuche werden wie Taxhinterziehungen nach Artikel 62 des Postverkehrs­­geset­zes vom 2. Oktober 1924⁵²⁹ geahndet.
⁵²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 ( AS 1965 1021 ).
⁵²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 ( AS 1997 2779 ).
⁵²⁹ [ AS 1997 2452 , 2000 2355 Anhang Ziff. 23, 2003 4297 , 2006 2197 Anhang Ziff. 85, 2007 5645 . AS 2012 4993 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das Postgesetz vom 17. Dez. 2010 ( SR 783.0 ).
Art. 211 bis ⁵³⁰ Verwendung von Mitteln aus dem AHV-Ausgleichsfonds für Aufklä­rungs- und Informationsmassnahmen
¹ Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt Beiträge für Informationsaufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung. Das Bundesamt ist für die Konzeption und Koordination der Aufgaben besorgt. Es kann zur Erfüllung dieser Aufgaben aussenstehende Organisationen beiziehen.
² Die Höhe der Beiträge für Informationsaufgaben richtet sich nach Umfang und Bedeutung der jeweiligen Projekte.
³ Die aus dem AHV-Ausgleichsfonds zu gewährenden Mittel für Informationsaufgaben müssen vom Departement genehmigt werden. Der Verwaltungsrat der Compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO) wird angehört.⁵³¹
⁵³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1997 2758 ).
⁵³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5077 ).
Art. 211 ter ⁵³² Durchführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens
¹ Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt den Ausgleichskassen Beiträge an die Einführungskosten des vereinfachten Abrech­nungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 BGSA⁵³³. Das Bundesamt ist für die Konzeption und Koordination der Beiträge besorgt.
² Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt den Ausgleichskassen für die Durchführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 BGSA pauschale Zuschüsse an ihre Verwaltungskosten. Für Arbeitgeber, die das vereinfachte Abrechnungsverfahren anwenden, deckt die Pauschale die Verwaltungskosten, die trotz rationeller Verwaltung nicht durch die Verwaltungskostenbeiträge finanziert werden können. Das Bundesamt ist für die Konzeption und Koordination der Zuschüsse besorgt.
³ Die aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu gewährenden Mittel müssen dem Departement bei einer Erhöhung der pauschalen Zuschüsse nach Absatz 2 zur Genehmigung vorgelegt werden.⁵³⁴
⁵³² Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 373 ).
⁵³³ SR 822.41
⁵³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4057 ).
Art. 211 quater ⁵³⁵ Vergütungen für nicht einbringliche Betreibungskosten
¹ Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung vergütet den Ausgleichskassen die nach Artikel 68 SchKG⁵³⁶ geleisteten Kostenvorschüsse für die Betreibung, sofern der Schuldner für diese nicht aufkommt und dafür ein Ver­lust­schein vorliegt.
² Das Bundesamt für Sozialversicherungen wird mit dem Vollzug und der Kontrolle beauftragt.
⁵³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5183 ).
⁵³⁶ SR 281.1
Art. 212 ⁵³⁷ Periodische Überprüfung
¹ Das Bundesamt überprüft periodisch die technischen Grundlagen der Versiche­rung. Die hiefür massgebenden Richtlinien sind von einem Ausschuss der Eidge­nös­sischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gut­zu­heis­sen.⁵³⁸
² Zur Aufstellung der Rechnungsgrundlagen dienen in erster Linie die bei der Zen­tra­len Ausgleichsstelle vorhandenen statistischen Angaben, welche im Auftrag und nach den Weisungen des Bundesamtes auszuwerten sind. Die Auswertung kann gemäss dem Stichprobeverfahren gestützt auf einen angemessenen Teil des statisti­schen Ma­terials erfolgen.
⁵³⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 3. April 1964, in Kraft seit 1. Jan. 1964 ( AS 1964 332 ).
⁵³⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 125 ).
Art. 212 bis ⁵³⁹ Berichterstattung durch das Bundesamt
Das Bundesamt verfasst über jedes Geschäftsjahr der Alters- und Hinterlassenen­ver­si­cherung einen Bericht. Dieser ist dem Bundesrat zur Genehmigung vorzule­gen und wird nachher veröffentlicht.
⁵³⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 ( AS 1951 394 ).
Art. 213 ⁵⁴⁰
⁵⁴⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5077 ).
Art. 214 ⁵⁴¹ In der Staatsrechnung auszuweisende Rückstellung
¹ Die Rückstellung des Bundes für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver­siche­rung nach Artikel 111 AHVG ist in der eidgenössischen Staatsrechnung aus­zu­weisen.
² Die Rückstellung wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement verwaltet.
⁵⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 ( AS 1985 913 ).

Achter Abschnitt: Die Baubeiträge an Heime und andere Einrichtun­gen für Be­tagte ⁵⁴²

⁵⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 ( AS 1974 1594 ).
Art. 215–219 ⁵⁴³
⁵⁴³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Sept. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4361 ).
Art. 220 ⁵⁴⁴
⁵⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 18. Okt. 1974 ( AS 1974 1594 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Sept. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4361 ).
Art. 221 ⁵⁴⁵ Rückerstattung der Beiträge
¹ Werden Bauten, für die Beiträge ausgerichtet wurden, vor Ablauf von 25 Jahren seit der Schlusszahlung ihrer Zweckbestimmung entfremdet oder auf einen nicht gemein­nützigen Rechtsträger übertragen, so sind die Beiträge vollumfänglich zurück­zuerstat­ten.
² Die Rückforderung ist vom Bundesamt binnen einer Frist von 5 Jahren seit der Ent­fremdung geltend zu machen.
³ Für den zurückzuerstattenden Betrag besteht ein gesetzliches Pfandrecht zugun­sten des Bundes ohne Eintragung im Grundbuch und im Nachgang zu den beste­henden Grundpfandrechten.
⁵⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. 1 der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 ( AS 1974 1594 ).

Neunter Abschnitt: ⁵⁴⁶ Die Beiträge zur Förderung der Altershilfe

⁵⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 420 ).
Art. 222 ⁵⁴⁷ Beitragsberechtigung
¹ Beiträge können gewährt werden an gesamtschweizerisch tätige Organisationen, die:
a. in wesentlichem Umfang Aufgaben der Altershilfe erfüllen;
b. in der Altershilfe tätiges Hilfspersonal weiterbilden;
c. Kurse für Betagte zur Förderung der Selbständigkeit und der gesellschaft­li­chen Kontakte durchführen.
² Das Bundesamt schliesst mit den Organisationen nach Absatz 1 Leistungsverträge auf höchstens vier Jahre über die zu erreichenden Ziele und die anrechenbaren Leis­tungen ab.
³ Die Versicherung beteiligt sich anteilsmässig an den Beiträgen der Invalidenversi­cherung an Organisationen der privaten Invalidenhilfe im Sinne von Artikel 74 IVG⁵⁴⁸, welche in erheblichem Umfang Leistungen im Interesse von Personen erbringen, die erst nach Erreichen des Rentenalters in ihrer Gesundheit beeinträchtigt wurden. Die Höhe des Anteils richtet sich nach den Bestimmungen von Arti­kel 108quater IVV⁵⁴⁹.
⁵⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I 16 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
⁵⁴⁸ SR 831.20
⁵⁴⁹ SR 831.201
Art. 223 ⁵⁵⁰ Subventionskriterien
¹ Für die im Leistungsvertrag festgelegten Ziele erfolgt eine Abgeltung entsprechend dem Grad der Zielerreichung.
² Für quantifizierbare und im Leistungsvertrag festgelegte Leistungen werden Bei­träge pro erbrachte Leistungseinheit festgelegt und ausgerichtet. Für die Erbringung von Hilfeleistungen zu Hause und in ambulanten Einrichtungen können nur dann Beiträge ausgerichtet werden, wenn diese Hilfeleistungen im Rahmen von Freiwilli­genarbeit erfolgen.
³ Für ständige, nicht quantifizierbare Leistungen der Koordination und der Entwick­lung werden Aufgaben im Leistungsvertrag umschrieben und der anrechenbare Personalaufwand festgelegt.
⁴ Für Projekte zur Förderung der Altershilfe können Beiträge ausgerichtet werden.
⁵ Weiterbildungen des Hilfspersonals zum Zweck des Erwerbs von Grundfertigkei­ten werden pauschal abgegolten. Die Anforderungen an die Weiterbildung des Hilfspersonals werden im Leistungsvertrag geregelt.
⁶ Das Bundesamt kann die Ausrichtung der Beiträge an Bedingungen knüpfen und mit Auflagen verbinden.
⁵⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I 16 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
Art. 224 ⁵⁵¹ Höhe der Beiträge
¹ Beiträge werden nur für zweckmässig und wirtschaftlich erbrachte Leistungen ausgerichtet. Sie werden unter Berücksichtigung von Umfang und Reichweite des Tätigkeitsbereiches der Organisation festgelegt und tragen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der zumutbaren Eigenleistung des Leistungsvertragspartners angemessen Rechnung. Finanzleistungen anderer öffentlichrechtlicher Gebietskör­perschaften werden bei der Berechnung der Höhe der Beiträge berücksichtigt.
² Für die Durchführung der Weiterbildung und von Kursen nach Artikel 222 Ab­satz 1 Buchstaben b und c legt das Bundesamt einen Pauschalbeitrag pro teil­neh­mende Person fest.
⁵⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I 16 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
Art. 225 ⁵⁵² Verfahren
¹ Organisationen, die sich um Beiträge bewerben, haben bei der erstmaligen Anmel­dung Angaben über die Struktur, das Tätigkeitsprogramm und die finanzielle Lage zu machen.
² Das Bundesamt bestimmt, welche Unterlagen im Hinblick auf den Abschluss eines Leistungsvertrages einzureichen sind.
³ Das Bundesamt bestimmt, welche Unterlagen die Organisation während der Ver­tragsdauer bis spätestens sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres einzurei­chen hat. Die vom Bundesamt bestimmten Unterlagen betreffend die Kurse und die Weiterbildungen sind innert drei Monaten nach Abschluss des Kurses beziehungs­weise der Weiterbildung einzureichen. Bei Vorliegen zureichender Gründe können die Fristen vor ihrem Ablauf auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden. Werden die ordentlichen oder die erstreckten Fristen ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so wird der auszurichtende Beitrag bei einer Verspätung bis zu einem Monat um einen Fünftel und für jeden weiteren Monat um einen weiteren Fünftel gekürzt.
⁴ Das Bundesamt prüft die Unterlagen und setzt die auszuzahlenden Beiträge fest. Es kann mit dem Leistungsvertragspartner Akonto-Zahlungen vereinbaren.
⁵ Die Organisation ist verpflichtet, dem Bundesamt jederzeit über die Verwendung der Beiträge Aufschluss zu erteilen und den Kontrollorganen Einsicht in die Kosten­rechnung zu gewähren.
⁵⁵² Fassung gemäss Ziff. I 16 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5823 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

Zehnter Abschnitt: Schlussbestimmungen ⁵⁵³

⁵⁵³ Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 ( AS 1974 1594 ). Ursprünglich Neunter Abschnitt.
Art. 226 ⁵⁵⁴ Inkrafttreten und Vollzug
¹ Diese Verordnung tritt vorbehältlich Absatz 2 am 1. Januar 1948 in Kraft.
² Die Artikel 22–26, 29, 67, 69, 83–127, 131, 133, 134, 174–177, 186, 187, 194–198, 205–217 und 219 Absatz 3 treten am 1. November 1947 in Kraft.
³ Das Departement ist mit dem Vollzug beauftragt. Es kann ergänzende Vorschrif­ten erlassen oder das Bundesamt mit dem Erlass ergänzender Vorschriften beauf­tra­gen.
⁵⁵⁴ Ursprünglich Art. 222.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 17. Juni 1985 ⁵⁵⁵

⁵⁵⁵ AS 1985 913 . Aufgehoben durch Ziff. IV 42 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. September 1995 ⁵⁵⁶

⁵⁵⁶ AS 1995 4376 . Aufgehoben durch Ziff. IV 42 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 29. November 1995 ⁵⁵⁷

⁵⁵⁷ AS 1996 668
a. ... ⁵⁵⁸
b. Überführung laufender Renten
¹ Führt die Umrechnung der Renten von verwitweten Personen nach Ziffer 1 Buch­stabe c Absatz 7 der Übergangsbestimmungen der zehnten AHV-Revision zu einer tieferen Leistung, so wird das neue massgebende durchschnittliche Jahreseinkom­men wie folgt festgesetzt:
a. Liegt das alte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zwischen dem 60fachen und dem 72fachen des Mindestbetrags der Altersrente, so ent­spricht das neue Jahreseinkommen dem um den 15,6-fachen Mindestbetrag der Alters­rente verminderten alten Jahreseinkommen, geteilt durch 1,2.
b. Beträgt das alte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen minde­s­tens das 72fache des Mindestbetrages der Altersrente, so entspricht der neue Wert dem 48fachen des Mindestbetrags der Altersrente.
² Führt die Umrechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von geschiedenen Personen nach Ziffer 1 Buchstabe c Absatz 7 der Übergangs­bestimmungen der zehnten AHV-Revision nicht zu einem höheren Jahreseinkom­men, so wird das alte Jahreseinkommen beibehalten.
c. Flexibles Rentenalter
¹ Die neue Regelung über den Zuschlag zur aufgeschobenen Rente gilt auch für alle aufgeschobenen Renten, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der zehnten AHV-Revision noch nicht abgerufen worden sind.
² Bei der Überführung von Ehepaarrenten mit Zuschlag zur aufgeschobenen Rente nach Ziffer 1 Buchstabe c Absatz 5 der Übergangsbestimmungen der zehnten AHV-Revision wird der bisherige Zuschlag hälftig auf die beiden neuen Renten aufgeteilt. Nach dem Tod eines Ehegatten erhöht sich der Zuschlag um einen Drittel.
³ Für Frauen der Jahrgänge 1939 bis 1947 beträgt der Prozentsatz des Kürzungs­betrags beim Rentenvorbezug nach Artikel 56 Absatz 2 AHVV pro Vorbezugsjahr 3,4 Prozent der vorbezogenen Rente.
d. Rentenauszahlungen der Arbeitgeber
¹ Die Ausgleichskasse teilt dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben mit, falls dieser die Rente oder die Hilflosenentschädigung auszahlt.
² Der Arbeitgeber muss der Ausgleichskasse periodisch den Nachweis über die Zahl­ung der Renten und Hilflosenentschädigungen erbringen.
³ Der Arbeitgeber hat der Ausgleichskasse Meldung zu erstatten, sobald er davon Kenntnis erhält, dass der Anspruch auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung infolge Todes oder aus anderen Gründen erloschen ist oder dass die Auszahlung einer Rente oder Hilflosenentschädigung aus andern Gründen von der Post oder von der Bank nicht vollzogen werden konnte.
⁴ Arbeitgeber, welche die Renten an ihre Arbeitnehmer auszahlen, sind berechtigt, diesen mit der gleichen Zahlung portofrei auch andere periodische Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen zu überweisen, die sie oder eine mit ihrem Unternehmen verbundene selbständige Versicherungs- oder Fürsorgeeinrichtung ausrichten.
⁵ Die Arbeitgeber dürfen nur dann die Renten einer Drittperson oder Behörde aus­zahlen, wenn die Ausgleichskasse dies verfügt hat.⁵⁵⁹
⁶ Die Arbeitgeber können von der Ausgleichskasse die für die Auszahlung der Ren­ten und Hilflosenentschädigungen notwendigen Mittel monatlich als zinslosen Vor­schuss verlangen.
⁵⁵⁸ Aufgehoben durch Ziff. IV 42 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).
⁵⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3710 ).

Schlussbestimmung der Änderung vom 16. September 1996 ⁵⁶⁰

⁵⁶⁰ AS 1996 2758 . Aufgehoben durch Ziff. IV 42 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 27. April 1998 ⁵⁶¹

⁵⁶¹ AS 1998 1499
¹ Leistungsverträge nach Artikel 224 Absatz 1 sind mit Organisationen, die beim Inkrafttreten der Verordnungsänderung bereits beitragsberechtigt sind, spätestens bis Ende 1999 abzuschliessen.
² Bis zum Inkrafttreten der Leistungsverträge, längstens jedoch bis Ende 1999, erhalten Organisationen nach Artikel 222 Absatz 1 Buchstabe a Beiträge nach bis­heri­gem Recht.

Abweichende Regelung für die Beitragsjahre 2000 und 2001 ⁵⁶²

⁵⁶² AS 1999 3044 . Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 5 der V vom 14. Aug. 2013 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 2773 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 1. März 2000 ⁵⁶³

⁵⁶³ AS 2000 1441 . Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 5 der V vom 14. Aug. 2013 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 2773 ).

Schlussbestimmung der Änderung vom 17. Oktober 2007 ⁵⁶⁴

⁵⁶⁴ AS 2007 5125
¹ Die Artikel 8bis und 8ter finden Anwendung auf die ab Inkrafttreten dieser Ände­rung ausbezahlten Sozialleistungen, auf denen zu diesem Zeitpunkt noch keine Beiträge erhoben worden sind.
² Bei der Ermittlung des im Jahr des Inkrafttretens der Änderung von Artikel 18 Absatz 1bis erzielten Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit können nur die in diesem und dem unmittelbar vorangegangenen Beitragsjahr eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste abgezogen werden.

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 7. November 2007 ⁵⁶⁵

⁵⁶⁵ AS 2007 5271
¹ Organe, die mit der Durchführung, Kontrolle oder Aufsicht der folgenden Sozial­versicherungen betraut sind, verwenden die Versichertennummer nach bisherigem Recht bis am 30. Juni 2008:
a. AHV nach dem AHVG;
b. Invalidenversicherung nach dem IVG⁵⁶⁶;
c. Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1965⁵⁶⁷ über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche­rung;
d. Erwerbsersatzordnung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952⁵⁶⁸;
e. Familienzulagen in der Landwirtschaft nach dem FLG⁵⁶⁹.
² Organe, die mit der Durchführung, Kontrolle oder Aufsicht der Arbeitslosen­versi­cherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982⁵⁷⁰ beauftragt sind, können die Versichertennummer nach bisherigem Recht bis am 31. Dezember 2008 verwenden.
³ Bis zum 31. Dezember 2008 weist die ZAS zusätzlich zur Versichertennummer nach neuem Recht die Versichertennummer nach bisherigem Recht zu.
⁵⁶⁶ SR 831.20
⁵⁶⁷ [ AS 1965 537 , 1971 32 , 1972 2483 Ziff. III, 1974 1589 Ziff. II, 1978 391 Ziff. II 2, 1985 2017 , 1986 699 , 1996 2466 Anhang Ziff. 4, 1997 2952 , 2000 2687 , 2002 701 Ziff. I 6 3371 Anhang Ziff. 9 3453, 2003 3837 Anhang Ziff. 4, 2006 979 Art. 2 Ziff. 8. AS 2007 6055 Art. 35]. Siehe heute: das BG vom 6. Okt. 2006 ( SR 831.30 ).
⁵⁶⁸ SR 834.1
⁵⁶⁹ SR 836.1
⁵⁷⁰ SR 837.0

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 7. November 2007 ⁵⁷¹

⁵⁷¹ AS 2007 5823
Die Artikel 222–225 finden nur Anwendung auf die nach Inkrafttreten der Änderung vom 7. November 2007 dieser Verordnung beginnenden Aus- und Weiterbildungen.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 24. September 2010 ⁵⁷²

⁵⁷² AS 2010 4573
¹ Die Bestimmungen über die Vergütung für Steuermeldungen nach den Artikeln 27 Absatz 4 und 29 Absatz 7 gelten für die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung übermittelten Steuermeldungen.
² Steuerbehörden, die ihre Meldungen nicht über die zentrale Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes Sedex übermitteln, erhalten pro Beitragsjahr für jeden Selbstständigerwerbenden, für jeden Nichterwerbstätigen, der mehr als den Mindestbeitrag schuldet, sowie für jeden Arbeitnehmer eines nicht beitragspflich­tigen Arbeitgebers folgende Vergütungen aus dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung:
a. für Meldungen im Jahr 2011: 7 Franken;
b. für Meldungen im Jahr 2012: 6 Franken;
c. für Meldungen im Jahr 2013: 5 Franken;
d. für Meldungen ab dem Jahr 2014: 3 Franken.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. September 2012 ⁵⁷³

⁵⁷³ AS 2012 6329
Für die Bescheinigungspflichten nach Artikel 143 Absatz 3 gilt Artikel 18 (Übergangsbestimmung) der Mitarbeiterbeteiligungsverordnung vom 27. Juni 2012⁵⁷⁴ sinn­gemäss.
⁵⁷⁴ SR 642.115.325.1
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