1 – Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz
1 559.11-1 Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz vom 20.01.1995 (Stand 01.04.1999) Abgeschlossen im Rahmen der Regionalkonferenz der Regierungen der Nord westschweiz am 20. Januar 1995.
Art. 1
Geltungsbereich
1 Dem Konkordat gehören die Kantone der Nordwestschweiz sowie die Stadt Bern an.
2 Mit Zustimmung der Regierungen aller Konkordatspartner können auch ande re Kantone und Städte, die in der Konferenz der Kantonalen Polizeikomman danten der Schweiz vertreten sind, diesem Konkordat beitreten.
3 Zur Hilfeleistung im Sinne des Konkordates können die Konkordatspartner nach Massgabe ihrer Rechtsordnung auch Gemeindepolizeien beiziehen.
Art. 2
Zweck
1 Das Konkordat hat zum Ziel, die polizeiliche Zusammenarbeit und die gegen seitige Hilfe zu fördern, die Effizienz der Polizeikorps zu steigern und ihre Wirtschaftlichkeit zu verbessern. Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere: a in der Ausbildung b bei der Beschaffung und Bewirtschaftung von Material und Ausrüstung c bei der Koordination und der Zurverfügungstellung einzelner Dienste d bei gemeinsamen, vereinbarten Kontrollen verkehrs- und kriminalpolizeili cher Art e bei Grossanlässen f zur Verhütung und Verfolgung von Schwerverbrechen g bei grossen Unglücksfällen und Katastrophen h bei schweren Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
2 Die Hilfeleistung nach Buchstaben e, f, g und h hat sich auf jene Ereignisse zu beschränken, die infolge ihres ausserordentlichen Umfanges, ihrer beson deren Wichtigkeit bzw. Komplexität oder ihres grenzüberschreitenden Charak ters durch die Polizeiorgane des betroffenen Konkordatspartners nicht allein bewältigt werden können. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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Art. 3
Hilfeleistung im Konkordatsgebiet
1 Die Hilfeleistung wird durch ein in der Regel schriftliches Gesuch der zustän digen Behörde des Konkordatspartners veranlasst. Über das Begehren ent scheidet die zuständige Behörde des ersuchten Konkordatspartners. Diese Be hörden werden von der Exekutive bezeichnet.
2 Der ersuchte Konkordatspartner ist nach Massgabe, seiner verfügbaren Kräf te zur Hilfeleistung verpflichtet.
Art. 4
Hilfeleistung ausserhalb des Konkordatsgebietes
1 Bei Hilfeleistungsgesuchen im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 BV und Artikel
102 Ziffer 8 BV 1 ) von Kantonen, die dem Konkordat nicht angehören, stellen die Konkordatskantone in der Regel ein gemeinsames Polizeikontingent nach Massgabe ihres Personalbestandes.
Art. 5
Leitung
1 Die eigenen wie die ausserkantonalen Polizeikräfte stehen unter der Leitung des Polizeikommandos des Einsatzkorps.
2 Erstreckt sich der Einsatz über mehrere dem Konkordat angehörende Kanto ne, bestimmen die beteiligten Polizeikommandos die Einsatzleitung.
Art. 6
Rechtsstellung der ausserkantonalen Polizeikräfte
1 Die ausserkantonalen Polizeikräfte haben im Rahmen des befohlenen Einsat zes für ihre Amtshandlungen die im Einsatzkanton geltenden Vorschriften an zuwenden.
2 Disziplinarisch unterstehen sie dem Stammkorps.
Art. 7
Haftung
1 Für den Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz dem ersuchenden Konkordatsmitglied mit Absicht oder infolge grober Fahrlässigkeit widerrechtlich verursachen, haftet ihr Stammkorps.
2 Für den Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz einem Dritten zufügen, haftet das ersuchende Konkordatsmitglied nach seiner Rechtsordnung. Haben die Polizeikräfte den Schaden widerrechtlich mit Ab sicht oder grobfahrlässig verursacht, kann der haftbare Konkordatspartner auf ihr Stammkorps Rückgriff nehmen.
1) SR 101
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3 Das Klagerecht des haftbaren Konkordatspartners und des geschädigten Drit ten gegen ausserkantonale Polizeiangehörige ist ausgeschlossen.
4 Die Verantwortlichkeit der Polizeiangehörigen gegenüber ihrem Stammkorps richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht.
Art. 8
Unfallversicherung
1 Die Polizeiangehörigen bleiben bei Einsätzen ausserhalb ihres zuständigen Gebietes sowie während dadurch notwendigen Reisen durch ihr Stammkorps gegen Unfall versichert.
2 Der ersuchende Konkordatspartner vergütet dem Stammkorps die Leistun gen, die dieser nach Absatz 1 zu erbringen hat, soweit sie nicht durch einen Dritten gedeckt werden.
Art. 9
Finanzielles
1 Für Hilfeleistungen bei grossen Unglücksfällen und Katastrophen (Art. 2 Abs.
1 Bst. b) werden für die ersten zwei Tage nur dann Kosten berechnet, wenn und soweit Dritte hiefür aufkommen.
2 In den übrigen Fällen hat das Einsatzkorps dem Stammkorps die entstande nen Kosten für Personal, Fahrzeuge und Material gemäss Gebührentarif zu vergüten; vorbehalten bleibt Artikel 354 StGB 1 ) .
Art. 10
Konkordatsbehörde
1 Die Vorsteherinnen und Vorsteher der für die Polizei zuständigen Direktionen bzw. Departemente bilden die Konkordatsbehörde. Die Konkordatsbehörde konstituiert sich selbst.
2 Die Konkordatsbehörde hat folgende Aufgaben und Befugnisse. Sie: a fördert die polizeiliche Zusammenarbeit und Hilfeleistung auf Grund die ses Konkordates b erteilt den Polizeikommandos die notwendigen Aufträge c überwacht die Einhaftung des Konkordates d erlässt einen Gebührentarif für die Kosten der Einsätze (Art. 9) e bestimmt das Sekretariat f untersucht Streitfälle und unterbreitet den beteiligten Konkordatsmitglie dern Vergleichsvorschläge.
1) SR 311.0
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Art. 11
Dauer des Konkordates, Kündigung
1 Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Dauer.
2 Der Austritt eines Konkordatspartners ist unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende eines Jahres möglich. Die Verbleibenden entscheiden über die Weiterführung des Konkordates.
Art. 12
Inkrafttreten
1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald es von mindestens drei Konkordatspart nern unterzeichnet worden ist.
2 Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch den Bundesrat. A1 Anhang 1: Gebührentarif
Art. A1-1
1. Einzelne Gebührenansätze
1 Gestützt auf Artikel 9 Absätze 2 und 10 Absatz 2 al. 4 des Konkordates vom
20. Januar 1995 beschliesst die Konkordatsbehörde: a 1. Polizeiangehörige inkl. persönliche Ausrüstung: pro Tag CHF 300 2. Motorräder, Personenwagen: pro km CHF -.50, max. pro Tag CHF 100 3. Gelände-, leichte Lastwagen bis 3,5t: pro km CHF -.80, max. pro Tag CHF 150 4. Schwere Lastwagen über 3,5 t: pro km CHF 1.20, max. pro Tag CHF 200 5. Spezialfahrzeuge: max. pro Tag CHF 1500 b zusätzlich zur Grundgebühr werden erhoben: 1. Materialkosten: nach Absprache 2. Verpflegungskosten: nach Aufwand 3. Unterkunftskosten: nach Aufwand
Art. A1-2
2. Gebührenermässigung
1 Können bei Spontaneinsätzen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben e, f und h die entstandenen Kosten nicht Dritten in Rechnung gestellt werden, erfolgt eine Ermässigung der Gebühren gemäss nachstehendem Schlüssel: a am 1. Tag: 50 Prozent der Gesamtkosten b am 2. Tag: 25 Prozent der Gesamtkosten c ab 3. Tag: 00 Prozent der Gesamtkosten
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Art. A1-3
3. Berechnungsgrundlage
1 a Ansätze gemäss Artikel 1 1 ) beziehen sich auf einen Zeitraum von 24 Stun den. Dauerte der Einsatz erheblich weniger lang als angekündigt, kann eine Reduktion der Gebühren vorgenommen werden. b Der Einsatz beginnt für den ersuchten Kanton mit dem Zusammenzug der Mannschaft. Bei Pikettstellungen werden die für die betreffenden Korps geltenden Pikettentschädigungen berechnet. c Die zuständige Behörde bezeichnet die rechnungsführende Stelle. d Für Einsätze der Konkordatskantone zu Gunsten anderer Kantone gelten analog die obigen Bestimmungen.
Art. A1-4
4. Teuerung
1 Die Gebührenansätze dieses Tarifs werden periodisch durch die Konkordats behörde überprüft und der Teuerung angepasst.
Art. A1-5
5. Inkrafttreten
1 Der vorliegende Gebührentarif tritt gleichzeitig mit dem Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz in Kraft.
1) A1-1
559.11-1 6 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
20.01.1995 01.04.1999 Erlass Erstfassung 99-16
7 559.11-1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 20.01.1995 01.04.1999 Erstfassung 99-16
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