Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Trinidad und To... (0.748.127.197.54)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Trinidad und Tobago über Luftverkehrslinien

Abgeschlossen am 15. Dezember 1971 Von der Bundesversammlung genehmigt am 25. September 1973³ In Kraft getreten durch Notenaustausch am 14. Januar 1974 ¹ AS 1974 672 ; BBl 1973 I 720 ² Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung. ³ Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 25. Sept. 1973 ( AS 1974 417 )
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Trinidad und Tobago,
in der Erwägung, dass die Schweiz und Trinidad und Tobago Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944⁴ Chikago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt sind,
vom Wunsche geleitet, die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Luftverkehrs zu entwickeln,
vom Wunsche geleitet, für die Errichtung regelmässiger Luftverkehrslinien zwischen ihren Staaten und darüber hinaus ein Abkommen zu treffen,
haben ihre zu diesem Zweck gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten bezeichnet, die folgendes vereinbart haben:
⁴ SR 0.748.0
Art. 1
Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges bedeuten:
a. der Ausdruck «Abkommen von Chicago» das am 7. Dezember 1944⁵ in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt;
b. der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz das Eidgenössische Luftamt⁶ und im Fall von Trinidad und Tobago, der für die Zivilluftfahrt zuständige Minister oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben;
c. der Ausdruck «bezeichnetes Unternehmen» ein Luftverkehrsunternehmen, das eine der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit Artikel 3 dieses Abkommens bezeichnet hat, um die vereinbarten Luftverkehrslinien zu betreiben;
d. der Begriff «Tarif» soll in dem Sinne ausgelegt werden, dass er alle Ansätze, Gebühren, Flugpreise, Abgaben für die Beförderung sowie die zugehöri­gen Beförderungsbedingungen, Anordnungen, Regeln, Vorschriften, Verfahren und Dienstleistungen einschliesst.
⁵ SR 0.748.0
⁶ Heute «Bundesamt für Zivilluftfahrt».
Art. 2
1.  Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für die Errichtung von Luftverkehrslinien auf den in den Linienplänen des Anhangs zu diesem Abkommen festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» beziehungsweise «festgelegte Strecken» genannt.
2.  Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens geniesst das von jeder Vertragspartei bezeichnete Unternehmen beim Betrieb internationaler Luftverkehrs­linien
a. das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
b. das Recht, auf dem genannten Gebiet nichtgewerbsmässige Landungen vorzu­nehmen;
c. das Recht, auf dem genannten Gebiet an den im Anhang festgelegten Punkten im internationalen Verkehr Fluggäste, Fracht und Postsendungen aufzunehmen und abzusetzen.
3.  Keine Bestimmung dieses Artikels darf in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie dem Unternehmen einer Vertragspartei das Recht erteile, auf dem Gebiet der andern Vertragspartei Fluggäste, Fracht und Postsendungen aufzunehmen, die für einen andern Punkt des Gebietes dieser andern Vertragspartei bestimmt sind.
Art. 3
1.  Jede Vertragspartei hat das Recht, ein Luftverkehrsunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien zu bezeichnen. Diese Bezeichnung bildet den Gegenstand einer schriftlichen Anzeige zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragspar­teien.
2.  Die Vertragspartei, welche die Anzeige der Bezeichnung erhalten hat, erteilt unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem durch die andere Vertragspartei bezeichneten Unternehmen ohne Verzug die notwendige Betriebsbewilligung.
3.  Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei können von dem durch die andere Vertragspartei bezeichneten Unternehmen den Nachweis verlangen, dass sie in der Lage ist, die Bedingungen zu erfüllen, die nach den von diesen Behörden üblicherweise angewandten Gesetzen und Verordnungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens von Chikago für den Betrieb der internationalen Luftverkehrslinien vorgeschrieben werden.
4.  Jede Vertragspartei hat das Recht sich zu weigern, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Betriebsbewilligung zu erteilen oder die ihr für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das bezeichnete Unternehmen nötig erscheinenden Bedingungen aufzustellen, wenn die genannte Vertragspartei nicht die Gewissheit hat, dass das wesentliche Eigentum und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen in den Händen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei oder ihrer Staatsangehörigen liegen.
5.  Nach Empfang der im Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligung kann das bezeichnete Unternehmen jederzeit den Betrieb jeder vereinbarten Linie aufnehmen, vorausgesetzt, dass ein in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 10 dieses Abkommens aufgestellter Tarif für die betreffende Linie in Kraft ist.
Art. 4
1.  Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei zeitweilig zu verbieten oder die Ausübung dieser Rechte Bedingungen zu unterstellen, die sie als nötig erachtet,
a. wenn sie nicht die Gewissheit hat, dass das wesentliche Eigentum und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen in den Händen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei oder ihrer Staatsangehörigen liegen, oder
b. wenn dieses Unternehmen die Gesetze und Verordnungen der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt hat, nicht befolgt hat, oder
c. wenn dieses Unternehmen die vereinbarten Linien nicht nach den in diesem Abkommen und seinem Anhang aufgestellten Bedingungen betreibt.
2.  Ausser wenn der Widerruf, das zeitweilige Verbot oder die Auflage von Bedingungen, wie sie in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehen sind, nötig sind, um neue Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zu verhüten, kann ein derartiges Recht erst nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausgeübt werden.
Art. 5
1.  Die bezeichneten Unternehmen geniessen für den Betrieb der vereinbarten Linien zwischen den Gebieten der Vertragsparteien gleiche und angemessene Möglichkeiten.
2.  Das bezeichnete Unternehmen jeder Vertragspartei nimmt Rücksicht auf die Interessen des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei, um die vereinbarten Linien dieses letztgenannten Unternehmens nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen.
3.  Das Beförderungsangebot der bezeichneten Unternehmen soll der Verkehrsnach­frage angepasst sein.
4.  Die vereinbarten Linien haben als wesentliches Ziel, ein Beförderungsangebot zu gewährleisten, das der Verkehrsnachfrage zwischen dem Gebiet der Vertragspartei, welche das Unternehmen bezeichnet hat, und den auf den festgelegten Strecken angeflogenen Punkten entspricht.
5.  Das Recht jedes bezeichneten Unternehmens, zwischen dem Gebiet der anderen Vertragspartei und den Gebieten dritter Staaten im internationalen Verkehr Beförderungen auszuführen, muss in Übereinstimmung mit den allgemeinen, durch die beiden Vertragsparteien bestätigten Grundsätzen einer normalen Entwicklung ausgeübt werden und unter der Voraussetzung, dass das Beförderungsangebot angepasst ist:
a. der Verkehrsnachfrage von und nach dem Gebiet der Vertragspartei, welche das Unternehmen bezeichnet hat;
b. der Verkehrsnachfrage der durchquerten Gebiete, unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Linien;
c. den Erfordernissen eines wirtschaftlichen Betriebes der vereinbarten Linien.
6.  Wenn die bezeichneten Unternehmen der beiden Vertragsparteien, in Übereinstimmung mit Kapitel XVI des Abkommens von Chikago, eine Poolvereinbarung eingehen, kann jede Vertragspartei der andern Vertragspartei erlauben, auf den festgelegten Strecken oder auf jedem Teilstück davon, gewisse Rechte auszuüben, die vom eigenen bezeichneten Unternehmen ausgeübt werden.
7.  Die Flugpläne sind den Luftfahrtbehörden mindestens dreissig (30) Tage vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 6
1.  Die durch das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie ihre ordentliche Ausrüstung, ihre Vorräte an Treib‑ und Schmierstoffen und ihre Bordvorräte, einschliesslich Lebensmittel, Getränke und Tabak, sind beim Eintritt in das Gebiet der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Revisionsgebühren und anderen Abgaben oder Gebühren befreit, vorausgesetzt, dass diese Ausrüstung und diese Vorräte an Bord der Luftfahrzeuge bleiben, bis sie wieder ausgeführt werden.
2.  Von den gleichen Abgaben und Gebühren, ausgenommen das Entgelt für erbrachte Dienstleistungen, sind ebenfalls befreit:
a. die Bordvorräte, die im Gebiet einer Vertragspartei innerhalb der durch die Behörden dieser Vertragspartei festgesetzten Grenzen an Bord genommen werden und zum Verbrauch an Bord der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die durch das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei auf inter­nationalen Linien eingesetzt werden;
b. die Ersatzteile und die ordentliche Bordausrüstung, die in das Gebiet einer der Vertragsparteien für den Unterhalt oder die Instandsetzung der auf internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge eingeführt werden;
c. die Treib‑ und Schmierstoffe, die für die Versorgung der durch das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind, selbst wenn diese Vorräte auf demjenigen Teil der Reise verbraucht werden müssen, der über dem Gebiet der Vertragspartei, in dem sie an Bord genommen worden sind, ausgeführt wird.
3.  Auf Verlangen können die unter Buchstaben a, b, c erwähnten Materialien unter der Aufsicht oder Kontrolle des Zolles behalten werden.
4.  Die ordentliche Bordausrüstung sowie die Sachen und Vorräte, die sich an Bord der durch das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge befinden, können im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden. In diesem Fall können sie unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden, bis sie wieder ausgeführt werden oder bis darüber in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften in anderer Weise verfügt worden ist.
Art. 7
Die Fluggäste, das Gepäck und die Fracht, die sich im direkten Durchgangsverkehr durch das Gebiet einer Vertragspartei befinden und die ihnen vorbehaltene Zone des Flughafens nicht verlassen, werden nur einem sehr vereinfachten Zollverfahren unterworfen. Das Gepäck und die Fracht im direkten Durchgangsverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Abgaben befreit.
Art. 8
1.  Die Gesetze, Verordnungen und Verfahren einer Vertragspartei, die in ihrem Gebiet den Einflug und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge über dem genannten Gebiet regeln, sind auf das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei anwendbar.
2.  Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrem Gebiet die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen, Waren oder Postsendungen regeln – wie namentlich diejenigen über die Formalitäten für die Einreise, die Ausreise, die Auswanderung und die Einwanderung, über den Zoll und die gesundheitspolizeilichen Massnahmen –, sind auf die Fluggäste, Besatzungen, Waren oder Postsendungen, die durch die Luftfahrzeuge des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei befördert werden, anwendbar, während diese Personen und Sachen sich in dem genannten Gebiet befinden.
3.  Jede Vertragspartei verpflichtet sich, ihren eigenen Unternehmen im Vergleich mit dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei bei der Anwendung der in diesem Artikel erwähnten Gesetze und Verordnungen keine Vorzugstellung einzuräumen.
4.  Für die Benützung der Flughäfen und anderer durch eine Vertragspartei zur Verfügung gestellten Einrichtungen hat das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei keine höheren Gebühren zu bezahlen als die, die für die Luftfahr­zeuge des eigenen Landes, die auf internationalen Linien eingesetzt werden, zu entrichten sind.
5.  Das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei hat das Recht, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei Vertretungen aufrechtzuerhalten. Diese Vertretungen können Verwaltungs‑, Betriebs‑ und technisches Personal umfassen.
Art. 9
1.  Die Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitszeugnisse und Bewilligungen, die von der einen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt worden sind, werden, solange sie in Kraft sind, von der anderen Vertragspartei als gültig anerkannt.
2.  Jede Vertragspartei behält sich indessen das Recht vor, sich zu weigern, für den Verkehr über ihrem eigenen Gebiet die durch die andere Vertragspartei oder durch einen anderen Staat ihren eigenen Staatsangehörigen ausgestellten oder zu deren Gunsten anerkannten Fähigkeitszeugnisse und Bewilligungen als gültig anzuerkennen.
Art. 10
1.  Die Tarife für alle vereinbarten Linien sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse, einschliesslich der Betriebskosten, eines vernünftigen Gewinns, der besonderen Merkmale jeder Linie und der Tarife, die durch andere Luftverkehrsunternehmen angewendet werden, in Betracht zu ziehen sind.
2.  Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tarife werden wenn möglich in gegenseitigem Einvernehmen durch die bezeichneten Unternehmen der beiden Vertragsparteien und nach Beratung mit den anderen Luftverkehrsunternehmen, die ganz oder teilweise dieselbe Strecke befliegen, festgesetzt. Die bezeichneten Unternehmen haben dieses Einvernehmen soweit als möglich zu erreichen, indem sie das Tariffestsetzungsverfahren anwenden, das durch die internationale Organisation aufgestellt worden ist, die in diesem Sachgebiet Vorschläge ausarbeitet.
3.  Die so festgesetzten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien mindestens dreissig (30) Tage vor dem für ihr Inkrafttreten vorgesehenen Zeitpunkt zur Genehmigung zu unterbreiten. In besonderen Fällen kann diese Frist unter Vorbehalt der Zustimmung der genannten Behörden verkürzt werden.
4.  Können die bezeichneten Unternehmen zu keiner Einigung gelangen oder werden die Tarife durch die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei nicht genehmigt, so werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien bemühen, den Tarif in gegenseitigem Einvernehmen zu bestimmen.
5.  Fehlt dieses Einvernehmen, so wird die Meinungsverschiedenheit dem in Artikel 15 vorgesehenen Schiedsverfahren unterworfen.
6.  Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Absatz 3 dieses Artikels werden keine Tarife in Kraft treten, wenn sie die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei nicht genehmigt haben.
7.  Die bereits festgesetzten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels oder des Artikels 15 dieses Abkommens festgesetzt worden sind, jedoch höchstens während zwölf (12) Monaten von dem Tage an, an dem die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei die Genehmigung verweigert haben.
Art. 11
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei für die Einnahmenüberschüsse, die auf ihrem Gebiet durch das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei bei der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Waren und Postsendungen erzielt werden, die freie Überweisung zum amtlichen Kurs zu gewährleisten. Ist der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien durch ein besonderes Abkommen geregelt, so ist dieses besondere Abkommen anwendbar.
Art. 12
Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander auf Verlangen periodische Statistiken oder andere entsprechende Auskünfte über den Verkehrs­umfang auf den vereinbarten Linien.
Art. 13
1.  Jede Vertragspartei oder ihre Luftfahrtbehörden können sich mit der anderen Vertragspartei oder ihren Luftfahrtbehörden beraten, um sich über die Anwendung und um die befriedigende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens und des dazugehörenden Anhangs zu vergewissern.
2.  Eine durch eine Vertragspartei oder ihre Luftfahrtbehörden verlangte Beratung muss innerhalb einer Frist von sechzig (60) Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt des Empfanges des Gesuches an, beginnen.
Art. 14
1.  Jede Änderung dieses Abkommens tritt in Kraft, sobald die beiden Vertragsparteien einander gegenseitig die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und das Inkrafttreten von Staatsverträgen angezeigt haben.
2.  Änderungen des Anhanges zu diesem Abkommen können unmittelbar zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden. Sie treten in Kraft, nachdem sie durch einen Austausch diplomatischer Noten bestätigt worden sind.
Art. 15
1.  Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die Aus­legung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht durch unmittelbare Verhandlungen oder auf diplomatischem Wege geschlichtet werden kann, wird auf Verlangen der einen oder der anderen der Vertragsparteien einem aus drei Mitgliedern zusammengesetzten Schiedsgericht unterbreitet.
2.  Zu diesem Zweck bezeichnet jede der Vertragsparteien einen Schiedsrichter und die beiden Schiedsrichter bezeichnen einen dritten Schiedsrichter, der Angehöriger eines dritten Staates sein muss, als Vorsitzenden. Wenn nach Ablauf von zwei Monaten, von dem Tage an gerechnet, an dem die eine der Vertragsparteien einen Schiedsrichter bezeichnet, die andere Vertragspartei den ihrigen nicht bezeichnet hat, oder wenn sich im Laufe des der Bezeichnung des zweiten Schiedsrichters folgenden Monats die so bezeichneten Schiedsrichter über die Wahl des Vorsitzenden nicht einig wurden, so kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ersuchen, die erforderlichen Bezeichnungen vorzunehmen.
3.  Das Schiedsgericht bestimmt seine Verfahrensvorschriften selbst und entscheidet über die Verteilung der aus dem Verfahren entstehenden Kosten.
4.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich jedem in Anwendung dieses Artikels gefällten Entscheid zu unterziehen.
Art. 16
Dieses Abkommen und seine allfälligen Änderungen werden bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation eingetragen.
Art. 17
Dieses Abkommen und sein Anhang werden mit jedem mehrseitigen Übereinkommen, das die beiden Vertragsparteien binden wird, in Übereinstimmung gebracht.
Art. 18
1.  Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit ihren Entschluss anzeigen, dieses Abkommen zu kündigen; diese Anzeige wird gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation mitgeteilt.
2.  Die Kündigung wird am Ende der Flugplanperiode, während der eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen sein wird, wirksam, es sei denn, diese Kündigung werde in gegenseitigem Einvernehmen vor Ablauf dieser Frist zurückgezogen.
3.  Liegt keine Empfangsanzeige der anderen Vertragspartei vor, so wird angenommen, dass ihr die Anzeige vierzehn (14) Tage nach dem Zeitpunkt zugekommen ist, an dem die Internationale Zivilluftfahrtorganisation davon Kenntnis erhalten hat.
Art. 19
Dieses Abkommen wird vom Tage seiner Unterzeichnung an vorläufig angewandt; es tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander gegenseitig die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und das Inkrafttreten von Staatsverträgen angezeigt haben.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Port of Spain am 15. Dezember 1971 in doppelter Ausfertigung in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung von Trinidad und Tobago:

Roger Dürr

Kamaluddin Mohammed

Anhang

Linienpläne

I
Strecken, auf denen Luftverkehrslinien durch das von der Schweiz bezeichnete Unternehmen betrieben werden können:

Abflugpunkte

Zwischenlandepunkte:
einer oder mehrere der
folgenden Punkte

Bestimmung

Punkte darüber hinaus:
einer oder mehrere der
folgenden Punkte

Punkte in der Schweiz

Paris, Brüssel,
Amsterdam,
London, Madrid,
Lissabon,
Sta Maria (Azoren),
Casablanca,
Las Palmas
Teneriffa, Dakar,
Paramaribo,
Hamilton (Bermuda)
Bridgetown

ein Punkt in
Trinidad und
Tobago

Panama, Bogota,
Quito, Quayaquil,
Lima,
Santiago de Chile

Linienpläne

II
Strecken, auf denen Luftverkehrslinien durch das von Trinidad und Tobago bezeichnete Unternehmen betrieben werden können:

Abflugpunkte

Zwischenlandepunkte:
einer oder mehrere der
folgenden Punkte

Bestimmung

Punkte darüber hinaus:
einer oder mehrere der
folgenden Punkte

Punkte in
Trinidad und
Tobago

Barbados,
St. Lucia, Antigua,
Martinique
Guadeloupe,
Bermuda, Lissabon, Madrid, London,
Paris, Brüssel,
Amsterdam,

ein Punkt in
der Schweiz

Frankfurt,
Kopenhagen,
Stockholm, Oslo
Rom

Anmerkungen:
1.  Punkte können auf einzelnen oder allen Flügen ausgelassen werden.
2.  Punkte auf irgendeiner der festgelegten Strecken brauchen nicht notwendigerweise in der aufgeführten Reihenfolge angeflogen werden, vorausgesetzt, dass die beflogene Strecke in vernünftiger Weise direkt bleibt.
3.  Punkte, die in den Linienplänen nicht aufgeführt sind, können von den bezeichneten Unternehmen jeder Partei angeflogen werden, jedoch ohne Verkehrsrechte zwischen einem solchen Punkt oder Punkten und dem Gebiet der anderen Partei, ausgenommen wenn solche Rechte ausdrücklich gewährt worden sind.
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