Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Quebec über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen
Abgeschlossen am 14. Juni 2022 In Kraft getreten am 14. Juni 2022 (Stand am 14. Juni 2022)
Der Schweizerische Bundesrat, nachfolgend die «Schweiz», und die Regierung von Quebec, nachfolgend «Quebec»,
im Folgenden als «die Parteien» bezeichnet,
geleitet vom gemeinsamen Willen, die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen in einem reglementierten Beruf in der Schweiz oder in Quebec zu erleichtern;
in Erwägung, dass diese Anerkennung sich insbesondere auf den Grundsatz des Schutzes der Öffentlichkeit stützen muss;
unter Hinweis auf die am 25. Februar 1994¹ unterzeichnete Vereinbarung über Soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Quebec;
überzeugt vom Nutzen einer besseren Zusammenarbeit zwischen ihnen, um günstige Rahmenbedingungen für die Ausübung reglementierter Berufe im jeweiligen Hoheitsgebiet zu schaffen;
haben Folgendes vereinbart:
¹ SR 0.831.109.232.2
Art. 1 Gegenstand
Die vorliegende Vereinbarung legt die Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Bereich der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen fest.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Für diese Vereinbarung und Anhang I haben die nachstehenden Begriffe und Ausdrücke folgende Bedeutung:
a) «reglementierter Beruf»:
Eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Ausübung oder eine der Modalitäten der Ausübung, insbesondere die Verwendung einer Berufsbezeichnung, direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Qualifikationen gebunden ist, die im Folgenden als «Berufsqualifikationen» bezeichnet werden.
b) «Ausbildungsabschluss»:
Diplom, Ausweis, Bescheinigung oder jeder sonstige Abschluss, der von einer von der Schweiz oder von Quebec gemäss den jeweiligen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anerkannten oder der ernannten Behörde nach Beendigung einer im Rahmen eines in der Schweiz oder in Quebec zugelassenen Verfahrens erworbenen Ausbildung ausgestellt wird.
c) «rechtliche Befähigung zur Ausübung»:
Ausweis, Berufsqualifikation oder jegliche andere Urkunde, die zur Ausübung eines reglementierten Berufs verlangt ist und deren Ausstellung an Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gebunden ist.
d) «zuständige Behörde»:
Für die Schweiz: das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, vertreten durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation.
Für die Regierung von Quebec: Jede Berufskammer oder andere Instanz, die aufgrund der Rechtsvorschriften von Quebec zur Anerkennung von Berufsqualifikationen berechtigt ist.
Art. 3 Festlegung des gemeinsamen Verfahrens
Die Parteien vereinbaren ein gemeinsames Verfahren zum Zweck der gegenseitigen Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen, die in einem reglementierten Beruf tätig sind. Die Parteien sind entschlossen, die jeweils zuständigen Behörden in allen Schritten zum gemeinsamen Verfahren und zum Abschluss der Absprachen über die gegenseitige Anerkennung, die zur Ausübung reglementierter Berufe verlangt sind, zu unterstützen, im Einklang mit dem in Anhang I vorgesehenen Verfahren.
Art. 4 Rechts- und Verwaltungsmassnahmen
Effektiv umgesetzt wird das gemeinsame Verfahren durch die möglichst rasche Einführung der notwendigen Rechts- oder Verwaltungsmassnahmen in der Schweiz und in Quebec.
Art. 5 Leitsätze
Bei der Anwendung des gemeinsamen Verfahrens werden folgende Grundsätze eingehalten:
a) der Schutz der Öffentlichkeit, insbesondere der Schutz der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit;
b) die Bewahrung der Qualität der beruflichen Dienstleistungen;
c) die Einhaltung der Normen in Bezug auf die Amtssprachen der von dieser Vereinbarung betroffenen Gebiete;
d) Ausgewogenheit, Transparenz und Gegenseitigkeit;
e) die Effektivität der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen.
Art. 6 Geltungsbereich
Diese Vereinbarung gilt für Berufe, die in der Schweiz oder in Quebec reglementiert sind.
Art. 7 Absprachen über die gegenseitige Anerkennung und Zusammenarbeitsabsprachen
Ist der Beruf im Hoheitsgebiet der Schweiz und von Quebec reglementiert, können die zuständigen Behörden gemäss dem in Anhang I vorgesehenen gemeinsamen Verfahren Absprachen über die gegenseitige Anerkennung abschliessen, sofern die beiden nachstehenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
a) der Ausbildungsabschluss wurde von einer von der Schweiz oder Quebec im jeweiligen Hoheitsgebiet anerkannten Behörde ausgestellt; und
b) die rechtliche Befähigung zur Ausübung eines reglementierten Berufs wurde im Hoheitsgebiet der Schweiz oder von Quebec erlangt und ist gültig.
Ist der Beruf nur in einem der beiden Hoheitsgebiete reglementiert, können die zuständigen Behörden beider Parteien eine Zusammenarbeitsabsprache abschliessen, um die Anerkennung der im Aufnahmegebiet verlangten Berufsqualifikationen zu erleichtern, und sich dabei an dem in Anhang I vorgesehenen gemeinsamen Verfahren orientieren.
Art. 8 Wirkungen der Anerkennung der Berufsqualifikationen
Die Anerkennung der im Hoheitsgebiet der Schweiz oder von Quebec erworbenen Berufsqualifikationen ermöglicht den Begünstigten, die Anforderungen an die Berufsqualifikationen zu erfüllen, die zum Erhalt der rechtlichen Befähigung zur Berufsausübung im Aufnahmegebiet erforderlich sind. Diese Anerkennung gilt für die Berufe, für die sie in ihrem Herkunftsgebiet qualifiziert sind.
Die Staatsangehörigkeit der Begünstigten ist für die Ausstellung einer solchen Anerkennung unerheblich.
Nach Ausstellung der Anerkennung können die Begünstigten eine rechtliche Befähigung zur Berufsausübung beantragen.
Art. 9 Kompetenz zum Abschluss von Absprachen über die gegenseitige Anerkennung und Zusammenarbeitsabsprachen
Die zuständigen Behörden können Absprachen über die gegenseitige Anerkennung und Zusammenarbeitsabsprachen abschliessen.
Art. 10 Beschwerde
Wird die Anerkennung der Berufsqualifikationen abgelehnt, verfügt die gesuchstellende Person über einen wirksamen Rechtsbehelf vor einer Behörde, die anders zusammengesetzt ist als jene, die über das Gesuch entschieden hat.
Art. 11 Bilateraler Ausschuss
Die Parteien setzen einen bilateralen Ausschuss ein, der für die Anwendung und die Überwachung der Vereinbarung zuständig ist.
Jede Partei ernennt nach Bedarf und im Einklang mit den Regeln des Ausschusses Vertreterinnen oder Vertreter der von dieser Vereinbarung betroffenen Ministerien und Stellen der Schweiz und Quebecs in den bilateralen Ausschuss. Beide Parteien wählen aus den Vertreterinnen und Vertretern eine Co-Präsidentin bzw. einen Co-Präsidenten für den Ausschuss.
Für die Koordination des bilateralen Ausschusses und die Anwendung dieser Vereinbarung sorgen das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation auf Schweizer Seite und das Ministère des Relations internationales et de la Francophonie auf Quebecer Seite.
Der bilaterale Ausschuss gibt sich selbst Regeln und Verfahren. Er tagt einmal pro Jahr oder je nach Bedarf. Er trifft seine Entscheide im gegenseitigen Einvernehmen.
Der bilaterale Ausschuss hat folgende Aufgaben:
a) Er fördert die Ziele dieser Vereinbarung und trifft alle notwendigen Massnahmen, um deren Weiterentwicklung zu gewährleisten;
b) er formuliert geeignete Empfehlungen zur Auslegung des Geltungsbereichs dieser Vereinbarung und zur Gewährleistung ihrer guten Funktionsweise;
c) er gibt Stellungnahmen zu geplanten Absprachen über die gegenseitige Anerkennung oder Zusammenarbeitsabsprachen zuhanden der zuständigen Behörden ab;
d) er prüft jegliche Schwierigkeiten in Bezug auf die Anwendung dieser Vereinbarung, einer Absprache über die gegenseitige Anerkennung oder einer Zusammenarbeitsabsprache und schlägt Lösungen vor.
Die Co-Präsidentinnen bzw. -Präsidenten haben folgende Aufgaben:
a) Sie erstellen eine Liste der betroffenen Schweizer und Quebecer Behörden und aktualisieren diese laufend.
b) Sie ermitteln gemäss den von den betroffenen Behörden der beiden Parteien erhaltenen Anweisungen die reglementierten Berufe, für die der Abschluss einer Absprache über die gegenseitige Anerkennung wünschenswert wäre, und legen, wenn nötig eine Prioritätenfolge fest.
Art. 12 Erhebung statistischer Daten
Die Parteien arbeiten zusammen, um jährlich statistische Daten zu erheben, namentlich zu den bei den zuständigen Behörden eingegangenen Gesuchen um Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie zu den von diesen Behörden gemäss dieser Vereinbarung ausgesprochenen Anerkennungen. Diese Statistiken können umfassen:
a) die Anzahl erhaltener Gesuche um eine rechtliche Befähigung zur Berufsausübung für die einzelnen Absprachen über die gegenseitige Anerkennung oder Zusammenarbeitsabsprachen im betreffenden Jahr;
b) die Anzahl ausgestellter rechtlicher Befähigungen zur Berufsausübung für die einzelnen Absprachen über die gegenseitige Anerkennung oder Zusammenarbeitsabsprachen im betreffenden Jahr;
c) die Anzahl ausgestellter rechtlicher Befähigungen zur Berufsausübung für die einzelnen Absprachen über die gegenseitige Anerkennung oder Zusammenarbeitsabsprachen seit deren Inkrafttreten;
d) die Anzahl Anwärterinnen und Anwärter, die Ausgleichsmassnahmen absolvieren, die für die einzelnen Absprachen über die gegenseitige Anerkennung oder Zusammenarbeitsabsprachen verlangt sind.
Art. 13 Aufenthalt
Die Bestimmungen betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen im jeweiligen Hoheitsgebiet der Parteien, gemäss der für das jeweilige Hoheitsgebiet geltenden Gesetzgebung, werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.
Art. 14 Öffentlichkeit der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
Die Parteien sorgen dafür, dass ihre Gesetze, Verordnungen und sämtliche relevanten Informationen zur Umsetzung dieser Vereinbarung innert nützlicher Frist veröffentlicht oder anderweitig zugänglich gemacht werden, damit sie selber sowie die betroffenen Behörden und die gesuchstellenden Personen davon Kenntnis nehmen können.
Art. 15 Schutz Personenbezogener Daten
Die Parteien sind verpflichtet, die jeweils geltenden Rechtsvorschriften in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.
Art. 16 Inkrafttreten, Dauer, Änderung und Kündigung
Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung der letzten Partei in Kraft.
Sie wird für eine unbefristete Dauer abgeschlossen.
Die Schweiz und Quebec informieren sich gegenseitig über das Inkrafttreten der zur Umsetzung dieser Vereinbarung so rasch wie möglich getroffenen Rechts- und Verwaltungsmassnahmen.
Die vorliegende Vereinbarung kann jederzeit auf Antrag einer Partei im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich abgeändert werden.
Jede Partei kann der anderen Partei jederzeit ihren Beschluss mitteilen, diese Vereinbarung zu kündigen. Die Vereinbarung endet sechs (6) Monate, nachdem sie gekündigt wurde.
Im Falle einer Kündigung bleiben die erworbenen Ansprüche der gesuchstellenden Personen unberührt. Die Parteien treffen im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften.
Art. 17 Streitbeilegung
Allfällige Streitigkeiten über die Auslegung, Anwendung oder Umsetzung dieser Vereinbarung werden im Rahmen des bilateralen Ausschusses beigelegt.
Art. 18 Anwendungsmodalitäten
Anhang I ist fester Bestandteil dieser Vereinbarung.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die bevollmächtigten Unterzeichneten ihre Unterschrift unter diese Vereinbarung gesetzt.
Geschehen zu Bern am 14. Juni 2022 in zwei Originalfassungen in französischer Sprache.
Für den Martina Hirayama | Für die Sylvie Barcelo |
Anhang I
Gemeinsames Verfahren zum Zweck der Anerkennung von Berufsqualifikationen
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
1. «Ausbildungsprogramm»:
Programm, das die für die Anerkennung der Berufsqualifikationen notwendigen Ausbildungsanforderungen enthält.
2. «Praxisfeld»:
Tätigkeit oder Gruppe von Tätigkeiten, die ein reglementierter Beruf abdeckt, einschliesslich Umfeld der Ausübung dieses Berufs.
3. «Berufserfahrung»:
Tatsächliche und rechtmässige Berufsausübung, die im Rahmen des gemeinsamen Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen berücksichtigt wird.
4. «Anpassungslehrgang»:
Ausübung eines reglementierten Berufs im Aufnahmegebiet unter Aufsicht einer berechtigten Person, allenfalls ergänzt durch eine Zusatzausbildung. Der Anpassungslehrgang wird beurteilt. Die Modalitäten des Lehrgangs, der im Arbeitsumfeld stattfindet, dessen Beurteilung sowie der berufliche Status der betreffenden Person werden von der Behörde des Aufnahmegebiets, die für die Prüfung der Anträge zuständig ist, und gegebenenfalls im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Schweiz und Quebecs festgelegt.
5. «Eignungsprüfung»:
Von den Behörden der Schweiz oder von Quebec oder von Stellen, die von diesen Behörden beauftragt werden, durchgeführte Kontrolle, die sich ausschliesslich auf die beruflichen Kenntnisse oder Kompetenzen der gesuchstellenden Person bezieht.
Art. 2 Gemeinsames Verfahren zum Zweck der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen durch die zuständigen Behörden
Gemäss dem Wortlaut dieser Vereinbarung untersuchen die zuständigen Behörden die Berufsqualifikationen für die Berufe, deren Ausübung sie überwachen, um unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen Absprachen über die gegenseitige Anerkennung abzuschliessen.
Dabei sorgen die zuständigen Behörden dafür, dass die Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäss den Rechtsvorschriften der Schweiz bzw. von Quebec eingehalten werden.
Art. 3 Prüfung
Um die Bedingungen zur gegenseitigen Anerkennung der Berufsqualifikationen festzulegen, prüfen die zuständigen Behörden gestützt auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, ob die Praxisfelder, Ausbildungsabschlüsse oder Ausbildungsprogramme des betreffenden Berufs insgesamt gleichwertig sind.
Die Ergebnisse dieser Prüfung sind im Text der Absprache über die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen festzuhalten.
Art. 4 Wesentlicher Unterschied
Praxisfelder, Ausbildungsabschlüsse oder Ausbildungsprogramme gelten nicht als insgesamt gleichwertig, wenn ein wesentlicher Unterschied besteht.
Ein wesentlicher Unterschied bei den Praxisfeldern besteht dann, wenn der reglementierte Beruf im Aufnahmegebiet eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsgebiet nicht Bestandteil des betreffenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die im Aufnahmegebiet gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung im Herkunftsgebiet abgedeckt werden.
Ein wesentlicher Unterschied bei den Praxisfeldern liegt auch vor, wenn das Umfeld, in dem der Beruf im Aufnahmegebiet ausgeübt wird, anders ist und wenn dieser Unterschied einen bedeutenden Einfluss auf die Berufskompetenz der gesuchstellenden Person und ihre Fähigkeit hat, den Schutz der Öffentlichkeit zu gewährleisten.
Ein wesentlicher Unterschied bei den Ausbildungsabschlüssen oder den Ausbildungsprogrammen besteht, wenn sich Dauer und/oder Inhalt (Stufen, Ausbildungsschwerpunkte, Berufskompetenzen, Fächer und Themen insgesamt) wesentlich unterscheiden und wenn diese Elemente Grundvoraussetzungen für die Ausübung des reglementierten Berufs betreffen.
Bei der Ausbildungsdauer gilt eine Abweichung von mindestens einem Jahr als wesentlicher Unterschied.
Stellen die zuständigen Behörden wesentliche Unterschiede bei den Praxisfeldern, Ausbildungsabschlüssen oder Ausbildungsprogrammen fest, müssen diese in der Absprache über die gegenseitige Anerkennung explizit genannt werden.
Art. 5 Ausgleichsmassnahmen
1. Stellen die zuständigen Behörden einen wesentlichen Unterschied bei den Ausbildungsabschlüssen oder den Ausbildungsprogrammen fest, müssen sie beurteilen, ob dieser wesentliche Unterschied ganz oder teilweise durch die Berufserfahrung der gesuchstellenden Person kompensiert werden kann.
2. Die zuständigen Behörden bestimmen, inwiefern die Berufserfahrung den wesentlichen Unterschied kompensieren kann.
3. Stellen die zuständigen Behörden fest, dass sich der wesentliche Unterschied bei den Ausbildungsabschlüssen oder Ausbildungsprogrammen nicht durch die Berufserfahrung kompensieren lässt, oder stellen sie einen wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Praxisfelder fest, können sie Ausgleichsmassnahmen verlangen.
4. In den Absprachen über die gegenseitige Anerkennung werden geeignete Ausgleichsmassnahmen definiert.
Diese können die Form eines Anpassungslehrgangs, einer Eignungsprüfung oder einer Zusatzausbildung annehmen.
Der Gegenstand und die Methode der Beurteilung der verlangten Ausgleichsmassnahme müssen in der Absprache über die gegenseitige Anerkennung präzisiert werden und spezifisch auf die Kompensation des festgestellten wesentlichen Unterschieds ausgerichtet sein.
5. Jede angeordnete Ausgleichsmassnahme muss verhältnismässig und so wenig einschränkend wie möglich sein und vor allem die Berufserfahrung der gesuchstellenden Person berücksichtigen.
Ausgleichsmassnahmen, die online absolviert werden können, sind zu bevorzugen.
Art. 6 Obligatorische Standardverfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen
Vorbehältlich der Bestimmungen dieses Abschnitts vereinbaren die zuständigen Behörden im Anschluss an die Prüfung der gesamthaften Gleichwertigkeit der Praxisfelder, Ausbildungsabschlüsse oder Ausbildungsprogramme in einer Absprache die Modalitäten für die Anerkennung der Berufsqualifikationen im Hinblick auf die Ausübung reglementierter Berufe gemäss den Artikeln 7 bis 9 dieses Anhangs.
Art. 7 Feststellung einer weitgehenden Gleichwertigkeit
Sind die Praxisfelder, Ausbildungsabschlüsse oder Ausbildungsprogramme insgesamt gleichwertig, anerkennt die zuständige Behörde die Berufsqualifikationen der gesuchstellenden Person.
Art. 8 Feststellung eines wesentlichen Unterschieds
Besteht bei den Ausbildungsabschlüssen, Ausbildungsprogrammen oder Praxisfeldern ein wesentlicher Unterschied, wird dieser vorzugsweise über die Berufserfahrung oder, sofern diese nicht vorhanden ist, über eine Ausgleichsmassnahme kompensiert.
In diesem Fall anerkennt die zuständige Behörde die Berufsqualifikationen der gesuchstellenden Person, sobald sie über die erforderliche Berufserfahrung verfügt oder die Ausgleichsmassnahme erfolgreich absolviert hat.
Art. 9 Feststellung einer Unvereinbarkeit
Sind die Praxisfelder, Ausbildungsabschlüsse oder Ausbildungsprogramme unvereinbar oder wären zu umfangreiche Ausgleichsmassnahmen notwendig, können die zuständigen Behörden gemäss dieser Vereinbarung keine Absprache über die gegenseitige Anerkennung für den betreffenden reglementierten Beruf abschliessen.
Art. 10 Fristen für die Bearbeitung der Anträge
Die Behörde des Aufnahmegebiets bestätigt den Erhalt des Dossiers der gesuchstellenden Person innerhalb von dreissig Tagen (30) nach dessen Eingang und informiert sie falls notwendig so rasch wie möglich über fehlende Unterlagen.
Ein Gesuch um Anerkennung der erforderlichen Berufsqualifikationen zum Erhalt der rechtlichen Befähigung zur Ausübung eines reglementierten Berufs wird so schnell wie möglich geprüft. Die Behörde ist bestrebt, die gesuchstellende Person innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Eingang des vollständigen Dossiers über die Bedingungen zur Anerkennung ihrer Qualifikationen zu informieren. Diese Antwort ist angemessen zu begründen.
Art. 11 Unterlagen und Formalitäten
Die zuständigen Behörden der Schweiz und von Quebec legen im Rahmen der Absprachen über die gegenseitige Anerkennung die Liste der Unterlagen fest, die für die Prüfung eines Gesuchs um Anerkennung der Berufsqualifikationen, die zum Erhalt der rechtlichen Befähigung zur Ausübung des betreffenden reglementierten Berufs führen, und für die Erteilung dieser Anerkennung erforderlich sind.
Art. 12 Anhörung und Information des bilateralen Ausschusses bei der Anwendung und Überwachung der Absprachen über die gegenseitige Anerkennung
Die zuständigen Behörden legen dem bilateralen Ausschuss jeden Entwurf einer Absprache über die gegenseitige Anerkennung vor der Unterzeichnung zur Stellungnahme vor.
Entsprechend der Häufigkeit und den Parametern, die von den durch die Schweiz und/oder Quebec ernannten Co-Präsidentinnen bzw. -Präsidenten des bilateralen Ausschusses festgelegt werden, berichten die zuständigen Behörden der Vertreterin oder dem Vertreter der Schweiz bzw. Quebecs gegebenenfalls regelmässig über den Stand ihrer Arbeiten im Zusammenhang mit den Absprachen über die gegenseitige Anerkennung.
Die zuständigen Behörden, die Absprachen über die gegenseitige Anerkennung abschliessen, setzen den bilateralen Ausschuss darüber in Kenntnis.
Die zuständigen Behörden arbeiten eng zusammen und leisten sich gegenseitig Amtshilfe, um die Anwendung dieser Vereinbarung zu erleichtern. Sie informieren den bilateralen Ausschuss über allfällige Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Vereinbarung sowie der Absprachen über die gegenseitige Anerkennung. Sie gewährleisten den Schutz der von ihnen ausgetauschten Informationen gemäss den in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet geltenden Datenschutzvorschriften.
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