Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues im Kanton Glarus (VII B/3/1)
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Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues im Kanton Glarus

1. 7. 19 8 0 – 5 VII B/3/1 Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues im Kanton Glarus (Erlassen von der Landsgemeinde am 2. Mai 1971) In Anwendung des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 / 20. März 1970 über Massnahmen zur Förderung des Woh- nungsbaues beschliesst die Landsgemeinde: I. Regional- und Ortsplanungen Art. 1 1 Der Kanton gewährt den Gemeinden an Regional- und Orts- planungen Beiträge, wenn die Planungen einer auf längere Sicht zweckmässigen Besiedlung dienen. 2 Der Kantonsbeitrag ist doppelt so hoch wie der Bundes- beitrag. II. Wohnungsbau Art. 2 1 Zur Verbilligung der Mietzinse neuer Wohnungen gewährt der Kanton Beiträge an die Kapitalverzinsung. Diese Beiträge betragen 2 / 3 Prozent der für die Erstellung der Wohnungen, einschliesslich Landkosten, erforderlichen Gesamtinvestitio- nen. Beiträge werden nur gewährt, soweit der Bund ebenfalls Leistungen erbringt. 2 Für Alterswohnungen mit einem bis zwei Zimmern, für Invali- denwohnungen sowie Wohnungen mit fünf oder mehr Zim- mern, die für kinderreiche Familien bestimmt sind, ist der Kan- tonsbeitrag gleich hoch wie der Bundesbeitrag. 3 Bereits zugesicherte Beiträge des Kantons werden auch dann in der ursprünglichen Höhe ausgerichtet, wenn die Beiträge des Bundes infolge seiner Sparmassnahmen gekürzt oder aufgeho- ben werden. Art. 3 1 Die Gewährung der Kantonsbeiträge setzt voraus, dass die Ortsgemeinden einen mindestens gleich hohen Beitrag wie der Kanton leisten. 2 Der Beitrag der Ortsgemeinde kann ganz oder teilweise von andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Arbeitgebern, Stiftungen oder gemeinnützigen Organisationen übernommen werden. 1 Kanton Glarus 1995 Kantons- beiträge Beiträge an die Kapitalverzin- sung von Woh- nungen a. Kantons- beiträge b. Gemeinde- beiträge
Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues – G VII B/3/1 III. Weitere Vorschriften Art. 4 * 1 Die Beiträge des Kantons und der Gemeinden dürfen höch- stens für die Dauer von 20 Jahren zugesichert werden. Zusi- cherungen dürfen nur solange abgegeben werden, als es das Bundesgesetz vorsieht 1) . 2 Die gesamten Belastungen, die dem Kanton durch Zuspre- chung von Beiträgen an die Kapitalverzinsung gemäss Artikel 2 erwachsen, dürfen jährlich 100 000 Franken nicht übersteigen. Art. 5 Erwachsen dem Bunde Verluste aus der Verbürgung von inve- stiertem Fremdkapital, so beteiligen sich daran der Kanton und die Gemeinde je zu einem Viertel. Art. 6 Die Glarner Kantonalbank, in Ausnahmefällen auch der Kanton, sind Darlehensnehmer für die gemäss Artikel 14 des Bundes- gesetzes vorgesehenen Darlehen. Art. 7 Sind die für die Zusicherung von Kantons- oder Gemeinde- beiträgen massgebenden Voraussetzungen und Bedingungen nicht oder nicht mehr oder ungenügend erfüllt oder werden diese Beiträge ihrem Zweck entfremdet, so werden sie nicht oder nur teilweise geleistet. Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten. Art. 8 Soweit dieses Gesetz keine besondere Regelung enthält, wird die Bundesgesetzgebung über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues auf die Leistungen des Kantons und der Gemeinden sinngemäss angewendet. Art. 9 Der Landrat ist ermächtigt, dieses Gesetz allfälligen Aenderun- gen der Bundesgesetzgebung anzupassen. 2 1) Der zweite Satz von Art. 4 Abs. 1 wurde durch den LR geändert, gestützt auf Art. 9 des vorliegenden G Zeitliche und finanzielle Begrenzung Uebernahme von Bürg- schaftsrisiken Bundes- darlehen Zweck- entfremdung Rückerstat- tungspflicht Anwendung der Bundes- gesetzgebung Anpassung an Aenderungen der Bundes- gesetzgebung
1. 7. 19 8 0 – 5 Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues – G VII B/3/1 IV. Schlussbestimmungen Art. 10 Dem Regierungsrat obliegt der Vollzug dieses Gesetzes. Er ord- net das Verfahren und erlässt hierüber ein Reglement. Art. 11 1 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1971 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die folgenden Erlasse aufgehoben: a. Beschluss über die Subventionierung der Kosten für Orts- und Regionalplanungen (erlassen vom Regierungsrat am 28. Februar 1963) 1) ; b. Beschluss über die Subventionierung der Kosten für Orts- und Regionalplanung (erlassen vom Regierungsrat am 28. November 1966) 2) ; c. Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Baues von Alterswohnungen (erlassen von der Landsgemeinde am 10. Mai 1970) 3) . 3 Es wird festgestellt, dass nachstehende Erlasse ausser Kraft getreten sind: a. Beschluss betreffend Förderung der Arbeitsbeschaffung und Milderung der Wohnungsnot (erlassen von der Lands- gemeinde am 7. Mai 1944) 4) ; b. Vollziehungsverordnung zum Landgemeindebeschluss über die Ausrichtung von Beiträgen an private Wohnungsbauten (erlassen vom Regierungsrat am 17. Mai 1944) 5) ; c. Vollziehungsverordnung über die Ausrichtung von Beiträgen zur Förderung der Wohnbautätigkeit (erlassen vom Regie- rungsrat am 17. Dezember 1945) 6) ; d. Beschluss betreffend Förderung der Arbeitsbeschaffung und Milderung der Wohnungsnot (erlassen von der Lands- gemeinde am 5. Mai 1946) 7) ; e. Beschluss betreffend Massnahmen zur Milderung der Woh- nungsnot durch Förderung der Wohnbautätigkeit (erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 1947) 8) ; 3 1) N 27 1723 2) nicht veröffentlicht 3) N 34 2413 4) N 8 425 5) N 8 426 6) N 10 556 7) N 10 563 8) N 11 659 Vollzug Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechtes
Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues – G VII B/3/1 f. Beschluss betreffend Massnahmen zur Milderung der Woh- nungsnot durch Förderung der Wohnbautätigkeit (erlassen von der Landsgemeinde am 2. Mai 1948) 1) ; g. Vollziehungsverordnung über Massnahmen zur Förderung der Wohnbautätigkeit vom 8. Dezember 1947 (erlassen vom Regierungsrat am 8. Januar 1948) 2) . Aenderungen des Gesetzes: LR 29. Jan. 1973 (N 37 2737) Art. 4 Abs. 1 Satz 2 LR 20. Febr. 1980 (SBE 1. Bd. Heft 10) Art. 2 Abs. 3 (n) 4 1) N 12 715 2) N 12 715
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