Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Errichtung der öffentlich-rechtlichen Sti... (834.1.4)
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Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Errichtung der öffentlich-rechtlichen Stiftung «Bellevue» für psychisch und geistig behinderte Personen und über ein Baurecht zu Gunsten der Stiftung «HorizonSud»

Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Errichtung der öffentlich-rechtlichen Stiftung «Bellevue» für psychisch und geistig behinderte Personen und über ein Baurecht zu Gunsten der Stiftung «HorizonSud» vom 03.11.2006 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2007) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 8. Februar 1990 über die Errichtung der öffentlich-rechtlichen Stiftung «Bellevue» für psychisch und geistig behinderte Personen; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 19. September 2006; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:

Art. 1 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz vom 8. Februar 1990 über die Errichtung der öffentlich-rechtli - chen Stiftung «Bellevue» für psychisch und geistig behinderte Personen (SGF 834.1.4) wird aufgehoben.

Art. 2 Übertragung der Liegenschaften – Eigentum

1 Das Eigentum an den folgenden, im Grundbuch auf den Namen der Stiftung Bellevue eingetragenen Liegenschaften wird unentgeltlich an den Staat über - tragen: Gemeinde Grundstück-Nr. Bezeichnung Grundfläche Marsens 558 Heim für Behinderte 6920 m² Bulle 762 Wohnung und Platz 769 m²
2 Der Stand der Rechte über diese Liegenschaften geht aus Grundbuchauszü - gen vom 16. Mai 2006 hervor. Die Liegenschaften sind insbesondere nicht belastet durch ein im Grundbuch eingetragenes Grundpfandrecht.

Art. 3 Übertragung der Liegenschaften – Baurecht

1 Für die in Artikel 2 aufgeführten Grundstücke errichtet der Staat zugunsten der Stiftung HorizonSud (die Stiftung) ein auf Gegenleistung gründendes Baurecht nach den Artikeln 779 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
2 Gibt die Stiftung ihre Tätigkeit vor Ablauf des Baurechts auf, so erlischt dieses. Die Grundstücke könnten weiterhin für gleichartige gemeinnützige Aufgaben verwendet werden.

Art. 4 Übertragung der Liegenschaften – Kosten

1 Die Übertragung erfolgt frei von Einregistrierungsgebühren und Handände - rungssteuern. Die übrigen Kosten gehen zu Lasten der Stiftung.

Art. 5 Übertragung der übrigen Güter

1 Die übrigen Güter werden der Stiftung unentgeltlich übertragen.

Art. 6 Personal

1 Für das Personal der Stiftung gilt nach wie vor der Gesamtarbeitsvertrag, dem das Personal der Mitglieder der Freiburgischen Vereinigung der spezia - lisierten Institutionen unterstellt ist.

Art. 7 Inkrafttreten

1 Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 1 )
1) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2007 (StRB 19.12.2006).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
03.11.2006 Erlass Grunderlass 01.01.2007 2006_137 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 03.11.2006 01.01.2007 2006_137
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