Beschluss über die Höhe der Bezugsprovision bei der Quellensteuer (VI C/1/5/1)
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Beschluss über die Höhe der Bezugsprovision bei der Quellensteuer

VI C/1/5/1 Beschluss über die Höhe der Bezugsprovision bei der Quellensteuer Vom 16. Dezember 2003 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 91 Absatz 4 des Steuergesetzes vom 7. Mai 2000, 1 ) beschliesst:
Art. 1
1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält für seine Mitwirkung eine Bezugsprovision von 2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrages. Dieser Beschluss tritt auf den 1. Juli 2004 in Kraft. Das Reglement vom 19. Dezember 1994 über die Bezugsprovision und die Verteilung des Steuer - ertrages bei der Quellensteuer wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgeho - ben. * 1) GS VI C/1/1 SBE IX/1 31 1
VI C/1/5/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 05.05.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 1 geändert SBE 2015 12
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VI C/1/5/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 1 Abs. 1 05.05.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 12 3
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