Reglement über den Bau von Pflichtschutzräumen (V F/1/4)
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Reglement über den Bau von Pflichtschutzräumen

V F/1/4 Reglement über den Bau von Pflichtschutzräumen Vom 26. August 2003 (Stand 26. August 2003) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1963 über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (Schutzbautengesetz) und auf die Ar - tikel 1 – 3 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 5. Mai 1996 zur Zivil - schutzgesetzgebung des Bundes (EG) 1 ) , beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeiten

1 Soweit dieses Reglement nichts anderes vorsieht, obliegt der Vollzug des Schutzbautengesetzes in Bezug auf die Pflichtschutzräume dem Departe - ment Sicherheit und Justiz.

Art. 2 Verfahren

1 Das Departement Bau und Umwelt prüft die Baueingaben bezüglich Bau - projekten für Pflichtschutzräume.
2 Die Feststellung der Baupflicht sowie die Festsetzung der Anzahl Schutz - raumplätze bzw. die Höhe des Ersatzbeitrages erfolgen im Baubewilligungs - verfahren gemäss den Artikeln 32 ff. des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 1. Mai 1988 2 ) .
3 Das Departement Bau und Umwelt ist zuständig zum Erlass der entspre - chenden Verfügung, welche zusammen mit der Baubewilligung zu eröffnen ist.

Art. 3 Zusammenlegen von Schutzräumen

1 Das Departement Bau und Umwelt kann in Absprache mit dem Gemeinde - rat anordnen, dass Pflichtschutzräume zu einem oder zu mehreren Schutz - räumen zusammengelegt werden.

Art. 4 Ersatzbeiträge anstelle von Schutzräumen

1 Im Einverständnis mit dem Departement Sicherheit und Justiz kann das Departement Bau und Umwelt gestatten, dass in besonderen Fällen keine Schutzräume erstellt werden. Dies gilt insbesondere für:
a. abgelegene Gebäude, in denen sich nur zeitweise Menschen aufhal - ten; 1) GS V F/1 ; nun vom 2. Mai 2004, insbesondere Art. 14f. 2) GS VII B/1/1 ; nun vom 2. Mai 2010 SBE IX/1 12 1
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b. Gebäude in besonders stark gefährdeten Gebieten sowie in Gebieten, die einen ausserordentlichen baulichen Aufwand für die Erstellung der Schutzräume erforderten.
2 In Gebäuden mit weniger als fünf Pflichtschutzplätzen, in Ferienhäusern und in Bauten ohne Kellergeschoss muss kein Schutzraum erstellt werden.
3 In Gebieten mit einem gedeckten Schutzplatzbedarf müssen keine Schutz - räume erstellt werden. Diese Gebiete werden durch das Departement Si - cherheit und Justiz nach Rücksprache mit dem Departement Bau und Um - welt und dem Gemeinderat bezeichnet und im Amtsblatt publiziert.
4 Für nichterstellte Schutzräume sind Ersatzbeiträge gemäss Artikel 6 der eidgenössischen Verordnung über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz zu leisten.

Art. 5 Befreiung von der Leistung eines Ersatzbeitrages

1 Das Departement Bau und Umwelt kann im Einverständnis mit dem Depar - tement Sicherheit und Justiz Eigentümer von abgelegenen Gebäuden, in de - nen sich nur zeitweise Menschen aufhalten, vom Ersatzbeitrag befreien. Ge - suche sind schriftlich und begründet dem Departement Bau und Umwelt einzureichen.

Art. 6 Mehrkostenbeträge

1 Das Departement Bau und Umwelt ermittelt jährlich die Mehrkosten pro Schutzraumplatz für die verschiedenen Schutzraumgrössen; diese werden jeweils im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 7 Sicherheitsleistungen

1 Um die ordnungsgemässe Ausführung der Schutzräume zu gewährleisten, können die Gemeinden vom Bauherrn im Rahmen des Baubewilligungsver - fahrens Sicherheitsleistungen bis zu 3 Prozent der voraussichtlichen Bau - kosten verlangen. Die Sicherheitsleistungen sind freizugeben, sobald der Schutzraum den technischen Vorschriften gemäss erstellt und von den Kontrollorganen abgenommen worden ist.

Art. 8 Bau-, Schluss- und Nachkontrollen

1 Das Departement Bau und Umwelt führt die vorgeschriebenen Baukontrol - len durch und ordnet die nötige Verbesserung an.
2 - unterlagen des Schutzraumes dem Departement Sicherheit und Justiz wei - ter. Die Hauptabteilung Militär und Zivilschutz führt die Schlusskontrolle durch und ordnet die nötige Fertigstellung an.
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3 Die Hauptabteilung Militär und Zivilschutz führt die Nachkontrollen durch. Sind bei der Schlusskontrolle nur kleine Mängel feststellbar, kann sie die Nachkontrolle den Gemeinden bzw. den Zivilschutzorganisationen übertra - gen.

Art. 9 Kostenfolgen

1 Die Schlusskontrolle und die erste Nachkontrolle sind für die Bauherrschaft unentgeltlich.
2 Alle weiteren Kontrollen, die infolge Missachtung von Anordnungen seitens der Bauherrschaft durchgeführt werden müssen, werden dieser in Rechnung gestellt.

Art. 10 Rechtsschutz

1 Soweit die Bundesgesetzgebung nichts anderes bestimmt, richtet sich der Rechtsschutz nach dem kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz 1 ) .

Art. 11 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt sofort in Kraft.
2 Mit seinem Inkrafttreten wird das Reglement vom 2. September 1996 über den privaten Schutzraumbau aufgehoben. 1) GS III G/1 3
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