1 – Interkantonale Fachschulvereinbarung (439.17)
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1 – Interkantonale Fachschulvereinbarung

1 439.17-1 Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV) vom 27.08.1998 (Stand 01.08.2015)
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck, Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung regelt für den Bereich der tertiären Fachschulen (exkl. Uni versitäten und Fachhochschulen): a den interkantonalen Zugang, b die Stellung der Studierenden, c die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägern der Fachschulen leisten.
2 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder Mitfinanzie rung von Fachschulen oder höhere als die in dieser Vereinbarung vorgesehe nen Abgeltungen für den Fachschulbesuch regeln, gehen dieser Vereinbarung vor.

Art. 2

Liste der Schulen und der zahlenden Kantone
1 Die Vereinbarungskantone halten in einer Liste fest, a welche Schulen und Studiengänge sie als Standortkanton für den inter kantonalen Zugang anbieten, b welche Beiträge für den Studienbesuch vom Wohnsitzkanton der ausser kantonalen Studierenden zu entrichten sind, c von welchen Angeboten sie als Wohnsitzkanton von Studierenden Ge brauch machen.
2 Die Liste wird als Anhang zu dieser Vereinbarung geführt.

Art. 3

Wohnsitzkanton
1 Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt: a der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Hei matkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, b der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die el ternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d, * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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439.17-1 2 c der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d, d der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre ununter brochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, fi nanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst, e in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zivil rechtliche Wohnsitz der Eltern befindet bzw. der Sitz der zuletzt zuständi gen Vormundschaftsbehörde.
2 Beiträge

Art. 4

Festsetzung der Beiträge
1 Die Abgeltungen werden als Beiträge pro Studierende und pro Semester fest gelegt. Sie beziehen sich auf Vollzeitausbildungen (mindestens 18 Lektionen pro Woche) oder auf Teilzeitausbildungen.
2 Die Standortkantone legen die Beiträge für die von ihnen angebotenen Schu len und Studiengänge fest.
3 Dabei gelten folgende Grundsätze: a Für die Ermittlung der Beitragshöhe ist von den durchschnittlichen Ausbil dungskosten auszugehen. Massgeblich sind dabei die Betriebskosten, ab züglich der individuellen Studiengebühren, der Infrastrukturkosten und all fälliger Bundesbeiträge. b Die Beitragshöhe soll höchstens drei Viertel der durchschnittlichen Ausbil dungskosten abdecken. c Die Beitragshöhe für ausserkantonale Studierende darf nicht höher sein als für Studierende mit Wohnsitz im Kanton.
4 Eine vom Vorstand der EDK eingesetzte Arbeitsgruppe von fünf Mitgliedern überprüft auf Verlangen eines Vereinbarungspartners die Beitragshöhe und gibt eine Empfehlung ab. Die Standortkantone sind gehalten, auf Verlangen der Arbeitsgruppe die Beitragshöhe zu belegen und zu begründen. Die Kosten die ser Abklärungen werden auf die Parteien aufgeteilt.

Art. 5

Modalitäten
1 Die Beiträge werden in die Liste nach Artikel 2 eingetragen.
2 Sie gelten jeweils für eine Periode von zwei Jahren bzw. für den Rest der Bei tragsperiode (Art. 16 Abs. 2).
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3 Studierende

Art. 6

Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskantonen
1 Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewähren den Studierenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Studierenden.

Art. 7

Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
1 Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwärter aus Kantonen, wel che dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Studiengang zugelassen werden, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt, welche mindes tens der Abgeltung nach Artikel 4 entspricht.

Art. 8

Studiengebühren
1 Die Schulen können von den Studierenden angemessene Studiengebühren erheben.
2 Die Studiengebühren pro Studiengang müssen für alle Studierenden, deren Schulbesuch unter diese Vereinbarung fällt, eingeschlossen diejenigen des Standortkantons, gleich sein.
4 Vollzug

Art. 9

Beitragsverfahren
1 Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahlstelle.

Art. 10

Geschäftsstelle und Arbeitsgruppe
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie hungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a Information der Vereinbarungskantone, b Koordination, c Regelung von Verfahrensfragen.
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2 Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung von Empfeh lungen gemäss Artikel 4 Absatz 4 setzt der Vorstand der EDK eine Arbeitsgrup pe von fünf Mitgliedern ein. Diese setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der vier EDK-Regionen sowie einem Vertreter der Finanzdirektorenkonferenz (FDK).

Art. 11

Ermittlung der Studierendenzahl
1 Jede Schule erstellt zu Beginn eines Semesters eine Namensliste der Studie renden je Studiengang zuhanden des zahlungspflichtigen Kantons. Diese ent hält den Wohnsitzkanton gemäss Artikel 3 und führt die Studierenden des Voll zeit- bzw. berufsbegleitenden Studiums getrennt auf.

Art. 12

Vollzugskosten
1 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tra gen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärun gen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden.
5 Rechtspflege

Art. 13

Schiedsinstanz
1 Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schieds gericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1996 (SR 279) finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 14

Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekreta- riat der EDK mit zuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug die ser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.
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Art. 15

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens fünfzehn Kantone den Bei tritt erklärt haben, frühestens aber auf den Beginn des Studienjahres
1999/2000.
2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird die Interregionale Vereinbarung über Beiträge an Fachschulen im tertiären Bereich vom 17. September 1992 durch Beschluss der an dieser Vereinbarung beteiligten Kantone aufgehoben.

Art. 16

Revision
1 Die Vereinbarung kann mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der beteilig ten Kantone revidiert werden.
2 Eine Änderung der Anhänge ist alle zwei Jahre auf Beginn des Studienjahres möglich, erstmals frühestens per 1. 8. 2001. Änderungen des Anhanges wer den aufgenommen, soweit sie vor Ende des dem Änderungstermin vorange ten auf einen gleichen Zeitpunkt in Kraft.

Art. 17

Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle ge kündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.

Art. 18

Weiterdauer der Verpflichtungen
1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung oder streicht er einen Studiengang eines Kantons aus dem Anhang, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinba rung für die zum Zeitpunkt des Austritts eingeschriebenen Studierenden weiter bestehen. In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung (Art. 6) er halten.

Art. 19

Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu.
439.17-1 6 A1 Anhang 2 *

Art. A1-1

*
1 Der Anhang zur Interkantonalen Fachschulvereinbarung (FSV) vom 27. Au gust 1998, inkl. der bisherigen Änderungen und der Änderung vom 27. April
2015, wird nur in Form eines Verweises publiziert. Er kann bei folgender Stelle bezogen werden: Erziehungsdirektion des Kantons Bern Generalsekretariat Sulgeneckstrasse 70
3005 Bern Er ist auch auf Internet verfügbar unter: http://www.edk.ch/dyn/14346.php Bern, 27. August 1998 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Der Präsident: Hans Ulrich Stöckling Der Generalsekretär: Moritz Arnet
7 439.17-1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 27.08.1998 01.08.2014 Erlass Erstfassung 13-99 28.03.2014 01.08.2014

Art. A1-1

geändert 14-41 27.04.2015 01.08.2015 Titel A1 geändert 15-37 27.04.2015 01.08.2015

Art. A1-1

geändert 15-37
439.17-1 8 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 27.08.1998 01.08.2014 Erstfassung 13-99 Titel A1 27.04.2015 01.08.2015 geändert 15-37

Art. A1-1

28.03.2014 01.08.2014 geändert 14-41

Art. A1-1

27.04.2015 01.08.2015 geändert 15-37
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