Datenschutzgesetz (157.1)
CH - ZG

Datenschutzgesetz

Datenschutzgesetz * (DSG) Vom 28. September 2000 (Stand 1. September 2020) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung 1 , * beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt, Grundrechte von natürlichen Personen zu schüt - zen, über die Organe Daten bearbeiten. *

§ 2 Begriffe

1
a) * Personendaten sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder be - stimmbare natürliche Person beziehen.
b) * Besonders schützenswerte Personendaten sind alle Angaben über die religiösen, weltanschaulichen, politischen und berufspolitischen An - sichten oder Tätigkeiten, die Intimsphäre, die Gesundheit, die ethni - sche Zugehörigkeit, Massnahmen der sozialen Hilfe sowie administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen. Ebenso fallen darunter biometrische Daten, die mittels technischer Verfahren die eindeutige Identifizierung einer natürlichen Person er - lauben, sowie genetische Daten. b1) * Profiling ist jede, insbesondere automatisierte, Auswertung von Daten oder Personendaten, um wesentliche persönliche Merkmale zu analy - sieren oder Entwicklungen vorherzusagen, namentlich bezüglich Arbeitsleistung, politischer Meinungsbildung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, Intimsphäre oder Mobilität. 1) BGS 111.1
c) * Bearbeiten ist jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Erheben, Be - schaffen, Aufzeichnen, Sammeln, Aufbewahren, Verwenden, Umar - beiten, Bekanntgeben, Austauschen, Zusammenführen, Archivieren, Löschen oder Vernichten sowie Durchführen logischer bzw. rechneri - scher Operationen mit Personendaten.
d) * Bekanntgeben ist das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Perso - nendaten.
e) * ...
f) * Betroffene Personen sind natürliche Personen, über die Personendaten bearbeitet werden.
g) Der Begriff «Kanton» wird als Sammelbegriff für die Staatsverwal - tung, die kantonalen Körperschaften und Anstalten, die Gerichte sowie die kantonalen Schulen verwendet.
h) Gemeinden sind die Einwohner-, Bürger-, römisch-katholischen und evangelisch- reformierte Kirchgemeinden sowie Korporationsgemein - den.
i) Organe sind Behörden und Dienststellen, die für den Kanton oder die Gemeinden handeln, und natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, soweit ihnen öffentliche Aufgaben übertragen sind.
k) * ...
l) Als gesetzliche Grundlagen gelten die Verfassung, ein Konkordat, ein Gesetz, ein Kantonsratsbeschluss, eine Verordnung, ein publizierter Regierungsratsbeschluss oder ein publizierter gemeindlicher Erlass.

§ 3 Geltungsbereich

1 Das Gesetz gilt für das Bearbeiten von Personendaten durch Organe. *
2 Es wird nicht angewendet auf
a) * ...
b) Geschäfte, über welche die Stimmberechtigten, der Kantonsrat oder Gemeindeparlamente beschliessen;
c) * ...
d) Daten, die eine natürliche Person als Arbeitsinstrument ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet und nicht an Dritte oder Orga - ne weitergibt.
3 Abweichende Regelungen in formellen Gesetzen bleiben vorbehalten.
4 Die Rechte und Ansprüche der betroffenen Personen in Verfahren der Zi - vil- und Strafrechtspflege (inklusive Verfahren der internationalen Rechts - hilfe) sowie der Verwaltungsrechtspflege richten sich nach dem anwendba - ren Verfahrensrecht. * 2. Grundsätze beim Bearbeiten von Personendaten *

§ 4 Richtigkeit, Datenbeschaffung, Zweckbestimmung,

Verhältnismässigkeit *
1 Personendaten: *
a) müssen aktuell, richtig und vollständig sein, soweit es der Bearbei - tungszweck verlangt;
b) sind in der Regel bei der betroffenen Person zu beschaffen;
c) dürfen nur für Zwecke bearbeitet werden, die bei der Beschaffung angegeben worden, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen sind;
d) * dürfen nur unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit und des Grundsatzes von Treu und Glauben bearbeitet werden;
e) * ...

§ 5 Voraussetzungen für das Bearbeiten von Personendaten

*
1 Die Organe dürfen Personendaten bearbeiten, sofern *
a) eine gesetzliche Grundlage dafür besteht oder
b) es für eine in einer gesetzlichen Grundlage umschriebene Aufgabe un - entbehrlich ist oder
c) * die betroffene Person im Einzelfall ausdrücklich eingewilligt oder ihre Personendaten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.
2 Die Organe dürfen besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten oder ein Profiling vornehmen, sofern *
a) ein formelles Gesetz es ausdrücklich vorsieht oder
b) es für eine in einem formellen Gesetz umschriebene Aufgabe offen - sichtlich unentbehrlich ist oder
c) * die betroffene Person im Einzelfall ausdrücklich eingewilligt oder ihre Personendaten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.

§ 5a * Voraussetzungen für das Bearbeiten von Personendaten zu

einem nicht personenbezogenen Zweck
1 Die Organe dürfen Personendaten für einen nicht personenbezogenen Zweck, namentlich für Statistik, Forschung oder Planung, bearbeiten, sofern
a) die Personendaten anonymisiert oder pseudonymisiert werden, sobald es der Bearbeitungszweck zulässt;
b) die Personendaten nicht weitergegeben werden; und
c) Auswertungen so bekanntgegeben werden, dass keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen möglich sind.

§ 5b * Voraussetzungen für das Bekanntgeben von Personendaten

1 Die Organe dürfen Personendaten und besonders schützenswerte Perso - nendaten oder Ergebnisse eines Profilings bekanntgeben, sofern:
a) für die Bekanntgabe die Voraussetzungen gemäss § 5 Abs. 1 und 2 er - füllt sind; oder
b) die betroffene Person nicht in der Lage ist, in die Bekanntgabe einzu - willigen, diese aber in ihrem Interesse liegt und ihre Zustimmung in guten Treuen vorausgesetzt werden darf.

§ 5c * Voraussetzungen für das Bekanntgeben von Personendaten zu

einem nicht personenbezogenen Zweck
1 Sofern dies nicht durch eine besondere Geheimhaltungspflicht ausge - schlossen ist, kann ein Organ Personendaten bekanntgeben an
a) andere kantonale oder gemeindliche Organe, Organe anderer Kantone oder des Bundes zur Bearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke, namentlich für Statistik, Planung oder Forschung; und
b) Private zur Bearbeitung für Zwecke der Forschung.
2 Die Empfängerin oder der Empfänger hat sich schriftlich zu verpflichten, die Personendaten zu anonymisieren oder pseudonymisieren, sobald es der Bearbeitungszweck zulässt, und Auswertungen nur so bekanntzugeben, dass keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind.
3 Die private Empfängerin oder der private Empfänger hat sich zudem schriftlich zu verpflichten, die Personendaten nicht für andere Zwecke zu bearbeiten, sie nicht weiterzugeben und für die Informationssicherheit zu sorgen.

§ 5d * Verantwortung des Organs

1 Die Verantwortung für das Bearbeiten von Personendaten trägt das Organ, das über den Zweck, die Mittel und den Umfang der Bearbeitung entschei - det.
2 Bearbeiten mehrere Organe einen gemeinsamen Datenbestand, regeln sie die Verantwortung.
3 Das Organ muss den Nachweis erbringen können, dass es die Datenschutz - bestimmungen einhält.

§ 6 Auftragsdatenbearbeitung

*
1 Ein Organ kann das Bearbeiten von Personendaten Dritten übertragen, wenn *
a) * die Personendaten nur so bearbeitet werden, wie es das Organ selbst tun dürfte; und
b) keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht es verbie - tet.
2 Das Organ stellt mittels Auflagen, Vereinbarungen oder in anderer Weise sicher, dass die Auftragsdatenbearbeiterin oder der -bearbeiter die In - formationssicherheit gewährleistet und die Rechte der betroffenen Person wahrt. *
3 Das Organ bleibt für den gesetzmässigen Umgang mit den Personendaten verantwortlich. *
4 Die Auftragsdatenbearbeiterin oder der -bearbeiter darf die Bearbeitung nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Organs einer anderen Auftragsdatenbearbeiterin oder einem anderen -bearbeiter übertragen. *

§ 6a * Informationspflicht

1 Das Organ informiert die betroffene Person über die Beschaffung von Per - sonendaten. Die Informationspflicht gilt auch, wenn Personendaten bei Drit - ten beschafft werden.
2 Das Organ orientiert spätestens bei der Beschaffung insbesondere über
a) die Identität und die Kontaktdaten des Organs;
b) die bearbeiteten Personendaten oder die Kategorien der bearbeiteten Personendaten;
c) den Zweck der Bearbeitung;
d) gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger, denen Personen - daten bekanntgegeben werden; und
e) die Rechte der Betroffenen.
3 Werden die Personendaten nicht bei der betroffenen Person beschafft, muss diese spätestens einen Monat nach Beschaffung der Daten informiert werden. Werden die Personendaten vor Ablauf dieser Frist bekanntgegeben, muss die betroffene Person zum Zeitpunkt der Bekanntgabe informiert wer - den.

§ 6b * Ausnahmen von der Informationspflicht und Einschränkungen

1 Die Informationspflicht entfällt, wenn
a) die betroffene Person bereits über die Informationen nach § 6a Abs. 2 verfügt;
b) das Bearbeiten der Personendaten gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist; oder
c) die Information nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.
2 Die Information kann unter den Voraussetzungen von § 14 Abs. 1 einge - schränkt werden.

§ 7 Informationssicherheit

*
1 Die Organe sorgen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen für die Sicherheit aller Personendaten. Personendaten sind ins - besondere vor Verlust, Fälschung, Entwendung, Kenntnisnahme, Kopieren und Bearbeiten durch Unbefugte zu sichern. *
2 Der Regierungsrat erlässt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechende Vorschriften, insbesondere über die Sicherheits - grundsätze und das Bewilligungsverfahren im Bereich des elektronischen Datenaustausches. *

§ 7a * Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche

Voreinstellungen
1 Organe sind verpflichtet, die Datenbearbeitung technisch und organisato - - den.
2 dem Stand der Technik, der Art und dem Umfang der Datenbearbeitung so - wie den Risiken, welche die Bearbeitung für die Grundrechte der betroffe - nen Personen mit sich bringt, angemessen sein.
3 Organe sind zudem verpflichtet, mittels geeigneter Voreinstellungen si - cherzustellen, dass die Bearbeitung der Personendaten auf das für den Ver - wendungszweck nötige Mindestmass beschränkt ist, soweit die betroffene Person nicht etwas anderes bestimmt.

§ 7b * Datenschutz-Folgenabschätzung

1 Beabsichtigt ein Organ, Daten einer grösseren Anzahl von betroffenen Per - sonen mit elektronischen Mitteln zu bearbeiten oder eine solche Datenbear - beitung wesentlich zu ändern, führt es eine Datenschutz-Folgenabschätzung durch.
2 Die Datenschutz-Folgenabschätzung enthält mindestens
a) eine Beschreibung der geplanten Bearbeitungsvorgänge;
b) eine Bewertung der Risiken für die Grundrechte der betroffenen Per - sonen; und
c) eine Darstellung und Bewertung der geplanten Massnahmen, durch die der Schutz der Grundrechte der betroffenen Personen sichergestellt werden soll.
3 Das Organ legt der Datenschutzstelle Vorhaben zur Bearbeitung von Per - sonendaten, die aufgrund der Art der Bearbeitung oder der zu bearbeitenden Personendaten zu einem hohen Risiko einer Verletzung der Grundrechte der betroffenen Personen führen, zur Stellungnahme vor.

§ 7c * Meldung von Datenschutzverletzungen

1 Das Organ meldet der Datenschutzstelle unverzüglich eine Datenschutz - verletzung, es sei denn, diese führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko ei - ner Verletzung der Grundrechte der betroffenen Personen.
2 Eine Datenschutzverletzung liegt vor, wenn Personendaten unabsichtlich oder unrechtmässig
a) vernichtet werden oder verloren gehen;
b) verändert werden; oder
c) Unbefugten zugänglich sind bzw. offenbart werden.
3 Die Auftragsdatenbearbeiterin oder der -bearbeiter informiert das auftrag - gebende Organ unverzüglich über eine Datenschutzverletzung.
4 Das Organ informiert die betroffenen Personen, wenn die Umstände dies erfordern oder die Datenschutzstelle dies verlangt. Die Information kann unter denselben Voraussetzungen eingeschränkt werden wie die Auskunft über die eigenen Personendaten.

§ 7d * Weitere Pflichten

1 Das Organ teilt Empfängerinnen und Empfängern von Personendaten jede Berichtigung, Löschung oder Vernichtung, Datenschutzverletzungen sowie Bestreitungsvermerke mit, es sei denn, die Mitteilung ist nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich.

§ 8 * ...

§ 9 Sperrung der Bekanntgabe

1 Eine betroffene Person kann bei einem Organ voraussetzungslos die Be - kanntgabe ihrer Personendaten an Private sperren lassen. * 1a Die Organe machen in geeigneter Weise auf das Sperrrecht aufmerksam. *
2 Die Sperrung wird nach Eintreffen des Gesuchs sofort wirksam. Das Ge - such muss schriftlich erfolgen und sich auf bestimmte Datenbestände eines Organs beziehen. Die Sperrung ist schriftlich zu bestätigen. *
3 Das Organ verweigert die Sperrung oder hebt sie auf, wenn
a) eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe besteht oder
b) * die oder der um Bekanntgabe ersuchende Private glaubhaft macht, dass die Personendaten zur Durchsetzung ihrer oder seiner Rechtsan - sprüche erforderlich sind. Der betroffenen Person ist vorher wenn möglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 10 Einschränkung der Bekanntgabe an Organe

1 Das Organ lehnt die Bekanntgabe von Personendaten an ein anderes Organ ab, schränkt sie ein oder verbindet sie mit Auflagen, wenn dem *
a) wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person entgegenstehen oder
b) gesetzliche Geheimhaltungspflichten oder besondere Datenschutzvor - schriften entgegenstehen.

§ 10a * Grenzüberschreitende Datenbekanntgabe

1 Personendaten dürfen nicht ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn da - durch die Persönlichkeit der betroffenen Person gefährdet wird. Eine Ge - fährdung liegt insbesondere bei Fehlen einer Gesetzgebung vor, die einen angemessenen Schutz gewährleistet. *
2 Fehlt eine Gesetzgebung gemäss Abs. 1, dürfen Personendaten ins Ausland nur bekanntgegeben werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen er - füllt ist: *
a) hinreichende Garantien, insbesondere durch Vertrag, gewährleisten einen angemessenen Schutz im Ausland; über diese Garantien muss die Datenschutzstelle vor der Bekanntgabe der Daten ins Ausland in - formiert werden;
b) die betroffene Person hat im Einzelfall ausdrücklich eingewilligt;
c) die Bekanntgabe ist im Einzelfall entweder für die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder für die Feststellung, Aus - übung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen vor Gericht unerläss - lich;
d) die Bekanntgabe im Einzelfall ist erforderlich, um das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person zu schützen.
3 Eine Datenbekanntgabe ins Ausland darf nicht erfolgen, wenn dadurch in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung verstossen würde.

§ 11 Anonymisieren und Vernichten von Personendaten

*
1 Organe müssen Personendaten, die sie nicht mehr benötigen, anonymisie - ren oder vernichten, soweit die Daten nicht unmittelbaren Beweiszwecken dienen oder dem zuständigen Archiv abzuliefern sind. * 3. Rechte der betroffenen Personen *

§ 12 Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten

*
1 Die Justiz- und Strafverfolgungsbehörden führen ein Verzeichnis ihrer Be - arbeitungstätigkeiten und veröffentlichen dieses. *
2 ... *
3 Das Verzeichnis enthält für jede Bearbeitungstätigkeit deren Bezeichnung, das verantwortliche Organ, die Rechtsgrundlagen, den Zweck und, wenn möglich, die Aufbewahrungsdauer. *
4 ... *
5 ... *

§ 13 Auskunftsrecht

*
1 Jede Person kann vom Organ Auskunft darüber verlangen, ob Personenda - ten über sie bearbeitet werden. Die betroffene Person erhält diejenigen In - formationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Ge - setz geltend machen kann, insbesondere *
a) * ...
b) * ...
c) * ...
d) * die Identität und die Kontaktdaten des verantwortlichen Organs;
e) * die bearbeiteten Personendaten;
f) * den Zweck der Bearbeitung;
g) * die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht mög - lich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
h) * die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten; und
i) * die Empfängerinnen und Empfänger, sofern das Organ Personendaten bekanntgegeben hat.
2 ... *
3 Gesundheitsdaten können der betroffenen Person durch eine von ihr be - zeichnete Ärztin oder einen von ihr bezeichneten Arzt mitgeteilt werden. *

§ 14 Einschränkung des Auskunftsrechts

*
1 Ein Organ darf die Auskunft über Personendaten aus überwiegenden Inter - essen der Öffentlichkeit oder Dritter begründet einschränken, mit Auflagen versehen, aufschieben oder verweigern. *
2 Bei einer Auftragsdatenbearbeitung ist das Organ zuständig, das die Da - tenbearbeitung übertragen hat. *

§ 15 Ansprüche bei widerrechtlichem Bearbeiten von

Personendaten *
1 Wer ein schützenswertes Interesse hat, kann vom Organ verlangen, dass es
a) die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt;
b) das widerrechtliche Bearbeiten unterlässt;
c) die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt.
2 Die betroffene Person kann insbesondere vom Organ verlangen, dass es
a) * Personendaten berichtigt oder vernichtet;
b) den Entscheid oder die Berichtigung Dritten mitteilt oder veröffent - licht.
3 Bestreitet das Organ die Unrichtigkeit von Personendaten, obliegt ihm der Beweis für die Richtigkeit. Die betroffene Person hat bei der Abklärung mitzuwirken. *
4 Kann aufgrund der Natur der Personendaten weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit festgestellt werden, insbesondere bei Werturteilen, kann die betroffene Person die Aufnahme eines Bestreitungsvermerks verlangen. Der Bestreitungsvermerk ist den bestrittenen Daten beizufügen. *

§ 16 Ablehnung von Gesuchen

1 Entspricht ein Organ einem Gesuch aufgrund dieses Gesetzes nicht, erlässt es einen begründeten, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Ent - scheid.

§ 16a * Formloser Rechtsbehelf

1 Die oder der Datenschutzbeauftragte behandelt Eingaben von betroffenen Personen betreffend die Missachtung von Vorschriften dieses Gesetzes und informiert innerhalb von höchstens drei Monaten über das Ergebnis oder den Stand der Abklärungen.

§ 17 Kosten

1 Auskunft und Einsicht durch die betroffenen Personen sind kostenlos.
2 Jede Person kann von den sie betreffenden Daten Kopien verlangen. In der Regel werden dafür keine Kosten erhoben.
3 ... * 4. Wahl, Rechtsstellung, Aufgaben *

§ 18 * Kantonale Datenschutzstelle

1 Der Kanton schafft eine Datenschutzstelle.
2 Der Kantonsrat wählt eine in Datenschutzfragen ausgewiesene Fachperson als Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragten auf eine Amtsdau - er von vier Jahren. Die Wahl erfolgt mindestens sechs Monate vor Beginn der Amtsperiode. *
3 Die Datenschutzstelle erfüllt die Aufgaben nach diesem Gesetz unabhän - gig. Administrativ ist sie der Staatskanzlei zugeordnet.
4 Das Personalrecht ist auf die Datenschutzbeauftragte oder den Daten - schutzbeauftragten nur insoweit anwendbar, als es mit den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vereinbar ist. *
5 Das Finanzhaushaltgesetz und das Archivgesetz sind auf die Datenschutz - stelle nur insoweit anwendbar, als sie mit den Bestimmungen des Daten - schutzgesetzes vereinbar sind. *

§ 18a * Unvereinbarkeit, öffentliches Nebenamt und Nebenerwerb

*
1 Die oder der Datenschutzbeauftragte darf keine Tätigkeit ausüben, die sie oder ihn in der Unabhängigkeit der Amtsführung beeinträchtigen könnte oder die in anderer Weise mit den Aufgaben der Datenschutzstelle unverein - bar ist. Insbesondere darf sie oder er nebst der Anstellung als Datenschutz - beauftragte oder Datenschutzbeauftragter keine leitende Funktion in einer politischen Partei ausüben und bei Trägern öffentlicher Aufgaben im Kanton Zug weder angestellt sein noch ein öffentliches Amt bekleiden. *
2 Die Ausübung eines öffentlichen Nebenamts oder einer Nebenerwerbstä - tigkeit, welche mit der beruflichen Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter in einem Zusammenhang steht, bedarf der Be - willigung durch die Justizprüfungskommission. *
3 ... *

§ 18b * Ausstand

1 Für den Ausstand der oder des Datenschutzbeauftragten gelten sinngemäss die gleichen Regelungen wie für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts. Die oder der Datenschutzbeauftragte entscheidet selbst über ihren oder sei - nen Ausstand.

§ 18c * Budget

1 Die Datenschutzstelle erstellt ein eigenes Budget und leitet es an den Re - gierungsrat zuhanden des Kantonsrats weiter. Der Regierungsrat kann dem
2 Die oder der Datenschutzbeauftragte vertritt das Budget der Datenschutz -
3 Die Datenschutzstelle verfügt im Rahmen ihres Budgets über eigene Aus -

§ 18d * Mitarbeitende, Stellvertretung

1 Die oder der Datenschutzbeauftragte stellt die erforderlichen Mitarbeiten - den gemäss den Bestimmungen des Personalrechts selber an und regelt die Stellvertretung.
2 Die Mitarbeitenden der Datenschutzstelle arbeiten ausschliesslich nach den Weisungen der oder des Datenschutzbeauftragten.
3 Gegen personalrechtliche Massnahmen der oder des Datenschutzbeauf - tragten kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden.

§ 18e * Unabhängige Datenschutzstellen der Gemeinden

1 Gemeinden können für ihre Aufgabenbereiche eigene unabhängige Daten - schutzstellen schaffen. Sie arbeiten mit der kantonalen Datenschutzstelle unter deren Aufsicht zusammen.
2 Die Datenschutzstellen von Gemeinden erfüllen für ihren Bereich sinnge - mäss die gleichen Aufgaben wie die kantonale Datenschutzstelle.
3 Ist in einer Gemeinde keine eigene Datenschutzstelle vorhanden, ist für den Datenschutz die kantonale Datenschutzstelle zuständig.

§ 19 Aufgaben

1 Die oder der Datenschutzbeauftragte *
a) * überwacht die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz, ausgenommen in Verfahren der Zivil- und Strafrechtspflege (inklusive Verfahren der internationalen Rechtshilfe) sowie der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit;
b) berät die Organe in Fragen des Datenschutzes;
c) erteilt den betroffenen Personen Auskunft über ihre Rechte;
d) vermittelt zwischen den Organen und betroffenen Personen bei allen Streitigkeiten über den Datenschutz;
e) nimmt zu rechtsetzenden Erlassen aus datenschutzrechtlicher Sicht Stellung;
f) * sensibilisiert die Organe für ihre datenschutzrechtlichen Pflichten und die Öffentlichkeit für die Anliegen des Datenschutzes;
g) * beaufsichtigt die Datenschutzstellen der Gemeinden und kann diesen Weisungen erteilen;
h) * erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über ihre oder seine Tätigkeit und vertritt diesen im Kantonsrat persönlich. Dieser Bericht wird ver - öffentlicht.
i) * ...
k) * arbeitet mit dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbe - auftragten, den Datenschutzbehörden anderer Kantone und des Aus - landes zusammen.
2 Die Datenschutzstellen der Gemeinden üben sinngemäss dieselben Aufga - ben aus.

§ 19a * Vorabkonsultation

*
1 ... *
2 Die Datenschutzstelle nimmt Stellung zu Vorhaben der Organe zu Daten - bearbeitungen, die aufgrund der Art der Bearbeitung oder der zu bearbeiten - den Personendaten zu einem hohen Risiko für die Grundrechte der betroffe - nen Personen führen. *
3 Die Datenschutzstelle erstellt eine Liste derjenigen Bearbeitungsvorgänge, die vorab zur Konsultation zu unterbreiten sind. *

§ 20 * Befugnisse

1 Die Datenschutzstelle kann ungeachtet allfälliger Geheimhaltungsvor - schriften bei den Organen Auskünfte über das Bearbeiten von Personenda - ten einholen, Einsicht in die Unterlagen nehmen und sich Datenbearbeitun - gen vorführen lassen. *
2 Ergibt die Abklärung, dass Datenschutzvorschriften verletzt werden, for - dert sie das Organ mittels Empfehlung auf, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Die zuständige vorgesetzte Behörde ist zu orientieren. 2a Das Organ teilt der Datenschutzstelle mit, ob es der Empfehlung folgt oder nicht. *
3 Wird die Aufforderung nicht befolgt oder abgelehnt, unterbreitet sie die Angelegenheit dem zuständigen Gemeinderat (gemeindliche Angelegenheit) bzw. dem Regierungsrat (kantonale Angelegenheit) zum Entscheid. Der Entscheid wird der betroffenen Person und der Datenschutzstelle in Form einer Verfügung mitgeteilt.
4 Die Datenschutzstelle ist berechtigt, gegen die Verfügung nach Abs. 3 und gegen den Entscheid der Beschwerdebehörde Beschwerde zu führen.

§ 20a * Amtsgeheimnis

*
1 Die oder der Datenschutzbeauftragte sowie die Mitarbeitenden der Daten - schutzstelle sind hinsichtlich Tatsachen und Wahrnehmungen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit erfahren, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen Kenntnisse, die sie bei ihrer Tätigkeit erlangt haben, nur so weit be - kanntgeben, als es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Das Amts - geheimnis besteht nach Beendigung des Dienstverhältnisses weiter. *
2 Zur Mitteilung geheim zu haltender Tatsachen und Wahrnehmungen an Drittpersonen und Amtsstellen sowie zur Erfüllung der Zeugnispflicht in verwaltungsrechtlichen Verfahren bedürfen die oder der Datenschutzbeauf - tragte und die Mitarbeitenden der Datenschutzstelle der Entbindung vom Amtsgeheimnis durch die betroffene Person oder die Justizprüfungskom - mission. *
3 Die oder der Datenschutzbeauftragte sowie die Mitarbeitenden der Daten - schutzstelle sind von der strafprozessualen Anzeigepflicht entbunden. *
4 Die Schweigepflicht der oder des Datenschutzbeauftragten entfällt inso - weit, als es sich zur Verhinderung von Verbrechen oder Vergehen als nötig erweist. In diesen Fällen ist sie oder er zur strafprozessualen Anzeige be - rechtigt, aber nicht verpflichtet. *

§ 21 Unterstützung durch die Organe

1 Die Organe unterstützen die Datenschutzstelle bei der Erfüllung ihrer Auf - gaben. 5. Rechtspflege und Strafbestimmung

§ 22 Grundsatz

1 Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 1 ) .

§ 23 Einsprache

1 Gegen Entscheide der Organe kann Einsprache erhoben werden.

§ 24 Strafbestimmung

1 Wer vorsätzlich gegen Datenschutzbestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Erlasse verstösst, wird mit Busse bestraft. * 1) BGS 162.1
2 Mit Busse wird auch bestraft, wer vorsätzlich gegen Verpflichtungen in Vereinbarungen verstösst, die auf § 5c Abs. 2 oder 3, § 6 Abs. 2 dieses Ge - setzes oder auf § 57f bis Abs. 2 Bst. c Gemeindegesetz 1 ) beruhen. *

§ 25 Verfahren bei Haftungsansprüchen

1 Wird die betroffene Person durch eine natürliche oder juristische Person geschädigt, die Datenbearbeitung im Auftrag eines Organs ausführt, so haf - tet das auftragserteilende Organ aufgrund des Verantwortlichkeitsgesetzes 2 ) .
2 Im Verfahren um Feststellung der Widerrechtlichkeit des Bearbeitens von Daten ist gleichzeitig über die geltend gemachten Schadenersatz- und Ge - nugtuungsansprüche zu entscheiden.
3 Im Übrigen kommt das Verantwortlichkeitsgesetz 3 ) zur Anwendung. 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26 Anpassung an das neue Recht

1 ... *
2 Folgende Gesetze werden wie folgt geändert:
a) * ...
b) Gesetz über die Veröffentlichung der Gesetze und das Amtsblatt des Kantons Zug vom 29. Januar 1981 4 ) .

§ 26a * Übergangsbestimmung

1 Die Wahl der oder des Datenschutzbeauftragten durch den Kantonsrat er - folgt erstmalig für die Amtsperiode 2015–2018.
2 Die Anstellung der oder des Datenschutzbeauftragten untersteht bis am 31. Dezember 2014 bisherigem Recht.
3 Die oder der bisherige Datenschutzbeauftragte kann vom Kantonsrat unter Wahrung des Besitzstandes für die Amtsperiode 2015–2018 nach neuem Recht gewählt werden. 1) BGS 171.1 2) BGS 154.11 3) BGS 154.11 4) GS 22, 19 (BGS 152.3 )

§ 27 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt nach unbenützter Referendumsfrist (§ 34 der Kantons - verfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tage nach der Ver - öffentlichung im Amtsblatt in Kraft 5 ) . 5) Inkrafttreten am 9. Dezember 2000
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 28.09.2000 09.12.2000 Erlass Erstfassung GS 26, 867 22.12.2005 01.01.2007 § 24 Abs. 1 geändert GS 28, 635 26.01.2006 08.04.2006 § 8 totalrevidiert GS 28, 675 30.11.2006 01.01.2008 § 8 Abs. 3 geändert GS 29, 33 30.11.2006 01.01.2008 § 26 Abs. 2, a) aufgehoben GS 29, 11 28.08.2008 08.11.2008 § 3 Abs. 2, a) geändert GS 29, 919 28.08.2008 08.11.2008 § 4 Titel geändert GS 29, 919 28.08.2008 08.11.2008 § 4 Abs. 1, d) geändert GS 29, 919 28.08.2008 08.11.2008 § 4 Abs. 1, e) eingefügt GS 29, 919 28.08.2008 08.11.2008 § 7 Abs. 1 geändert GS 29, 919 28.08.2008 08.11.2008 § 10a totalrevidiert GS 29, 919 28.08.2008 08.11.2008 § 15 Abs. 4 geändert GS 29, 919 28.08.2008 08.11.2008 § 18 totalrevidiert GS 29, 919 28.08.2008 08.11.2008 § 18a totalrevidiert GS 29, 919 28.08.2008 08.11.2008 § 19 Abs. 1, h) geändert GS 29, 919 28.08.2008 08.11.2008 § 19 Abs. 1, k) geändert GS 29, 919 28.08.2008 08.11.2008 § 19a totalrevidiert GS 29, 919 28.08.2008 08.11.2008 § 20 totalrevidiert GS 29, 919 28.08.2008 08.11.2008 § 20a totalrevidiert GS 29, 919 30.01.2014 03.05.2014 Titel 4. geändert GS 2014/015 30.01.2014 03.05.2014 § 18 Abs. 2 geändert GS 2014/015 30.01.2014 03.05.2014 § 18 Abs. 4 geändert GS 2014/015 30.01.2014 03.05.2014 § 18 Abs. 5 geändert GS 2014/015 30.01.2014 03.05.2014 § 18a Titel geändert GS 2014/015 30.01.2014 03.05.2014 § 18a Abs. 1 geändert GS 2014/015 30.01.2014 03.05.2014 § 18a Abs. 2 geändert GS 2014/015 30.01.2014 03.05.2014 § 18a Abs. 3 aufgehoben GS 2014/015 30.01.2014 03.05.2014 § 18b eingefügt GS 2014/015 30.01.2014 03.05.2014 § 18c eingefügt GS 2014/015 30.01.2014 03.05.2014 § 18d eingefügt GS 2014/015 30.01.2014 03.05.2014 § 18e eingefügt GS 2014/015 30.01.2014 03.05.2014 § 19 Abs. 1 geändert GS 2014/015 30.01.2014 03.05.2014 § 19 Abs. 1, h) geändert GS 2014/015 30.01.2014 03.05.2014 § 20a Titel geändert GS 2014/015 30.01.2014 03.05.2014 § 20a Abs. 1 geändert GS 2014/015 30.01.2014 03.05.2014 § 20a Abs. 2 eingefügt GS 2014/015
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 30.01.2014 03.05.2014 § 20a Abs. 3 eingefügt GS 2014/015 30.01.2014 03.05.2014 § 20a Abs. 4 eingefügt GS 2014/015 30.01.2014 03.05.2014 § 24 Abs. 1 geändert GS 2014/015 30.01.2014 03.05.2014 § 26a eingefügt GS 2014/015 30.04.2020 01.09.2020 Erlasstitel geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 Ingress geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 1 Abs. 1 geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 2 Abs. 1, a) geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 2 Abs. 1, b) geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 2 Abs. 1, b1) eingefügt GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 2 Abs. 1, c) geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 2 Abs. 1, d) geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 2 Abs. 1, e) aufgehoben GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 2 Abs. 1, f) geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 2 Abs. 1, k) aufgehoben GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 3 Abs. 1 geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 3 Abs. 2, a) aufgehoben GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 3 Abs. 2, c) aufgehoben GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 3 Abs. 4 eingefügt GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 Titel 2. geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 4 Titel geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 4 Abs. 1 geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 4 Abs. 1, e) aufgehoben GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 5 Titel geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 5 Abs. 1 geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 5 Abs. 1, c) geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 5 Abs. 2 geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 5 Abs. 2, c) geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 5a eingefügt GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 5b eingefügt GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 5c eingefügt GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 5d eingefügt GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 6 Titel geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 6 Abs. 1 geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 6 Abs. 1, a) geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 6 Abs. 2 geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 6 Abs. 3 eingefügt GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 6 Abs. 4 eingefügt GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 6a eingefügt GS 2020/046
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 30.04.2020 01.09.2020 § 6b eingefügt GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 7 Titel geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 7 Abs. 1 geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 7 Abs. 2 geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 7a eingefügt GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 7b eingefügt GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 7c eingefügt GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 7d eingefügt GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 8 aufgehoben GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 9 Abs. 1 geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 9 Abs. 1a eingefügt GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 9 Abs. 2 geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 9 Abs. 3, b) geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 10 Abs. 1 geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 10a Abs. 1 geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 10a Abs. 2 geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 11 Titel geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 11 Abs. 1 geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 Titel 3. geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 12 Titel geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 12 Abs. 1 geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 12 Abs. 2 aufgehoben GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 12 Abs. 3 geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 12 Abs. 4 aufgehoben GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 12 Abs. 5 aufgehoben GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 13 Titel geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 13 Abs. 1 geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 13 Abs. 1, a) aufgehoben GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 13 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 13 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 13 Abs. 1, d) eingefügt GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 13 Abs. 1, e) eingefügt GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 13 Abs. 1, f) eingefügt GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 13 Abs. 1, g) eingefügt GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 13 Abs. 1, h) eingefügt GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 13 Abs. 1, i) eingefügt GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 13 Abs. 2 aufgehoben GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 13 Abs. 3 geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 14 Titel geändert GS 2020/046
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 30.04.2020 01.09.2020 § 14 Abs. 1 geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 14 Abs. 2 geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 15 Titel geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 15 Abs. 2, a) geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 15 Abs. 3 geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 15 Abs. 4 geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 16a eingefügt GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 17 Abs. 3 aufgehoben GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 18 Abs. 2 geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 19 Abs. 1, a) geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 19 Abs. 1, f) geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 19 Abs. 1, g) geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 19 Abs. 1, i) aufgehoben GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 19a Titel geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 19a Abs. 1 aufgehoben GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 19a Abs. 2 eingefügt GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 19a Abs. 3 eingefügt GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 20 Abs. 1 geändert GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 20 Abs. 2a eingefügt GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 24 Abs. 2 eingefügt GS 2020/046 30.04.2020 01.09.2020 § 26 Abs. 1 aufgehoben GS 2020/046
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 28.09.2000 09.12.2000 Erstfassung GS 26, 867 Erlasstitel 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046 Ingress 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046

§ 1 Abs. 1 30.04.2020

01.09.2020 geändert GS 2020/046

§ 2 Abs. 1, a) 30.04.2020

01.09.2020 geändert GS 2020/046

§ 2 Abs. 1, b) 30.04.2020

01.09.2020 geändert GS 2020/046

§ 2 Abs. 1, b1) 30.04.2020

01.09.2020 eingefügt GS 2020/046

§ 2 Abs. 1, c) 30.04.2020

01.09.2020 geändert GS 2020/046

§ 2 Abs. 1, d) 30.04.2020

01.09.2020 geändert GS 2020/046

§ 2 Abs. 1, e) 30.04.2020

01.09.2020 aufgehoben GS 2020/046

§ 2 Abs. 1, f) 30.04.2020

01.09.2020 geändert GS 2020/046

§ 2 Abs. 1, k) 30.04.2020

01.09.2020 aufgehoben GS 2020/046

§ 3 Abs. 1 30.04.2020

01.09.2020 geändert GS 2020/046

§ 3 Abs. 2, a) 28.08.2008

08.11.2008 geändert GS 29, 919

§ 3 Abs. 2, a) 30.04.2020

01.09.2020 aufgehoben GS 2020/046

§ 3 Abs. 2, c) 30.04.2020

01.09.2020 aufgehoben GS 2020/046

§ 3 Abs. 4 30.04.2020

01.09.2020 eingefügt GS 2020/046 Titel 2. 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046

§ 4 28.08.2008

08.11.2008 Titel geändert GS 29, 919

§ 4 30.04.2020

01.09.2020 Titel geändert GS 2020/046

§ 4 Abs. 1 30.04.2020

01.09.2020 geändert GS 2020/046

§ 4 Abs. 1, d) 28.08.2008

08.11.2008 geändert GS 29, 919

§ 4 Abs. 1, e) 28.08.2008

08.11.2008 eingefügt GS 29, 919

§ 4 Abs. 1, e) 30.04.2020

01.09.2020 aufgehoben GS 2020/046

§ 5 30.04.2020

01.09.2020 Titel geändert GS 2020/046

§ 5 Abs. 1 30.04.2020

01.09.2020 geändert GS 2020/046

§ 5 Abs. 1, c) 30.04.2020

01.09.2020 geändert GS 2020/046

§ 5 Abs. 2 30.04.2020

01.09.2020 geändert GS 2020/046

§ 5 Abs. 2, c) 30.04.2020

01.09.2020 geändert GS 2020/046

§ 5a 30.04.2020

01.09.2020 eingefügt GS 2020/046

§ 5b 30.04.2020

01.09.2020 eingefügt GS 2020/046

§ 5c 30.04.2020

01.09.2020 eingefügt GS 2020/046

§ 5d 30.04.2020

01.09.2020 eingefügt GS 2020/046

§ 6 30.04.2020

01.09.2020 Titel geändert GS 2020/046

§ 6 Abs. 1 30.04.2020

01.09.2020 geändert GS 2020/046

§ 6 Abs. 1, a) 30.04.2020

01.09.2020 geändert GS 2020/046
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 6 Abs. 2 30.04.2020

01.09.2020 geändert GS 2020/046

§ 6 Abs. 3 30.04.2020

01.09.2020 eingefügt GS 2020/046

§ 6 Abs. 4 30.04.2020

01.09.2020 eingefügt GS 2020/046

§ 6a 30.04.2020

01.09.2020 eingefügt GS 2020/046

§ 6b 30.04.2020

01.09.2020 eingefügt GS 2020/046

§ 7 30.04.2020

01.09.2020 Titel geändert GS 2020/046

§ 7 Abs. 1 28.08.2008

08.11.2008 geändert GS 29, 919

§ 7 Abs. 1 30.04.2020

01.09.2020 geändert GS 2020/046

§ 7 Abs. 2 30.04.2020

01.09.2020 geändert GS 2020/046

§ 7a 30.04.2020

01.09.2020 eingefügt GS 2020/046

§ 7b 30.04.2020

01.09.2020 eingefügt GS 2020/046

§ 7c 30.04.2020

01.09.2020 eingefügt GS 2020/046

§ 7d 30.04.2020

01.09.2020 eingefügt GS 2020/046

§ 8 26.01.2006

08.04.2006 totalrevidiert GS 28, 675

§ 8 30.04.2020

01.09.2020 aufgehoben GS 2020/046

§ 8 Abs. 3 30.11.2006

01.01.2008 geändert GS 29, 33

§ 9 Abs. 1 30.04.2020

01.09.2020 geändert GS 2020/046

§ 9 Abs. 1a 30.04.2020

01.09.2020 eingefügt GS 2020/046

§ 9 Abs. 2 30.04.2020

01.09.2020 geändert GS 2020/046

§ 9 Abs. 3, b) 30.04.2020

01.09.2020 geändert GS 2020/046

§ 10 Abs. 1 30.04.2020

01.09.2020 geändert GS 2020/046

§ 10a 28.08.2008

08.11.2008 totalrevidiert GS 29, 919

§ 10a Abs. 1 30.04.2020

01.09.2020 geändert GS 2020/046

§ 10a Abs. 2 30.04.2020

01.09.2020 geändert GS 2020/046

§ 11 30.04.2020

01.09.2020 Titel geändert GS 2020/046

§ 11 Abs. 1 30.04.2020

01.09.2020 geändert GS 2020/046 Titel 3. 30.04.2020 01.09.2020 geändert GS 2020/046

§ 12 30.04.2020

01.09.2020 Titel geändert GS 2020/046

§ 12 Abs. 1 30.04.2020

01.09.2020 geändert GS 2020/046

§ 12 Abs. 2 30.04.2020

01.09.2020 aufgehoben GS 2020/046

§ 12 Abs. 3 30.04.2020

01.09.2020 geändert GS 2020/046

§ 12 Abs. 4 30.04.2020

01.09.2020 aufgehoben GS 2020/046

§ 12 Abs. 5 30.04.2020

01.09.2020 aufgehoben GS 2020/046

§ 13 30.04.2020

01.09.2020 Titel geändert GS 2020/046

§ 13 Abs. 1 30.04.2020

01.09.2020 geändert GS 2020/046

§ 13 Abs. 1, a) 30.04.2020

01.09.2020 aufgehoben GS 2020/046

§ 13 Abs. 1, b) 30.04.2020

01.09.2020 aufgehoben GS 2020/046

§ 13 Abs. 1, c) 30.04.2020

01.09.2020 aufgehoben GS 2020/046

§ 13 Abs. 1, d) 30.04.2020

01.09.2020 eingefügt GS 2020/046
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 13 Abs. 1, e) 30.04.2020

01.09.2020 eingefügt GS 2020/046

§ 13 Abs. 1, f) 30.04.2020

01.09.2020 eingefügt GS 2020/046

§ 13 Abs. 1, g) 30.04.2020

01.09.2020 eingefügt GS 2020/046

§ 13 Abs. 1, h) 30.04.2020

01.09.2020 eingefügt GS 2020/046

§ 13 Abs. 1, i) 30.04.2020

01.09.2020 eingefügt GS 2020/046

§ 13 Abs. 2 30.04.2020

01.09.2020 aufgehoben GS 2020/046

§ 13 Abs. 3 30.04.2020

01.09.2020 geändert GS 2020/046

§ 14 30.04.2020

01.09.2020 Titel geändert GS 2020/046

§ 14 Abs. 1 30.04.2020

01.09.2020 geändert GS 2020/046

§ 14 Abs. 2 30.04.2020

01.09.2020 geändert GS 2020/046

§ 15 30.04.2020

01.09.2020 Titel geändert GS 2020/046

§ 15 Abs. 2, a) 30.04.2020

01.09.2020 geändert GS 2020/046

§ 15 Abs. 3 30.04.2020

01.09.2020 geändert GS 2020/046

§ 15 Abs. 4 28.08.2008

08.11.2008 geändert GS 29, 919

§ 15 Abs. 4 30.04.2020

01.09.2020 geändert GS 2020/046

§ 16a 30.04.2020

01.09.2020 eingefügt GS 2020/046

§ 17 Abs. 3 30.04.2020

01.09.2020 aufgehoben GS 2020/046 Titel 4. 30.01.2014 03.05.2014 geändert GS 2014/015

§ 18 28.08.2008

08.11.2008 totalrevidiert GS 29, 919

§ 18 Abs. 2 30.01.2014

03.05.2014 geändert GS 2014/015

§ 18 Abs. 2 30.04.2020

01.09.2020 geändert GS 2020/046

§ 18 Abs. 4 30.01.2014

03.05.2014 geändert GS 2014/015

§ 18 Abs. 5 30.01.2014

03.05.2014 geändert GS 2014/015

§ 18a 28.08.2008

08.11.2008 totalrevidiert GS 29, 919

§ 18a 30.01.2014

03.05.2014 Titel geändert GS 2014/015

§ 18a Abs. 1 30.01.2014

03.05.2014 geändert GS 2014/015

§ 18a Abs. 2 30.01.2014

03.05.2014 geändert GS 2014/015

§ 18a Abs. 3 30.01.2014

03.05.2014 aufgehoben GS 2014/015

§ 18b 30.01.2014

03.05.2014 eingefügt GS 2014/015

§ 18c 30.01.2014

03.05.2014 eingefügt GS 2014/015

§ 18d 30.01.2014

03.05.2014 eingefügt GS 2014/015

§ 18e 30.01.2014

03.05.2014 eingefügt GS 2014/015

§ 19 Abs. 1 30.01.2014

03.05.2014 geändert GS 2014/015

§ 19 Abs. 1, a) 30.04.2020

01.09.2020 geändert GS 2020/046

§ 19 Abs. 1, f) 30.04.2020

01.09.2020 geändert GS 2020/046

§ 19 Abs. 1, g) 30.04.2020

01.09.2020 geändert GS 2020/046

§ 19 Abs. 1, h) 28.08.2008

08.11.2008 geändert GS 29, 919

§ 19 Abs. 1, h) 30.01.2014

03.05.2014 geändert GS 2014/015

§ 19 Abs. 1, i) 30.04.2020

01.09.2020 aufgehoben GS 2020/046
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 19 Abs. 1, k) 28.08.2008

08.11.2008 geändert GS 29, 919

§ 19a 28.08.2008

08.11.2008 totalrevidiert GS 29, 919

§ 19a 30.04.2020

01.09.2020 Titel geändert GS 2020/046

§ 19a Abs. 1 30.04.2020

01.09.2020 aufgehoben GS 2020/046

§ 19a Abs. 2 30.04.2020

01.09.2020 eingefügt GS 2020/046

§ 19a Abs. 3 30.04.2020

01.09.2020 eingefügt GS 2020/046

§ 20 28.08.2008

08.11.2008 totalrevidiert GS 29, 919

§ 20 Abs. 1 30.04.2020

01.09.2020 geändert GS 2020/046

§ 20 Abs. 2a 30.04.2020

01.09.2020 eingefügt GS 2020/046

§ 20a 28.08.2008

08.11.2008 totalrevidiert GS 29, 919

§ 20a 30.01.2014

03.05.2014 Titel geändert GS 2014/015

§ 20a Abs. 1 30.01.2014

03.05.2014 geändert GS 2014/015

§ 20a Abs. 2 30.01.2014

03.05.2014 eingefügt GS 2014/015

§ 20a Abs. 3 30.01.2014

03.05.2014 eingefügt GS 2014/015

§ 20a Abs. 4 30.01.2014

03.05.2014 eingefügt GS 2014/015

§ 24 Abs. 1 22.12.2005

01.01.2007 geändert GS 28, 635

§ 24 Abs. 1 30.01.2014

03.05.2014 geändert GS 2014/015

§ 24 Abs. 2 30.04.2020

01.09.2020 eingefügt GS 2020/046

§ 26 Abs. 1 30.04.2020

01.09.2020 aufgehoben GS 2020/046

§ 26 Abs. 2, a) 30.11.2006

01.01.2008 aufgehoben GS 29, 11

§ 26a 30.01.2014

03.05.2014 eingefügt GS 2014/015
Markierungen
Leseansicht