1 – Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (721.2)
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1 – Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

1 721.2-1 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22.09.2005 (Stand 01.05.2015)

Art. 1

Grundsatz
1 Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe und Messweisen in ihrem Planungs- und Baurecht.
2 Die vereinbarten Baubegriffe und Messweisen werden in den Anhängen auf geführt.

Art. 2

Pflichten der Kantone
1 Die Kantone übernehmen mit ihrem Beitritt vereinbarte Baubegriffe und Mess weisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit.
2 Die Gesetzgebung darf nicht durch Baubegriffe und Messweisen ergänzt wer den, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widersprechen.
3 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert drei Jahren nach Beitritt an und bestimmen die Fristen für deren Umsetzung in der Nutzungsplanung. *

Art. 3

Interkantonales Organ
1 Das Interkantonale Organ setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK), deren Kantone an der Vereinbarung beteiligt sind.
2 Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme.
3 Das Interkantonale Organ ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Für Beschlüsse ist eine Dreiviertelmehrheit er forderlich. Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller betei ligten Kantone.

Art. 4

Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs
1 Das Interkantonale Organ vollzieht die Vereinbarung, indem es: a deren Anwendung regelt und die Durchführung durch die Kantone kontrolliert; b seine Tätigkeit mit dem Bund, den Kantonen und den Normenorganisatio nen koordiniert, um unterschiedliche Baubegriffe und Messweisen im Pla nungs- und Baurecht von Bund, Kantonen und Gemeinden zu vermeiden; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
11-54
721.2-1 2 c Kontaktstelle für Bund, Gemeinden, Normen-, Fach- und Berufsorganisa tionen ist.
2 Es ist überdies zuständig für: a die Änderungen der Vereinbarung; b die Erstreckung der Frist für die Anpassung der Gesetzgebung; c die Erarbeitung und Publikation von Erläuterungen; d den Erlass einer Geschäftsordnung.

Art. 5

Finanzierung
1 Die beteiligten Kantone tragen die Kosten des Interkantonalen Organs im Ver hältnis ihrer Bevölkerungszahlen.

Art. 6

Beitritt
1 Die Kantone treten der Vereinbarung bei, indem sie ihre Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergeben. Vor Inkrafttreten der Vereinbarung übergeben sie diese Erklärung der BPUK.

Art. 7

Austritt
1 Die Kantone können auf das Ende eines Kalenderjahres austreten. Der Aus tritt ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ schriftlich mitzutei len.

Art. 8

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr sechs Kantone beigetreten sind. 1 ) A1 Anhang 1: Begriffe und Messweisen

Art. A1-1

1 Der Anhang 1 (Begriffe und Messweisen) wird in Anwendung von Artikel 5 des Publikationsgesetzes 2 ) in der Form eines Verweises veröffentlicht. Er kann bei folgender Stelle bezogen werden: Interkantonales Organ über die Harmonisierung der Baubegriffe (IOHB) Haus der Kantone Speichergasse 6
1)
12. 3. 2008
2) BSG 103.1
3 721.2-1
3000 Bern 7 E-Mail: info@bpuk.ch Er ist auch im Internet abrufbar unter http://www.bpuk.ch A2 Anhang 2: Skizzen

Art. A2-1

1 Der Anhang 2 (Skizzen) wird in Anwendung von Artikel 5 des Publikationsge setzes 1 ) in der Form eines Verweises veröffentlicht. Er kann bei folgender Stelle bezogen werden: Interkantonales Organ über die Harmonisierung der Baubegriffe (IOHB) Haus der Kantone Speichergasse 6
3000 Bern 7 E-Mail: info@bpuk.ch Er ist auch im Internet abrufbar unter http://www.bpuk.ch
1) BSG 103.1
721.2-1 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
22.09.2005 12.03.2008 Erlass Erstfassung 11-54
26.11.2010 26.11.2010

Art. 2 Abs. 3

geändert
24.05.2017 01.05.2015

Art. 2 Abs. 3

geändert 17-021
5 721.2-1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 22.09.2005 12.03.2008 Erstfassung 11-54

Art. 2 Abs. 3

26.11.2010 26.11.2010 geändert

Art. 2 Abs. 3

24.05.2017 01.05.2015 geändert 17-021
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