Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband für die Kehrichtbeseitigung im ... (VIII B/3/1)
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Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband für die Kehrichtbeseitigung im Linthgebiet

VIII B/3/1 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband für die Kehrichtbeseitigung im Linthgebiet Vom 6. September 1994 (Stand 6. September 1994) Der Regierungsrat des Kantons Glarus, der Regierungsrat des Kantons Schwyz und der Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen gestützt auf Artikel 99 Buchstabe c der Verfassung des Kantons Glarus vom 1. Mai 1988 1 ) und Artikel 2 Absatz 1 des glarnerischen Einführungsgesetzes vom 2. Mai 1976 zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vor Ver - unreinigung 2 ) , Paragraph 1 Absatz 2 Buchstabe c der schwyzerischen Vollzugsverordnung vom 24. Oktober 1973 zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung sowie Artikel 223 des st.-galli - schen Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 und Artikel 22 des st.-galli - schen Einführungsgesetzes vom 2. Dezember 1973 zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz als Vereinbarung:
Art. 1
1 Die glarnerischen Ortsgemeinden, der schwyzerische Bezirk Einsiedeln, die schwyzerischen politischen Gemeinden der Bezirke Höfe und March sowie die politischen Gemeinden Oberiberg, Unteriberg und Alpthal und die st.gallischen politischen Gemeinden Amden, Weesen, Schänis, Benken, Kaltbrunn, Rieden, Gommiswald, Ernetschwil, Uznach, Schmerikon, Eschen - bach, Goldingen und St. Gallenkappel werden ermächtigt, sich für Bau und Betrieb gemeinsamer Abfallentsorgungsanlagen zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden untereinander und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Gemeinden in einem Statut festzulegen. Dieses Statut unter - liegt der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungs - kantone. Es tritt nach allseitiger Genehmigung in Kraft.
Art. 2
1 Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten.
2 Der Verband kann durch einstimmigen Beschluss der zuständigen Behör - den der Vereinbarungskantone verhalten werden, weitere Gemeinden aufzu - nehmen. 1) GS I A/1/1 2) GS VIII B/21/1; nun EG zum Gewässerschutzgesetz - 1
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Art. 3
1 Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechts - persönlichkeit. Sein Sitz ist in Niederurnen.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons Glarus massgebend.
Art. 4
1 Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit das Statut keine anderslau - tenden Vorschriften enthält.
2 Die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere des Bundesgesetzes über den Umweltschutz und der Technischen Verordnung über Abfälle, und die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons ob - liegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.
3 Die Aufsicht über den Zweckverband wird von den zuständigen Behörden des Kantons Glarus im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Kantone Schwyz und St. Gallen ausgeübt. Den Vereinbarungskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehalten.
Art. 5
1 Ueber öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Verbandsmitglie - dern oder zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheidet ein Schiedsgericht endgültig. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungs - verfahren in der Abgeordnetenversammlung vorauszugehen.
2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert 30 Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die Schieds - richter bezeichnen gemeinsam innert 15 Tagen als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, so trifft der Präsident des Schweizerischen Bundes - gerichtes die Wahl.
Art. 6
1 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Niederurnen. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach dem glarnerischen Verwaltungsrechtspfle - gegesetz
1 ) . Vor seinem Entscheid hat das Schiedsgericht auch die Stellung - nahmen der Regierungen der Vereinbarungskantone einzuholen.
2 Auf die Hinterlegung des Schiedsspruchs wird verzichtet. Die Zustellung erfolgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch ist den Regierungen der Vereinbarungskantone mitzuteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit. 1) GS III G/1
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Art. 7
1 Oeffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und Dritten werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons Glarus entschieden. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Ge - richts- und Verwaltungsbehörden der beiden andern Vereinbarungskantone aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen.
2 Oeffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen einzelnen Verbandsgemein - den einerseits und Dritten anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden.
Art. 8
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsge - meinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zu - kommt, werden von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden entschieden.
Art. 9
1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Ent - scheiden der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der andern Vereinbarungskantone Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinn von Arti - kel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
Art. 10
1 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden gemäss Artikel 113 Absatz 1 Zif - fer 2 der Bundesverfassung dem Bundesgericht unterbreitet.
Art. 11
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an veränderte Umstände und die zu - künftige Gesetzgebung des Bundes und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Die Vereinbarungskantone setzen sich darüber ins Einverneh - men.
Art. 12
1 Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungs - kantonen unterzeichnet ist. 1 ) 1) Unterzeichnet: St. Gallen, 17. Mai 1994; Glarus, 20. Juni 1994; Schwyz, 6. Septem - ber 1994 3
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