Verordnung über die Organisation der kantonalen Schulen (IV B/1/4)
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Verordnung über die Organisation der kantonalen Schulen

IV B/1/4 Verordnung über die Organisation der kantonalen Schulen (Schulorganisationsverordnung, SOV) Vom 24. Oktober 2018 (Stand 1. August 2019) Der Landrat, gestützt auf Artikel 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung 1 ) und Artikel 32 Absatz 2 des Bildungsgesetzes 2 ) erlässt: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Grundzüge der Organisation und der Aufsicht der kantonalen Schulen. 2. Organisation

Art. 2 Schulleitung

1 Die Kantonsschule, die Gewerblich-industrielle Berufsfachschule sowie das Bildungszentrum Gesundheit und Soziales verfügen über je eine Schul - leitung.

Art. 3 Aufgaben

1 Die Schulleitung ist zuständig für die operative und die pädagogische Füh - rung der Schule.
2 Sie vertritt die Schule nach aussen.
3 Sie ist die vorgesetzte Instanz für das Personal.
4 Der Regierungsrat kann den Schulleitungen weitere Aufgaben zuordnen.

Art. 4 Wahlbehörde

1 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Schulleitung. 3. Aufsicht

Art. 5 Aufsichtsgremien

1 Die Kantonsschule steht unter der Aufsicht des Kantonsschulrates. 1) GS IV B/51/1 2) GS IV B/1/3 SBE 2019 26 1
IV B/1/4
2 Die Gewerblich-industrielle Berufsfachschule sowie das Bildungszentrum Gesundheit und Soziales werden von Kommissionen beaufsichtigt.

Art. 6 Wahl und Zusammensetzung

1 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Aufsichtsgremien.
2 Eine von den Lehrpersonen gewählte Vertretung sowie eine Vertretung der Schulleitung wohnen den Sitzungen der Aufsichtsgremien mit beratender Stimme bei.

Art. 7 Fachliche Aufsicht

1 Den Aufsichtsgremien obliegt auf strategischer Ebene die fachliche Auf - sicht über den Betrieb ihrer Schulen.

Art. 8 Regelungskompetenzen

1 Die Aufsichtsgremien erlassen für ihre Schulen die nötigen Regelungen, namentlich betreffend Aufnahme, Verbleib und Abschluss von Bildungsgän - gen soweit dafür nicht eine andere Instanz zuständig ist.

Art. 9 Qualitätssorge

1 Die Aufsichtsgremien sorgen mit ihrer Verbindung zur Arbeitswelt und zu abgebenden und abnehmenden Schulen für eine Aussensicht und leisten damit einen Beitrag zur Sicherung der Qualität der ganzen Schule.

Art. 10 Berichterstattung

1 Die Aufsichtsgremien können sich von der Schulleitung Bericht erstatten lassen, soweit dies für die Aufsicht erforderlich ist.

Art. 11 Ausschüsse oder Subgremien

1 Die Aufsichtsgremien können Ausschüsse oder Subgremien einsetzen.
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