Signalisationsverordnung (741.21)
CH - Schweizer Bundesrecht

Signalisationsverordnung (SSV 1)

(SSV) ¹ vom 5. September 1979 (Stand am 1. Januar 2021) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 1992, in Kraft seit 15. März 1992 ( AS 1992 514 ).
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 2, 6, 32, 57, 103 Absatz 1 und 106 Absatz 1 des Strassen­verkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958² sowie Artikel 53 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960³ über die Nationalstrassen,
verordnet:
² SR 741.01 ³ SR 725.11

1. Kapitel: Begriffe und Geltungsbereich

Art. 1 Inhalt, Abkürzungen und Begriffe
¹ Diese Verordnung regelt die Signale, Markierungen und Reklamen im Bereich von Strassen, die Zeichen und Weisungen der Polizei sowie die Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen.
² Es werden folgende Abkürzungen verwendet:
a. UVEK⁴

für das Eidgenössische Departement für Umwelt,
Ver­kehr, Energie und Kommunikation⁵;

b.⁶
ASTRA

für das Bundesamt für Strassen;

c. Behörde

für die Behörde, die nach kantonalem Recht für die
An­ord­nung, Anbringung und Entfernung von Signalen und Mar­kierungen zu­ständig ist;

d. Verwaltungsver­fahrensgesetz

für das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968⁷;

e. SVG

für das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958⁸;

f. VRV

für die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962⁹;

g.¹⁰
VTS

für die Verordnung vom 19. Juni 1995¹¹ über die
techni­schen An­forderungen an Strassenfahrzeuge;

h.¹²
SDR

für die Verordnung vom 29. November 2002¹³ über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse.

i.¹⁴
NSV

für die Nationalstrassenverordnung
vom 7. November 2007¹⁵;

³ Die Ziffern in Klammern nach Bezeichnungen von Signalen und Markierungen beziehen sich auf die Abbildungen im Anhang 2.
⁴ Der Bereich «innerorts» beginnt beim Signal «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» (4.27) oder «Ortsbeginn auf Nebenstrassen» (4.29) und endet beim Signal «Ortsende auf Hauptstrassen» (4.28) oder» Ortsende auf Nebenstrassen» (4.30). Der Bereich «ausserorts» beginnt beim Signal «Ortsende auf Hauptstrassen» oder «Ortsende auf Nebenstrassen» und endet beim Signal «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» oder «Orts­beginn auf Nebenstrassen».
⁵ Zusatztafeln sind Tafeln mit ergänzenden Angaben zu Signalen (Art. 63).
⁶ Autobahnen sind die mit dem Signal «Autobahn» (4.01), Autostrassen die mit dem Signal «Autostrasse» (4.03) gekennzeichneten Strassen, auf denen besondere Ver­kehrsregeln gelten (Art. 45 Abs. 1).
⁷ Hauptstrassen sind die mit dem Signal «Hauptstrasse» (3.03) gekennzeichneten Strassen, auf denen die Führer, abweichend vom gesetzlichen Rechtsvortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG), bei Verzweigungen vortrittsberechtigt sind (Art. 37 Abs. 1).
⁸ Nebenstrassen sind alle Strassen, deren Beginn nicht besonders gekennzeichnet ist und auf denen die allgemeinen Verkehrsregeln gelten (z. B. Rechtsvortritt nach Art. 36 Abs. 2 SVG).
⁹ und ¹⁰ ...¹⁶
⁴ Begriff gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 ( AS 1998 1440 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁵ Begriff gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 ( AS 1998 1440 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
⁷ SR 172.021
⁸ SR 741.01
⁹ SR 741.11
¹⁰ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
¹¹ SR 741.41
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
¹³ SR 741.621
¹⁴ Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5957 ).
¹⁵ SR 725.111
¹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
Art. 2 Geltung für die Strassenbenützer
¹ Signale und Markierungen gelten für alle Strassenbenützer, soweit sich nicht aus den einzelnen Bestimmungen etwas anderes ergibt.
¹bis Die Signale und Markierungen sind in Anhang 2 festgelegt.¹⁷
² Signale und Markierungen, die nicht für bestimmte Fahrzeugarten, sondern für den Verkehr allgemein gelten, haben auch Reiter sowie Führer von Pferden und anderen grösseren Tieren zu beachten, ausgenommen das Signal «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» (2.01).¹⁸
³ Sonderbestimmungen für den militärischen Strassenverkehr bleiben vorbehalten. Für gelb-schwarze Signale, die sich ausschliesslich an militärische Strassenbenützer und für weiss-orange Wegweiser, die sich ausschliesslich an Strassenbenützer des Zivilschutzes richten, gilt Artikel 101 Absätze 8 und 9.¹⁹
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1982 ( AS 1981 1862 ).
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. IV der V vom 7. April 1982, in Kraft seit 1. Mai 1982 ( AS 1982 531 ).
Art. 2 a ²⁰ Zonensignalisation
¹ Die Hinweissignale «Parkieren gestattet» (4.17), «Parkieren mit Parkscheibe» (4.18) und «Parkieren gegen Gebühr» (4.20) sowie die Vorschriftssignale können auf einer rechteckigen weissen Tafel mit der Aufschrift «ZONE» als Zonensignale (2.59.1) dargestellt werden.
² Die Zonensignalisation ist nur auf Strassen innerorts zulässig.
³ Die mit einem Zonensignal angezeigten Rechte und Pflichten gelten mit Beginn der Zonen­signalisation bis zum jeweiligen Ende-Signal. Das Ende-Signal zeigt an, dass wiederum die allgemeinen Verkehrsregeln gelten.
⁴ Mit einem Zonensignal dürfen höchstens drei Verkehrsanordnungen angezeigt wer­den.
⁵ Die Signale «Tempo-30-Zone» (2.59.1), «Begegnungszone» (2.59.5) und «Fuss­gängerzone» (2.59.3) sind nur auf Nebenstrassen mit möglichst gleichartigem Cha­rakter zulässig.
⁶ Wird auf einem Hauptstrassenabschnitt auf Grund der Voraussetzungen nach Arti­kel 108 die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt, so kann dieser Abschnitt ausnahmsweise bei besonderen örtlichen Gegebenheiten (z. B. in einem Ortszentrum oder in einem Altstadtgebiet) in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden.
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 ( AS 1989 438 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2001 2719 ).

2. Kapitel: Gefahrensignale

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 3
¹ Gefahrensignale haben in der Regel die Form eines gleichseitigen Dreiecks, einen roten Rand und ein schwarzes Symbol auf weissem Grund. Bei Matrixsignalen kön­nen der Grund schwarz und das Symbol weiss sein.²¹
² Sie werden nur angeordnet, wo der ortsunkundige Führer eine Gefahr nicht oder zu spät erkennen kann.
³ Die Gefahrensignale stehen unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für ein­zelne Signale:
a. innerorts kurz vor der Gefahrenstelle; stehen sie mehr als 50 m vorher, wird die Entfernung auf beigefügter «Distanztafel» (5.01) vermerkt;
b. ausserorts 150–250 m vor der Gefahrenstelle; kann diese Regel nicht einge­hal­ten werden, wird die Entfernung auf beigefügter «Distanztafel» vermerkt;
c.²²
auf Autobahnen und Autostrassen bei der Gefahrenstelle selbst oder höch­s­tens 100 m vorher, ferner zusätzlich als Vorsignale mit beigefügter «Distanz­tafel» 500–1000 m vor der Gefahrenstelle.
⁴ Die Länge der Strecke, auf der eine Gefahr besteht, kann auf beigefügter Zusatz­­tafel «Streckenlänge» (5.03) vermerkt werden. Auf längeren Strecken werden die Ge­fahrensignale, nötigenfalls mit beigefügter «Wiederholungstafel» (5.04), in an­ge­messenen Abständen wiederholt.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).

2. Abschnitt: Gefährliche Strassenanlage

Art. 4 Kurven
¹ Kurvensignale warnen vor Kurven, die wegen ihrer Anlage (z. B. fehlende Über­hö­hung, starke oder ungleichmässige Krümmung der Fahrbahn) zur Mässigung der Geschwindigkeit zwingen.
² Je nach den örtlichen Verhältnissen werden angebracht die Signale «Rechtskurve» (1.01), «Linkskurve» (1.02) «Doppelkurve nach rechts beginnend» (1.03) oder «Doppelkurve nach links beginnend» (1.04).
³ Folgen sich mehrere Kurven in kurzen Abständen, wird das der ersten Kurve oder Doppelkurve entsprechende Signal mit beigefügter Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) angebracht.
⁴ Innerorts werden in der Regel keine Kurvensignale angebracht.
Art. 5 Schleudergefahr
¹ Das Signal «Schleudergefahr» (1.05) warnt vor übermässig glattem Belag der Fahrbahn, vor Spurrillen oder vor Strassenstrecken, die in besonderem Masse der Vereisung ausgesetzt sind.
² Steht das Signal «Schleudergefahr» zur Warnung vor Glatteis oder Schneeglätte, wird die Zusatztafel «Vereiste Fahrbahn» (5.13) beigefügt. Signal und Zusatztafel werden entfernt oder abgedeckt, sobald nicht mehr mit Eisbildung oder Schnee­glätte zu rechnen ist.
Art. 6 Unebenheiten der Fahrbahn
¹ Das Signal «Unebene Fahrbahn» (1.06) warnt vor Unebenheiten (z. B. Aufwöl­bun­gen, Senkungen) der Fahrbahn, bei denen das Fahrzeug gefährliche Schläge er­leiden oder die Fahrbahnhaftung verlieren könnte.
² ...²³
²³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
Art. 7 Verengung der Fahrbahn
¹ Das Signal «Engpass» (1.07) zeigt an, dass sich die Fahrbahn beidseitig verengt und das Kreuzen daher erschwert ist. Das Signal steht nicht vor gekennzeichneten Baustellen (Art. 9).
² Die Signale «Verengung rechts» (1.08) und «Verengung links» (1.09) zeigen an, dass sich die Fahrbahn einseitig verengt oder der Fahrbahnrand gefährliche Vor­sprünge aufweist und das Kreuzen daher erschwert ist. Vorsprünge werden nach Artikel 82 gekennzeichnet.
³ Der Wegfall eines Fahrstreifens auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen in glei­cher Richtung wird mit der Tafel «Anzeige der Fahrstreifen» (4.77) angezeigt.
⁴ Die Breite der Fahrbahn an ihrer schmälsten Stelle wird nötigenfalls auf beige­füg­ter Zusatztafel «Fahrbahnbreite» (5.15) angegeben.
Art. 8 Gefälle und Steigung, Rollsplitt, Steinschlag
¹ Die Signale «Gefährliches Gefälle» (1.10) und «Starke Steigung» (1.11) warnen vor Strecken mit einer Neigung oder Steigung von mindestens 10 Prozent; auf den Signalen wird die grösste Neigung oder Steigung der Strecke angegeben.
² Das Signal «Rollsplitt» (1.12) warnt vor losem Splitt auf der Fahrbahn.
³ Das Signal «Steinschlag» (1.13) warnt vor Steinschlag oder Steinen auf der Fahr­bahn. Das Symbol kann entsprechend den örtlichen Verhältnissen seitenverkehrt abgebildet werden.
Art. 9 Baustelle
¹ Das Signal «Baustelle» (1.14) warnt vor Arbeiten auf der Fahrbahn (z. B. Bau‑, Vermessungs‑, Markierungsarbeiten) und den damit verbundenen Hindernissen (z. B. Materialablagerungen, offene Schächte), Unebenheiten und Verengungen der Fahr­bahn. Für die Kennzeichnung von Baustellen gilt im übrigen Artikel 80.
² Das Signal wird auch aufgestellt, wenn Arbeiten unmittelbar neben der Fahrbahn den Verkehr beeinträchtigen könnten.
Art. 10 Bahnübergänge, Strassenbahnen
¹ Die Signale «Schranken» (1.15) sowie «Bahnübergang ohne Schranken» (1.16) dienen zur Warnung vor Bahnübergängen, die nach den Artikeln 92 und 93 gekennzeichnet sind.²⁴
² Das Signal «Schranken» warnt auch vor Abschrankungen bei Flugplätzen und der­gleichen.
³ ...²⁵
⁴ Das Signal «Strassenbahn» (1.18) warnt vor Schienenfahrzeugen auf Strassen, namentlich vor Kreuzungen mit Schienenfahrzeugen.²⁶
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
²⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
²⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 ( AS 2003 4289 ).

3. Abschnitt: Übrige Gefahren

Art. 11 Fussgängerstreifen, Kinder, Radfahrer ²⁷
¹ Das Signal «Fussgängerstreifen» (1.22) kündigt Fussgängerstreifen an, die aus einer Entfernung von 200 m nicht erkennbar sind. Es darf nur ausserorts und einzig bei Fussgängerstreifen angebracht werden, die dem anerkannten Stand der Verkehrssicherheit entsprechen.²⁸
² Das Signal «Kinder» (1.23) zeigt an, dass häufig mit Kindern auf der Fahrbahn zu rechnen ist; es wird im Bereich von Schulhäusern, Spielplätzen und dergleichen aufgestellt.²⁹
³ Das Signal «Radfahrer» (1.32) zeigt an, dass häufig Radfahrer in die Strasse einfahren oder diese überqueren; es darf nur ausserhalb von Verzweigungen aufgestellt werden.³⁰
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
Art. 12 Tiere
¹ Das Signal «Wildwechsel» (1.24) zeigt an, dass mit Wild auf der Fahrbahn zu rechnen ist. Die Länge der Gefahrenstrecke wird in der Regel auf beigefügter Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) angegeben.
² Das Signal «Tiere» (1.25) warnt vor unbeaufsichtigten Tieren auf der Fahrbahn; das Tiersymbol zeigt die Tierart, um die es sich hauptsächlich handelt. Das Signal steht in Weidegebieten, die von Rechts wegen nicht abgeschrankt sein müssen, fer­ner bei Alpaufzug oder Alpentladung, solange sich Herden auf der Fahrbahn bewe­gen. Es wird nötigenfalls auch auf Hauptstrassen mit häufigem Viehtrieb aufgestellt.
³ Das ASTRA³¹ kann nach Artikel 115 Absatz 2 weitere Tiersymbole bewilligen.
³¹ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 13 Gegenverkehr
¹ Das Signal «Gegenverkehr» (1.26) warnt vor entgegenkommenden Fahrzeugen.
² Das Signal «Gegenverkehr» steht:
a. auf Autobahnen, wenn ein Fahrstreifen für den Gegenverkehr reserviert ist (z. B. wegen Bauarbeiten oder Unfällen auf der Gegenfahrbahn);
b. beim Beginn von Autostrassen nach dem Signal «Autostrasse» (4.03), wenn die Autostrasse auf eine Autobahn folgt;
c.³²
...
d. am Ende von Einbahnstrassen, sobald eine Strecke mit Gegenverkehr folgt.
³² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, mit Wirkung seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
Art. 14 Lichtsignale, ... Stau ³³
¹ Das Signal «Lichtsignale» (1.27) kündigt eine Lichtsignalanlage an, bei welcher der Fahrzeugführer gegebenenfalls anhalten muss. Es steht vor Lichtsignalanlagen ausserorts und kann zur Vorankündigung von Lichtsignalen für die zeitweilige Sper­rung einzelner Fahrstreifen (Art. 69 Abs. 4) verwendet werden; innerorts kann es auf Strassen mit schnellem Verkehr oder dort, wo die Lichtsignalanlage nicht rechtzeitig erkennbar ist, aufgestellt werden.³⁴
² und ³ ...³⁵
⁴ Das Signal «Stau» (1.31) warnt vor stehenden oder langsam fahrenden Fahrzeug­kolonnen. Es darf nur dauernd aufgestellt werden, wo häufig mit Stau zu rechnen ist.³⁶
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
³⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989. in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
Art. 15 Andere Gefahren
¹ Das Signal «Andere Gefahren» (1.30) warnt vor Gefahren auf der Fahrbahn, für die kein besonderes Signal besteht. Die Art der Gefahr wird nötigenfalls auf bei­ge­fügter Zusatztafel oder bei kurzfristiger Signalisation auf Faltsignalen unter dem Symbol innerhalb des roten Randes angegeben.³⁷
² Das Signal «Andere Gefahren» wird nötigenfalls auch vor Anhalteposten der Poli­zei (Art. 31 Abs. 2) angebracht, ferner ausserorts zur Ankündigung der polizeilichen Verkehrsregelung.
³ Für die Warnung von überraschendem Geschützlärm gilt Artikel 65 Absatz 7.
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).

3. Kapitel: Vorschriftssignale

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 16 Grundsätze
¹ Vorschriftssignale zeigen ein Gebot oder Verbot an; sie sind in der Regel rund. Ver­botssignale haben im Allgemeinen einen roten Rand und ein schwarzes Symbol auf weissem Grund; bei Matrixsignalen können der Grund schwarz und das Symbol weiss sein. Gebotssignale haben eine schmale weisse Umrandung und ein weisses Symbol auf blauem Grund. Bei kurzfristiger Signalisation können Vorschriftssignale auf weissem dreieckigem Faltsignal dargestellt werden.³⁸
² Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Vorschriftssignale gilt die angekündigte Vorschrift an der Stelle oder von der Stelle an, wo das Signal steht, bis zum Ende der nächsten Verzweigung; soll sie weiter gelten, wird das Signal dort wiederholt. Die Signale «Höchstgeschwindigkeit» (2.30), «Min­dest­ge­schwindig­keit» (2.31), «Überholen verboten» (2.44), «Überholen für Lastwagen verboten» (2.45), «Halten verboten» (2.49) und «Parkieren verboten» (2.50) gelten bis zu den entsprechenden Ende-Signalen (2.53, 2.54, 2.55, 2.56, 2.58), höchstens aber bis zum Ende der nächsten Verzweigung. Das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet von Ortschaften (Art. 22 Abs. 3; Art. 4 a Abs. 2 VRV³⁹).⁴⁰
³ Kündigen Vorschriftssignale eine erst später geltende Vorschrift an, wird die «Dis­tanz­tafel» (5.01) beigefügt; wiederholen sie eine Vorschrift, wird die «Wieder­­holungstafel» (5.04) beigefügt. Fahrverbote sowie Mass- und Gewichtsbe­schrän­kungen werden spätestens bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit angekün­digt.
⁴ Auf längeren Strecken werden die Vorschriftssignale mit beigefügter «Wieder­­­holungstafel» (5.04) nötigenfalls in angemessenen Abständen wiederholt oder mit der Zusatztafel «Streckenlänge» (5.031) ergänzt.
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
³⁹ SR 741.11
⁴⁰ Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ( AS 1983 1651 ).
Art. 17 Ausnahmen
¹ Ausnahmen von signalisierten Vorschriften (z. B. «Zubringerdienst gestattet», «Mit schriftlicher Ausnahmebewilligung gestattet») werden auf einer Zusatztafel nach den Bestimmungen der Artikel 63–65 vermerkt.⁴¹
² Zusatztafeln, die signalisierte Vorschriften verschärfen, sind nur zulässig, wenn die Regelung nicht anders signalisiert werden kann.
³ Bei Fahrverboten sowie Mass- und Gewichtsbeschränkungen erlaubt der Vermerk «Zubringerdienst gestattet» Fahrten zum Abliefern oder Abholen von Waren bei Anwohnern oder auf anliegenden Grundstücken, Fahrten von Anwohnern und von Personen, die Anwohner zu treffen oder auf anliegenden Grundstücken Arbeiten zu verrichten haben sowie die Beförderung solcher Personen durch Dritte.
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 ( AS 1998 1440 ).

2. Abschnitt: Fahrverbote, Mass- und Gewichtsbeschränkungen

Art. 18 Allgemeine Fahrverbote
¹ Das Signal «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» (2.01) zeigt an, dass der Verkehr grundsätzlich in beiden Fahrtrichtungen für alle Fahrzeuge verboten ist.
² Ist bei Verzweigungen die Einfahrt in eine Strasse durch das Signal «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» untersagt, die Ausfahrt jedoch beschränkt mög­lich (z.B. Zubringerdienst), wird den ausfahrenden Fahrzeugen der Vortritt durch die Signale «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) entzogen.
³ Das Signal «Einfahrt verboten» (2.02) zeigt an, dass die Einfahrt für alle Fahr­zeuge verboten, der Verkehr aus der Gegenrichtung jedoch gestattet ist. Am andern Ende der Strasse steht das Signal «Einbahnstrasse» (4.08).⁴²
⁴ Die Signale «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» und «Einfahrt verboten» gelten nicht für Handwagen von höchstens 1 m Breite, Kinderwagen, Rollstühle⁴³, geschobene Fahrräder sowie für Motorfahrräder und zweirädrige Motorräder, die bei abgestelltem Motor geschoben werden.⁴⁴
⁵ Wird die Einfahrt in eine Strasse durch das Signal «Einfahrt verboten» (2.02) untersagt, so bestimmt die Behörde, dass Fahrräder und Motorfahrräder vom Verbot ausgenommen sind, wenn nicht die Platzverhältnisse oder andere Gründe dagegen sprechen. Sie kann weitere Ausnahmen vorsehen, namentlich für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr.⁴⁵
⁶ Bei Einbahnverkehr mit wechselnder Fahrtrichtung werden Ausnahmen vom Signal «Einfahrt verboten» auf beigefügter Zusatztafel vermerkt; angegeben werden zulässige Einfahrtszeiten, Länge der Fahrstrecke und die dafür in der Regel erfor­derliche Fahrzeit.
⁷ ...⁴⁶
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
⁴³ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1317 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
⁴⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
Art. 19 Teilfahrverbote, Fussgängerverbot
¹ Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung:
a.⁴⁷
Das «Verbot für Motorwagen» (2.03) gilt für alle mehrspurigen Motorfahr­zeu­ge, inbegriffen Motorräder mit Seitenwagen.
b.⁴⁸
Das «Verbot für Motorräder» (2.04) gilt für alle Motorräder.
c.⁴⁹
Das «Verbot für Fahrräder und Motorfahrräder» (2.05) untersagt das Fahren mit Fahrrädern und Motorfahrrädern; das «Verbot für Motorfahrräder» (2.06) untersagt das Fahren mit Motorfahrrädern bei laufendem Motor, ausgenommen Motorfahrräder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis maximal 25 km/h wirkt.
d.⁵⁰
Das «Verbot für Lastwagen» (2.07) gilt für schwere Motorwagen zum Sachentransport und schwere Arbeitsmotorwagen.
e. Das «Verbot für Gesellschaftswagen» (2.08) gilt für alle Gesellschafts­wagen.
f. Das «Verbot für Anhänger» (2.09) gilt für alle Motorfahrzeuge mit Anhän­ger, ausgenommen landwirtschaftliche Anhänger.⁵¹ Ge­wichtsangaben auf beigefüg­ter Zusatztafel bedeuten, dass Anhänger, deren Ge­samtgewicht nach Fahrzeug­ausweis das angegebene Gewicht nicht über­steigt, vom Verbot aus­genommen sind.
fbis.⁵² Das «Verbot für Anhänger mit Ausnahme von Sattel- und Zentralachs­anhängern» (2.09.1) gilt für alle Motorfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger.⁵³ Gewichtsangaben auf beigefügter Zusatztafel bedeu­ten, dass Anhänger, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis das ange­gebene Ge­wicht nicht übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind.
g.⁵⁴
Das «Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung» (2.10.1) gilt für alle Fahrzeuge, die nach der SDR⁵⁵ gekennzeichnet sein müssen; in Tunnels gilt es zusätzlich für alle Beförderungseinheiten, die diesen Fahrzeugen nach der SDR gleichgestellt sind. Bei Tunnels ist die Tunnelkategorie nach Anhang 2 SDR auf einer Zusatztafel mit dem entsprechenden Buchstaben anzuzeigen.
h.⁵⁶
Das «Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung» (2.11) gilt für alle Fahrzeuge, die gefährliche Güter nach Anhang 2 Ziffer 2.2⁵⁷ SDR befördern.
i. Das «Verbot für Tiere» (2.12) verbietet den Verkehr von Zug‑, Reit- und Saumtieren sowie den Viehtrieb.
² In einem Signal können zwei, auf unbedeutenden Nebenstrassen (Art. 22 Abs. 4) sowie innerorts drei Verbotssymbole dargestellt werden, z.B. «Verbot für Motor­­wagen und Motorräder» (2.13), «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motor­fahr­räder» (2.14).
³ Das Signal «Verbot für Fussgänger» (2.15) untersagt den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten den Zugang.⁵⁸
⁴ Das Signal «Skifahren verboten» (2.15.1) untersagt das Fahren mit Skis jeglicher Art, das Signal «Schlitteln verboten» (2.15.2) das Fahren mit Schlitten jeglicher Art. Die Signale sind am Ende der winterlichen Verhältnisse zu entfernen.⁵⁹
⁵ Das Signal «Verbot für fahrzeugähnliche Geräte» (2.15.3) untersagt das Benützen von fahrzeugähnlichen Geräten.⁶⁰
⁴⁷ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
⁴⁸ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 ( AS 2012 1823 ).
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
⁵¹ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
⁵² Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2105 ).
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 4241 ).
⁵⁵ SR 741.621
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
⁵⁷ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst.
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 ( AS 2002 1935 ).
⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 ( AS 2002 1935 ).
Art. 20 Höchstgewicht, Achsdruck
¹ Das Signal «Höchstgewicht» (2.16) schliesst Fahrzeuge und Fahrzeugkombina­tio­nen aus, deren Betriebsgewicht den angegebenen Wert übersteigt. Das Betriebs­­gewicht ist das jeweilige tatsächliche Gewicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeug­kombi­nation samt Führer, Mitfahrer und Ladung (Art. 7 Abs. 2 VTS⁶¹).⁶²
² Wird für Fahrzeugkombinationen auf beigefügter Zusatztafel zum Signal «Höchst­gewicht» ein höheres Gewicht erlaubt, dürfen die einzelnen Fahrzeuge der Kombi­nation den im Signal angegebenen Wert nicht übersteigen.
³ Das Signal «Achsdruck» (2.17) schliesst Fahrzeuge aus, bei denen eine Achse die angezeigte Belastung übersteigt. Achsen, die weniger als 1 m voneinander entfernt sind, dürfen zusammen den angegebenen Wert nicht übersteigen.
⁶¹ SR 741.41
⁶² Fassung des Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
Art. 21 Breite, Höhe, Länge der Fahrzeuge
¹ Das Signal «Höchstbreite» (2.18) schliesst Fahrzeuge aus, deren Breite mit der Ladung den angegebenen Wert übersteigt; für die Benützung von Strassen mit einer signalisierten Höchstbreite von 2,30 m durch bestimmte breitere Fahrzeuge gilt Artikel 64 Absatz 2 VRV⁶³.⁶⁴
² Das Signal «Höchsthöhe» (2.19) schliesst Fahrzeuge aus, deren Höhe mit der Ladung den angegebenen Wert übersteigt. Es steht vor Unterführungen, Tunneln, Galerien, gedeckten Brücken, in die Fahrbahn hineinragenden Bauwerken und dergleichen beim Hindernis selbst, wenn Fahrzeuge von 4,00 m Höhe die Stelle nicht gefahrlos passieren können.⁶⁵
³ Das Signal «Höchstlänge» (2.20) schliesst Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen aus, welche mit der Ladung die angegebene Länge übersteigen.
⁶³ SR 741.11
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).

3. Abschnitt: Fahranordnungen, Parkierungsbeschränkungen

Art. 22 Höchstgeschwindigkeit
¹ Die Signale «Höchstgeschwindigkeit» (2.30) und «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) nennen die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit wird mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) aufgehoben.⁶⁶
² Drängt sich auf Strassen mit schnellem Verkehr eine erhebliche Geschwindigkeits­herabsetzung auf (Art. 108), wird die Höchstgeschwindigkeit stufenweise gesenkt.
³ Der Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Art. 4 a Abs. 1 Bst. a VRV⁶⁷) wird mit dem Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1) dort angezeigt, wo die dichte Überbauung auf einer der beiden Strassenseiten beginnt. Das Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wird mit dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) angezeigt; es steht dort, wo keine der beiden Strassenseiten mehr dicht bebaut ist.⁶⁸
⁴ Die Signale, die Beginn und Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h anzeigen, können auf unbedeutenden Nebenstrassen fehlen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Er­schlies­sungsstrassen, Waldwege u. dgl.; Art. 4 a Abs. 2 VRV).⁶⁹
⁵ Auf Autostrassen ist die allgemeine Höchstgeschwindigkeit (Art. 4 a Abs. 1 VRV) mit Signalen anzuzeigen.⁷⁰
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ( AS 1983 1651 ).
⁶⁷ SR 741.11
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ( AS 1983 1651 ).
⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ( AS 1983 1651 ).
⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
Art. 22 a ⁷¹ Tempo-30-Zone
Das Signal «Tempo-30-Zone» (2.59.1) kennzeichnet Strassen in Quartieren oder Siedlungsbe­reichen, auf denen besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h.
⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2001 2719 ).
Art. 22 b ⁷² Begegnungszone
¹ Das Signal «Begegnungszone» (2.59.5) kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benützen dürfen. Sie sind gegenüber den Fahrzeug­führern vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern.⁷³
² Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.
³ Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschrif­ten über das Par­kieren.
⁷² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2001 2719 ).
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 ( AS 2002 1935 ).
Art. 22 c ⁷⁴ Fussgängerzone
¹ «Fussgängerzonen» (2.59.3) sind den Fussgängern und Benützern von fahrzeug­ähnlichen Geräten vorbehalten. Wird ausnahmsweise beschränkter Fahrzeugverkehr zugelassen, darf höchstens im Schritttempo gefahren werden; die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten haben Vortritt.⁷⁵
² Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschrif­ten über das Par­kieren.
⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2001 2719 ).
⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 ( AS 2002 1935 ).
Art. 23 Mindestgeschwindigkeit
¹ Das Signal «Mindestgeschwindigkeit» (2.31) nennt die Geschwindigkeit in Stun­denkilometern, die bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht unterschritten werden darf. Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren können oder dür­fen (z. B. wegen Besonderheiten des Fahrzeuges oder der Ladung), ist die Wei­ter­fahrt untersagt. Die signalisierte Mindestgeschwindigkeit wird mit dem Signal «Ende der Mindestgeschwindigkeit» (2.54) aufgehoben.
² Gilt die Mindestgeschwindigkeit für die ganze Fahrbahn, wird sie spätestens bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit angekündigt (Art. 16 Abs. 3).
Art. 24 Vorgeschriebene Fahrtrichtung
¹ Um dem Führer die vorgeschriebene Fahrtrichtung anzuzeigen, werden folgende Signale verwendet:
a. «Fahrtrichtung rechts» (2.32), «Fahrtrichtung links» (2.33): Der Führer muss vor dem Signal nach rechts bzw. links abbiegen;
b. «Hindernis rechts umfahren» (2.34), «Hindernis links umfahren» (2.35): Der Führer muss das Hindernis, bei dem das Signal steht, rechts bzw. links umfahren;
c. «Geradeausfahren» (2.36): Der Führer darf weder nach rechts noch nach links abbiegen.
² Die Signale «Rechtsabbiegen» (2.37) und «Linksabbiegen» (2.38) verpflichten den Führer, an der betreffenden Stelle rechts bzw. links abzubiegen, auf Autobahnen in der angezeigten Richtung auf die Gegenfahrbahn zu wechseln.⁷⁶
³ Die Signale «Rechts- oder Linksabbiegen» (2.39), «Geradeaus oder Rechtsab­bie­gen» (2.40) sowie «Geradeaus oder Linksabbiegen» (2.41) verpflichten den Führer, an der betreffenden Stelle in einer der angezeigten Richtungen zu fahren.⁷⁷
⁴ Das Signal «Kreisverkehrsplatz» (2.41.1) zeigt bei kreisförmigen Plätzen die Richtung an, die der Verkehr im Kreis einzuhalten hat; es steht vor der Einfahrt unter dem Signal «Kein Vortritt» (3.02) und kann auf der Mittelinsel wiederholt werden. In Verbindung mit dem Signal «Kreisverkehrsplatz» zeigt das Signal «Kein Vortritt» dem Führer an, dass er den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen muss.⁷⁸
⁵ Das Signal «Vorgeschriebene Fahrtrichtung für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung» (2.41.2) zeigt im Zusammenhang mit dem Signal «Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung» (2.10.1) die Richtung an, die Fahrzeuge einschlagen müssen, für die das Verbotssignal gilt.⁷⁹
⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 ( AS 1989 438 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009 ( AS 2009 4241 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4623 ).
Art. 25 Abbiegen verboten
¹ Die Signale «Abbiegen nach rechts verboten» (2.42) und «Abbiegen nach links verboten» (2.43) zeigen an, dass das Abbiegen nach rechts bzw. nach links an der betreffenden Stelle verboten ist.⁸⁰
² Die Signale werden nicht aufgestellt, wenn die einzuschlagende Fahrtrichtung mit den Signalen «Rechtsabbiegen» (2.37) oder «Linksabbiegen» (2.38) eindeutig an­ge­zeigt werden kann.
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
Art. 26 Überholverbote
¹ Das Signal «Überholen verboten» (2.44) untersagt den Führern von Motorfahr­zeu­gen, mehrspurige fahrende Motorfahrzeuge und Strassenbahnen zu überholen.
² Das Signal «Überholen für Lastwagen verboten» (2.45) untersagt den Führern von schweren Motorwagen zum Sachentransport und schweren Arbeitsmotorwagen, mehrspurige fahrende Motorfahrzeuge und Strassenbahnen zu überholen.⁸¹
³ Bei beiden Signalen dürfen die Führer, sofern gefahrlos möglich, Motorfahrzeuge überholen, die nicht schneller als 30 km/h fahren können (Motoreinachser, Motor­handwagen, Motorkarren, Arbeitskarren, landwirtschaftliche Motorfahrzeuge; Art. 11 Abs. 2 Bst. g, 13 Abs. 3 Bst. b, 17 und 161–166 VTS⁸²).⁸³ An fahrenden Stras­­­­senbahnen darf rechts vorbeigefahren werden.
⁴ Die signalisierten Überholverbote werden mit den Signalen «Ende des Überhol­verbotes» (2.55) und «Ende des Überholverbotes für Lastwagen» (2.56) aufgeho­ben.
⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
⁸² SR 741.41
⁸³ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
Art. 27 Wenden verboten
¹ Das Signal «Wenden verboten» (2.46) untersagt, Fahrzeuge an der betreffenden Stelle zu wenden.
² Gilt das Verbot für eine bestimmte Strecke, wird deren Länge auf beigefügter Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) angegeben.
Art. 28 Mindestabstand für schwere Motorwagen unter sich
¹ Das Signal «Mindestabstand» (2.47) verpflichtet die Führer von Motorwagen und Sattelmotorfahrzeugen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3,5 t über­steigt, unter sich den angegebenen Mindestabstand einzuhalten.
² ...⁸⁴
³ Gilt die Vorschrift für eine längere Strecke, wird die Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) beigefügt.
⁸⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
Art. 29 Schneeketten obligatorisch
¹ Das Signal «Schneeketten obligatorisch» (2.48) bedeutet, dass mehrspurige Motor­fahrzeuge die betreffende Strecke nur befahren dürfen, wenn wenigstens zwei Antriebsräder der gleichen Achse, bei Doppelrädern je ein Antriebsrad auf jeder Seite, mit Schneeketten aus Metall versehen sind; dies gilt sinngemäss auch für dreirädrige Motorfahrzeuge. Zulässig sind auch ähnliche, vom ASTRA bewilligte Vor­rich­tun­­gen aus anderem Material.⁸⁵
² Das Signal wird entfernt, sobald für das Befahren der Strecke gute Reifen genügen.
³ Die signalisierte Vorschrift wird mit dem Signal «Ende des Schneeketten-Obliga­toriums» (2.57) aufgehoben.
⁸⁵ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
Art. 30 Halte- und Parkierungsverbote
¹ Das Signal «Halten verboten» (2.49) untersagt das freiwillige Halten, das Signal «Parkieren verboten» (2.50) das Parkieren von Fahrzeugen auf der signalisierten Fahr­bahnseite. Parkieren ist das Abstellen von Fahrzeugen, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient (Art. 19 Abs. 1 VRV⁸⁶).
² Steht das Signal «Halten verboten» (2.49) im Bereich des Fahrbahnrandes, gilt es auch für das angrenzende Trottoir.⁸⁷
³ Anfang, Wiederholung und Ende des Verbotes werden durch die «Anfangstafel» (5.05), «Wiederholungstafel» (5.04) und «Endetafel» (5.06) bezeichnet. Der Gel­tungsbereich des Verbotes kann je nach den örtlichen Verhältnissen auch durch die «Richtungstafel» (5.07) angezeigt werden.
⁴ Zeitweilige Ausnahmen vom Halteverbot werden mit der Zusatztafel «Ausnahmen vom Halteverbot» (5.10), zeitweilige Ausnahmen vom Parkierungsverbot mit der Zusatztafel «Ausnahmen vom Parkierungsverbot» (5.11) angezeigt (Art. 65 Abs. 2).
⁸⁶ SR 741.11
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
Art. 31 Zollhaltestelle, Polizei
¹ Das Signal «Zollhaltestelle» (2.51) verpflichtet den Führer zum Halten beim Zoll­amt. Verzichten die Zollorgane zeitweilig auf die Zollkontrolle, darf der Amtsplatz mit höchstens 20 km/h befahren werden.
² Das Signal «Polizei» (2.52) verpflichtet den Führer zum Halten. Es wird von der Polizei aufgestellt; für die Vorankündigung mit dem Signal «Andere Gefahren» (1.30) gilt Artikel 15 Absatz 2.
³ ...⁸⁸
⁸⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
Art. 32 Ende-Signale
¹ Die Signale «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), «Ende der Höchst­geschwindigkeit 50 generell» (2.53.1), «Ende der Mindestgeschwindigkeit» (2.54), «Ende des Überholverbotes» (2.55) und «Ende des Überholverbotes für Lastwagen» (2.56) zeigen an, dass das zuvor signalisierte Verbot aufgehoben ist.⁸⁹
² Das Signal «Freie Fahrt» (2.58) zeigt an, dass mehrere zuvor signalisierte Beschränkungen für den fahrenden Verkehr enden und wieder die allgemeinen Ver­kehrsregeln gelten. Das Ende einer Baustelle auf Autobahnen wird mit diesem Signal angezeigt, sofern keine signalisierte Beschränkung bestehen bleibt oder neu be­ginnt. Weiterhin gültige Beschränkungen sind zu wiederholen.⁹⁰
³ Das Signal «Ende des Schneeketten-Obligatoriums» (2.57) zeigt an, dass Schnee­ketten nicht mehr vorgeschrieben sind.
⁴ Teilfahrverbote auf einzelnen Fahrstreifen werden durch entsprechende Ende­­Signale (2.56.1) aufgehoben.⁹¹
⁵ ...⁹²
⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ( AS 1983 1651 ).
⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
⁹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
⁹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 ( AS 1989 438 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, mit Wirkung seit 1. Jan. 2002 ( AS 2001 2719 ).

4. Abschnitt: Besondere Wege, Busfahrbahnen, Bus-Streifen

Art. 33 Radweg, Fussweg, Reitweg
¹ Das Signal «Radweg» (2.60) verpflichtet die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Wo der Radweg endet, kann das Signal «Ende des Radweges» (2.60.1) aufgestellt werden. Für den Vortritt sowie für die Benützung des Radwegs durch andere Strassenbenützer gelten die Artikel 15 Absatz 3 und 40 VRV.⁹³
² Das Signal «Fussweg» (2.61) verpflichtet die Fussgänger, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen; für die Benützung des Fussweges mit Rollstühlen und fahrzeugähnlichen Geräten gelten die Artikel 43 a , 50 und 50 a VRV. Das Signal «Reitweg» (2.62) verpflichtet die Reiter und Personen, welche die Pferde an der Hand führen, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Andere Strassen­benützer sind auf Fuss- und Reitwegen nicht zugelassen.⁹⁴
³ Um Strassenbenützer auf einen Rad-, Fuss- oder Reitweg am andern Strassenrand zu verweisen, wird das entsprechende Signal mit einer nach jener Strassenseite wei­senden «Richtungstafel» (5.07) angebracht.
⁴ Ist ein Weg für zwei Benützerkategorien (z.B. Fussgänger/Radfahrer, Fussgänger/Reiter) bestimmt, und wird dort jeder der beiden Benützerkategorien mittels unterbrochener oder ununterbrochener Linie (Art. 74 a Abs. 5) eine eigene Verkehrsfläche zugeordnet, so werden die entsprechenden Symbole durch einen senkrechten Strich getrennt in einem Signal dargestellt (z.B. «Rad- und Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen»; 2.63); jede Kategorie hat den ihr durch das entsprechende Symbol zugewiesenen Teil der Verkehrsfläche zu benützen. Ist ein Weg für zwei Kategorien ohne Trennung durch eine Markierung zur gemeinsamen Benützung bestimmt, so werden die entsprechenden Symbole auf einem Signal dargestellt (z.B. «Gemeinsamer Rad- und Fussweg»; 2.63.1). Rad- und Motorfahrradfahrer sowie Reiter haben auf Fussgänger Rücksicht zu nehmen und, wo die Sicherheit es erfordert, diese zu warnen sowie nötigenfalls anzuhalten.⁹⁵
⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
Art. 34 Busfahrbahn, Bus-Streifen
¹ Das Signal «Busfahrbahn» (2.64) zeigt eine Fahrbahn an, die für Busse im öf­fent­­lichen Linienverkehr bestimmt ist und die andere Fahrzeuge nicht benützen dürfen; auf Zusatztafeln vermerkte Ausnahmen bleiben vorbehalten.
² Ist für Busse im öffentlichen Linienverkehr ein bestimmter Fahrstreifen markiert (Art. 74 b ), so können, soweit die gelbe Markierung auf der Fahrbahn allein nicht genügt, zusätzlich folgende Signale angebracht werden:⁹⁶
a. über dem Bus-Streifen das Signal «Busfahrbahn» nach Artikel 101 Absatz 4 oder
b. am Fahrbahnrand das Signal «Anzeige von Fahrstreifen mit Beschränkun­gen» (4.77.1) in der entsprechenden Ausgestaltung nach Artikel 59; dabei wird das Signal «Busfahrbahn» in der Mitte des Pfeils abgebildet, der den Bus-Strei­fen darstellt.
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).

4. Kapitel: Vortrittssignale

Art. 35 Grundsätze
¹ Vortrittssignale zeigen an, dass der Führer anderen Fahrzeugen den Vortritt gewähren muss oder dass ihm der Vortritt gegenüber anderen Fahrzeugen zusteht.
² Vortrittssignale sind der äusseren Form nach Gefahren‑, Vorschrifts- oder Hinweissignale; die Grundsätze der Kapitel 2, 3 und 5 gelten sinngemäss.
Art. 36 Signale «Stop» und «Kein Vortritt»
¹ Das Signal «Stop» (3.01) verpflichtet den Führer, anzuhalten und den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren.⁹⁷ Für die das Si­gnal ergänzende Haltelinie (6.10) gilt Artikel 75 Absätze 1, 2 und 5.
² Das Signal «Kein Vortritt» (3.02) verpflichtet den Führer, den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren. Für die das Signal ergänzende Wartelinie (6.13) gilt Artikel 75 Absätze 3–5.
³ Die Signale «Stop» und «Kein Vortritt» sind bei Verzweigungen mit Lichtsi­gnal­anlagen nur zu beachten, wenn der Verkehr nicht durch Lichtsignale geregelt wird.
⁴ Die Signale stehen am rechten Fahrbahnrand kurz vor Verzweigungen. Auf Stras­sen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung werden die Signale in der Regel links wiederholt.⁹⁸
⁵ Müssen die Signale um mehr als 10 m zurückverlegt werden, wird der Abstand auf der «Distanztafel» (5.01) vermerkt. Für die Aufstellung des Signals «Kein Vortritt» auf Einfahrten zu Autobahnen und Autostrassen gilt Artikel 88 Absatz 1.
⁶ Die Signale können von der Behörde auf Feldwegen, Radwegen, auf Fabrik‑, Hof- oder Garageausfahrten, Ausfahrten von Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen angebracht werden, wenn dies zur Verdeutlichung der Vortrittsverhältnisse (Art. 15 Abs. 3 VRV⁹⁹) geboten ist.
⁷ Das Signal «Stop» darf nur an Stellen angebracht werden, wo infolge fehlender Sicht ein Halt unerlässlich ist. Bei Bahnübergängen ist die Bewilligung des ASTRA erforderlich.
⁸ Die Signale «Stop» und «Kein Vortritt» können vor Verzweigungen vorsignalisiert werden auf Hauptstrassen, deren Vortritt zugunsten einer andern Hauptstrasse aufgehoben wird. Die Signale mit beigefügter «Distanztafel» (5.01) stehen am rechten Fahrbahnrand, ausserorts 150–250 m, innerorts etwa 50 m vor der Verzweigung. Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung werden die Signale in der Regel links wiederholt.¹⁰⁰
⁹⁷ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 1103 ).
⁹⁹ SR 741.11
¹⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
Art. 37 Hauptstrasse
¹ Das Signal «Hauptstrasse» (3.03) kennzeichnet Strassen mit Vortritt und zeigt dem Führer an, dass auf den folgenden Verzweigungen der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG) aufgehoben ist. Auf solchen Strassen gelten die besonderen Verkehrsregeln für Hauptstrassen (z.B. Art. 19 VRV¹⁰¹).
² Das Signal «Hauptstrasse» steht bei deren Beginn und wird innerorts kurz vor, aus­serorts kurz nach der Verzweigung wiederholt. Es kann bei unbedeutenden Ver­zweigungen fehlen.¹⁰²
³ Für die Kennzeichnung von Hauptstrassen, welche die Richtung ändern, gilt Arti­kel 65 Absatz 1.
⁴ Nationalstrassen, die baulich weder Autobahnen noch Autostrassen sind, werden als Hauptstrassen gekennzeichnet.
¹⁰¹ SR 741.11
¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 1103 ).
Art. 38 Ende der Hauptstrasse
¹ Das Signal «Ende der Hauptstrasse» (3.04) zeigt an, dass der Vortritt aufgehoben ist und bei Verzweigungen wiederum der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG) gilt.
² Das Signal «Ende der Hauptstrasse» steht am rechten, auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung in der Regel am rechten und linken Fahrbahn­rand kurz vor der Verzweigung. Es wird zusätzlich als Vorsignal mit «Distanztafel» (5.01) aufgestellt, ausserorts 150–250 m, innerorts etwa 50 m vor der Verzwei­gung.¹⁰³
¹⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 1103 ).
Art. 39 Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt
¹ Das Signal «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» (3.05) zeigt dem Führer auf Nebenstrassen an, dass er bei der nächsten Verzweigung vortrittsberechtigt ist. Fol­gen sich mehrere Verzweigungen in kurzen Abständen, kann die Länge der Strecke, auf der der Führer vortrittsberechtigt ist, auf beigefügter Zusatztafel «Strecken­länge» (5.03) angegeben werden.
²Innerorts kann das Signal «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» fehlen, wo der Führer rechtzeitig erkennen kann, dass den von rechts einmündenden Fahrzeugen der Vortritt entzogen ist, z. B. aufgrund der Signale «Stop» (3.01) oder «Kein Vor­tritt» (3.02), der Haltelinie (6.10) oder der Wartelinie (6.13).¹⁰⁴
¹⁰⁴ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
Art. 40 Verzweigung mit Rechtsvortritt
¹ Das Signal «Verzweigung mit Rechtsvortritt» (3.06) kündigt auf Nebenstrassen eine Verzweigung an, bei der der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG) gilt.
² Das Signal «Verzweigung mit Rechtsvortritt» wird nur aufgestellt:
a. wenn der Führer die von rechts einmündende Strasse nicht rechtzeitig erken­nen kann;
b. wenn nach mehreren Verzweigungen, die mit dem Signal «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» (3.05) versehen sind, eine Verzweigung folgt, bei der der gesetzliche Rechtsvortritt gilt.
Art. 41 ¹⁰⁵
¹⁰⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
Art. 42 Vortritt bei Fahrbahnverengungen
¹ Das Signal «Dem Gegenverkehr Vortritt lassen» (3.09) verpflichtet den in Rich­tung des roten Pfeils fahrenden Führer bei Fahrbahnverengungen, dem Gegen­ver­kehr den Vortritt zu lassen. Die Wartepflicht gilt nicht für einspurige Fahrzeuge, deren Führer erkennen können, dass die verengte Fahrbahn ein gefahrloses Kreuzen zulässt. Am andern Ende der Verengung steht das Signal «Vortritt vor dem Gegen­verkehr» (3.10).
² Das Signal «Vortritt vor dem Gegenverkehr» (3.10) zeigt dem in Richtung des weissen Pfeils fahrenden Führer bei Fahrbahnverengungen an, dass er weiterfahren darf und entgegenkommende mehrspurige Fahrzeuge wartepflichtig sind. Befinden sich diese bereits in der Verengung, muss er warten.
Art. 43 ¹⁰⁶
¹⁰⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, mit Wirkung seit 1. Jan. 2002 ( AS 2001 2719 ).

5. Kapitel: Hinweissignale

1. Abschnitt: Verhaltenshinweise

Art. 44 Grundsätze
¹ Hinweissignale, die Verhaltensregeln einschliessen, sind rechteckig oder quadra­tisch. Sie haben in der Regel auf blauem Grund entweder ein weisses Symbol oder ein Symbol in einem weissen Innenfeld.
² Sie stehen unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Signale am Beginn der Strecke, für die der Hinweis gilt. Soweit erforderlich, wird die Länge der Strecke, auf die sich der Hinweis bezieht, auf der Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) angegeben.
³ Soweit Vorsignale nötig oder vorgeschrieben sind, stehen sie, mit beigefügter «Distanztafel» (5.01), wie folgt vor der Strecke, für die der Hinweis gilt:
a. innerorts mindestens 50 m;
b. ausserorts mindestens 150 m;
c. auf Autobahnen und Autostrassen mindestens 500 m.
Art. 45 Kennzeichnung besonderer Strassen
¹ Die Signale «Autobahn» (4.01) und «Autostrasse» (4.03) kennzeichnen dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltene Strassen (Art. 1 Abs. 3 VRV¹⁰⁷), auf denen die besonderen Regeln für den Verkehr auf Autobahnen und Autostrassen gelten (Art. 35 und 36 VRV); die Signale heben alle zuvor signalisierten Beschränkungen auf. Die Signale «Ende der Autobahn» (4.02) und «Ende der Autostrasse» (4.04) zeigen an, dass wiederum die allgemeinen Verkehrsregeln gelten. Für die Aufstellung der Signale gilt Artikel 85.
² Das Signal «Bergpoststrasse» (4.05) kennzeichnet Strassen, auf denen der Führer bei schwierigem Kreuzen und Überholen die Zeichen und Weisungen der Führer von Fahrzeugen im öffentlichen Linienverkehr beachten muss (Art. 38 Abs. 3 VRV). Wo diese Pflicht aufhört, steht das Signal «Ende der Bergpoststrasse» (4.06) ...¹⁰⁸
³ Das Signal «Tunnel» (4.07) kennzeichnet eine durch einen Tunnel verlaufende Strecke, auf der die besonderen Regeln für den Verkehr in Tunneln gelten (Art. 39 VRV und Art. 13 Abs. 3 SDR¹⁰⁹). Das Signal steht am Eingang des Tunnels sowie zusätzlich als Vorsignal (Art. 44 Abs. 3). Auf Autobahnen und Autostrassen wird beim Signal am Tunneleingang der Name des Tunnels angegeben.¹¹⁰
¹⁰⁷ SR 741.11
¹⁰⁸ Letzter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 1992, mit Wirkung seit 15. März 1992 ( AS 1992 514 ).
¹⁰⁹ SR 741.621
¹¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
Art. 46 Einbahnstrasse, Sackgasse, Wasserschutzgebiet
¹ Das Signal «Einbahnstrasse» (4.08) kennzeichnet eine Strasse, die nur in der ange­zeigten Richtung befahren werden darf (Art. 37 VRV¹¹¹). Am andern Ende der Strasse steht das Signal «Einfahrt verboten» (2.02).¹¹²
² Das Signal «Einbahnstrasse mit beschränktem Gegenverkehr» kennzeichnet eine Einbahnstrasse, auf der Gegenverkehr zulässig ist; die Art des Gegenverkehrs wird durch das zutreffende Symbol oder durch entsprechende Aufschrift angezeigt (z. B. «Einbahnstrasse mit Gegenverkehr von Radfahrern»; 4.08.1).¹¹³
³ Das Signal «Sackgasse» (4.09) kennzeichnet eine Strasse, die nicht durchgehend befahrbar ist. Sofern am Ende der Strasse ein Weg für den Fuss- oder Radverkehr weiterführt, kann das Signal mit den entsprechenden Symbolen ergänzt werden («Sackgasse mit Ausnahmen»; 4.09.1).¹¹⁴
⁴ Das Signal «Wasserschutzgebiet» (4.10) kennzeichnet ein Gebiet, in dem sich der Führer, der eine wassergefährdende Ladung befördert, besonders vorsichtig verhal­ten muss. Die Länge der Strecke, auf der die erhöhte Sorgfaltspflicht gilt, wird auf beigefügter Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) angegeben.
¹¹¹ SR 741.11
¹¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
¹¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
¹¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
Art. 47 Weitere Verhaltenshinweise
¹ Mit dem Signal «Standort eines Fussgängerstreifens» (4.11) wird die Lage eines Fussgängerstreifens (Art. 77) verdeutlicht. Es steht immer an Fussgängerstreifen aus­serorts sowie an unerwarteten oder schlecht erkennbaren Fussgängerstreifen innerorts. Ein einziges aus beiden Fahrtrichtungen sichtbares Signal genügt auf Stras­­sen mit Fussgängerinseln auf der Insel sowie auf schmalen Nebenstrassen am Rand der Fahrbahn. Für die Vorankündigung mit dem Signal «Fussgängerstreifen» (1.22) gilt Artikel 11.¹¹⁵
² Die Signale «Fussgänger-Unterführung» (4.12) und «Fussgänger-Überführung» (4.13) stehen bei Unter- oder Überführungen, welche Fussgänger benützen müssen (Art. 47 Abs. 1 VRV¹¹⁶) und Fahrzeuge nicht befahren dürfen. Die Symbole können entsprechend den örtlichen Verhältnissen seitenverkehrt abgebildet werden. Steht das Signal nicht bei der Unter- oder Überführung, werden darauf Richtung und Ent­fernung angegeben.
³ Das Signal «Spital» (4.14) zeigt an, dass sich in der Nähe ein Spital, ein Pflege­heim oder eine ähnliche Anstalt befindet. Der Führer muss besonders rücksichtsvoll fahren.
⁴ Das Signal «Ausstellplatz» (4.15) kennzeichnet Plätze, auf die langsame Fahr­zeuge ausweichen müssen, um schnelleren Fahrzeugen das Überholen zu erleich­tern (Art. 10 Abs. 3 VRV); das freiwillige Halten und Parkieren ist untersagt.¹¹⁷
⁵ Das Signal «Abstellplatz für Pannenfahrzeuge» (4.16) kennzeichnet für Nothalte (Art. 36 Abs. 3 VRV) bestimmte Plätze an Autobahnen und Autostrassen ohne Pan­nenstreifen; das freiwillige Halten und Parkieren ist untersagt. Das Signal steht beim Abstellplatz sowie zusätzlich als Vorsignal (Art. 44 Abs. 3).
⁶ Das Signal «Notfallspur» (4.24) weist auf einen rot-weiss markierten Fahrstreifen mit anschliessender Kieswanne hin, in welcher Fahrzeuge beim Versagen der Brem­sen zum Stillstand gebracht werden können.¹¹⁸
¹¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 1103 ).
¹¹⁶ SR 741.11
¹¹⁷ Die Berichtigung vom 9. Juni 2020 b etrifft nur den italienischen Text ( AS 2020 2095 ).
¹¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
Art. 48 ¹¹⁹ Signalisierung von Parkplätzen
¹ Parkplätze werden durch die Signale «Parkieren gestattet» (4.17), «Parkieren mit Parkscheibe» (4.18) oder «Parkieren gegen Gebühr» (4.20) signalisiert.
² Beschränkungen der Parkzeit und die Parkordnung stehen auf einer Zusatztafel.
³ Ist das Parkieren zeitlich beschränkt, so müssen die Fahrzeuge spätestens bei Ablauf der erlaubten Parkzeit den Parkplatz verlassen, ausser wenn das Nachzahlen vor Ablauf der Parkzeit gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen zulässig ist.
⁴ Gilt die Parkberechtigung nur für bestimmte Fahrzeugarten oder Benutzergruppen, so wird dies auf dem entsprechenden Signal im blauen Feld oder auf einer Zusatztafel angezeigt. Anstatt auf dem Signal oder auf der Zusatztafel kann die Beschränkung der Parkberechtigung auch mit einer Markierung auf dem Parkfeld angezeigt werden. Für die Beschränkung der Parkberechtigung mit Markierung gilt Artikel 79 Absatz 4.
⁵ Sind Parkplätze insbesondere für Fahrzeugführer bestimmt, die ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen wollen, so kann die Art des Verkehrsmittels in Worten oder in Symbolen auf dem Signal im blauen Feld angezeigt werden (4.25).
⁶ Sollen Entfernung und Richtung eines Parkplatzes angezeigt werden, so wird die zutreffende Angabe auf dem Signal «Parkieren gestattet» (4.17) im blauen Feld oder auf einer Zusatztafel angebracht.
⁷ Handelt es sich um eine gedeckte Parkierungsfläche, so kann das Signal im blauen Feld mit einem stilisierten Dach ergänzt werden (z. B. Signal Parkhaus, 4.21).
¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
Art. 48 a ¹²⁰ Parkieren mit Parkscheibe
¹ Das Signal «Parkieren mit Parkscheibe» (4.18) kennzeichnet Parkplätze, auf denen beim Parkieren eine Parkscheibe nach Anhang 3 Ziffer 1 verwendet werden muss. Diese Parkplätze können von Motorwagen, anderen mehrspurigen Motorfahrzeugen, Motorrädern mit Seitenwagen und weiteren Fahrzeugen mit ähnlichen Ausmassen benützt werden.
² Das Signal hat folgende Bedeutung:
a. Ohne zusätzliche Anzeige einer zeitlichen Beschränkung (Blaue Zone): An Werktagen gilt für Fahrzeuge zwischen 08.00 Uhr und 19.00 Uhr eine beschränkte Parkzeit. Gilt die Beschränkung auch an Sonn- und Feiertagen, so wird dies auf einer Zusatztafel angegeben. Die Parkscheibe nach Anhang 3 Ziffer 1 regelt die Parkzeiten.
b. Mit der zusätzlichen Anzeige einer zeitlichen Beschränkung: Fahrzeuge dürfen höchstens so lange parkiert werden wie auf der Zusatztafel angegeben. Die beschränkte Parkzeit muss mindestens eine halbe Stunde betragen.
³ Wer auf einem nach Absatz 1 signalisierten Parkplatz parkiert, muss auf der Parkscheibe den Pfeil auf den der tatsächlichen Ankunftszeit nachfolgenden Strich einstellen. Die Einstellung der Parkscheibe darf bis zur Wegfahrt nicht verändert werden.
⁴ Bei Motorwagen ist die Parkscheibe gut sichtbar hinter der Frontscheibe, bei anderen Fahrzeugen gut sichtbar am Fahrzeug anzubringen.
¹²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
Art. 48 b ¹²¹ Parkieren gegen Gebühr
¹ Das Signal «Parkieren gegen Gebühr» (4.20) kennzeichnet Parkplätze, auf denen Fahrzeuge nur gegen Gebühr und gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen abgestellt werden dürfen. Diese Bestimmungen können vorsehen, dass Nachzahlen vor Ablauf der Parkzeit zulässig ist.
² Die Angabe «Zentrale Parkuhr» auf einer Zusatztafel zum Signal «Parkieren gegen Gebühr» (4.20) besagt, dass eine Parkuhr für mehrere Parkfelder steht. Wird bei solchen Parkuhren nach Einwurf der Parkgebühr ein Parkzettel ausgegeben, so muss dieser bei Motorwagen gut sichtbar hinter der Frontscheibe angebracht werden.
¹²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).

2. Abschnitt: Wegweisung

Art. 49 Grundsätze
¹ Ortsnamen werden auf Ortschaftstafeln, Wegweisern, Vorwegweisern und Ein­spurtafeln (Art. 50–53) in der Sprache geschrieben, die am bezeichneten Ort ge­spro­chen wird, für gemischte Orte in der Sprache der Mehrheit der Einwohner. Wird eine Ortschaft in zwei Sprachen verschieden geschrieben, trägt die Vorderseite der Ortschaftstafel beide Schreibweisen, wenn die kleinere Sprachgruppe wenigstens 30 Prozent der Einwohner umfasst.
² Wegweiser, Vorwegweiser und Einspurtafeln nennen in erster Linie Ortschaften; nötigenfalls werden auch wichtige örtliche Verkehrspunkte (z. B. Bahnhof, Zen­trum, Spital) angegeben. Für die Betriebswegweiser gilt Artikel 54 Absatz 4, für die touri­stische Signalisation und die Hotelwegweiser Artikel 54 Absatz 9. Die in der Weg­weisung verwendbaren Symbole und ihre Bedeutung werden in Anhang 2 Ziffer 5 aufgeführt.¹²²
³ Für Wegweiser, Vorwegweiser und Einspurtafeln auf Autobahnen und Auto­stras­sen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Artikel 84–91.
⁴ Auf Wegweisern, Vorwegweisern und Einspurtafeln der Autobahnen und Auto­­strassen dürfen nur vom UVEK¹²³ bezeichnete Ortschaften angegeben werden.¹²⁴
¹²² Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 ( AS 1998 1440 ).
¹²³ Übertragung der Zuständigkeit vom EJPD an das UVEK gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 ( AS 1998 1440 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
¹²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 1103 ).
Art. 50 Ortschaftstafeln
¹ Auf Hauptstrassen stehen Ortschaftstafeln mit weisser Schrift auf blauem Grund («Ortsbeginn auf Hauptstrassen», 4.27; «Ortsende auf Hauptstrassen», 4.28). Auf Nebenstrassen stehen Ortschaftstafeln mit schwarzer Schrift auf weissem Grund («Ortsbeginn auf Nebenstrassen», 4.29; «Ortsende auf Nebenstrassen», 4.30). Auf Autobahnen und Autostrassen stehen keine Ortschaftstafeln.
² Die Vorderseite der Ortschaftstafel zeigt das Signal «Ortsbeginn auf Haupt­stras­sen» oder «Ortsbeginn auf Nebenstrassen» mit dem Namen der Ortschaft, unter dem im Grenzgebiet der Kantone die Kennbuchstaben des entsprechenden Kantons ste­hen.
³ Die Rückseite der Ortschaftstafel zeigt das Signal «Ortsende auf Hauptstrassen» oder «Ortsende auf Nebenstrassen»; sie trägt im oberen Feld den Namen der näch­s­ten Ortschaft, im unteren Feld den Namen des nächsten Fernzieles sowie dessen Entfernung. Folgt eine Gabelung, können zwei Fernziele angegeben werden.
⁴ Die Signale «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» und «Ortsbeginn auf Nebenstrassen» werden aufgestellt, wo das locker überbaute Ortsgebiet beginnt; sie dürfen nicht nach dem Signal stehen, das die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts an­zeigt (Art. 22 Abs. 3).
⁵ Wo sich zwei Ortschaften berühren, zeigt die Ortschaftstafel auf beiden Seiten das Signal «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» oder «Ortsbeginn auf Nebenstrassen».
⁶ Zur Angabe von Passhöhen dienen Ortschaftstafeln, auf denen beidseitig der Name des Passes aufgeführt ist, allenfalls ergänzt mit dem Zusatz «Passhöhe» und der Höhenangabe.
Art. 51 Wegweiser
¹ Wegweiser mit weisser Schrift auf grünem Grund zeigen den Weg zu Autobahnen oder Autostrassen an («Wegweiser zu Autobahnen oder Autostrassen»; 4.31). Weg­weiser mit weisser Schrift auf blauem Grund zeigen an, dass das angegebene Ziel vorwiegend auf Hauptstrassen erreicht wird («Wegweiser für Hauptstrassen»; 4.32). Wegweiser mit schwarzer Schrift auf weissem Grund zeigen an, dass das angege­bene Ziel vorwiegend auf Nebenstrassen erreicht wird («Wegweiser für Nebenstras­sen»; 4.33).
² Mehrere Ortschaften in der gleichen Richtung werden auf demselben Wegweiser­arm aufgeführt, doch darf ein Arm höchstens drei Zeilen aufweisen.
³ Dem Namen von Ortschaften mit Verkehrsflugplätzen oder Stationen für den Autoverlad auf Eisenbahn oder Fähre können die entsprechenden Symbole nach Anhang 2 Ziffer 5 beigefügt werden.¹²⁵
⁴ Besteht in einer Region nur eine einzige Autobahn oder Autostrasse oder ein Autobahnring, können bei Verzweigungen von Zubringerstrassen mit Nebenstrassen an Stelle der «Wegweiser zu Autobahnen oder Autostrassen» Wegweiser ohne Ziel­an­gabe angebracht werden, die auf grünem Grund das weisse Symbol der Signale «Autobahn» (4.01) oder «Autostrasse» (4.03) zeigen.
⁵ Wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf der «Wegweiser in Tabellen­form» (4.35) verwendet werden. Er kann bei Verzweigungen, namentlich in Ver­bindung mit einer Lichtsignalanlage, auch über der Fahrbahn angeordnet werden. Für die Farbe der einzelnen Felder gilt Absatz 1.
⁶ ...¹²⁶
¹²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 ( AS 1998 1440 ).
¹²⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994, mit Wirkung seit 1. April 1994 ( AS 1994 1103 ).
Art. 52 Vorwegweiser
¹ Vorwegweiser mit weisser Schrift auf blauem Grund stehen auf Hauptstrassen und auf Nebenstrassen, die Hauptstrassen verbinden («Vorwegweiser auf Haupt­stras­sen»; 4.36). Vorwegweiser mit schwarzer Schrift auf weissem Grund stehen auf wichtigen Nebenstrassen («Vorwegweiser auf Nebenstrassen»; 4.37). Ziele, die über eine Autobahn oder Autostrasse erreicht werden, stehen in einem grünen Feld, Ziele, die vorwiegend über Hauptstrassen erreicht werden, auf blauem Grund oder in einem blauen Feld, Ziele, die vorwiegend über Nebenstrassen erreicht werden, in einem weissen Feld oder auf weissem Grund.
² Vorwegweiser stehen ausserorts 150–250 m, innerorts 20–100 m vor der Verzwei­gung, spätestens aber beim Beginn der Einspurstrecke.
³ Verzweigungen, die weniger als 300 m auseinanderliegen, können auf demselben Vorwegweiser dargestellt werden.
⁴ Die Richtung der Strasse wird durch Striche dargestellt, die dem Verlauf der Fahr­bahnen nach der Verzweigung entsprechen. Vor Kreisverkehrsplätzen kann der «Vorwegweiser bei Kreisverkehrsplatz» (4.54) verwendet werden.¹²⁷
⁵ «Vorwegweiser mit Fahrstreifenaufteilung auf Hauptstrassen» (4.38) oder «Vor­weg­weiser mit Fahrstreifenaufteilung auf Nebenstrassen» (4.39) können beim Beginn einer Einspurstrecke verwendet werden. Für jeden Fahrstreifen wird ein selbständiger Pfeil aufgeführt; für Farbe und Anordnung der Felder gilt Absatz 1.
⁶ Auf Vorwegweisern können Verkehrsbeschränkungen, die für eine der aufge­führ­ten Strecken gelten (z.B. Beschränkungen der Breite oder des Gewichts), durch die Wiedergabe der zutreffenden Vorschriftssignale angezeigt werden («Vorweg­weiser mit Anzeige von Beschränkungen»; 4.40).
⁷ Dem Namen von Ortschaften mit Verkehrsflugplätzen kann das Symbol des Signals «Flugzeuge» (1.28) beigefügt werden.
⁸ ...¹²⁸
¹²⁷ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 ( AS 1994 1103 ).
¹²⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 1994, mit Wirkung seit 1. April 1994 ( AS 1994 1103 ).
Art. 53 Einspurtafeln
¹ Einspurtafeln über der Fahrbahn zeigen auf mehrspurigen Strassen vor Verzwei­gungen an, welche Fahrstreifen zu einem bestimmten Ziel hinführen («Einspurtafel über Fahrstreifen auf Hauptstrassen»; 4.41 und «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Nebenstrassen»; 4.42). Der nach unten weisende Pfeil weist auf die Mitte des Fahr­streifens. Für die Farbe der Felder gelten die Bestimmungen über Vorwegweiser (Art. 52 Abs. 1), für das Anbringen der Nummern von Hauptstrassen und euro­päi­schen Durchgangsstrassen Artikel 56.
² ...¹²⁹
¹²⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, mit Wirkung seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
Art. 54 Besondere Wegweiser und Vorwegweiser
¹ Der «Wegweiser für bestimmte Fahrzeugarten» (4.45) zeigt in die Richtung, wel­che die mittels Symbolen dargestellten Fahrzeuge einschlagen sollen (z. B. Wegwei­ser für Lastwagen). Als Vorsignal wird nötigenfalls der «Vorwegweiser für bestimmte Fahrzeugarten» (4.23) angebracht.¹³⁰
² Der Wegweiser «Parkplatz» (4.46) zeigt in die Richtung einer Parkierungsfläche; dient sie nur für bestimmte Fahrzeugarten, wird deren Symbol auf dem Wegweiser beigefügt.
²bis Der Wegweiser «Parkplatz mit Anschluss an öffentliches Verkehrsmittel» (4.46.1) zeigt in die Richtung eines solchen Parkplatzes. Die Art des Verkehrsmit­tels kann in Worten oder in Symbolen angezeigt werden.¹³¹
³ Die Wegweiser «Zeltplatz» (4.47) und «Wohnwagenplatz» (4.48) zeigen in die Richtung von Standplätzen für Zelte bzw. Wohnanhänger; die Symbole der beiden Wegweiser können gegebenenfalls auf einer Tafel aufgeführt werden.
⁴ Der «Betriebswegweiser» (4.49) zeigt in die Richtung von Industrie-, Gewerbe- und Handelsbetrieben, Ausstellungen und dergleichen. Er weist den Weg zu häufig aufgesuchten Zielen, die abseits von Durchgangsstrassen (Art. 110 Abs. 1) und wich­tigen Nebenstrassen liegen und ohne besondere Wegweisung schwer auffindbar sind.
⁵ ...¹³²
⁶ Die Tafel «Verkehrsführung» (4.52) zeigt den Weg, der einzuschlagen ist, um an der nächsten Verzweigung mit Linksabbiegeverbot nach links zu gelangen.
⁷ ...¹³³
⁸ Die Tafel «Abzweigende Strasse mit Gefahrenstelle oder Verkehrsbeschränkung» (4.55) mit dem Bild des zutreffenden Gefahren- oder Vorschriftssignals kann kurz vor einer Verzweigung aufgestellt werden, wenn die abzweigende Strasse unmittel­bar nach der Verzweigung eine Gefahrenstelle oder eine Verkehrsbeschränkung aufweist.
⁹ Für die touristische Signalisation und die Hotelwegweiser erlässt das UVEK Wei­sungen.
¹³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 ( AS 1998 1440 ).
¹³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 1103 ).
¹³² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, mit Wirkung seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
¹³³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, mit Wirkung seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
Art. 54 a ¹³⁴ Wegweiser für Fahrräder und fahrzeugähnliche Geräte
¹ Wegweiser mit weisser Schrift auf rotem Grund werden für Fahrräder, Mountainbikes und fahrzeugähnliche Geräte verwendet.
² Die Wegweiser «Route für Fahrräder» (4.50.1) und «Route für fahrzeugähnliche Geräte» (4.50.4) kennzeichnen Strecken, die aufgrund der Verkehrs- und Strassen­situation für Fahrräder und fahrzeugähnliche Geräte besonders geeignet sind.
³ Der Wegweiser «Route für Mountainbikes» (4.50.3) kennzeichnet Strecken, die für Mountainbikes besonders geeignet sind, und verpflichtet deren Benützer zu besonderer Rücksicht gegenüber Fussgängern; wo die Sicherheit es erfordert, haben sie Warnsignale zu geben und nötigenfalls anzuhalten.
⁴ Wo Zielangaben nicht erforderlich sind, können die Wegweiser 4.50.1, 4.50.3 und 4.50.4 durch einen «Wegweiser ohne Zielangabe» (4.51.1), einen «Vorwegweiser ohne Zielangabe» (4.51.2) oder eine «Bestätigungstafel» (4.51.3) ersetzt werden.
⁵ Wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können Wegweiser in Tabellenform verwendet werden. Bei einem einzigen Adressatenkreis wird der Wegweiser 4.50.5, bei mehreren Adressatenkreisen der Wegweiser 4.50.6 angebracht.
⁶ Auf den Wegweisern können zusätzlich angegeben werden:
a. die Entfernung zum angezeigten Ziel;
b. ergänzende Informationen wie Nummer und Name der Route in einem Feld.
⁷ Wo eine für Fahrräder, Mountainbikes oder fahrzeugähnliche Geräte gekennzeichnete Route aufhört, kann die entsprechende Endetafel (4.51.4) aufgestellt werden.
¹³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
Art. 55 ¹³⁵ Wegweisung für Umleitungen
¹ Zur Anzeige von Verkehrsumleitungen dienen Vorwegweiser, auf denen die gesperrte Strecke und die wichtigsten Ortsangaben auf der Umleitungsstrecke dar­ge­stellt werden («Vorwegweiser für Umleitungen»; 4.53).
² Auf den Umleitungsstrecken werden «Wegweiser bei Umleitungen» (4.34) mit orangem Grund verwendet; bei kleineren Umleitungen kann auf die Angabe des Zieles verzichtet werden (4.34.1).
²bis Zur Anzeige einer Umleitungsstrecke für Radfahrer und Motorfahrradfahrer können die Signale nach Artikel 54 a mit orangem Grund verwendet werden. Diese Signale können, mit dem Symbol eines Fussgängers versehen, auch zur Anzeige der Umleitungsstrecke für Fussgänger verwendet werden. Die Symbole des Fahrrads und des Fussgängers können zusammen auf einem Signal dargestellt werden.¹³⁶
³ Ziele, die über eine Umleitung erreicht werden, können auf allen Tafeln zur Weg­weisung in schwarzer Schrift auf orangem Grund angezeigt werden.
¹³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
¹³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
Art. 56 ¹³⁷ Nummerierung der Strassen, Anschlüsse und Verzweigungen ¹³⁸
¹ «Nummerntafeln für Europastrassen» (4.56) haben ein weisses «E» und eine weis­se Zahl auf grünem Grund; sie kennzeichnen Abschnitte des Netzes der euro­päi­schen Durchgangsstrassen. Die Nummern richten sich nach der Durchgangs­­strassenverordnung vom 18. Dezember 1991¹³⁹ und werden gemäss Weisungen des UVEK ausgestaltet und angebracht.
² «Nummerntafeln für Autobahnen und Autostrassen» (4.58) haben eine weisse Zahl auf rotem Grund; sie kennzeichnen das Netz der Autobahnen und Autostrassen. Das UVEK legt das Basisnetz fest und erlässt Weisungen über die Ausgestaltung und das Anbringen der Nummerntafeln.¹⁴⁰
³ «Nummerntafeln für Hauptstrassen» (4.57) haben eine weisse Zahl auf blauem Grund; sie kennzeichnen die wichtigsten Hauptstrassen. Die Nummern richten sich nach der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991 und werden gemäss Weisungen des UVEK ausgestaltet und angebracht.
⁴ Die «Nummerntafel für Anschlüsse» (4.59) und die «Nummerntafel für Verzweigungen» (4.59.1) haben ein schwarzes Symbol und eine schwarze Zahl auf weissem Grund; sie kennzeichnen die Anschlüsse bzw. Verzweigungen auf Autobahnen und Autostrassen. Das UVEK legt im Einvernehmen mit den Kantonen die Nummern fest und erlässt Weisungen über die Ausgestaltung und das Anbringen der Nummerntafeln.¹⁴¹
¹³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 1103 ).
¹³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2001 2719 ).
¹³⁹ SR 741.272
¹⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 ( AS 1998 1440 ).
¹⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2001 2719 ).

3. Abschnitt: Informationshinweise

Art. 57 Grundsätze
¹ Signale mit Informationshinweisen sind rechteckig oder quadratisch. Sie haben in der Regel auf blauem Grund ein schwarzes Symbol in einem weissen Innenfeld.
² Die Signale stehen, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Signale, bei der Zufahrt zur Einrichtung, zum Gebäude oder dort, wo die angezeigte Dienstleistung erbracht wird oder der entsprechende Hinweis gilt.
³ Soweit Vorsignale nötig oder vorgeschrieben sind, stehen sie, mit beigefügter «Dis­tanztafel» (5.01), wie folgt vor der entsprechenden Stelle:
a. innerorts mindestens 50 m;
b. ausserorts mindestens 150 m;
c. auf Autobahnen und Autostrassen nach Artikel 89.
Art. 58 Anzeige des Strassenzustandes
¹ Das Signal «Strassenzustand» (4.75) zeigt den Zustand von Passstrassen und Zufahrten zu Wintersportplätzen usw. an, die zeitweilig nicht oder nur mit Schnee­ket­ten befahrbar sind. Als Vorsignal dient das Signal «Vororientierung über den Stras­senzustand» (4.76).
² Das Signal «Strassenzustand» steht beim Beginn der entsprechenden Strecke, das Signal «Vororientierung über den Strassenzustand» auf den Zufahrtsstrassen zu sol­chen Strecken, spätestens bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit.
³ Die Signale nennen den Pass oder das Ziel und enthalten darunter oder daneben die Angaben über den Strassenzustand. Werden Zwischenziele angegeben, gilt die Angabe des Strassenzustandes nur bis zu dem unmittelbar darüber- oder daneben­­stehenden Ziel.
⁴ Auf den Signalen bedeuten:
a. rotes Feld: Strasse geschlossen;
b. grünes Feld: Strasse offen;
c. weisses Feld mit dem Symbol des Signals «Schneeketten obligatorisch» (2.48): Schneeketten aus Metall oder ähnliche vom ASTRA bewilligte Vor­richtungen aus anderem Material vorgeschrieben (Art. 29);
d. weisses Feld mit den Symbolen des Signals «Schleudergefahr» (1.05) und der Zusatztafel «Vereiste Fahrbahn» (5.13): Schneeglätte oder vereiste Fahr­bahn.
⁵ Werden die Signale zur Anzeige grossräumiger Umleitungen verwendet, ist ihr Grund orange, die Schrift schwarz.
Art. 59 ¹⁴² Anzeige der Fahrstreifen, Freigabe des Pannenstreifens
¹ Das Signal «Anzeige der Fahrstreifen» (4.77) zeigt Zahl, Verlauf und gegebenenfalls die Verminderung oder Vermehrung der Fahrstreifen an. Die Pfeile zeigen die Fahrstreifen und sind schwarz; der Grund der Tafel ist weiss. Bei kurzfristiger Signalisation kann das Symbol des Signals 4.77 auf weissem dreieckigem Faltsignal dargestellt werden.
² Das Signal «Freigabe des Pannenstreifens» (4.77.2) zeigt an, dass der Pannenstreifen befahren werden darf.
³ Gilt eine Vorschrift oder die Ankündigung einer Gefahr nur für bestimmte Streifen, so wird das zutreffende Signal in der Mitte des Pfeils abgebildet, der den entsprechenden Streifen darstellt («Anzeige von Fahrstreifen mit Beschränkungen»; 4.77.1).
⁴ Für die Aufstellung des Signales «Anzeige der Fahrstreifen» auf Autobahnen und Autostrassen gilt Artikel 89 Absatz 2.
¹⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
Art. 60 ¹⁴³
¹⁴³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, mit Wirkung seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
Art. 61 ¹⁴⁴ Anzeige der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten
Mit dem Signal «Anzeige der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten» (4.93) werden Führer in der Nähe der Grenzübergänge über die in der Schweiz geltenden allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten orientiert.
¹⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
Art. 62 Verschiedene Hinweise
¹ Die Signale «Zeltplatz» (4.79), «Wohnwagenplatz» (4.80), «Telefon» (4.81), «Erste Hilfe» (4.82), «Tankstelle» (4.84), «Hotel-Motel» (4.85), «Restaurant» (4.86), «Erfrischungen» (4.87), «Informationsstelle» (4.88), «Jugendherberge» (4.89), «Radio-Verkehrsinformation» (4.90), «Gottesdienst» (4.91) und «Feuerlöscher» (4.92) weisen auf die entsprechenden Dienstleistungen, Einrichtungen oder Gebäude hin.¹⁴⁵
² Die Symbole der Signale «Zeltplatz» und «Wohnwagenplatz» können gegebenen­falls im weissen Innenfeld einer Tafel aufgeführt werden.
³ Dem Signal «Telefon» werden auf blauem Grund unter dem Symbol die Buch­sta­ben SOS beigefügt, wenn es sich um eine Notrufeinrichtung handelt.
⁴ Die Signale «Hotel-Motel», «Restaurant» und «Erfrischungen» werden nur auf­ge­stellt, wo die Strassenbenützer entsprechende Einrichtungen oder Gebäude schwer erkennen oder finden können; die Namen der Betriebe dürfen nicht aufgeführt werden.
⁵ Das Signal «Radio-Verkehrsinformation» nennt den Sender mit nationalem Pro­gramm und die Frequenz, auf dem der Führer Radio-Verkehrsinformationen emp­fangen kann. Ausserhalb von Autobahnen und Autostrassen (Art. 89 Abs. 3) darf es nur aufgestellt werden, wo der Frequenzbereich wechselt.¹⁴⁶
⁶ Für die Aufstellung der Signale auf Autobahnen und Autostrassen gilt Artikel 89 Absätze 1 und 3.
⁷ Das Signal «Richtung und Entfernung zum nächsten Notausgang» (4.94) weist auf den nächsten Notausgang hin; in Tunneln wird es mindestens alle 50 m auf einer Höhe von 1 bis 1,5 m über der Fahrbahn an der Tunnelwand angebracht. Das Signal «Notausgang» (4.95) zeigt die Lage eines Notausgangs und wird unmittelbar bei diesem angebracht.¹⁴⁷
¹⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
¹⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
¹⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).

6. Kapitel: Ergänzende Angaben zu Signalen

Art. 63 Grundsätze
¹ Ergänzende Angaben zu einem Signal stehen auf einer rechteckigen Zusatztafel. Der Grund ist weiss, die Schrift und allfällige Symbole sind schwarz. Bei Ma­trix­signalen können der Grund schwarz, die Schrift und Symbole weiss sein. Zusatz­­tafeln werden in der Regel unter den Signalen angebracht; vorbehalten bleibt Artikel 101 Absatz 7.¹⁴⁸
² Bei den Hinweissignalen (Kap. 5) mit blauem Grund werden nötigenfalls einfache Zusätze (wie Angabe von Entfernung und Richtung) in weisser Schrift oder mit weissem Symbol angegeben.
³ Anweisungen auf einer Zusatztafel sind verbindlich wie Signale. ...¹⁴⁹
¹⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
¹⁴⁹ Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 1998, mit Wirkung seit 1. Juni 1998 ( AS 1998 1440 ).
Art. 64 Allgemein verwendbare Zusatztafeln
¹ Zur Angabe der Entfernung zur Gefahrenstelle oder zur Stelle, wo eine Vorschrift gilt, wird die «Distanztafel» (5.01) verwendet. Ein Hinweis auf Entfernung und Richtung wird mit der Zusatztafel «Anzeige von Entfernung und Richtung» (5.02) angezeigt.
² Die Länge der Strecke, auf der eine Gefahr besteht, eine Vorschrift gilt oder ein Hinweis zu beachten ist, wird mit der Zusatztafel «Streckenlänge» (5.03) angege­ben.
³ Wiederholungssignale werden mit der «Wiederholungstafel» (5.04) gekenn­zeich­net. Bei Signalen für den ruhenden Verkehr werden Beginn und Ende mit der «Anfangstafel» (5.05) und der «Endetafel» (5.06) angezeigt.
⁴ Die «Richtungstafel» (5.07) mit Pfeil nach links oder rechts weist auf die Stelle, wo eine Gefahr besteht, eine Vorschrift gilt oder ein Hinweis zu beachten ist. Sie wird namentlich verwendet:
a. bei den Signalen «Radweg» (2.60), «Fussweg» (2.61) und «Reitweg» (2.62), wenn ein solcher Weg auf der andern Strassenseite benützt werden muss (Art. 33);
b. bei den Signalen «Parkieren verboten» (2.50) oder «Parkieren gestattet» (4.17) zur Anzeige der Richtung, in der sich eine nicht zum Parkieren die­nende Fläche oder ein Parkplatz erstreckt.
⁵ Mittels einer Zusatztafel kann der Geltungsbereich von Signalen konkretisiert wer­den. Eine Zusatztafel:
a. mit einem Symbol oder einer entsprechenden Aufschrift bedeutet, dass das Si­gnal, dem die Tafel beigefügt ist, nur für die auf ihr dargestellte Ver­kehrsart gilt; vorbehalten bleiben die Artikel 15 Absatz 1 und 46 Absatz 2;
b. mit dem Wort «ausgenommen» oder «gestattet» in Verbindung mit einem Sym­bol oder einer Aufschrift bedeutet, dass das Signal, dem die Tafel bei­gefügt ist, für die entsprechende Verkehrsart nicht gilt.¹⁵⁰
⁶ Die Angabe «Radfahrer» auf einer Zusatztafel umfasst Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis maximal 25 km/h wirkt, sowie die Führer der übrigen Motorfahrräder, sofern deren Motor abgestellt ist.¹⁵¹
⁷ Die auf Zusatztafeln verwendbaren Symbole und ihre Bedeutung werden in Anhang 2 Ziffer 5 aufgeführt.¹⁵²
¹⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 ( AS 1998 1440 ).
¹⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 ( AS 2012 1823 ).
¹⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 ( AS 1998 1440 ).
Art. 65 Zusatztafeln zu bestimmten Signalen
¹ Die den Signalen «Stop» (3.01), «Kein Vortritt» (3.02) und «Hauptstrasse» (3.03) beigefügte Zusatztafel «Richtung der Hauptstrasse» (5.09) zeigt den Verlauf einer die Richtung ändernden Hauptstrasse an.¹⁵³ In Verbindung mit den Signalen «Stop» und «Kein Vortritt» kündigt sie dem Führer auf der Strasse, deren Vortritt aufgeho­ben ist, an, dass er den Fahrzeugen den Vortritt lassen muss, die auf der Haupt­strasse verbleiben oder diese verlassen. Der breite Strich stellt die Haupt­stras­se dar.
² Zeitweilige Ausnahmen vom Halte- oder Parkierungsverbot (2.49; 2.50) werden auf beigefügter Zusatztafel «Ausnahmen vom Halteverbot» (5.10) und «Ausnahmen vom Parkierungsverbot» (5.11) angezeigt.
³ Die den Signalen «Schranken» (1.15) und «Bahnübergang ohne Schranken» (1.16) beigefügte Zusatztafel «Blinklicht» (5.12) kennzeichnet Bahnübergänge mit Blinklichtsignalen.¹⁵⁴
⁴ Die Zusatztafel «Vereiste Fahrbahn» (5.13) warnt den Führer vor Schneeglätte oder vereister Fahrbahn. Sie wird namentlich dem Signal «Schleudergefahr» (1.05) beigefügt und entfernt oder abgedeckt, sobald nicht mehr mit Schneeglätte oder Eis­bildung zu rechnen ist.
⁵ Um einzelne Parkfelder für gehbehinderte Personen zu reservieren, wird bei den betreffenden Feldern dem Signal «Parkieren gestattet» (4.17) die Zusatztafel «Gehbehinderte» (5.14) beigefügt; zum Parkieren berechtigt ist dort nur, wer gehbehindert ist oder eine gehbehinderte Person begleitet. Die «Parkkarte für behinderte Personen» (Anhang 3 Ziff. 2) ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen.¹⁵⁵
⁶ Die dem Signal «Engpass» (1.07) beigefügte Zusatztafel «Fahrbahnbreite» (5.15) gibt die Breite der Fahrbahn an ihrer schmälsten Stelle an.
⁷ Die dem Signal «Andere Gefahren» (1.30) beigefügte Zusatztafel «Schiesslärm» (5.16) warnt vor überraschendem Geschützlärm.
⁸ Insbesondere zur Schulwegsicherung kann auf relativ stark befahrenen Strassen am Beginn eines schwach begangenen Trottoirs das Signal «Fussweg» (2.61) mit der Zusatztafel «[Bild bitte in Originalquelle ansehen] gestattet» angebracht werden. Das Trottoir darf dann von Fahr­rädern und Motorfahrrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung die bis maximal 25 km/h wirkt, mitbenützt werden. Die Führer der übrigen Motorfahrräder dürfen das Trottoir nur mit abgestelltem Motor mitbenützen. Es gelten die Bestimmungen über gemeinsame Benützung nach Artikel 33 Absatz 4. Das Ende der Berechtigung kann dadurch angezeigt werden, dass die dem Signal 2.61 beigefügte Zusatztafel «[Bild bitte in Originalquelle ansehen] gestattet» mit drei schwarzen Diagonalstrichen von links unten nach rechts oben durchge­strichen wird.¹⁵⁶
⁹ Die dem Signal «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» (2.01) beigefügte Zusatztafel «Zollabfertigung mit Sichtdeklaration» (5.54) zeigt an, dass dieser Fahr­streifen nur von Fahrzeugführern mit Sichtdeklaration benützt werden darf.¹⁵⁷
¹⁰ Eine dem Signal «Verbot für Lastwagen» (2.07) beigefügte Zusatztafel mit dem Wort «ausgenommen» und dem Symbol «S-Verkehr» (5.55) zeigt an, dass Fahr­zeuge und Fahrzeugkombinationen, die vorne und hinten mit dem entsprechenden Zeichen nach Anhang 4 VTS¹⁵⁸ versehen sind, von der signalisierten Beschränkung ausgenommen sind.¹⁵⁹
¹¹ Das auf Wegweisern angebrachte Symbol «Spital mit Notfallstation» (5.56) weist auf ein Akutspital mit 24-Stunden-Notfallaufnahme hin.¹⁶⁰
¹² Die dem Signal «Abstellplatz für Pannenfahrzeuge» (4.16) beigefügte Zusatztafel mit dem Symbol «Notfalltelefon» (5.57) oder dem Symbol «Feuerlöscher» (5.58) zeigt an, dass der Abstellplatz entsprechend ausgerüstet ist.¹⁶¹
¹³ Die den Signalen «Parkieren gestattet» (4.17), «Parkieren mit Parkscheibe» (4.18) und «Parkieren gegen Gebühr» (4.20) beigefügte Zusatztafel mit dem Symbol «Ladestation» (5.42) zeigt an, dass die betroffene Fläche nur für den Ladevorgang von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb verwendet werden darf.¹⁶²
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] ¹⁴ Die dem Signal «Parkieren verboten» (2.50) beigefügte Zusatztafel «   gestattet» zeigt an, dass die betroffene Fläche für den Ladevorgang von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb verwendet werden darf.¹⁶³
¹⁵³ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
¹⁵⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 ( AS 2003 4289 ).
¹⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
¹⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 1998 ( AS 1998 1440 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
¹⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 ( AS 1998 1440 ).
¹⁵⁸ SR 741.41
¹⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Sept. 2002, in Kraft seit 23. Sept. 2002 ( AS 2002 3174 ).
¹⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
¹⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
¹⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
¹⁶³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).

7. Kapitel: Zeichen und Weisungen der Polizei

Art. 66 Art und Bedeutung der Zeichen
¹ Wenn der Verkehr durch die Polizei geregelt wird, haben die Strassenbenützer deren Zeichen abzuwarten, ausser wenn sie sich in einer fahrenden Kolonne befinden und solange kein Haltezeichen gegeben wird. Die Handzeichen bedeuten:
a. Hochhalten eines Armes:

Halt vor der Verzweigung für alle Richtungen;

b. Ausstrecken eines Armes:

Halt für den Verkehr von hinten;

c. seitliches Ausstrecken beider Arme:

Halt für den Verkehr von hinten und vorn;

d. Heranwinken:

Freie Fahrt in der entsprechenden Richtung;

e. Auf- und Abbewegen des Armes:

Verlangsamen der Fahrt.

² Vorbehalten bleiben besondere Handzeichen für Fussgänger und Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr.
³ Zur Verdeutlichung der Handzeichen kann ein weisser Stab, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, eine Stablampe mit weissem oder gelbem Licht verwendet werden.
⁴ Die Handzeichen können auch bei der Erfüllung anderer polizeilicher Aufgaben (z.B. Verkehrskontrollen) gegeben werden. Das Gebot zum Halten wird nachts oder wenn die Witterung es erfordert mit einer Stablampe oder Kelle mit rotem Licht angezeigt; die Weisung zur Weiterfahrt kann mit den gleichen Hilfsmitteln gegeben werden. Die Kelle kann die Aufschrift «Polizei» tragen.¹⁶⁴
⁵ Das Gebot zum Halten wird im Weiteren gegeben:
a.¹⁶⁵
durch Schüler-, Werk- und Kadetten-Verkehrsdienste bei der Verkehrs­regelung mit einer reflektierenden Kelle in Form und Ausgestaltung des Signals «All­ge­meines Fahrverbot in beiden Richtungen» (2.01), nachts oder wenn die Wit­te­rung es erfordert, mit einer Stablampe oder Kelle mit rotem Licht;
b. durch das Betriebspersonal bei Schienenübergängen mit einer roten oder rot-weissen Flagge, nachts oder wenn die Witterung es erfordert mit einem roten Licht;
c. durch das Personal bei Strassenbaustellen mit einer reflektierenden Kelle in Form und Ausgestaltung der Signale «Einfahrt verboten» (2.02) oder «Allge­meines Fahrverbot in beiden Richtungen» (2.01) oder mit einer roten oder rot-weissen Flagge.¹⁶⁶ Für Drehkellen bei Baustellen gilt Artikel 80 Absatz 4.
¹⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
¹⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 1992, in Kraft seit 15. März 1992 ( AS 1992 514 ).
¹⁶⁶ AS 1980 449
Art. 67 Verbindlichkeit der Zeichen und Weisungen
¹ Für das Verhalten auf der Strasse verbindlich sind die Zeichen und Weisungen:
a. der uniformierten Angehörigen der Polizei und Hilfspolizei;
b.¹⁶⁷
der militärischen Verkehrsorgane, der uniformierten Angehörigen der Feuer­wehr und des Zivilschutzes;
c. der gekennzeichneten Angehörigen der Schüler-, Werk- und Kadetten-Ver­kehrsdienste;
d. des Personals bei Strassenbaustellen;
e.¹⁶⁸
der Zollorgane bei den Zollstellen und, für Zollkontrollen, im grenznahen Gebiet sowie des im Rahmen des Vollzugs des Nationalstrassenabgabe­gesetzes vom 19. März 2010¹⁶⁹ bei den Zollstellen eingesetzten und gekennzeich­neten Verkaufs- und Kontrollpersonals;
f. des Betriebspersonals bei Schienenübergängen;
g. der Führer von Fahrzeugen im öffentlichen Linienverkehr auf Berg­post­stras­sen (Art. 38 Abs. 3 VRV¹⁷⁰);
h.¹⁷¹
der gekennzeichneten Angehörigen privater Verkehrsdienste;
i.¹⁷²
des Personals von gekennzeichneten Begleitfahrzeugen von Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten.
² Die Zeichen und Weisungen anderer Personen sind zu befolgen, wenn sie zur Abwendung einer Gefahr oder zur Regelung einer schwierigen Verkehrslage gege­ben werden.
³ Die Verkehrsregelung durch Schüler-, Werk- und Kadetten-Verkehrsdienste (Abs. 1 Bst. c), durch private Verkehrsdienste (Abs. 1 Bst. h) sowie durch das Personal von gekennzeichneten Begleitfahrzeugen (Abs. 1 Bst. i) bedarf der Bewilligung der kantonalen Polizeibehörde. Diese trifft die erforderlichen Anordnungen; sie kann ihre Befugnisse an die örtlichen Polizeibehörde delegieren.¹⁷³
¹⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. IV der V vom 7. April 1982, in Kraft seit 1. Mai 1982 ( AS 1982 531 ).
¹⁶⁸ Fassung gemäss Art. 11 Ziff. 2 der Nationalstrassenabgabeverordnung 24. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Dez. 2011 ( AS 2011 4111 ).
¹⁶⁹ SR 741.71
¹⁷⁰ SR 741.11
¹⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005 ( AS 2005 4495 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2105 ).
¹⁷² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5131 ).
¹⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5131 ).

8. Kapitel: Lichtsignale sowie ergänzende Angaben zu Lichtsignalen ¹⁷⁴

¹⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
Art. 68 Art und Bedeutung der Lichtsignale
¹ Lichtsignale gehen den allgemeinen Vortrittsregeln, den Vortrittssignalen und Markierungen vor.¹⁷⁵
¹bis Rotes Licht bedeutet «Halt». Erscheint im roten Licht ein schwarzer Konturpfeil, gilt das Haltegebot nur für die angezeigte Richtung. Rotes Blinklicht wird nur bei Bahnübergängen verwendet (Art. 93 Abs. 2).¹⁷⁶
² Grünes Licht gibt den Verkehr frei. Abbiegende Fahrzeuge müssen dem Gegenverkehr (Art. 36 Abs. 3 SVG) und den Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten auf der Querstrasse den Vortritt lassen (Art. 6 Abs. 2 VRV¹⁷⁷).¹⁷⁸
³ Grüne Pfeile gestatten den Verkehr in der angezeigten Richtung. Blinkt daneben gleichzeitig ein gelbes Licht, müssen abbiegende Fahrzeuge dem Gegenverkehr (Art. 36 Abs. 3 SVG) und den Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten auf der Querstrasse den Vortritt lassen (Art. 6 Abs. 2 VRV).¹⁷⁹
⁴ Gelbes Licht bedeutet:
a. wenn es auf das grüne Licht folgt: Halt für Fahrzeuge, die noch vor der Ver­zweigung halten können;
b. wenn es zusammen mit rotem Licht erscheint: Sich für die Weiterfahrt bereit­halten und die Freigabe des Verkehrs durch das grüne Licht abwarten.
⁵ Erscheint im gelben Licht ein schwarzer Konturpfeil, gilt es nur für die angezeigte Richtung.
⁶ Gelbes Blinklicht (Art. 70 Abs. 1) mahnt den Führer zu besonderer Vorsicht.
⁷ Lichter mit Fussgängersymbol richten sich an Fussgänger; diese dürfen die Fahrbahn oder den Gleisbereich nur betreten, wenn das Symbol grün aufleuchtet. Beginnt es zu blinken oder erscheint ein gelbes Zwischenlicht oder sofort das rote Licht, müssen die Fussgänger die Fahrbahn oder den Gleisbereich ohne Verzug verlassen.¹⁸⁰
⁸ Lichter mit Fahrradsymbol richten sich an Führer von Fahrrädern und Motor­fahr­rädern. Für die Bedeutung der Lichter gelten die Absätze 1–4.¹⁸¹
⁹ Schwarze Pfeile auf weisser Zusatztafel unter Lichtsignalen zeigen an, dass diese nur für die angezeigte Richtung gelten.
¹⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
¹⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
¹⁷⁷ SR 741.11
¹⁷⁸ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 ( AS 2002 1935 ).
¹⁷⁹ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 ( AS 2002 1935 ).
¹⁸⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 ( AS 2003 4289 ).
¹⁸¹ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 1103 ).
Art. 69 Besondere Lichtsignale
¹ ...¹⁸²
² Weisse Lichter in besonderer Anordnung (Art. 70 Abs. 8) richten sich aus­schlies­s­lich an die Führer von Fahrzeugen im öffentlichen Linienverkehr; sie sind für diese verbindlich.
³ Zur Regelung des Verkehrs auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen, zur zeitweiligen Sperrung einzelner Fahrstreifen oder zur zeitweiligen Freigabe des Pannenstreifens wird folgendes System von über der Fahrbahn angebrachten Lichtsignalen verwendet («Lichtsignal-System für die zeitweilige Regulierung von Fahrstreifen»; 2.65):
a. Grüne, senkrecht nach unten gerichtete Pfeile bedeuten, dass der Verkehr auf dem betreffenden Streifen gestattet ist; sie müssen erlöschen, sobald dort rote, gekreuzte Schrägbalken oder gelb blinkende Pfeile erscheinen.
b. Gelb blinkende, schräg nach unten gerichtete Pfeile bedeuten, dass der Führer den betreffenden Streifen baldmöglichst in der angezeigten Richtung verlassen muss.
c. Rote, gekreuzte Schrägbalken (rotes Kreuz) bedeuten, dass der betreffende Streifen gesperrt ist; der Führer muss den Streifen verlassen und auf einem Streifen weiterfahren, auf dem grüne Pfeile den Verkehr gestatten.¹⁸³
⁴ Zur Vorankündigung des «Lichtsignal-Systems für die zeitweilige Sperrung von Fahrstreifen» kann das Signal «Lichtsignale» (1.27) verwendet werden.
¹⁸² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
¹⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
Art. 69 a ¹⁸⁴ Zusatztafeln zu Lichtsignalen
¹ Ist neben dem roten Licht das Signal «Rechtsabbiegen für Radfahrer gestattet» (5.18) angebracht, so dürfen Radfahrer und Motorfahrradfahrer bei Rot nach rechts abbiegen. Die Kombination aus rotem Licht und der Signaltafel bedeutet für die zum Rechtsabbiegen Berechtigten «Kein Vortritt» (Art. 36 Abs. 2).
² Das Signal «Rechtsabbiegen für Radfahrer gestattet» (5.18) darf nur dann neben dem roten Licht angebracht werden, wenn die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Der entsprechende Fahrstreifen muss einen Radstreifen aufweisen sowie eine gelbe Haltelinie, die nach der für den übrigen Fahrzeugverkehr geltenden weissen Haltelinie markiert ist. Kein Radstreifen ist nötig, wenn:
a. ein separater Fahrstreifen zum Rechtsabbiegen besteht oder den anderen Fahrzeugen das Rechtsabbiegen nicht gestattet ist; und
b. der Fahrstreifen über eine ausreichende Breite verfügt.
¹⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
Art. 70 Ausgestaltung und Verwendung der Lichtsignale
¹ Gelbes Blinklicht zur Warnung der Strassenbenützer (Art. 68 Abs. 6) ist nur zulässig:
a. in Verbindung mit einem grünen Pfeil (Art. 68 Abs. 3);
b.¹⁸⁵
bei ausgeschalteten Lichtsignalanlagen;
c.¹⁸⁶
bei Baustellen;
d. vor gefährlichen Hindernissen auf der Fahrbahn;
e. bei Fussgängerstreifen (Art. 77), Inselpfosten und dergleichen;
f. am Rand von Autobahnen bei Unfällen, Verkehrsstockungen, Nebel, Glatt­eis und ähnlichen Gefahren;
g.¹⁸⁷
...
² Gelbes Drehlicht ist unzulässig.
³ Unzulässig sind rote Lichter für sich allein, rote Pfeile, Ampeln ohne rotes Licht und, ausgenommen bei Bahnübergängen (Art. 93), Blinklichtsignale. Grüne Lichter für sich allein sind nur als Wiederholungssignale zulässig.¹⁸⁸
⁴ Ampeln mit rotem und gelbem, jedoch ohne grünes Licht dürfen nur in Ausnahmefällen verwendet werden, namentlich bei Feuerwehrgaragen, bei Baustellen, bei Wendeschleifen für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr, bei Flugplätzen, vor und in Tunneln und bei Schienenübergängen.¹⁸⁹
⁴bis Ampeln mit rotem und grünem, jedoch ohne gelbes Licht dürfen nur in besonderen Fällen und nur im Zusammenhang mit der Rampenbewirtschaftung bei Autobahnen und Autostrassen verwendet werden. Blinkendes grünes Licht beim Einschalten der Anlage bedeutet, dass die Ampel in Kürze auf Rot wechselt.¹⁹⁰
⁵ Sind bei Ampeln die Lichter übereinander angeordnet, befindet sich das rote Licht oben, das grüne unten, ein allfälliges gelbes Licht in der Mitte. Die Lichter sind rund.
⁶ Sind bei Ampeln über der Fahrbahn die Lichter nebeneinander angeordnet, befin­det sich das rote Licht links, das grüne rechts, ein allfälliges gelbes Licht in der Mitte. Die Lichter sind rund.
⁷ Lichter, die sich an Fussgänger richten, enthalten ein Fussgängersymbol (Art. 68 Abs. 7); sie dürfen rechteckig sein. Lichter, die sich an Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern richten, enthalten ein Fahrradsymbol (Art. 68 Abs. 8), wenn sie auch für andere Führer sichtbar sind; in Kombination mit Lichtern, die sich an Fuss­gänger richten, dürfen sie rechteckig sein.¹⁹¹
⁸ Als Sondersignale für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr dürfen nur weisse Lichter in besonderer Anordnung (Art. 69 Abs. 2) verwendet werden.
⁹ Lichtsignale, ausgenommen Wiederholungssignale, werden auf einer rechteckigen schwarzen Tafel mit weissem Rand angebracht; diese kann fehlen, wenn eine Über­strahlung durch die Sonne oder andere Lichtquellen ausgeschlossen ist.
¹⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 ( AS 1998 1440 ).
¹⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 ( AS 1998 1440 ).
¹⁸⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 1998, mit Wirkung seit 1. Juni 1998 ( AS 1998 1440 ).
¹⁸⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 ( AS 2003 4289 ).
¹⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
¹⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
¹⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 1103 ).
Art. 71 Standort und technische Anforderungen
¹ Ampeln für den Fahrverkehr stehen am rechten Rand der Fahrbahn. Sie können über den entsprechenden Fahrstreifen, auf der linken Seite oder auf der anderen Seite der Verzweigung wiederholt werden.¹⁹²
¹bis Die Ampeln können:
a. bei mehreren Fahrstreifen in gleicher Richtung: für den linken Aussenstreifen ausschliesslich auf dessen linker Seite stehen;
b. ausschliesslich über der Fahrbahn angebracht werden, wenn dies zweckmässig ist;
c. in Sonderfällen, zum Beispiel bei Bahnen auf eigenem Trassee unmittelbar entlang der Fahrbahn: zu zweit für einen einzigen Fahrstreifen angebracht werden zur Regelung verschiedener Fahrtrichtungen; der Fahrstreifen muss dafür mindestens 4,50 m breit sein, und die Ampeln müssen den Verkehrs-strömen eindeutig zugeordnet werden können;
d. auf der anderen Seite der Verzweigung stehen, wenn sie sich ausschliesslich an Radfahrer und Motorfahrradfahrer richten.¹⁹³
² Die Höhe der Unterkante von Ampeln beträgt:
a. am Fahrbahnrand 2,35 m bis 3,50 m; bei Ampeln, die sich ausschliesslich an Fussgänger oder Radfahrer richten, kann sie weniger betragen;
b. über der Fahrbahn 4,50 m bis 5,50 m; bei Fahrleitungen von öffentlichen Ver­kehrsmitteln kann sie mehr betragen.¹⁹⁴
³ Lichtsignale müssen das Zusammentreffen von Fahrzeugen aus verschiedenen Richtungen verhindern, ausgenommen das Zusammentreffen von Linksabbiegern mit dem Gegenverkehr sowie das Zusammentreffen von Radfahrern und Motorfahrradfahrern beim Rechtsabbiegen nach Artikel 69 a Absatz 1 mit den Vortrittsberechtigten. Wird die Fahrt durch grüne Pfeile ohne gelbes Blinklicht (Art. 68 Abs. 3) freigegeben, so muss auch das Zusammentreffen von abbiegenden Fahrzeugen mit Fussgängern in der Querstrasse und von Linksabbiegern mit dem Gegenverkehr ausgeschlossen sein.¹⁹⁵
⁴ Von rechts einbiegender Verkehr darf mit dem Geradeausverkehr nur zugelassen werden, wenn beiden nach der Verzweigung ein eigener Fahrstreifen zur Verfügung steht. Ausgenommen sind von rechts einbiegende Radfahrer und Motorfahrradfahrer nach Artikel 69 a Absatz 1.¹⁹⁶
⁵ Die Folge der Farben bei den Lichtsignalen ist Grün – Gelb – Rot – Rot und gleichzeitig Gelb – Grün; vorbehalten bleiben die Artikel 68 Absatz 7, 69 Absatz 3, 70 Absätze 4 und 4bis. Rotes und grünes Licht dürfen nicht zusammen leuchten. Das rote Licht und das gleichzeitig leuchtende, gelbe Licht dürfen erst erlöschen, wenn das grüne aufleuchtet.¹⁹⁷
⁶ Lichtsignalanlagen können mit Zusatzeinrichtungen für besondere Verkehrsteilnehmer versehen werden, zum Beispiel mit Anmeldeknöpfen für Fussgänger oder Radfahrer oder mit akustischen oder taktilen Vorrichtungen für Blinde. Lichtsignalanlagen für Fussgänger, die neu erstellt oder ausgetauscht werden, sind stets mit einer taktilen Vorrichtung zu versehen. Ausgenommen sind temporäre Anlagen bei Baustellen.¹⁹⁸
¹⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
¹⁹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
¹⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 ( AS 1998 1440 ).
¹⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
¹⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
¹⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
¹⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 ( AS 1989 438 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).

9. Kapitel: Markierungen

Art. 72 Grundsätze
¹ Markierungen werden aufgemalt, auf der Fahrbahn befestigt oder darin eingelassen; sie können auch durch andere Mittel (wie Pflastersteine) ausgeführt werden, sofern diese in Bezug auf Farbe, Abmessung und Sicherheit den bundesrechtlichen Anforderungen an eine Markierung entsprechen. Markierungen dürfen nicht störend über die Fahrbahn vorstehen und müssen möglichst gleitsicher sein. Wo nötig, werden sie reflektierend ausgestaltet. Markierungslinien können mit Rückstrahlern versehen sein.¹⁹⁹
¹bis Bauliche Elemente, die Markierungen ähnlich sind, mit ihnen verwechselt werden, ihre Wirkung beeinträchtigen oder sonst wie den Eindruck einer strassenverkehrsrechtlichen Bedeutung erwecken können, sind unzulässig.²⁰⁰
² Müssen Markierungen vorübergehend in ihrer örtlichen Lage verändert werden (z. B. bei Baustellen, Umleitungen), werden gelb-orange Markierungsknöpfe mit gelb-orangen Reflektoren, gelb-orange Markierungen oder gelb-orange Leitkörper verwendet, welche die Geltung der bestehenden weissen Markierungen aufheben. Zur Verdeutlichung der Verkehrsführung können auch die Leitkörper und Markie­rungen mit Reflektoren ergänzt werden.²⁰¹
³ Auf der Fahrbahn dürfen Richtungsangaben sowie die in dieser Verordnung vor­gesehenen Aufschriften angebracht werden. Das UVEK kann zusätzlich besondere Markierungen vorsehen, namentlich zur Verdeutlichung von Signalen oder zum Hinweis auf besondere örtliche Gegebenheiten.²⁰²
⁴ Für Markierungen auf Autobahnen und Autostrassen gilt im übrigen Artikel 90.
⁵ Das UVEK erlässt Weisungen über die Markierungen.
¹⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
²⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ). Siehe auch Abs. 1 der SchlB dieser Änd. vor Anhang 1.
²⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 1103 ).
²⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2001 2719 ).
Art. 72 a ²⁰³ Taktil-visuelle Markierungen
¹ Taktil-visuelle Markierungen können auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen (einschliesslich Fussgängerstreifen) verwendet werden, um die Sicherheit für blinde und sehbehinderte Personen zu erhöhen sowie deren Orientierung zu erleichtern.
² Zulässig sind Leitlinien zur Führung, Sicherheitslinien zur Abgrenzung eines Gefahrenbereichs, Abzweigungsfelder bei möglichen Richtungsänderungen, Abschlussfelder am Ende einer Leitlinie sowie Aufmerksamkeitsfelder namentlich bei Gefahrenstellen.
³ Die Markierung ist weiss, auf der Fahrbahn gelb.
²⁰³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
Art. 73 Sicherheits‑, Leit‑, Doppel- und Vorwarnlinien
¹ Sicherheitslinien (weiss, ununterbrochen; 6.01) kennzeichnen die Fahrbahnmitte oder Fahrstreifengrenzen. Sicherheitslinien werden auch verwendet, um Fahrbahn oder Fahrstreifen gegenüber Strassenbahngeleisen abzugrenzen. Sie dürfen nicht länger sein, als es unter Berücksichtigung der Sichtweite und der üblicherweise gefahrenen Geschwindigkeit erforderlich ist.
² Auf Fahrbahnen mit wenigstens drei Fahrstreifen oder wenn besondere Sicherheitsbedürfnisse es auf Fahrbahnen mit zwei Fahrstreifen erfordern, können zur Trennung der beiden Fahrtrichtungen doppelte Sicherheitslinien (6.02) angebracht werden.²⁰⁴
³ Leitlinien (weiss, unterbrochen; 6.03) kennzeichnen die Fahrbahnmitte oder Fahr­streifengrenzen.
⁴ Doppellinien (Sicherheitslinie neben Leitlinie; 6.04) werden namentlich ange­bracht, wo die Sichtverhältnisse eine Einschränkung nur in einer Verkehrsrichtung erfordern.
⁵ Vorwarnlinien (weiss, unterbrochen; 6.05) dienen zur Voranzeige von Sicher­heitslinien und Doppellinien.²⁰⁵ Ausserorts müssen sie, innerorts können sie ange­bracht werden.
⁶ Die einzelnen Linien bedeuten:
a. Sicherheitslinien und doppelte Sicherheitslinien dürfen von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden;
b. Leit- und Vorwarnlinien dürfen von Fahrzeugen mit der gebotenen Vorsicht überfahren und überquert werden;
c. Doppellinien dürfen von Fahrzeugen, die sich auf der Seite der Sicherheits­linie befinden, weder überfahren noch überquert werden.
⁷ Ist eine kurze, unterbrochene Linie (weiss) parallel zu einer Sicherheitslinie angebracht, so darf die Sicherheitslinie an dieser Stelle von jenen Fahrzeugen überquert werden, die sich auf der Seite der unterbrochenen Linie befinden. Ist die kurze, unterbrochene Linie gelb, so richtet sie sich ausschliesslich an Busse im öffentlichen Linienverkehr und an Radfahrer und Motorfahrradfahrer.²⁰⁶
²⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
²⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 ( AS 1998 1440 ).
²⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
Art. 74 ²⁰⁷ Fahrstreifen
¹ Fahrstreifen werden voneinander durch Sicherheits-, Leit- oder Doppellinien (Art. 73) abgegrenzt. Für die Abgrenzung von Radstreifen und Bus-Streifen gelten die Artikel 74 a und 74 b .
² Fahrstreifen für Linksabbieger, Rechtsabbieger oder Geradeausfahrer werden durch weisse Einspurpfeile (6.06) gekennzeichnet, die nach der entsprechenden Richtung weisen. Der Führer darf Verzweigungen nur in Richtung der auf seinem Fahrstreifen angebrachten Einspurpfeile befahren. Gelbe Pfeile richten sich ausschliesslich an die Führer von Bussen im öffentlichen Linienverkehr und erlauben ihnen, in Richtung der gelben Pfeile zu fahren.
³ Abweispfeile (weiss, schräg angeordnet; 6.07) kündigen an, dass der Fahrstreifen in der angezeigten Richtung zu verlassen ist.
⁴ Weisse Richtungspfeile kennzeichnen die vom Fahrzeugführer einzuschlagende Fahrtrichtung.
²⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
Art. 74 a ²⁰⁸ Radstreifen und Radwege, Fuss- und Reitwege, Fahrradsymbol
¹ Radstreifen sowie Fahrstreifen auf Radwegen werden durch eine unterbrochene oder ununterbrochene gelbe Linie abgegrenzt (6.09). Die ununterbrochene Linie darf von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden. Auf Verzweigungsflächen dürfen Radstreifen nur markiert werden, wenn den einmündenden Fahrzeugen der Vortritt entzogen ist.²⁰⁹
² Das beidseitige Anbringen von Radstreifen ist ausserorts nur zulässig, wenn die Fahrbahnhälften durch eine Markierung getrennt sind.
³ ...²¹⁰
⁴ Wo ein Radweg über eine Nebenstrasse geführt wird und den Benützern des Radweges entgegen Artikel 15 Absatz 3 VRV ausnahmsweise der Vortritt zustehen soll, wird die Überquerung durch unterbrochene gelbe Linien angezeigt; den Fahrzeugen auf der Nebenstrasse ist der Vortritt mit den Signalen «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) zu entziehen.
⁵ Zur Trennung von Rad-, Fuss- und Reitwegen, die auf gleicher Ebene verlaufen (Art. 33), wird eine unterbrochene oder ununterbrochene gelbe Linie verwendet. Ununterbrochene Linien dürfen von Rad- und Motorfahrradfahrern oder von Reitern weder überfahren noch überquert werden.
⁶ Auf Radwegen und Radstreifen können das Symbol eines Fahrrades sowie Fahrtrichtungs- oder Einspurpfeile in gelber Farbe aufgemalt werden.
⁷ Ausserhalb von Radwegen und Radstreifen ist das Symbol eines Fahrrads in folgenden Situationen zulässig:
a. auf Bus-Streifen;
b.²¹¹
auf Parkfeldern für Fahrräder und Motorfahrräder;
c. am Fahrbahnrand vor Fussgängerinseln und vergleichbaren kürzeren Engstellen, wenn ein vorhandener Radstreifen unterbrochen werden muss;
d. für die Kennzeichnung von Fahrradgegenverkehr in Einbahnstrassen, wenn kein Radstreifen vorhanden ist;
e. auf Rechtsabbiegestreifen, auf denen die Fahrräder entgegen dem allgemeinen Verkehr geradeaus fahren dürfen; in diesem Fall wird das Symbol mit gelben Richtungspfeilen ergänzt;
f.²¹²
im «Aufstellbereich für Radfahrer» (6.26) bei Lichtsignalanlagen;
g.²¹³
auf der Fahrbahn von Tempo-30-Zonen, sofern die Strasse Teil eines festgelegten Wegnetzes für den Fahrradverkehr ist und ihr der Vortritt eingeräumt wurde.
⁸ Auf Wegen für zwei Benützerkategorien (Art. 33 Abs. 4 und 65 Abs. 8) können zur Verdeutlichung die Symbole des entsprechenden Signals in gelber Farbe aufgemalt werden.²¹⁴
²⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
²⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
²¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
²¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
²¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
²¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
²¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
Art. 74 b ²¹⁵ Bus-Streifen
Bus-Streifen, die durch ununterbrochene oder unterbrochene gelbe Linien und durch die gelbe Aufschrift «BUS» gekennzeichnet sind (6.08), dürfen nur von Bussen im öffentlichen Linienverkehr und gegebenenfalls von Strassenbahnen benützt werden; vorbehalten bleiben markierte oder signalisierte Ausnahmen. Andere Fahrzeuge dürfen Bus-Streifen nicht benützen, sie jedoch nötigenfalls (z.B. zum Abbiegen) überqueren, wenn sie durch unterbrochene gelbe Linien abgegrenzt sind.
²¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
Art. 75 Halte- und Wartelinien
¹ Die Haltelinie (weiss, ununterbrochen, quer zur Fahrbahn; 6.10) zeigt an, wo die Fahrzeuge beim Signal «Stop» (3.01) und gegebenenfalls bei Lichtsignalen, Bahn­übergängen und Fahrstreifen für den abbiegenden Verkehr (Art. 74 Abs. 2) usw. halten müssen.²¹⁶ Der vorderste Teil des Fahrzeugs darf die Haltelinie nicht über­ragen.
² Beim Signal «Stop» wird, abgesehen von Strassen ohne Hartbelag, die Haltelinie angebracht und das Wort «Stop» auf der Fahrbahn aufgetragen (6.11). Die Haltelinie wird durch eine ununterbrochene Längslinie (6.12) ergänzt; auf Einbahnstrassen kann sie fehlen.
³ Die Wartelinie (Reihe weisser Dreiecke quer zur Fahrbahn; 6.13) zeigt an, wo die Fahrzeuge beim Signal «Kein Vortritt» (3.02) gegebenenfalls halten müssen, um den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 2). Der vorderste Teil des Fahrzeuges darf die Wartelinie nicht überragen.
⁴ Beim Signal «Kein Vortritt» wird, ausser auf Strassen ohne Hartbelag, auf Einfahr­ten zu Autobahnen oder Autostrassen (Art. 88 Abs. 1) oder auf ähnlichen Anlagen die Wartelinie stets angebracht. Sie wird, wo die Strassenbreite es erlaubt, durch eine ununterbrochene Längslinie (6.12) ergänzt. Auf Hauptstrassen und wichtigen Nebenstrassen kann die Wartelinie durch ein auf der Fahrbahn aufgemaltes weisses, auf der Spitze stehendes Dreieck angekündigt werden (6.14).²¹⁷
⁵ Das Anbringen von Halte- und Wartelinien vor Hauptstrassen, die in einer Ver­zweigung die Richtung ändern, richtet sich nach Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe b.
⁶ Halte- oder Wartelinien, die sich ausschliesslich an die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern richten (z.B. auf Radstreifen, Radwegen), können gelb sein.²¹⁸
⁷ Vor Lichtsignalen können auf der gesamten Breite des Fahrstreifens gelbe Haltelinien markiert werden, die für Radfahrer und Motorfahrradfahrer einen Aufstellbereich nach den weissen Haltelinien kennzeichnen («Aufstellbereich für Radfahrer», 6.26). Im Aufstellbereich ist es den Radfahrern und Motorfahrradfahrern bei rotem Licht erlaubt, sich nebeneinander aufzustellen. Bei Rot müssen die andern Fahrzeuglenker vor der ersten Haltelinie (weiss) halten. Aufstellbereiche dürfen nur markiert werden, wenn ein Radstreifen in den Aufstellbereich mündet. Auf einen solchen Radstreifen kann verzichtet werden, wenn:
a. keine Rechtsabbiegemöglichkeit besteht oder den anderen Fahrzeugen das Rechtsabbiegen bei der Verzweigung untersagt ist; und
b. der Fahrstreifen über eine ausreichende Breite verfügt.²¹⁹
²¹⁶ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
²¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 1103 ).
²¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 ( AS 1998 1440 ).
²¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
Art. 76 Rand- und Führungslinien
¹ Randlinien (weiss, ununterbrochen; 6.15) zeigen den Rand der Fahrbahn an.
² Führungslinien (weiss, unterbrochen; 6.16) dienen der optischen Führung des Ver­kehrs wie folgt:
a. sie grenzen bei breiten Einmündungen im Anschluss an Halte- oder Warte­linien (Art. 75) die Fahrbahnen ab (6.16.1);
b. sie zeigen den Verlauf der Hauptstrasse, die in einer Verzweigung die Richtung ändert (6.16.2). Einmündende Strassen werden mit der Halte- oder Wartelinie versehen. Wo es zweckmässig erscheint, kann auch der entspre­chende Teil der Führungslinie durch die Halte- oder Wartelinie ersetzt wer­den (z. B. 6.16.3);
c. sie grenzen die Fahrbahn von Nebenverkehrsflächen ab, die mit der Fahr­bahn keine Verzweigung bilden (Art. 1 Abs. 8 und Art. 15 Abs. 3 VRV²²⁰);
d.²²¹
sie grenzen in der Fahrbahnmitte parallel zur Fahrbahn Flächen ab, die keine Fahrstreifen darstellen.
³ Führungslinien dürfen nicht angebracht werden bei Verzweigungen, bei denen der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG) gilt.
²²⁰ SR 741.11
²²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
Art. 77 Fussgängerstreifen
¹ Fussgängerstreifen werden durch eine Reihe gelber, bei Pflästerung allenfalls weis­ser, Balken parallel zum Fahrbahnrand (6.17) gekennzeichnet.²²²
² Vor Fussgängerstreifen wird auf der Fahrbahn eine mindestens 10 m lange Halte­verbotslinie (gelb, ununterbrochen; 6.18) im Abstand von 50–100 cm parallel zum rechten Fahrbahnrand angebracht; sie untersagt das freiwillige Halten auf der Fahr­bahn und dem angrenzenden Trottoir. In Einbahnstrassen wird die Halteverbotslinie am rechten und linken Fahrbahnrand angebracht. Sie wird weggelassen im Bereich von Verzweigungsflächen, bei Radstreifen sowie bei Park- und Haltebuchten vor einem Fussgängerstreifen.²²³
³ Längsstreifen für Fussgänger (Art. 41 Abs. 3 VRV²²⁴) werden auf der Fahrbahn durch gelbe, ununterbrochene Linien abgegrenzt und durch Schrägbalken gekenn­zeichnet (6.19).
²²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 ( AS 1998 1440 ).
²²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 ( AS 1998 1440 ).
²²⁴ SR 741.11
Art. 78 Sperrflächen
Sperrflächen (weiss schraffiert und umrandet; 6.20) dienen der optischen Führung und der Kanalisierung des Verkehrs; sie dürfen von Fahrzeugen nicht befahren werden.
Art. 79 ²²⁵ Markierung von Parkplätzen
¹ Parkfelder werden entweder ausschliesslich durch Markierungen gekennzeichnet oder in Ergänzung zu Signalen markiert.
² Parkfelder werden durch ununterbrochene Linien markiert. Anstelle der ununterbrochenen Linie kann eine teilweise Markierung angebracht werden. Die Markierung ist weiss, für Felder in der «Blauen Zone» blau. Weisse oder blaue Parkfelder können auch durch einen besonderen, sich von der übrigen Fahrbahn deutlich unterscheidenden Belag gekennzeichnet werden.
³ Beginn und Ende einer «Blauen Zone» können durch eine doppelte Querlinie in weiss-blauer Farbe markiert werden; die blaue Linie befindet sich auf der Innenseite der Zone.
⁴ Parkfelder können mit einem markierten Symbol für folgende Fahrzeugarten und Benutzergruppen reserviert werden:
a. mit dem Symbol «Fahrrad» (5.31) für Fahrräder und Motorfahrräder;
b. mit dem Symbol «Motorrad» (5.29) für Motorräder;
c. mit dem Symbol «Gehbehinderte» (5.14) für Personen, die über eine «Parkkarte für behinderte Personen» verfügen;
d. mit dem Symbol «Ladestation» (5.42) für Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs.
⁵ Parkfelder, die für bestimmte Benutzergruppen reserviert sind, werden gelb markiert. Parkfelder für Fahrräder und Motorfahrräder können ebenfalls gelb markiert werden.
⁶ Wo Parkfelder markiert sind, dürfen Fahrzeuge nur innerhalb dieser Felder parkiert werden. Parkfelder dürfen nur von den Fahrzeugarten benützt werden, für die sie grössenmässig bestimmt sind. Parkfelder, die für eine Fahrzeugart oder Benutzergruppe reserviert sind, dürfen nur von dieser Fahrzeugart oder Benutzergruppe benützt werden.
²²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
Art. 79 a ²²⁶ Markierung von Park- und Halteverboten
¹ Am Fahrbahnrand angebrachte Parkverbotslinien (gelb, durchbrochen durch Kreuze; 6.22) und Parkverbotsfelder (gelb mit Diagonalkreuz; 6.23) verbieten das Parkieren an der markierten Stelle. Ist auf dem Parkverbotsfeld eine Aufschrift, wie «Taxi» oder eine Kontrollschildnummer, oder das Symbol «Gehbehinderte» (5.14) oder «Ladestation» (5.42) markiert, so sind Ein- und Aussteigenlassen von Personen sowie Güterumschlag nur zulässig, wenn die Berechtigten nicht behindert werden.
² Am Fahrbahnrand angebrachte Halteverbotslinien (gelb, ununterbrochen; 6.25) verbieten das freiwillige Halten an der markierten Stelle.
³ Zickzacklinien (gelb; 6.21) kennzeichnen Haltestellen des öffentlichen Linienverkehrs. An solchen Stellen dürfen Führer nur halten zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen, sofern die Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr nicht behindert werden.
²²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).

10. Kapitel: Baustellen, Leiteinrichtungen, Schranken

Art. 80 ²²⁷ Kennzeichnung der Baustellen
¹ Baustellen auf und unmittelbar neben der Fahrbahn werden mit dem Signal «Baustelle» (1.14) angekündigt, welches bei der Baustelle selbst wiederholt wird.
² Bei Baustellen ohne Hindernisse auf der Fahrbahn oder mit solchen von maximal 0,5 m Breite können zur Verbesserung der optischen Führung rot-weiss gestreifte Einrichtungen (wie Leitbalken, Fässer) oder Leitkegel in rot-weisser oder oranger Farbe verwendet werden.
³ Bei Baustellen mit mehr als 0,5 m breiten Hindernissen auf der Fahrbahn werden rot-weiss gestreifte Abschrankungen (wie Latten, Rohrelemente, Scherengitter oder andere feste Einrichtungen) verwendet.
⁴ Die zur Verkehrsregelung bei Engpässen verwendeten Drehkellen zeigen auf einer Seite als Haltegebot das Signal «Einfahrt verboten» (2.02), auf der andern Seite zur Freigabe des Verkehrs ein grünes, rundes Mittelfeld mit weissem Rand.
⁵ Das UVEK erlässt Weisungen über das Anbringen der Signale und Markierungen, der Abschrankungen und andern Einrichtungen, über ihre Ausgestaltung sowie über die Beleuchtung von Baustellen.
²²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 ( AS 1998 1440 ).
Art. 81 Vorkehren der Bauunternehmer
¹ Die Behörde oder das ASTRA erteilt den Bauunternehmern Weisungen für die Signalisation der Baustellen und überwacht die Ausführung.²²⁸
² Bauunternehmer dürfen bei Baustellen Verkehrsanordnungen (z. B. Fahrverbote, Höchstgeschwindigkeiten, Umleitungen) nur signalisieren, wenn sie die Behörde oder das ASTRA dazu ermächtigt hat und die erforderliche Verfügung vorliegt (Art. 107 Abs. 1). ²²⁹
³ Für die Anzeige von Umleitungen gilt Artikel 55. ²³⁰
⁴ Bei Baustellen, auf denen längere Zeit nicht gearbeitet wird, werden die Signale abgedeckt oder entfernt, wenn sie während des Arbeitsunterbruches nicht erforder­lich sind.
²²⁸ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5957 ).
²²⁹ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5957 ).
²³⁰ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5957 ).
Art. 82 Leiteinrichtungen
¹ Leiteinrichtungen verdeutlichen den Verlauf der Strasse und kennzeichnen ständi­ge Hindernisse, die weniger als 1 m vom Fahrbahnrand entfernt sind. Wo der Strassenverlauf leicht erkennbar ist, muss er auf Seitenflächen nicht gekennzeichnet werden.
² Leiteinrichtungen sind wie folgt ausgestaltet:²³¹
a. Stirnflächen von Hindernissen (z. B. vorspringende Hausecken, Tunnelein­gän­ge) tragen schwarz-weisse, schräg zur Fahrbahn geneigte Streifen;
b.²³²
Seitenflächen (z.B. Randmauern, Trottoirränder, Tunnelwände) tragen schwarz-weisse, senkrechte Streifen oder ein senkrecht gestreiftes Längs­band; Leitpfeile tragen weisse Pfeilspitzen auf schwarzem Grund;
c. Pfosten, Masten, Bäume usw. tragen schwarz-weisse, waagrechte Streifen;
d. Hindernisse über der Fahrbahn werden durch schwarz-weisse, senkrechte Strei­fen gekennzeichnet.
³ Wird der Fahrbahnrand durchgehend mit Rückstrahlern gekennzeichnet, trägt der Leitpfosten rechts einen weissen, rechteckigen, senkrecht angebrachten Rückstrahler (6.30), der Leitpfosten links zwei weisse, runde, übereinander angeordnete Rück­strahler (6.31). Auf richtungsgetrennten Strassen und Strassen ohne Gegenverkehr trägt ein allfälliger Leitpfosten links einen weissen, senkrechten Rückstrahler.²³³
⁴ Inselpfosten tragen schwarz-weisse oder schwarz-gelbe waagrechte oder senk­rechte Streifen.²³⁴
⁵ Bei Fahrbahntrennungen auf Autobahnen und Autostrassen können Verkehrsteiler verwendet werden.²³⁵
⁵bis Auf fahrenden oder auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeugen können gelbe Abweispfeile in lichttechnischer Ausführung verwendet werden.²³⁶
⁶ Das UVEK erlässt Weisungen über Art, Ausführung und Anordnung von Leitein­richtungen.²³⁷
²³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 ( AS 1998 1440 ).
²³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 ( AS 1998 1440 ).
²³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 ( AS 1998 1440 ).
²³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
²³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 ( AS 1998 1440 ).
²³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5131 ).
²³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 ( AS 1998 1440 ).
Art. 83 Schranken
¹ Wo der Verkehr zeitweilig gesperrt werden muss, können Schranken angebracht werden (z.B. bei Bahnübergängen, Zollhaltestellen, Flugplätzen). Die Ausgestal­tung richtet sich nach den Bestimmungen für Bahnschranken (Art. 93 Abs. 1).
² Muss der Strassenbenützer die Schranken bedienen, so hat er sie nach der Öffnung wieder zu schliessen, sofern dies nicht automatisch geschieht.²³⁸
³ Für kurzzeitige Sperren auf Strassen mit schwachem Verkehr können Ketten oder Seile und dergleichen verwendet werden; sie sind rot-weiss gestreift oder durch rote und weisse Wimpel gekennzeichnet.
²³⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 ( AS 2003 4289 ).

11. Kapitel: Autobahnen und Autostrassen

Art. 84 Grundsätze
¹ Auf Autobahnen und Autostrassen haben Tafeln zur Wegweisung einen grünen Grund mit weisser Schrift; Tafeln oder Felder, die über andere Strassen erreichbare Ziele angeben, haben einen blauen Grund mit weisser Schrift.
² Distanzen werden auf Tafeln zur Wegweisung sowie auf Signalen vor Neben­­anlagen und Gefahrenstellen in Metern, auf der «Entfernungstafel» (4.65) in Kilo­metern angegeben.
³ Ein als Autostrasse ausgebautes kurzes Teilstück eines Hauptstrassenzuges wird in der Regel als Hauptstrasse signalisiert (Art. 37).
⁴ Ein als Autostrasse ausgebautes kurzes Teilstück zwischen einer Autobahnstrecke und einem Hauptstrassenzug wird in der Regel als Autostrasse signalisiert (Art. 45 Abs. 1). Das Zusammentreffen einer Autobahn oder Autostrasse mit einem kurzen Teilstück einer andern Autobahn oder Autostrasse wird als Anschluss (Art. 86) und nicht als Verzweigung (Art. 87) signalisiert.
Art. 85 Standort der Signale «Autobahn» und «Autostrasse»
¹ Die Signale «Autobahn» (4.01) und «Autostrasse» (4.03) stehen beim Beginn der Einfahrtsrampe von Autobahnen und Autostrassen. Die Signale «Ende der Auto­bahn» (4.02) und «Ende der Autostrasse» (4.04) stehen auf der Ausfahrtsrampe kurz vor dem Übergang ins übrige Strassennetz.
² Die Signale «Autobahn» und «Autostrasse» werden auch beim Übergang einer Autostrasse in eine Autobahn oder umgekehrt aufgestellt, dagegen nicht auf Ver­bin­dungsstrecken zwischen zwei Autobahnen oder zwei Autostrassen.
Art. 86 Wegweisung im Bereich von Anschlüssen
¹ Anschlüsse sind das Zusammentreffen von Ein- und Ausfahrten mit den Fahr­­bahnen von Autobahnen und Autostrassen. Sie werden nach einer nahe gelegenen Ort­schaft benannt, bei Städten nötigenfalls mit zusätzlicher Angabe des Stadtteils. Es darf nur eine Ortschaft vermerkt werden.
² Im Bereich von Anschlüssen werden angebracht:
a. die Tafel «Ankündigung des nächsten Anschlusses» (4.60) 1000 m vor Beginn des Verzögerungsstreifens (Art. 90 Abs. 2);
b. der «Vorwegweiser bei Anschlüssen» (4.61) 500 m vor Beginn des Verzö­ge­rungsstreifens;
c. der «Wegweiser bei Anschlüssen» (4.62) beim Beginn des Verzögerungs­strei­fens;
d. die «Ausfahrtstafel» (4.63) im Scheitel der Ausfahrt.
³ Die Tafel «Ankündigung des nächsten Anschlusses» nennt den Namen des be­tref­fenden Anschlusses.
⁴ Der «Vorwegweiser bei Anschlüssen» trägt im oberen Feld den Namen des übernächsten Anschlusses, im unteren Feld die gleichen Namen wie der «Wegweiser bei Anschlüssen». In Grenzorten wird an Stelle des übernächsten im Ausland liegenden Anschlusses das Fernziel aufgeführt. Folgt auf einen Anschluss eine Verzweigung (Art. 87 Abs. 1), wird im oberen Feld nur der Name der Verzweigung angegeben.²³⁹
⁵ Der «Wegweiser bei Anschlüssen» nennt den Namen des Anschlusses sowie höchs­tens zwei weitere wichtige Ortschaften, die über den Anschluss erreicht werden können. Eine Ortschaft wird in der Regel nur bei demjenigen Anschluss angegeben, der ihr am nächsten liegt.
⁶ Die «Ausfahrtstafel» kann, wenn der vorhandene Raum nicht ausreicht, durch eine über der Fahrbahn angebrachte «Trennungstafel» (4.64), die in der Gera­deausrich­tung die Fernziele anzeigt, oder durch eine «Einspurtafel über Fahr­streifen auf Autobahnen und Autostrassen» (4.69) über dem Ausfahrtstreifen ersetzt werden.
⁷ Bei Anschlüssen wird die «Entfernungstafel» (4.65) 500 m nach dem Ende des Beschleunigungsstreifens (Art. 90 Abs. 2) angebracht; sie kann fehlen, wo sich Anschlüsse in kurzen Abständen wiederholen. Die Tafel nennt höchstens fünf Fern­ziele, die von unten nach oben in der Reihenfolge ihres Wegfalles aufgeführt wer­den. Zuoberst steht das entfernteste, zuunterst das nächste Fernziel; über verschie­dene Autobahnen oder Autostrassen erreichbare Fernziele werden entsprechend gruppiert.
²³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
Art. 87 Wegweisung im Bereich von Verzweigungen
¹ Im Bereich von Verzweigungen von Autobahnen oder Autostrassen werden ange­bracht:
a. die «Verzweigungstafel» (4.66) 1500 m vor der Stelle, wo sich die Fahr­streifen vermehren;
b. die Tafel «Erster Vorwegweiser bei Verzweigungen» (4.67) 1000 m vor der Stelle, wo sich die Fahrstreifen vermehren;
c. die Tafel «zweiter Vorwegweiser bei Verzweigungen» (4.68) 500 m vor der Stelle, wo sich die Fahrstreifen vermehren;
d.²⁴⁰
die «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen» (4.69), wo sich die Fahrstreifen vermehren; beträgt der Abstand bis zum Scheitel mehr als 200 m, wird die Tafel im Scheitel wiederholt, beträgt er weniger als 200 m, wird an ihrer Stelle im Scheitel die «Trennungstafel» (4.64) verwendet; auf Strecken mit einem «Lichtsignal-System für die zeit­weilige Sperrung von Fahr­streifen» (2.65) ist beim Signal 4.69 auf den nach unten gerichteten Pfeil zu verzichten;
e. die «Entfernungstafel» (4.65) 500 m nach der Verzweigung auf beiden Fahr­bahnästen.
² Unter der «Verzweigungstafel» wird auf einer Zusatztafel der Name der Verzweigung angegeben.²⁴¹
³ Die Tafel «Erster Vorwegweiser bei Verzweigungen» nennt die nächsten Fernziele erster Ordnung (Art. 49 Abs. 4), die über die beiden Fahrbahnäste erreicht werden können. Die Tafel wird nötigenfalls durch die «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen» ersetzt.
⁴ Die Tafel «Zweiter Vorwegweiser bei Verzweigungen» nennt die nächsten Fernziele erster Ordnung sowie allfällige weitere Fernziele, die auf den beiden Fahrbahnästen liegen. Die Tafel wird nötigenfalls durch die «Einspurtafel über Fahrstreifen auf Autobahnen und Autostrassen» ersetzt.²⁴²
⁵ Vermehrt sich die Zahl der Fahrstreifen vor einer Verzweigung nicht, werden die Abstände der Tafeln von einem Punkt aus berechnet, der 200 m vor dem Schnitt­punkt der verlängerten Randlinien des Verzweigungsspickels liegt («geometrische Nase»).
²⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 1103 ).
²⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
²⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
Art. 88 Vortrittssignale
¹ Auf den Einfahrten wird unmittelbar vor der Autobahn oder Autostrasse das Signal «Kein Vortritt» (3.02) aufgestellt. Die Wartelinie (6.13) ist wegzulassen.
² ...²⁴³
²⁴³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
Art. 89 Verschiedene Hinweise
¹ Auf Autobahnen und Autostrassen werden Parkplätze, Tankstellen und andere Nebenanlagen (z. B. Restaurants, Informationsstellen) mit den entsprechenden Sig­na­len nur angezeigt, wenn die Einrichtung oder der Betrieb von der Autobahn oder Auto­strasse her erreicht werden kann. Gegebenenfalls wird an folgenden Stellen je ein Signal angebracht:
a. 2000–1000 m vor Beginn des Verzögerungsstreifens (Art. 90 Abs. 2) mit An­gabe der Entfernung;
b. 500 m vor Beginn des Verzögerungsstreifens mit Angabe der Entfernung;
c. bei Beginn des Verzögerungsstreifens;
d. im Scheitel der Zufahrt zu Nebenanlagen.
² Das Signal «Anzeige der Fahrstreifen» (4.77) wird in entsprechender Ausgestal­tung aufgestellt:
a. wo die Anzahl der Fahrstreifen zu- oder abnimmt;
b. wo der Verkehr über den Mittelstreifen auf die Gegenfahrbahn geleitet wird;
c. nötigenfalls um die Anzahl der Fahrstreifen zu bestätigen.
³ Das Signal «Radio-Verkehrsinformation» (4.90) wird auf Autobahnen und Auto­­strassen nur aufgestellt:
a. wo der Frequenzbereich wechselt;
b. nach wichtigen Einfahrten und vor längeren Tunneln;
c. im Bereich der Landesgrenze.²⁴⁴
⁴ Zur Anzeige der nächstgelegenen Notrufsäule wird an oder über den Leitein­rich­tungen die Tafel «Hinweis auf Notrufsäulen» (4.70) in Abständen von 50 m ange­bracht.
⁵ Zur Ankündigung von Polizeistützpunkten wird 700–800 m vor der Zufahrt oder der entsprechenden Ausfahrt die Tafel «Hinweis auf Polizeistützpunkt» (4.71) mit Distanzangabe angebracht. Der Hinweis «Polizei» kann auf den der Wegweisung dienenden Tafeln unter den übrigen Aufschriften in schwarzer Schrift auf weissem Feld wiederholt werden.
⁶ Auf Autobahnen und Autostrassen können Kilometertafeln (4.72) und Hektometertafeln (4.73) angebracht werden.²⁴⁵
⁷ Zur Ankündigung der übernächsten Tankstelle kann unter den nach Absatz 1 Buchstaben a und b angebrachten Hinweistafeln die Zusatztafel «Übernächste Tank­stelle» (5.17) verwendet werden.²⁴⁶
⁸ Das ASTRA legt in Weisungen fest, welche zusätzlichen Anzeigen (z. B. Spital, Stadtzentrum, Station für den Autoverlad auf Bahn oder Fähre) unter welchen Vor­aussetzungen und in welcher Form angebracht werden können.²⁴⁷
⁹ Auf Autobahnen und Autostrassen ist das Anbringen von Tafeln mit Informationen über das Verkehrsgeschehen, die grossräumige Verkehrslenkung und den Strassen­zustand gestattet, sofern dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder des Umwelt­schutzes geboten ist.²⁴⁸
²⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
²⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
²⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
²⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 ( AS 1989 438 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 ( AS 1998 1440 ).
²⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 ( AS 1998 1440 ).
Art. 90 Markierungen
¹ Auf Autobahnen und Autostrassen werden durchgehend Fahrstreifen (Art. 74 Abs. 1) markiert. Fahrstreifen werden vom Pannenstreifen oder vom Fahrbahnrand durch eine Randlinie (Art. 76 Abs. 1) getrennt.
² Bei Anschlüssen sowie bei Zu- und Wegfahrten von Nebenanlagen werden Beschleunigungs- beziehungsweise Verzögerungsstreifen markiert, die von den durchgehenden Fahrstreifen namentlich durch eine Doppellinie abgegrenzt werden.²⁴⁹
³ Auf Einfahrten kann der Pannenstreifen durch weisse, schräg angeordnete Streifen gekennzeichnet werden.
⁴ Auf Ein- und Ausfahrten sowie auf Zu- und Wegfahrten bei Nebenanlagen wird die Fahrtrichtung durch weisse Pfeile auf der Fahrbahn verdeutlicht.²⁵⁰
²⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
²⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
Art. 91 ²⁵¹
²⁵¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 1998, mit Wirkung seit 1. Juni 1998 ( AS 1998 1440 ).

12. Kapitel: Bahnübergänge

Art. 92 ²⁵² Vorsignale
¹ Zur Warnung vor gekennzeichneten Bahnübergängen (Art. 93) dienen die folgenden Vorsignale:
a. das Signal «Schranken» (1.15) vor Bahnübergängen mit Schranken, Halbschranken oder Bedarfsschranken;
b. das Signal «Bahnübergang ohne Schranken» (1.16) vor Bahnübergängen mit Blinklichtsignalen oder Andreaskreuzen;
bbis.
das Signal «Strassenbahn» (1.18) mit beigefügter Distanztafel vor Bahnübergängen, die nach Eisenbahnrecht mit dem Signal «Strassenbahn» signalisiert werden;
c.²⁵³
... .
² Bei Bahnübergängen mit Blinklichtsignalen wird den Signalen «Schranken» und «Bahnübergang ohne Schranken» die Zusatztafel «Blinklicht» (5.12) beigefügt.
³ Wenn die Signale am Bahnübergang rechtzeitig erkennbar sind, können Vorsig­nale innerorts, auf Feld- und Fusswegen sowie auf privaten Zufahrten fehlen.
²⁵² Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 ( AS 2003 4289 ).
²⁵³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
Art. 93 ²⁵⁴ Signale am Bahnübergang
¹ Zur Kennzeichnung von Bahnübergängen dienen Schranken, Halbschranken, Bedarfsschranken, Blinklichtsignale (3.20; 3.21), Andreaskreuze (3.22; 3.24), akustische Signale, Signale «Strassenbahn» (1.18) und Lichtsignale (Art. 68–71). Für die Ausgestaltung und Aufstellung der Signale an Bahnübergängen, ausgenommen Lichtsignale und das Signal «Strassenbahn», gilt das Eisenbahnrecht.²⁵⁵
² Geschlossene oder sich schliessende Schranken, Halbschranken oder Bedarfsschranken, rotes Blinklicht, rotes Licht sowie akustische Signale bedeuten «Halt».
³ ...²⁵⁶
⁴ Der Strassenbenützer muss sich selbst vergewissern, dass kein Schienenfahrzeug naht und der Übergang frei ist, wenn:
a. das Signal «Strassenbahn» (1.18) angebracht ist;
b. Andreaskreuze nicht mit Blinklichtsignalen oder Lichtsignalen ausgerüstet sind;
c. das gelbe Licht einer Lichtsignalanlage blinkt.²⁵⁷
⁵ Liegt ein Bahnübergang in einer durch Lichtsignale (Art. 68–71) geregelten Verzweigung, kann er in die Lichtsignalanlage einbezogen werden.
⁶ ...²⁵⁸
²⁵⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 ( AS 2003 4289 ).
²⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
²⁵⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
²⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2009 5971 ).
²⁵⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
Art. 94 ²⁵⁹
²⁵⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 1998, mit Wirkung seit 1. Juni 1998 ( AS 1998 1440 ).

13. Kapitel: Strassenreklamen

Art. 95 ²⁶⁰ Begriffe
¹ Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden.
² Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z. B. «Baustoffe», «Gartenbau») und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind.
²⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
Art. 96 ²⁶¹ Grundsätze
¹ Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie:
a. das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten;
b. die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden;
c. mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder
d. die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen.
² Stets untersagt sind Strassenreklamen:
a. wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen;
b. auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen;
c.²⁶²
in Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs;
d. wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten.
²⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
²⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
Art. 97 ²⁶³ Strassenreklamen bei Signalen
¹ An Signalen oder in ihrer unmittelbarer Nähe sind Strassenreklamen untersagt.
² Zulässig sind jedoch:
a. Strassenreklamen auf Informationstafeln zur Streckenführung entlang von signalisierten Routen für den Langsamverkehr, wobei sie höchstens einen Fünftel der Tafelfläche einnehmen dürfen;
b. Strassenreklamen unter der Hinweistafel «Telefon» (4.81) auf Passstrassen, wobei sie höchstens einen Drittel der Tafelfläche einnehmen dürfen;
c. Ankündigungen mit verkehrserzieherischem oder unfallverhütendem Charakter.
²⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
Art. 98 ²⁶⁴ Strassenreklamen auf Autobahnen und Autostrassen
¹ Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen sind Strassenreklamen untersagt.
² Zulässig sind jedoch:
a. eine Firmenanschrift pro Firma je Fahrtrichtung;
b. Ankündigungen mit verkehrserzieherischem, unfallverhütendem oder verkehrslenkendem Charakter; allfällige Hinweise auf die Trägerschaft der Ankündigung dürfen höchstens einen Zehntel der Tafelfläche einnehmen.
³ Auf Nebenanlagen und Rastplätzen sind zulässig:
a. für Tankstellen je eine beleuchtete Firmenanschrift auf dem Gebäude und im Trennstreifen zwischen der Nationalstrasse und der Nebenanlage;
b. für Restaurants und Motels je eine beleuchtete Firmenanschrift auf dem Gebäude sowie auf der Quer- und der Längsseite des Gebäudes;
c. Strassenreklamen, soweit sie nicht von den Fahrzeuglenkern auf den durchgehenden Fahrbahnen wahrgenommen werden können.²⁶⁵
²⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
²⁶⁵ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5957 ).
Art. 99 ²⁶⁶ Bewilligungspflicht
¹ Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. Für Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse ist das ASTRA für die Bewilligung zuständig, wenn es sich um Reklamen auf Grundeigentum des Bundes handelt.²⁶⁷
² Die Kantone können für Strassenreklamen innerorts Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen.
²⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
²⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
Art. 100 ²⁶⁸ Ergänzendes Recht
Ergänzende Vorschriften über Strassenreklamen, namentlich zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes, bleiben vorbehalten.
²⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).

14. Kapitel: Allgemeine Anforderungen an die Strassensignalisation

Art. 101 Grundsätze
¹ In dieser Verordnung nicht vorgesehene Signale und Markierungen sind unzulässig; vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach den Artikeln 54 Absatz 9 und 115.²⁶⁹
² Signale und Markierungen dürfen erst angebracht oder entfernt werden, wenn dies die Behörde oder das ASTRA angeordnet hat; das Verfahren nach Artikel 107 ist zu beachten.²⁷⁰
³ Signale und Markierungen dürfen nicht unnötigerweise angeordnet und angebracht werden, jedoch nicht fehlen, wo sie unerlässlich sind. Sie sind, besonders auf dem­selben Strassenzug, einheitlich anzubringen.
³bis ...²⁷¹
⁴ Signale gelten für die ganze Fahrbahn, sofern sich nicht aus ihrer Anordnung über der Fahrbahn oder aus einzelnen Bestimmungen (z. B. Art. 59) zweifelsfrei ergibt, dass sie nur für einzelne Fahrstreifen oder besondere Verkehrsflächen gelten.
⁵ Signale dürfen nicht dicht beieinanderstehen.
⁶ Am gleichen Pfosten dürfen zwei, in zwingenden Ausnahmefällen drei Signale angebracht werden; dies gilt nicht für Wegweiser. In der Regel stehen von oben nach unten: Gefahrensignale, Vorschrifts- oder Vortrittssignale, Hinweissignale.²⁷²
⁷ Signale können auf einer rechteckigen weissen Tafel dargestellt werden:
a. wenn sie über der Fahrbahn oder über einzelnen Fahrstreifen angebracht sind;
b. innerorts, wenn zusätzliche Angaben erforderlich sind;
c. ausserorts auf unbedeutenden Nebenstrassen (Art. 22 Abs. 4), wenn zusätz­liche Angaben erforderlich sind;
d.²⁷³
auf Wechselsignalanlagen.
Die zusätzlichen Angaben (z. B. Schrift, Pfeile, Symbole) sind schwarz und stehen auf der rechteckigen weissen Tafel unter dem dargestellten Signal.
⁷bis Signale in lichttechnischer Ausführung können auf rechteckigen schwarzen Tafeln dargestellt werden.²⁷⁴
⁸ Gelb-schwarze Signale, ausgenommen die Signale «Hauptstrasse» (3.03) und «Ende Hauptstrasse» (3.04), richten sich ausschliesslich an die Führer von Militärfahrzeugen.²⁷⁵ Die Signale haben einen gelben Grund; der Rand, die Schrift und die Symbole sind schwarz. Die Bestimmungen zum Schutze der Signale (Art. 98 SVG) sind anwendbar.
⁹ Weiss-orange Wegweiser zeigen den Weg zu Ausbildungszentren, Sanitätshilfs­stellen und grösseren öffentlichen Schutzräumen des Zivilschutzes, die ohne beson­dere Wegweisung schwer auffindbar sind. Die Wegweiser haben einen weissen Grund; der Rand ist orange, die Schrift schwarz; in der Wurzel der Wegweiser kann das internationale Schutzzeichen des Zivilschutzes angebracht werden. Die Bestim­mungen zum Schutze der Signale (Art. 98 SVG) sind anwendbar.²⁷⁶
²⁶⁹ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5957 ).
²⁷⁰ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5957 ).
²⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005 ( AS 2005 4495 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
²⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
²⁷³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
²⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
²⁷⁵ Fassung gemäss Art. 90 Ziff. 1 der V vom 11. Febr. 2004 über den militärischen Strassenverkehr, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 945 ).
²⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. IV der V vom 7. April 1982 ( AS 1982 531 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 1103 ).
Art. 102 Ausgestaltung der Signale
¹ Die Grösse der Signale richtet sich nach Anhang 1.
² Auf Autobahnen steht das Grossformat, auf Autostrassen und ähnlich ausgebauten Strassen das Gross- oder Zwischenformat, auf Haupt- und Nebenstrassen das Normalformat. Auf Feldwegen, Ausfahrten und dergleichen sowie innerorts kann das Kleinformat verwendet werden . Auf Verkehrsflächen, die den Fussgängern oder Radfahrern vorbehalten sind, können in besonderen Fällen die Gefahrensignale sowie die dreieckigen Vortrittssignale in einem um einen Drittel reduzierten Kleinformat verwendet werden.²⁷⁷
³ Wo der Platz für die vorgesehenen Signalgrössen nicht ausreicht (z. B. in Tunneln), können Signale in reduzierter Grösse aufgestellt werden.
⁴ Die Signale müssen retro-reflektieren oder nachts beleuchtet sein, ausgenommen die Wegweiser nach Artikel 54 a .²⁷⁸
⁵ Für Aufschriften auf Signalen wird die Schriftart «ASTRA Frutiger» verwendet. Davon ausgenommen sind Zahlen sowie Betriebswegweiser, die touristische Signalisation und Hotelwegweiser.²⁷⁹
²⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
²⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
²⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
Art. 103 Standort der Signale
¹ Signale stehen am rechten Strassenrand. Sie können am linken Strassenrand wie­derholt, über die Fahrbahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Ausnah­mefällen ausschliesslich links angebracht werden. Die Ende-Signale auf Nebenstras­sen können ausschliesslich links auf der Rückseite des Gegensignals angebracht werden.²⁸⁰
² Signale werden so aufgestellt, dass sie rechtzeitig erkannt und nicht durch Hinder­nisse verdeckt werden. Unbeleuchtete Signale (Art. 102 Abs. 4) müssen vom Licht der Fahrzeuge getroffen werden.
³ Die Unterkante der Signale muss zwischen 0,60 und 2,50 m, auf Autobahnen und Autostrassen wenigstens 1,50 m, bei Signalen über der Fahrbahn mindestens 4,50 m über der Ebene des Strassenscheitels liegen. Für kurzfristige Signalisationen und in Notfällen darf die Unterkante der Signale tiefer liegen.
⁴ Signale dürfen nicht in das Lichtraumprofil der Fahrbahn hineinragen. Der Abstand zwischen dem Fahrbahnrand und der nächsten Signalkante beträgt innerorts 0.30–2.00 m, ausserorts 0.50–2.00 m, in besonderen Fällen maximal 3.50 m; auf Autobahnen und Autostrassen soll die plangemässe Seitenfreiheit nicht unterschrit­ten werden.²⁸¹
⁵ Zur Warnung vor besonderen Gefahren darf das Signal «Andere Gefahren» (1.30) auch auf Wechselanzeigetafeln von fahrenden oder auf der Fahrbahn stehenden Unterhaltsfahrzeugen oder Begleitfahrzeugen von Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten angezeigt werden.²⁸²
²⁸⁰ Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 1103 ).
²⁸¹ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 ( AS 1994 1103 ).
²⁸² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5131 ).
Art. 104 Zuständigkeit
¹ Für das Anbringen und Entfernen von Signalen und Markierungen ist die Behörde zuständig. Vorbehalten bleibt die Pflicht der Strassenbenützer, Hindernisse auf der Fahrbahn zu kennzeichnen (Art. 4 Abs. 1 SVG; Art. 23 und 54 VRV²⁸³), die Befugnis der Polizei, die erforderlichen Signale aufzustellen, soweit sie von sich aus Massnahmen anordnen kann (Art. 107 Abs. 4; Art. 3 Abs. 6 SVG), sowie die Befugnis des Personals von Begleitfahrzeugen, auf Wechselanzeigetafeln das Signal «Andere Gefahren» (1.30; Art. 103 Abs. 5) anzuzeigen.²⁸⁴
² Die Kantone können die Signalisation den Gemeinden übertragen, müssen jedoch die Aufsicht führen.
³ Für das Anbringen und Entfernen von Signalen und Markierungen auf Nationalstrassen, einschliesslich Anschlüssen samt Verbindungsstrecken, Nebenanlagen und Rastplätzen nach Artikel 2 Buchstaben c–e NSV, ist das ASTRA zuständig. Signale und Markierungen im Zusammenhang mit der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes, die nicht länger als ein Jahr gelten, können von der Behörde nach den vom UVEK erlassenen Richtlinien aufgestellt werden. Für den Erlass von Verkehrsanordnungen gilt Artikel 110 Absatz 2.²⁸⁵
⁴ Dem Bund obliegt die Signalisation auf weiteren Strassen und Grundstücken in seinem Eigentum, die Kennzeichnung der Zollhaltestellen (Art. 31 Abs. 1) sowie die Signalisation im Zusammenhang mit militärischen Verkehrsanordnungen.²⁸⁶
⁵ Ferner dürfen nach den Weisungen der Behörde aufstellen:
a.²⁸⁷
Eigentümer privater Parkplätze das Signal «Parkieren gestattet» (4.17), das den Namen des Betriebes enthalten darf;
b. Eigentümer privater Strassen, Wege oder Plätze die Signale, die zum Schutze ihres Grundeigentums erwirkte Verbote oder Beschränkungen an­zeigen (Art. 113 Abs. 3);
c. Bauunternehmer die bei Baustellen erforderlichen Signale (Art. 80 und 81).
⁶ Die Behörde hört die Eisenbahnaufsichtsbehörde und die Bahnverwaltung an, bevor sie Markierungen im Bereich von Bahnübergängen sowie Signale zur Warnung vor Bahnübergängen und Schienenfahrzeugen auf Strassen anbringen oder ent­fernen lässt.²⁸⁸
²⁸³ SR 741.11
²⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 ( AS 2016 5131 ).
²⁸⁵ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5957 ).
²⁸⁶ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5957 ).
²⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
²⁸⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 12. Nov. 2003, in Kraft seit 14. Dez. 2003 ( AS 2003 4289 ).
Art. 105 Aufsicht
¹ Die Behörde führt die Aufsicht über die Strassensignalisation. Sie überwacht auch die von Gemeinden, Organisationen oder Privaten nach Artikel 104 Absätze 2 und 5 sowie Artikel 115 Absatz 3 angebrachten Signale.
² Die Behörde lässt unnötige Signale entfernen, beschädigte ersetzen und sorgt für rechtzeitiges Erneuern der Markierungen. Signale, die ohne Bewilligung angebracht wurden, werden auf Kosten des Pflichtigen entfernt.
³ Das ASTRA übt die Aufsicht über die Strassensignalisation auf Nationalstrassen und die Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen aus.²⁸⁹
²⁸⁹ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5957 ).
Art. 106 ²⁹⁰ Einsprache ²⁹¹
¹ Die Einsprache ist zulässig:
a. gegen Signalisationen und Markierungen, die den Vorschriften nicht ent­spre­chen, namentlich wenn nicht vorgesehene Signale oder Markierungen verwen­det werden, wenn Signale oder Markierungen unnötigerweise ange­bracht wer­den oder fehlen, wo sie notwendig sind;
b.²⁹²
gegen Signale, die nach Artikel 107 Absätze 1, 3 und 4 weder verfügt noch veröffentlicht werden müssen, sowie gegen Markierungen, soweit die Verletzung der rechtlichen Voraussetzungen für ihre Anbringung gerügt wird. Die Einsprache ist ausgeschlossen gegen Signale und Markierungen, deren Anbringung vom Bund angeordnet oder bewilligt wird (Art. 104 Abs. 3 und 4; Art. 13 Abs. 2 SDR²⁹³ in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Bst. g und h).
² ...²⁹⁴
²⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
²⁹¹ Fassung gemäss Ziff. II 63 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundes­ratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
²⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
²⁹³ SR 741.621
²⁹⁴ Aufgehoben durch Ziff. II 63 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundes­ratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).

15. Kapitel: Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen

Art. 107 Grundsätze
¹ Die folgenden örtlichen Verkehrsanordnungen (Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG) sind von der Behörde oder dem ASTRA zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen:
a. Anordnungen, die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden;
b. Parkfelder, die ausschliesslich durch Markierungen gekennzeichnet werden.²⁹⁵
¹bis Die Signale und Markierungen nach Absatz 1 dürfen erst angebracht werden, wenn die Verfügung vollstreckbar ist.²⁹⁶
² Die Behörde oder das ASTRA kann Signale für örtliche Verkehrsanordnungen nach Absatz 1 vor der Veröffentlichung der Verfügung während höchstens 60 Tagen anbringen, wenn die Verkehrssicherheit dies erfordert.²⁹⁷
²bis Versuche mit Verkehrsmassnahmen dürfen höchstens für ein Jahr angeordnet werden.²⁹⁸
³ Nicht verfügt und veröffentlicht werden müssen:
a. die Anbringung von Markierungen, ausgenommen die Markierung von Parkfeldern nach Absatz 1 Buchstabe b;
b. die Anbringung der folgenden Signale: 1. Lichtsignale,
2. in Absatz 1 nicht genannte Signale,
3. «Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung» (2.10.1),
4. «Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung» (2.11),
5. «Höchstbreite» (2.18) auf Hauptstrassen nach Anhang 2 Buchstabe C der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991²⁹⁹,
6. «Höchsthöhe» (2.19),
7. «Höchstgeschwindigkeit» (2.30), das die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autostrassen anzeigt,
8. «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.30.1),
9. «Zollhaltestelle» (2.51),
10. «Polizei» (2.52),
11. «Hauptstrasse» (3.03),
12. «Autobahn» (4.01),
13. «Autostrasse» (4.03);
c. Anordnungen im Zusammenhang mit Baustellen von einer Dauer bis 6 Monaten.³⁰⁰
⁴ Vorübergehende Anordnungen der Polizei (Art. 3 Abs. 6 SVG), die länger als acht Tage gelten sollen, müssen im ordentlichen Verfahren von der Behörde oder vom ASTRA verfügt und veröffentlicht werden.³⁰¹
⁵ Sind auf bestimmten Strassenstrecken örtliche Verkehrsanordnungen nötig, wird die Massnahme gewählt, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht. Ändern sich die Voraussetzungen, muss die Behörde die örtliche Verkehr­s­anordnung überprüfen und gegebenenfalls aufheben.
⁶ Die Behörde sowie die kantonale Verkehrspolizei werden bei der Planung ange­hört, wenn Neubau oder Ausbau von Strassen den Erlass von Verkehrsanordnungen, die Errichtung von Verkehrsinseln und dergleichen erfordern.
⁷ Ist die Errichtung einer Haltestelle für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr geplant, so ist die kantonale Verkehrspolizei vor der Plangenehmigung anzuhören.³⁰²
²⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
²⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
²⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3213 ).
²⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 1992, in Kraft seit 15. März 1992 ( AS 1992 514 ).
²⁹⁹ SR 741.272
³⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
³⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
³⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
Art. 108 Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten
¹ Zur Vermeidung oder Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsablaufs kann die Behörde oder das ASTRA für bestimmte Strassenstrecken Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Art. 4 a VRV³⁰³) anordnen.³⁰⁴
² Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten können herabgesetzt werden, wenn:
a. eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist;
b.³⁰⁵
bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen;
c. auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert wer­den kann;
d.³⁰⁶
dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umwelt­belastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann. Dabei ist der Grund­satz der Verhältnismässigkeit zu wahren.³⁰⁷
³ Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit kann auf gut ausgebauten Strassen mit Vortrittsrecht innerorts hinaufgesetzt werden, wenn dadurch der Verkehrsablauf ohne Nachteile für Sicherheit und Umwelt verbessert werden kann.³⁰⁸
⁴ Vor der Festlegung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten wird durch ein Gutachten (Art. 32 Abs. 3 SVG) abgeklärt, ob die Massnahme nötig (Abs. 2), zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Massnahme auf die Hauptverkehrszeiten beschränkt werden kann.³⁰⁹
⁵ Es sind folgende abweichende Höchstgeschwindigkeiten zulässig:
a.³¹⁰
auf Autobahnen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 120 km/h bis 60 km /h in Abstufungen von je 10 km/h; weitere Reduktionen in Abstufungen von je 10 km/h im Bereich von Anschlüssen und Verzweigungen gemäss Ausbau­grad;
b.³¹¹
auf Autostrassen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 100 km/h bis 60 km/h in Abstufungen von je 10 km/h; weitere Reduktionen in Abstufungen von je 10 km/h im Bereich von Anschlüssen und Verzweigungen gemäss Ausbau­grad;
c.³¹²
auf Strassen ausserorts, ausgenommen Autostrassen und Autobahnen: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 80 km/h in Abstufungen von je 10 km/h;
d.³¹³
auf Strassen innerorts: 80/70/60 km/h, tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 50 km/h in Abstufungen von je 10 km/h;
e.³¹⁴
innerorts mit Zonensignalisation 30 km/h nach Artikel 22 a bzw. 20 km/h nach Artikel 22 b .
⁶ Das UVEK regelt die Einzelheiten für die Festlegung abweichender Höchst­geschwindig­keiten. Es legt für Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen bezüglich Ausgestaltung, Signa­lisation und Markierung die Anforderungen fest.³¹⁵
³⁰³ SR 741.11
³⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3213 ).
³⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 20. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 ( AS 1990 66 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. vor Anhang 1.
³⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 ( AS 1998 1440 ).
³⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
³⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 20. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 ( AS 1990 66 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. vor Anhang 1.
³⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
³¹⁰ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 20. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 ( AS 1990 66 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. vor Anhang 1.
³¹¹ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 20. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 ( AS 1990 66 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. vor Anhang 1.
³¹² Fassung gemäss Ziff. II der V vom 20. Dez. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 ( AS 1990 66 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. vor Anhang 1.
³¹³ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 1. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1985 ( AS 1984 1119 ).
³¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 ( AS 1989 438 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2001 2719 ).
³¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2001 2719 ).
Art. 109 Bestimmung der Hauptstrassen; Regelung des Vortritts
¹ Die Hauptstrassen (Art. 57 Abs. 2 SVG) und deren Nummern werden in einer besonderen Verordnung bezeichnet. «Nummerntafeln für Hauptstrassen» (4.57) werden nur auf den wichtigsten Hauptstrassenzügen nach Artikel 56 angebracht.
² Die Behörde bezeichnet die Führung der Hauptstrasse durch die Ortschaften, die am Hauptstrassennetz nach der in Absatz 1 genannten Verordnung liegen; sie kann mit Zustimmung des ASTRA in grösseren Ortschaften zusätzliche Hauptstrassen bestimmen oder aufheben.³¹⁶
³ Treffen zwei oder mehr Hauptstrassen zusammen, so hebt die Behörde mit den Signalen «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) den Vortritt der einen Strasse zugunsten der andern auf, ordnet einen Kreisverkehrsplatz oder in besonderen Fällen mit dem Signal «Ende der Hauptstrasse» (3.04) den gesetzlichen Rechtsvortritt an.³¹⁷
⁴ Treffen Nebenstrassen zusammen, kann die Behörde mit den Signalen «Stop» oder «Kein Vortritt» eine vom gesetzlichen Rechtsvortritt abweichende Regelung verfü­gen, sofern die Strassen- und Verkehrsverhältnisse dies erfordern, namentlich wo Nebenstrassen von unterschiedlichem Ausbau und unterschiedlicher Bedeutung zusammentreffen. Für das Aufstellen des Signals «Verzweigung mit Strasse ohne Vor­tritt» (3.05) auf der vortrittsberechtigten Strasse gilt Artikel 39.
⁵ Folgt nach mehreren Verzweigungen, die mit dem Signal «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» (3.05) versehen sind, eine Verzweigung, in der der gesetz­liche Rechtsvortritt gilt, wird davor das Signal «Verzweigung mit Rechtsvortritt» (3.06) aufgestellt (Art. 40 Abs. 2 Bst. b).
³¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
³¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
Art. 110 Verkehrsanordnungen auf Durchgangsstrassen
¹ Durchgangsstrassen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Art. 3 Abs. 3 SVG) sind Autobah­nen, Autostrassen und Hauptstrassen.
² Das ASTRA erlässt örtliche Verkehrsanordnungen im Rahmen der Artikel 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 SVG auf Nationalstrassen, einschliesslich Anschlüssen samt Verbindungsstrecken, Nebenanlagen und Rastplätzen nach Artikel 2 Buchstaben c–e NSV (Art. 2 Abs. 3bis SVG). Die Kantone können solche Massnahmen auf Nationalstrassen 1. und 2. Klasse treffen, soweit diese im Zusammenhang mit der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes stehen und nicht länger als ein Jahr dauern.³¹⁸
³ Der Bundesrat kann örtliche Verkehrsanordnungen auf Durchgangsstrassen überprüfen lassen und gegebenenfalls aufheben.³¹⁹
⁴ Die Kantone ermitteln die für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte (Art. 78–85 VRV³²⁰) auf Durchgangsstrassen höchstzulässigen Masse und Gewichte der Fahrzeuge.
⁵ ...³²¹
³¹⁸ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5957 ).
³¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
³²⁰ SR 741.11
³²¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3213 ).
Art. 111 Strassen im Eigentum des Bundes ³²²
¹ ...³²³
² Verfügungen, durch die der öffentliche Verkehr auf Strassen und Grundstücken des Bundes, ausgenommen Nationalstrassen, beschränkt oder ausgeschlossen wird (Art. 2 Abs. 5 SVG), trifft das eidgenössische Departement, dem die mit der Verwaltung der Strasse und des Grundstückes betraute Amtsstelle oder Anstalt untersteht.³²⁴ Die Schweizerische Post und der ETH-Rat sind für ihre Grundstücke zuständig.³²⁵
³ Die Verfügungen werden im Bundesblatt veröffentlicht, unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.³²⁶
³²² Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5957 ).
³²³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 1992, mit Wirkung seit 15. März 1992 ( AS 1992 514 ).
³²⁴ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5957 ).
³²⁵ Fassung gemäss Ziff. II 21 der V vom 25. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1999 704 ).
³²⁶ Fassung gemäss Ziff. II 63 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundes­ratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
Art. 112 Bahngebiet
Verkehrsverbote aufgrund der Gesetzgebung über die Bahnpolizei können durch die in dieser Verordnung vorgesehenen Signale angezeigt werden. Über deren Auf­stel­lung verständigt sich die Bahnunternehmung mit der Behörde.
Art. 113 Verkehrsflächen in privatem Eigentum
¹ Auf öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümer kann die Behörde nach Anhören der Eigentümer Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen ver­fü­gen.³²⁷
² Zur Sicherung des Verkehrs auf öffentlichen Strassen können auch auf Einmün­dungen von Strassen und Wegen, die nur privater Benützung dienen, die erforder­­lichen Anordnungen getroffen werden.
³ Hat der Eigentümer zum Schutze seines Grundeigentums auf seinen Strassen, Wegen oder Plätzen ein Verbot oder eine Beschränkung erwirkt, kann er das zu­tref­fende Signal mit beigefügtem Zusatz «Privat», «Privatweg» usw. nach den Wei­sun­gen der Behörde aufstellen.
⁴ ...³²⁸
³²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 1992, in Kraft seit 15. März 1992 ( AS 1992 514 ).
³²⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).

16. Kapitel: Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 114 ³²⁹ Strafbestimmungen
¹ Mit Busse³³⁰ wird bestraft, wer:
a. Strassenreklamen vorschriftswidrig anbringt;
b.³³¹
ohne die erforderliche Bewilligung den Verkehr regelt (Art. 67 Abs. 3);
c. unzulässige Parkscheiben herstellt, abgibt oder verwendet.
² Der Bauunternehmer oder der für die Baustellensignalisation Verantwortliche, der die Bestimmungen dieser Verordnung über die Kennzeichnung von Baustellen ver­letzt, wird mit Busse bestraft.
³²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 ( AS 1989 438 ).
³³⁰ Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2105 ).
³³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ).
Art. 115 ³³² Anwendung der Verordnung, Ausnahmen
¹ Das UVEK kann Weisungen für die Ausführung, Ausgestaltung und Anbringung von Signalen, Markierungen, Leiteinrichtungen, Strassenreklamen und dergleichen erlassen sowie diese und technische Normen als rechtsverbindlich erklären.
² Das ASTRA kann für die Anwendung dieser Verordnung Weisungen erlassen. In besonderen Fällen kann es Abweichungen von einzelnen Bestimmungen gestatten und veränderte Symbole sowie versuchsweise neue Symbole, Signale und Markie­rungen bewilligen, ebenso Tafeln für Flussnamen, Wanderwege und dergleichen.
³ Das ASTRA kann Verbände des Strassenverkehrs oder andere Organisationen zur Signalisation von Flussnamen, Wanderwegen, Zeltplätzen, Telefonstationen und der­gleichen ermächtigen. Die Signale dürfen nur nach den Weisungen der Behörde aufgestellt werden.
³³² Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 der Organisationsverordnung vom 6. Dez. 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation , in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 2000 243 ).
Art. 115 a ³³³ Befristet anwendbare Normen
Folgende Normen³³⁴ sind bis zum 31. Dezember 2024 anwendbar:
a. Anzeige der Fahrstreifen: Schweizer Norm (SN) 640 814b in der Fassung vom Mai 1998;
b. Signalisation der Autobahnen und Autostrassen, Wegweiser, Darstellung: SN 640 820a in der Fassung vom Juni 2004;
c. Nummerntafeln für Europastrassen sowie für Autobahnen und Autostrassen: SN 640 821a in der Fassung vom März 2003;
d. Touristische Signalisation an Haupt- und Nebenstrassen: SN 640 827c in der Fassung vom Juni 1995;
e. Hotelwegweiser: SN 640 828 in der Fassung vom November 1979;
f. Signalisation Langsamverkehr: SN 640 829a in der Fassung vom Dezember 2005; ausgenommen Ziff. 10;
g. Markierungen; Ausgestaltung und Anwendungsbereiche: SN 640 850a in der Fassung vom November 2004;
h. Taktil-visuelle Markierungen für blinde und sehbehinderte Fussgänger: SN 640 852 in der Fassung vom Mai 2005;
i. Unterflurleuchten: SN 640 853 in der Fassung vom Dezember 2006; ausgenommen Kapitel D «Wartung und Betrieb».
³³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
³³⁴ Die Normen können gegen Bezahlung bezogen werden beim Schweizerischen Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS), Sihlquai 255, 8005 Zürich, www.vss.ch.
Art. 116 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1. Die Verordnung vom 31. Mai 1963 ³³⁵ über die Strassensignalisation wird auf­ge­hoben.
2. und 3. ... ³³⁶
³³⁵ [ AS 1963 541 , 1967 261 Art. 23 Abs. 2 Bst. c , 1969 793 Art. 36 Ziff. 3, 1971 1876 , 1975 1216 ]
³³⁶ Die Änderungen können unter AS 1979 1961 konsultiert werden.
Art. 117 Übergangsbestimmungen
¹ Signale des bisherigen Rechts, die dieser Verordnung nicht entsprechen, werden möglichst bald, spätestens aber bis 1. Januar 1985 ersetzt; Stop-Signale nach bishe­rigem Recht (3.011) werden spätestens bis 1. Januar 1985 durch achteckige Signale «Stop» (3.01) ersetzt.
² Markierungen des bisherigen Rechts, die dieser Verordnung nicht entsprechen, werden möglichst bald, spätestens aber bis 1. Januar 1983 entfernt oder angepasst. Als Dauermarkierung angebrachte Begrenzungslinien nach bisherigem Recht, die die Fahrbahn von Nebenverkehrsflächen abgrenzen, werden spätestens bis 1. Januar 1985 durch Führungslinien nach Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe c ersetzt.
³ Strassenreklamen des bisherigen Rechts, die dieser Verordnung nicht entsprechen, werden möglichst bald, Fremdreklamen spätestens bis 1. Januar 1983, Eigenrekla­men und Firmenanschriften spätestens bis 1. Januar 1985 entfernt oder angepasst. Reklamen am Ständer von Leuchtwegweisern nach bisherigem Recht werden spä­te­s­tens bis 1. Januar 1993 entfernt.
⁴ Parkscheiben des bisherigen Rechts, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dür­fen noch bis 1. Januar 1982 verwendet werden.
Art. 117 a ³³⁷ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 1995
Signale, die dieser Änderung nicht entsprechen, sind möglichst bald, spätestens aber bis zum 31. Dezember 1998, zu ersetzen.
³³⁷ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 ( AS 1995 4425 ).
Art. 117 b ³³⁸ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Juli 2002
Das Beschwerdeverfahren gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung richtet sich nach dem bisherigen Recht, wenn der angefochtene Entscheid vor dem 1. Januar 2003 ergangen ist.
³³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3213 ).
Art. 117 c ³³⁹ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. November 2007
Auf Beschwerdeverfahren betreffend Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung auf Nationalstrassen 3. Klasse, die beim Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, findet das bisherige Recht Anwendung.
³³⁹ Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 6 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5957 ).
Art. 117 d ³⁴⁰ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Juni 2015
Signale und Markierungen, die dieser Änderung nicht entsprechen, sind spätestens bis zum 31. Dezember 2020 zu entfernen oder zu ersetzen.
³⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2459 ).
Art. 118 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 25. Januar 1989 ³⁴¹

³⁴¹ AS 1989 438
¹ Signale und Markierungen, die dieser Änderung nicht entsprechen, sind möglichst bald, unter Vorbehalt der Absätze 2–4, spätestens aber bis zum 31. Dezember 1993 zu ersetzen.
² Die bisherige Wegweisung für Radfahrer ist spätestens bis zum 31. Dezember 1998 durch Wegweiser nach Artikel 54 Absatz 5³⁴² zu ersetzen.
³ Die Markierungen für Zweiradfahrer, die dieser Änderung nicht entsprechen, sind spätestens bis zum 31. Dezember 1990 durch Markierungen nach Artikel 74 Absätze 5–7 zu ersetzen.
⁴ Die Parkverbotskreuze (6.24) sind spätestens bis zum 30. Juni 1989 zu entfernen (Art. 79 Abs. 5³⁴³).
³⁴² Dieser Absatz ist aufgehoben.
³⁴³ Dieser Absatz ist aufgehoben.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 20. Dezember 1989 ³⁴⁴

³⁴⁴ AS 1990 66
Höchstgeschwindigkeitssignale von 120 km/h auf Autobahnen und von 80 km/h und mehr auf Strassen ausserorts (ausgenommen Autostrassen), die vom 1. Januar 1985 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung abgedeckt wurden, sind bis zum 1. Juni 1990 zu entfernen.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. März 1994 ³⁴⁵

³⁴⁵ AS 1994 1103
¹ Signale und Markierungen, die dieser Änderung nicht entsprechen, sind möglichst bald, unter Vorbehalt von Absatz 2, spätestens aber bis zum 31. Dezember 1998 zu ersetzen.
² Die «Nummerntafeln für Europastrassen» (4.56) sowie die «Nummerntafeln für Autobahnen und Autostrassen» (4.58) sind spätestens bis zum 31. Dezember 1996 anzubringen.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 1. April 1998 ³⁴⁶

³⁴⁶ AS 1998 1440
¹ Signale und Markierungen, die dieser Änderung nicht entsprechen, sind bis zum 31. Dezember 2002 zu ersetzen.
² Parkscheiben nach bisherigem Recht dürfen noch bis 31. Dezember 2002 in blauen und roten Zonen verwendet werden.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 28. September 2001 ³⁴⁷

³⁴⁷ AS 2001 2719
¹ Die «Nummerntafel für Anschlüsse» (4.59) und die «Nummerntafel für Verzweigungen» (4.59.1) sind spätestens bis zum 31. Dezember 2003 anzubringen.
² Tempo-40-Zonen nach bisherigem Recht sind spätestens bis zum 31. Dezember 2003 aufzu­heben oder durch eine andere Verkehrsanordnung zu ersetzen.
³ Bei den nach bisherigem Recht signalisierten Wohnstrassen sind spätestens bis zum 31. De­zember 2003 die Signale «Begegnungszone» (2.59.5) und «Ende der Begegnungszone» (2.59.6) aufzustellen.

Schlussbestimmung der Änderung vom 17. August 2005 ³⁴⁸

³⁴⁸ AS 2005 4495
¹ Nach Artikel 72 Absatz 1bis unzulässige bauliche Elemente sind bis Ende 2010 zu entfernen.
² Nach bisherigem Recht aufgestellte Signale im Kleinformat sind, soweit sie Artikel 102 Absatz 2 widersprechen, bis Ende 2010 zu ersetzen.
³ Unbeleuchtete oder nicht-retro-reflektierende Signale müssen bis Ende 2012 ersetzt werden.
⁴ Die Signale «Richtung und Entfernung zum nächsten Notausgang» (4.94) und «Notausgang» (4.95) sind bis Ende 2010 in den Tunneln anzubringen.
⁵ Nach bisherigem Recht aufgestellte Wegweiser «Fahrrad-Rundstrecke» (4.50.2) sind bis Ende 2012 zu entfernen.
⁶ Nach bisherigem Recht aufgestellte Bestätigungstafeln (4.51) sind bis Ende 2012 durch die neue «Bestätigungstafel» (4.51.3) zu ersetzen.
⁷ Parkscheiben nach bisherigem Recht dürfen weiterhin verwendet werden.
⁸ Nach bisherigem Recht ausgestellte Bewilligungskarten für gehbehinderte Personen dürfen bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, höchstens aber bis Ende 2007 verwendet werden.
⁹ Die Frist zum Ersetzen der Signale nach Absatz 2 wird bis zum 31. Dezember 2015 verlängert.³⁴⁹
³⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 ( AS 2012 1823 ).

Anhang 1 ³⁵⁰

³⁵⁰ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 1983 ( AS 1983 1651 ), vom 25. Jan. 1989 ( AS 1989 438 ), vom 12. Febr. 1992 ( AS 1992 514 ), I der V vom 7. März 1994 ( AS 1994 1103 ), II der V vom 1. April 1998 ( AS 1998 1440 ), vom 28. Sept. 2001 ( AS 2001 2719 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 17. Aug. 2005 ( AS 2005 4495 ), Ziff. II der V vom 2. März 2012 ( AS 2012 1823 ), vom 24. Juni 2015 ( AS 2015 2459 ) und vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
(Art. 102 Abs. 1)

Grösse der Signale und Markierungen

Die in diesem Anhang erwähnten Schweizer Normen (SN) können gegen Bezahlung bezogen werden beim Schweizerischen Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS), Sihlquai 255, 8005 Zürich, www.vss.ch. Die in diesem Anhang erwähnten Richtlinien des ASTRA können unentgeltlich auf der Homepage des ASTRA, www.astra.admin.ch, bezogen werden.

Gross-format

Zwischen­format

Normal­format

Klein­format

I. Gefahrensignale

1. Allgemein (1.01–1.16, 1.18, 1.22–1.32)
– Seitenlänge

150 cm

120 cm

  90 cm

  60 cm

– Randbreite

  11 cm

    9 cm

    7 cm

    5 cm

2. ...

II. Vorschriftssignale

1. Durchmesser
120 cm
  90 cm
  60 cm
  40 cm
2. Randbreite
Allgemein

  20 cm

  15 cm

  10 cm

    6,6 cm

Besondere Fälle: «Abbiegen nach rechts verboten» (2.42), «Abbiegen nach links verboten» (2.43), «Wenden verboten» (2.46)

  12 cm

    9 cm

    6 cm

    4 cm

3. Breite der Balken bei den Signalen 2.13, 2.42, 2.43, 2.46, 2.49, 2.54, 2.57, 2.60.1
  10 cm
    7,5 cm
    5 cm
    3,3 cm
4. Breite des weissen Randes bei den Signalen 2.31–2.41.1, 2.48, 2.54, 2.57, 2.60–2.64
    1,8 cm
    1,4 cm
    0,9 cm
    0,6 cm
5. Lichtsignal-System für die zeitweilige Sperrung von Fahrstreifen (2.65)

Für Masse und Ausgestaltung gilt die SN 640 802 (Fassung vom November 1999).

6. Signale 2.30.1 und 2.53.1: Höhe der Schrift «GENERELL» im Rand 7 cm (Normalformat)
7. Zonensignale, insbesondere 2.59.1, 2.59.3 und 2.59.5
– Breite

50 cm bzw. 70 cm³⁵¹

– Höhe

70 cm bzw. 50 cm³⁵²

III. Vortrittssignale

1. Dreieckige Signale(3.02, 3.05–3.08)
Seitenlänge

150 cm

120 cm

  90 cm

  60 cm

Randbreite

  11 cm

    9 cm

    7 cm

    5 cm

2. Signal «Stop» (3.01)
Durchmesser, über parallele Seiten gemessen

  90 cm

  60 cm

  50 cm

Breite des weissen Randes

    3,5 cm

    2,5 cm

    2 cm

3. Quadratische Signale (3.03, 3.04, 3.10)
Seitenlänge

  90 cm

  70 cm

  50 cm

  35 cm

Breite des schwarzen Randes bei den Signalen 3.03 und 3.04

    4,5 cm

    3,5 cm

    2,5 cm

    2 cm

Breite des weissen Randes beim Si­gnal 3.10

    2 cm

    1,5 cm

    1 cm

    0,7 cm

4. Signal «Dem Gegenverkehr Vortritt las­sen» (3.09)
Durchmesser

  90 cm

  60 cm

  40 cm

Randbreite

  15 cm

  10 cm

    6,6 cm

5. ...
6. Signale 3.20–3.25

Masse und Ausgestaltung richten sich nach Eisenbahnrecht.

IV. Hinweissignale

A. Verhaltens- und Informationshinweise
1. Quadratische Signale (4.05, 4.06, 4.08, 4.09, 4.09.1, 4.14, 4.17–4.21, 4.25)
Seitenlänge

  90 cm

  70 cm

  50 cm

  35 cm

Breite des weissen Randes

    2 cm

    1,5 cm

    1 cm

    0,7 cm

2. Rechteckige Signale (4.01–4.04, 4.07, 4.08.1, 4.10–4.13, 4.15–4.25, 4.25, 4.79–4.90, 4.92)
– Breite

  90 cm

  70 cm

  50 cm

  35 cm

– Höhe

125 cm

100 cm

  70 cm

  50 cm

– Breite des weissen Randes

    2 cm

    1,5 cm

    1 cm

    0,7 cm

– Seitenlänge des quadratischen Innenfeldes (Signale 4.07, 4.10, 4.79–4.90, 4.92)

  62 cm

  50 cm

  35 cm

  25 cm

3. Besondere Fälle
a.
Signal «Strassenzustand» (4.75)

Breite

170 cm

120 cm

Höhe

240 cm

170 cm

Breite des weissen Randes

    2 cm

    1,5 cm

b. Signal «Vororientierung über den Strassen­zustand» (4.76)

Breite

200 cm

150 cm

Höhe (bei 4 Angabenfeldern)

190 cm

140 cm

Breite des weissen Randes

    2 cm

    1,5 cm

c.
Signale «Anzeige der Fahrstreifen» (4.77)
und «Anzeige von Fahrstreifen mit
Beschränkungen» (4.77.1)

Für Masse und Ausgestaltung gilt die SN 640 814b (Fassung vom Mai 1998).

d.
Signal «Gottesdienst» (4.91)

Breite

  66 cm

Höhe

100 cm

e.
Signal «Notfallspur» (4.24)

Breite, Höhe und Ausgestaltung wird im Ein­zelfall durch die UVEK festgelegt.

f. Signal «Anzeige der allgemeinen Höchst­geschwindigkeiten» (4.93)

175×275 cm

g. Signale «Richtung und Entfernung zum
nächsten Notausgang» (4.94) und
«Notausgang» (4.95)

Für Masse und Ausgestaltung ist die Richtlinie des ASTRA 13010 (Ausgabe 2011) zu berücksichtigen

B. Wegweisung auf Haupt- und Nebenstrassen
1.
Ortschaftstafeln (4.27–4.30)

Die Breite der Tafel richtet sich nach der Schrift; sie beträgt
je­doch mindestens 70 cm und höch­stens 150 cm; die Höhe beträgt 50–80 cm. Auf vorwiegend von Radfahrern benutzten Neben­stras­sen können Tafeln von 50 cm Breite und 35 cm Höhe verwendet werden.

2. Wegweiser (4.31–4.34, 4.45–4.48), «Wegweiser in Tabellenform» (4.35)

– Länge des Armes oder Feldes

Je nach der Beschriftung, jedoch mindestens 1 m. Bei mehreren Wegweisern in Pfeilform, die am gleichen Ständer übereinander angebracht sind, sind alle Wegweiser gleich lang; der längste Ortschaftsname bestimmt die Länge der Wegweisergruppe. Dies gilt sinngemäss auch für Wegweiser in Tabellenform.

– Höhe des einzeiligen Armes oder Feldes

min. 45 cm

min. 45 cm

35 cm

25 cm

3. Vorwegweiser(4.36-4.40, 4.53, 4.54)

Die längere Seite soll im Normal­format 160 cm, im Kleinformat 120 cm nicht übersteigen; die kürzere Seite misst in der Regel ¾ der län­geren. Die Schrifthöhe soll beim Normalformat 21 cm, beim Klein­format 14 cm betragen.

4.
Einspurtafeln über Fahrstreifen(4.41, 4.42)

Die Grösse richtet sich nach der Schrift; die Schrifthöhe be­trägt 17,5 cm, 21 cm oder 28 cm.³⁵³

5.
Besondere Fälle

a. Betriebswegweiser (4.49)

Die Höhe beträgt auf Hauptstrassen 25 cm, auf Nebenstrassen und inner­orts 20 cm. Die Länge richtet sich nach der Schrift.

b. Wegweiser für Fahrräder, Mountainbikes
und fahrzeugähnliche Geräte(4.50.1,
4.50.3–4.50.6, 4.51.1–4.51.4)

Für Masse und Ausgestaltung gelten die Weisungen des UVEK.

c. ...

d. Verkehrsführung (4.52)

Für Masse und Ausgestaltung gelten die Wei­sungen des UVEK.

e. Wegweiser für Umleitungen ohne Zielangabe (4.34.1)

– Länge

130 cm

130 cm

100 cm

– Höhe

  45 cm

  35 cm

  25 cm

f. Tafel «Abzweigende Strasse mit Gefahren­stelle oder Verkehrsbeschränkung» (4.55)

– Länge

120 cm

  80 cm

– Höhe

  90 cm

  60 cm

6. Nummerntafeln

a. Nummerntafeln für Hauptstrassen (4.57)³⁵⁴

– Höhe

  29 cm

  29 cm

21 cm, auf Signalen über der Fahrbahn 29 cm

– Schrifthöhe

  21 cm

  21 cm

14 cm, auf Signalen über der Fahrbahn 21 cm

– Breite

– bei einstelliger Zahl und der Nummer 11

17 cm, auf Signalen über der Fahrbahn 23 cm

– bei zweistelliger Zahl

25 cm, auf Signalen über der Fahrbahn 35 cm

b. Nummerntafeln für Europastrassen (4.56), Nummerntafeln für Autobahnen und Auto­strassen (4.58), Nummerntafeln für
Anschlüsse (4.59), Nummerntafeln für
Verzweigungen (4.59.1)

Für Masse und Ausgestaltung gilt die SN 640 821a (Fassung vom März 2003).

C. Wegweisung auf Autobahnen und Autostrassen
1. Allgemeines

Die Grösse der Tafel richtet sich nach der Schrift; die Schrifthöhe beträgt auf Autobah­nen und Autostrassen 28 cm, 35 cm oder 42 cm.³⁵⁵

2. Besondere Fälle

a. Ausfahrtstafel (4.63)

– Breite

200 cm

200 cm

– Höhe

200 cm

200 cm

b. Verzweigungstafel (4.66)

– Breite

250 cm

250 cm

– Höhe

275 cm

275 cm

c. Kilometertafel (4.72)

Für Masse und Ausgestaltung gilt die SN 640 820a (Fassung vom Juni 2004).

d. Hektometertafel (4.73)

V. Zusatztafeln

5.01, 5.03, 5.07, 5.11, 5.12, 5.15, 5.17

Breite gleich der Breite des Signals, dem sie beigefügt sind; Höhe rund ¹/3 der Breite.

5.02, 5.10

Breite gleich der Breite des Signals, dem sie beigefügt sind; Höhe rund ²/3 der Breite.

5.04–5.06

Die Höhe beträgt ³/5 der Breite des Signals, dem sie beigefügt sind; die Breite beträgt ¹/3 der Höhe.

5.09

– Seitenlänge

100 cm

  80 cm

  60 cm

  50 cm

5.13

– Seitenlänge
  90 cm
  70 cm
  50 cm
  35 cm

5.14

– Seitenlänge
    –
    –
  50 cm
  35 cm

Die Tafeln 5.13 und 5.14 können auch in re­chteckiger Form verwendet werden; Breite gleich der Breite des Signals, dem sie beige­fügt sind, Höhe rund ¹/3 der Breite.

5.16

– Seitenlänge
100 cm
  80 cm
  60 cm
  40 cm

5.18

Die Tafel ist quadratisch. Ihre Seitenlänge entspricht dem Durchmesser der Leuchtfläche der roten Kammer der Lichtsignalanlage (10 cm, 20 cm oder 30 cm).

VI. Leitpfosten (6.30, 6.31)

Für Masse und Ausgestaltung gilt die SN 640 822 (Fassung vom Juni 1997).

VII. Markierungen (6.01–6.26)

Für Masse und Ausgestaltung gilt die SN 640 850a (Fassung vom November 2004).

VIII. Faltsignale

Für Faltsignale kann stets das Normalformat verwendet werden.

³⁵¹ In besonderen Fällen kann das Signal im Format 70/100 cm bzw. 100/70 cm aufgestellt werden.
³⁵² In besonderen Fällen kann das Signal im Format 70/100 cm bzw. 100/70 cm aufgestellt werden.
³⁵³ Als Schrifthöhe gilt die Höhe des grossen Buchstabens.
³⁵⁴ Auf Wegweisern und Vorwegweisern wird für die Strassennummer keine grössere Schrift gewählt als für die übrigen Angaben; die Umrandung der Nummer ist gegebe­nenfalls entsprechend zu verkleinern.
³⁵⁵ Als Schrifthöhe gilt die Höhe des grossen Buchstabens.

Anhang 2 ³⁵⁶

³⁵⁶ Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 1983 ( AS 1983 1651 ), vom 25. Jan. 1989 ( AS 1989 438 ), vom 12. Febr. 1992 ( AS 1992 514 ), Ziff. II 2 der V vom 7. März 1994 ( AS 1994 816 ), Ziff. I der V vom 7. März 1994 ( AS 1994 1103 ), Anhang 1 Ziff. II 5 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge ( AS 1995 4425 ), Ziff. II der V vom 1. April 1998 ( AS 1998 1440 ), vom 28. Sept. 2001 ( AS 2001 2719 ), vom 15. Mai 2002 ( AS 2002 1935 ), vom 20. Sept. 2002 ( AS 2002 3174 ), Anhang Ziff. II 1 der V vom 12. Nov. 2003 ( AS 2003 4289 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 17. Aug. 2005 ( AS 2005 4495 ), Ziff. II der V vom 28. März 2007 ( AS 2007 2105 ), vom 19. Aug. 2009 ( AS 2009 4241 ), vom 24. Juni 2015 ( AS 2015 2459 ) und vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
(Art. 1 Abs. 3, 2 Abs. 1bis, 49 Abs. 2, 51 Abs. 3 sowie 64 Abs. 7)

Abbildungen der Signale und Markierungen (Art. 1 Abs. 3)

1. Gefahrensignale (Art. 3–15)

a. Gefährliche Strassenanlage (Art. 4–10)

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1.01
Rechtskurve
(Art. 4)

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1.02
Linkskurve
(Art. 4)

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1.03
Doppelkurve nach rechts
beginnend (Art. 4)

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1.04 Doppelkurve nach links
beginnend (Art. 4)

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1.05
Schleudergefahr
(Art. 5)

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1.06 Unebene Fahrbahn
(Art. 6)

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1.07 Engpass
(Art. 7)

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1.08 Verengung rechts
(Art. 7)

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1.09 Verengung links
(Art. 7)

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1.10 Gefährliches Gefälle
(Art. 8)

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1.11 Starke Steigung
(Art. 8)

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1.12 Rollsplit
(Art. 8)

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1.13 Steinschlag
(Art. 8)

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1.14 Baustelle
(Art. 9)

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1.15 Schranken
(Art. 10)

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1.16 Bahnübergang ohne Schranken (Art. 10)

1.17
...

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1.18 Strassenbahn
(Art. 10)

b. Übrige Gefahren (Art. 11–15)

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1.22
Fussgängerstreifen
(Art. 11)

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1.23
Kinder
(Art. 11)

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1.24
Wildwechsel
(Art. 12)

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1.25
Tiere
(Art. 12)

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1.26
Gegenverkehr
(Art. 13)

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1.27
Lichtsignale
(Art. 14)
1.28
...
1.29
...

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1.30
Andere Gefahren
(Art. 15)

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1.31
Stau
(Art. 14)

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1.32
Radfahrer
(Art. 11)

2. Vorschriftssignale (Art. 2a, 16–34 und 69)

a. Fahrverbote, Mass- und Gewichtsbeschränkungen (Art. 18–21)

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2.01
Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen (Art. 18)

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2.02
Einfahrt verboten
(Art. 18)

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2.03
Verbot
für Motorwagen
(Art. 19)

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2.04
Verbot für Motorräder
(Art. 19)

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2.05
Verbot für Fahrräder
und Motorfahrräder
(Art. 19)

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2.06
Verbot für
Motorfahrräder
(Art. 19)

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2.07
Verbot für Lastwagen
(Art. 19)

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2.08
Verbot für
Gesellschaftswagen
(Art. 19)

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2.09
Verbot für Anhänger
(Art. 19)

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2.09.1
Verbot für Anhänger mit Ausnahme von Sattel- und Zentralach­s­anhängern (Art. 19)
2.10
...

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2.10.1
Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung
(Art. 19)

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2.11
Verbot für Fahrzeuge
mit wassergefährdender
Ladung
(Art. 19)

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2.12
Verbot für Tiere
(Art. 19)

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2.13
Verbot für Motorwa-gen und Mo­torrä­der
(Beispiel)
(Art. 19)

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2.14
Verbot für Motorwagen,
Motorräder und Motor-fahr­räder (Beispiel)
(Art. 19)

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2.15
Verbot für Fussgänger
(Art. 19)

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2.15.1
Skifahren verboten
(Art. 19)

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2.15.2
Schlitteln verboten
(Art. 19)

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2.15.3
Verbot für fahrzeug-
ähnliche Geräte
(Art. 19)

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2.16
Höchstgewicht
(Art. 20)

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2.17
Achsdruck
(Art. 20)

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2.18
Höchstbreite
(Art. 21)

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2.19
Höchsthöhe
(Art. 21)

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2.20
Höchstlänge
(Art. 21)

b. Fahranordnungen, Parkierungsbeschränkungen (Art. 2 a und 22–32)

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2.30
Höchstgeschwindigkeit
(Art. 22)

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2.30.1
Höchstgeschwindigkeit 50 generell
(Art. 22)

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2.31
Mindestgeschwin­digkeit
(Art. 23)

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2.32
Fahrtrichtung rechts
(Art. 24)

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2.33
Fahrtrichtung links
(Art. 24)

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2.34
Hindernis rechts
umfahren

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2.35
Hindernis links
umfahren
(Art. 24)

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2.36
Geradeausfahren (Art. 24)

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2.37
Rechtsabbiegen
(Art. 24)

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2.38
Linksabbiegen
(Art. 24)

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2.39
Rechts- oder
Linksabbiegen
(Art. 24)

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2.40
Geradeaus oder
Rechtsabbiegen
(Art. 24)

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2.41
Geradeaus oder
Linksabbiegen
(Art. 24)

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2.41.1
Kreisverkehrsplatz
(Art. 24)

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2.41.2
Vorgeschriebene Fahrtrichtung für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung
(Beispiel) (Art. 24)

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2.42
Abbiegen nach rechts verboten
(Art. 25)

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2.43
Abbiegen nach links
verboten
(Art. 25)

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2.44
Überholen verboten
(Art. 26)

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2.45
Überholen für
Lastwagen verboten
(Art. 26)

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2.46
Wenden verboten
(Art. 27)

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2.47
Mindestabstand
(Art. 28)

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2.48
Schneeketten
obligatorisch (Art. 29)

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2.49
Halten verboten
(Art. 30)

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2.50
Parkieren verboten
(Art. 30)

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2.51
Zollhaltestelle
(Art. 31)

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2.52
Polizei
(Art. 31)

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2.53
Ende der Höchst­geschwindigkeit
(Art. 32)

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2.53.1
Ende der Höchst­geschwindigkeit
50 generell (Art. 22)

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2.54
Ende der Mindest­-geschwindigkeit
(Art. 32)

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2.55
Ende des Überhol-verbotes
(Art. 32)

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2.56
Ende des Überhol­verbotes für Lastwagen
(Art. 32)

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2.56.1
Ende des Teilfahr­verbotes (Beispiel)
(Art. 32)

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2.57
Ende des Schnee­ketten-Obligatoriums
(Art. 32)

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2.58
Freie Fahrt
(Art. 32)

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2.59.1
Zonensignal (z.B.
Tempo-30-Zone)
(Art. 2a und 22a)

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2.59.2
Ende-Zonensignal (z.B. Ende Tempo-30-Zone)
(Art. 2a)

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2.59.3
Fussgängerzone
(Art. 2a und 22c)

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2.59.4
Ende der Fussgängerzone
(Art. 2a)

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2.59.5 Begegnungszone
(Art. 2a und 22b)

2.59.6 Ende der Begegnungszone
(Art. 2a)

c. Besondere Wege, Busfahrbahn (Art. 33–34), Lichtsignal-System für die zeitweilige Regulierung von Fahrstreifen (Art. 69)

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2.60
Radweg
(Art. 33)

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2.60.1
Ende des Radweges
(Art. 33)

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2.61
Fussweg
(Art. 33)

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2.62
Reitweg
(Art. 33)

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2.63
Rad- und Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen (Beispiel)
(Art. 33)

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2.63.1
Gemeinsamer
Rad- und Fussweg
(Beispiel)
(Art. 33)

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2.64
Busfahrbahn
(Art. 34)

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2.65
Lichtsignal-System für die zeitweilige Regulierung
von Fahrstreifen

3. Vortrittssignale (Art. 35–43, Art. 93)

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3.01
Stop
(Art. 36)
3.011
...

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3.02
Kein Vortritt
(Art. 36)

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3.03
Hauptstrasse
(Art. 37)

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3.04
Ende der Hauptstrasse
(Art. 38)

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3.05
Verzweigung mit Strasse
ohne Vortritt
(Art. 39)

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3.06
Verzweigung mit
Rechtsvortritt
(Art. 40)
3.07
...
3.08
...

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3.09
Dem Gegenverkehr
Vortritt lassen
(Art. 42)

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3.10
Vortritt vor dem
Gegenverkehr
(Art. 42)
3.11
...
3.12
...

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3.20
Wechselblinklichtsignal
(Art. 93)

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3.21
einfaches Blinklichtsignal
(Art. 93)

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3.22
Andreaskreuz (Art. 93)
3.23
...

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3.24
Andreaskreuz (Art. 93)
3.25
...

4. Hinweissignale (Art. 44–62 und Art. 84–91)

a. Verhaltenshinweise (Art. 44–48 und Art. 54)

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4.01
Autobahn
(Art. 45)

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4.02
Ende der Autobahn
(Art. 45)

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4.03
Autostrasse
(Art. 45)

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4.04
Ende der Auto­strasse
(Art. 45)

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4.05
Bergpoststrasse
(Art. 45)

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4.06
Ende der
Bergpoststrasse
(Art. 45)

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4.07
Tunnel
(Art. 45)

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4.08
Einbahnstrasse
(Art. 46)

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4.08.1
Einbahnstrasse mit Gegenverkehr von Radfahrern (Beispiel)
(Art. 46)

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4.09
Sackgasse
(Art. 46)

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4.09.1 Sackgasse mit Aus­nahmen (Beispiel)

(Art. 46)

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4.10
Wasserschutz-
­ge­biet
(Art. 46)

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4.11
Standort eines
Fussgängerstreifens
(Art. 47)

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4.12
Fussgänger-
Unterführung
(Art. 47)

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4.13
Fussgänger-
Überführung
(Art. 47)

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4.14
Spital
(Art. 47)

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4.15
Ausstellplatz
(Art. 47)

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4.16
Abstellplatz für
Pannenfahrzeuge
(Art. 47)

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4.17
Parkieren
gestattet
(Art. 48)

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4.18
Parkieren mit
Parkscheibe
(Art. 48)
4.19
...

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4.20
Parkieren gegen
Gebühr
(Art. 48)

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4.21
Parkhaus
(Art. 48)
4.22
...

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4.23
Vorwegweiser für bestimmte Fahrzeugar­ten
(Beispiel Lastwagen)
(Art. 54)

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4.24
Notfallspur
(Beispiel)
(Art. 47)

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4.25
Parkplatz mit Anschluss an öffentliche Verkehrsmittel (Beispiel) (Art. 48)

b. Wegweisung auf Haupt- und Nebenstrassen(Art. 49–56)

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4.27
Ortsbeginn auf
Hauptstrassen
(Art. 50)

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4.28
Ortsende auf
Hauptstrassen
(Art. 50)

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4.29
Ortsbeginn auf
Nebenstrassen
(Art. 50)

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4.30
Ortsende auf
Nebenstrassen
(Art. 50)

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4.31
Wegweiser zu Autobahnen oder
Autostrassen
(Art. 57)

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4.32
Wegweiser für Hauptstrassen
(Art. 51)

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4.33
Wegweiser für Nebenstrassen
(Art. 51)

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4.34
Wegweiser bei Umleitungen
(Art. 55)

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4.34.1
Wegweiser für Umleitungen ohne
Zielangabe
(Art. 55)

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4.35
Wegweiser in Tabellenform
(Art. 51)

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4.36
Vorwegweiser auf
Hauptstrassen
(Art. 52)

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4.37
Vorwegweiser auf
Nebenstrassen
(Art. 52)

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4.38
Vorwegweiser mit Fahr-
streifenaufteilung auf
Hauptstrassen
(Art. 52)

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4.39
Vorwegweiser mit Fahr-
streifenaufteilung auf
Nebenstrassen
(Art. 52)

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4.40
Vorwegweiser mit An-
zeige von Beschränkungen
(Art. 52)

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4.41
Einspurtafel über Fahrstreifen
auf Hauptstrassen
(Art. 53)

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4.42
Einspurtafel über Fahrstreifen
auf Nebenstrassen
(Art. 53)

4.43 ...

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4.45
Wegweiser für bestimmte Fahrzeug­
arten (Beispiel Lastwagen)
(Art. 54)

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4.46
Wegweiser «Parkplatz»
(Art. 54)

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4.46.1
Wegweiser «Parkplatz mit An­schluss
an öffentliches Ver­kehrsmit­tel» (Beispiel) (Art. 54)

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4.47
Wegweiser «Zeltplatz»
(Art. 54)

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4.48
Wegweiser «Wohnwagenplatz»
(Art. 54)

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4.49
Betriebswegweiser
(Art. 54)

4.50 ...

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4.50.1
Wegweiser «Route für Fahrräder»
(Beispiel) (Art. 54a)
4.50.2
...

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4.50.3
Wegweiser «Route für Mountainbikes»
(Beispiel)
(Art. 54a)

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4.50.4
Wegweiser «Route für fahrzeug­ähnliche Geräte» (Beispiel)
(Art. 54a)

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4.50.5
Wegweiser in Tabellenform für einen einzigen Adressatenkreis (Beispiel)
(Art. 54a)

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4.50.6
Wegweiser in Tabellenform für mehrere Adressatenkreise (Beispiel) (Art. 54a)
4.51
...

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4.51.1
Wegweiser ohne Zielangabe
(Beispiel)
(Art. 54a)

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4.51.2
Vorwegweiser ohne Zielangabe
(Beispiel)
(Art. 54a)

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4.51.3
Bestätigungstafel (Beispiel)
(Art. 54a)

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4.51.4
Endetafel (Beispiel)
(Art. 54a)

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4.52
Verkehrsführung
(Art. 54)

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4.53
Vorwegweiser für
Umleitungen
(Art. 55)

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4.54
Vorwegweiser bei
Kreisverkehrsplatz (Beispiel)
(Art. 52)

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4.55
Abzweigende Strasse mit
Gefahrenstelle oder
Verkehrsbeschränkung
(Art. 54)

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4.56
Nummerntafeln für
Europastrassen
(Art. 56)

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4.57
Nummerntafel
für Hauptstrassen
(Art. 56)

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4.58
Nummerntafel für Autobahnen und
Autostrassen
(Art. 56)

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4.59
Nummerntafel für Anschlüsse
(Art. 56)

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4.59.1
Nummerntafel für
Verzweigungen
(Art. 56)

c. Wegweisung auf Autobahnen und Auto­strassen (Art. 84–91)

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4.60
Ankündigung des nächsten
Anschlusses
(Art. 86)

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4.61
Vorwegweiser bei Anschlüssen
(Art. 86)

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4.62
Wegweiser bei Anschlüssen
(Art. 86)

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4.63
Ausfahrtstafel
(Art. 86)

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4.64
Trennungstafel
(Art. 86 und 87)

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4.65
Entfernungstafel
(Art. 86 und 87)

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4.66
Verzweigungstafel
(Art. 87)

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4.67
Erster Vorwegweiser bei
Verzweigungen
(Art. 87)

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4.68
Zweiter Vorwegweiser bei Verzweigungen
(Art. 87)

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4.69
Einspurtafel über Fahrstreifen
auf Autobahnen und Autostrassen (Art. 86 und 87)

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4.70
Hinweis auf
Notrufsäulen
(Art. 89)

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4.71
Hinweis auf Polizeistützpunkte
(Art. 89 Abs. 5)

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4.72
Kilometertafel (Art. 89)

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4.73
Hektometertafel (Art. 89)

d. Informationshinweise (Art. 57–62)

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4.75
Strassenzustand
(Art. 58)

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4.76
Vororientierung über den
Strassenzustand
(Art. 58)

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4.77
Anzeige der Fahrstreifen (Beispiele)
(Art. 59)

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4.77.1 Anzeige von Fahrstreifen mit Beschränkungen (Beispiel) (Art. 59)³⁵⁷

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4.77.2 Freigabe des Pannenstreifens (Beispiele) (Art. 59)

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4.78
...
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4.79
Zeltplatz (Art. 62)
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4.80
Wohnwagen­platz (Art. 62)
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4.81
Telefon (Art. 62)
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4.82
Erste Hilfe (Art. 62)
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4.83
Pannenhilfe (Art. 62)
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4.84
Tankstelle (Art. 62)
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4.85
Hotel-Motel (Art. 62)
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4.86
Restaurant (Art. 62)
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4.87
Erfrischungen (Art. 62)
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4.88
Informations­stelle (Art. 62)
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4.89
Jugendherberge (Art. 62)
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4.90
Radio- Verkehrsinfor­mation (Art. 62 und 89)
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4.91
Gottesdienst (Art. 62)
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4.92
Feuerlöscher (Art. 62)
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4.93
Anzeige der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Art. 61)
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4.94
Richtung und Entfernung zum nächsten Notausgang (Art. 62)
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4.95
Notausgang (Art. 62)
³⁵⁷ AS 1980 449

5. Ergänzende Angaben zu Signalen (Art. 63–65 und Art. 69 a )

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5.01
Distanztafel
(Art. 64)

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5.02
Anzeige von Entfernung
und Richtung
(Art. 64)

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5.03
Streckenlänge
(Art. 64)

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5.04
Wiederholungstafel
(Art. 64)

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5.05
Anfangstafel
(Art. 64)

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5.06
Endetafel
(Art. 64)

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5.07
Richtungstafel
(Art. 64)
5.08
...

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5.09
Richtung der
Hauptstrasse
(Art. 65)

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5.10
Ausnahmen vom
Halteverbot
(Art. 65)

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5.11
Ausnahmen vom
Parkierungsverbot
(Art. 65)

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5.12
Blinklicht
(Art. 65)

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5.13
Vereiste Fahrbahn
(Art. 65)

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5.14
Gehbehinderte
(Art. 65)

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5.15
Fahrbahnbreite
(Art. 65)
5.16
Schiesslärm
(Art. 65)
5.17
Übernächste
Tankstelle
(Art. 89)

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5.18
Rechtsabbiegen für Radfahrer gestattet (Art. 69a)

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5.20
Leichte Motorwagen
(Art. 64)

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5.21
Schwere Motorwagen
(Art. 64)

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5.22
Lastwagen
(Art. 64)

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5.23
Lastwagen mit
Anhänger
(Art. 64)

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5.24
Sattelmotorfahrzeug
(Art. 64)

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5.25
Gesellschaftswagen
(Art. 64)

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5.26
Anhänger
(Art. 64)

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5.27
Wohnanhänger
(Art. 64)

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5.28
Wohnmotorwagen
(Art. 64)

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5.29
Motorrad
(Art. 64)

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5.30
Motorfahrrad
(Art. 64)

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5.31
Fahrrad
(Art. 64)

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5.32
Mountain-Bike
(Art. 64)

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5.33
Fahrrad schieben
(Art. 64)

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5.34
Fussgänger
(Art. 64)

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5.35
Strassenbahn
(Art. 64)

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5.36
Traktor
(Art. 64)

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5.37
Panzer
(Art. 64)

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5.38
Pistenfahrzeug
(Art. 64)

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5.39
Langlauf
(Art. 64)

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5.40
Skifahren
(Art. 64)

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5.41
Schlitteln
(Art. 64)

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5.42
Ladestation (Art. 65)

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5.50
Flugzeug/Flugplatz
(Art. 64)

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5.51
Autoverlad auf
Eisenbahn
(Art. 64)

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5.52
Autoverlad auf
Fähre
(Art. 64)

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5.53
Industrie und
Gewerbegebiet
(Art. 64)

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5.54
Zollabfertigung mit Sichtdeklaration
(Art. 65)

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5.55
S-Verkehr
(Art. 65)

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5.56
Spital mit Notfallstation
(Art. 65)

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5.57
Notfalltelefon
(Art. 65)

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5.58
Feuerlöscher
(Art. 65)

6. Markierungen und Leiteinrichtungen (Art. 72–79 und Art. 82)

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6.01
Sicherheitslinie (Art. 73)

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6.02
Doppelte Sicherheitslinie
6.03
Leitlinie (Art. 73)

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6.04
Doppellinie (Art. 73)

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6.05
Vorwarnlinie (Art. 73)

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6.06
Einspurpfeile (Art. 74)

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6.07
Abweispfeile (Art. 74)

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6.08
Bus-Streifen (Art. 74b)

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6.09
Radstreifen (Art. 74a)

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6.10
Haltelinie
6.11
Stop
6.12
Ununterbrochene Längslinie
(Art. 75)

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6.12
Ununterbrochene Längslinie
6.13
Wartelinie
6.14
Vorankündigung der Wartelinie
(Art. 75)

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6.15
Randlinie
6.16
Führungslinie (Art. 76)

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6.16.1 Führungslinie im Anschluss

an Wartelinie (Art. 76)

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6.16.2 Führungslinie bei Richtungs‑

änderung der Hauptstrasse
(Art. 76)

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6.16.3 Führungslinie bei Richtungs‑

änderung der Hauptstrasse
(Art. 76)

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6.17
Fussgängerstreifen
6.18
Halteverbotslinie (Art. 77)

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6.19
Längsstreifen für Fussgänger
(Art. 77)

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6.20
Sperrflächen (Art. 78)

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6.21
Zickzacklinie (Art. 79)

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6.22
Parkverbotslinie (Art. 79)

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6.23
Parkverbotsfeld (Art. 79)

6.24
...

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6.25
Halteverbotslinie (Art. 79)

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6.26
Aufstellbereich für Radfahrer (Beispiele) (Art. 75)

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6.30
Leitpfosten rechts
(Art. 82)

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6.31
Leitpfosten links
(Art. 82)

Anhang 3 ³⁵⁸

³⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4495 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. vor Anhang 1. Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2145 ).
(Art. 48 a Abs. 1 und 2 sowie 65 Abs. 5)

Parkscheibe sowie Parkkarte für behinderte Personen

1  Parkscheibe (Art. 48 a )

mindestens 11 cm breit und 15 cm hoch
Vorderseite: Grund blau; Schriftzeichen, Pfeil und Umrandung des «P» weiss; Zahlen sowie Stunden- und Halbstundenmarkierungen schwarz oder blau auf weissem Grund
Rückseite: Auf der nebst dem untenerwähnten Text verbleibenden Fläche sind Zu­sätze, auch solche zum Zwecke der Werbung, zulässig.

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Einstellen der Parkscheibe auf allen mit dem Signal «Parkieren mit Parkscheibe» gekennzeichneten Verkehrsflächen

Der Pfeil muss auf den der tatsächlichen Ankunftszeit nachfolgenden Strich eingestellt werden.

Zulässige Parkdauer in der Blauen Zone

Fahrzeuge dürfen an Werktagen – und sofern ausdrücklich signalisiert auch an Sonn- und Feiertagen – nur wie folgt abgestellt werden:

Tatsächliche Ankunftszeit A

Einzustellende Ankunftszeit

Abfahrtszeit

08.00 – 08.29

08.30

09.30

08.30 – 08.59

09.00

10.00

usw.

11.00 – 11.29

11.30

12.30

11.30 – 13.29

auf A folgenden Strich

14.30

13.30 – 13.59

14.00

15.00

usw.

17.30 – 17.59

18.00

19.00

18.00 – 07.59

auf A folgenden Strich

09.00

Zwischen 19.00 und 07.59 muss die Parkscheibe nicht angebracht werden, sofern das Fahrzeug vor 08.00 wieder in den Verkehr eingefügt wird.

(Vorderseite)

(Rückseite)

2  Parkkarte für behinderte Personen (Art. 65 Abs. 5 SSV, Art. 20 a VRV)

Die Parkkarte ist 14,8 cm breit und 10,6 cm hoch. Der Grund der Karte ist hellblau, das Gehbehinderten-Zeichen weiss auf dunkelblauem Grund. Die weitere Ausgestaltung der Karte richtet sich nach den Abbildungen unten.

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(Vorderseite)

(Rückseite)

Markierungen
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