1 – Westschweizer Schulvereinbarung (439.61)
CH - BE

1 – Westschweizer Schulvereinbarung

1 439.61-1 Westschweizer Schulvereinbarung vom 21.06.2007 (Stand 01.08.2009)
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck
1 Diese Vereinbarung hat zum Zweck, in Anwendung der Interkantonalen Ver einbarung vom 14. Juni 2007 über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (Schweizer Vereinbarung) den Westschweizer Bildungsraum zu errich ten und zu stärken. Sie regelt zudem die spezifischen Koordinationsbereiche der Interkantonalen Erziehungsdirektorenkonferenz der Westschweiz und des Tessins (CIIP).
2 Die Mitgliedskantone der CIIP achten darauf, ihr Handeln mit den Tätigkeiten des Bundes und der übrigen Kantone zu koordinieren.

Art. 2

Anwendungsbereich
1 Diese Vereinbarung umfasst Bereiche, in denen a die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen obligatorisch ist (Art. 3 und 11); sie ist dann Gegenstand verbindlicher Regelungen, b die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen nicht obligatorisch ist (Art. 17); sie ist dann Gegenstand von Empfehlungen.
2 Obligatorische interkantonale Zusammenarbeit
2.1 Bereiche der Zusammenarbeit

Art. 3

Allgemeines
1 Die Unterzeichnerkantone sind gehalten, in folgenden Bereichen der obligato rischen Schule zusammenzuarbeiten: a Zeitpunkt der Einschulung (Art. 4), b Dauer der Schulstufen (Art. 5), c Referenztests auf der Grundlage von nationalen Standards (Art. 6), d Harmonisierung der Lehrpläne (Art. 7 und 8), e Lehrmittel und didaktische Materialien (Art. 9), f Dokumentierung von Wissen und Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler mittels nationaler oder internationaler, von der EDK empfohlener Portfolios (Art. 10). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
09-23
439.61-1 2
2 Die CIIP erlässt die Vollzugsbestimmungen.

Art. 4

Zeitpunkt der Einschulung
1 Kinder werden mit dem vollendeten 4. Altersjahr eingeschult. Stichtag ist der
31. Juli.
2 Die Festlegung eines Stichtags schliesst individuelle Ausnahmen, für die die Kantone zuständig sind, nicht aus.

Art. 5

Dauer der Schulstufen
1 Die obligatorische Schule besteht aus zwei Schulstufen: der Primarstufe und der Sekundarstufe I.
2 Die Primarstufe dauert acht Jahre und setzt sich aus zwei Zyklen zusammen: a Primarzyklus 1 (1–4), b Primarzyklus 2 (5–8).
3 Die Sekundarstufe I schliesst an die Primarstufe an und dauert in der Regel drei Jahre (9–11).
4 Die Kantone können diese Zyklen und Stufen weiter unterteilen.
5 Die Zeit für das Durchlaufen der Schulstufen ist im Einzelfall von der individu ellen Entwicklung der Schülerin oder des Schülers abhängig.

Art. 6

Referenztests auf der Grundlage von nationalen Standards
1 Die CIIP arbeitet unter der Federführung der EDK an der Erarbeitung von Re ferenztests mit, mit denen überprüft wird, ob die nationalen Bildungsstandards erreicht werden.

Art. 7

Westschweizer Lehrplan
1 Die CIIP erlässt einen Lehrplan für die französischsprachige Schweiz.

Art. 8

Inhalt des Westschweizer Lehrplans
1 Der Lehrplan für die französischsprachige Schweiz definiert: a die Lernziele für jede Stufe und jeden Zyklus, b die entsprechenden Fachbereichsanteile der jeweiligen Zyklen und der Sekundarstufe I, wobei jedem Kanton ein Spielraum von höchstens 15 Prozent der gesamten Unterrichtsdauer überlassen wird.
2 Der Westschweizer Lehrplan ist entwickelbar. Er gründet auf den in Artikel 7 der Schweizer Vereinbarung festgelegten Bildungsstandards.
3 439.61-1

Art. 9

Lehrmittel und didaktische Materialien
1 Die CIIP gewährleistet die Koordination der Lehrmittel und der didaktischen Materialien auf dem Gebiet der Vereinbarungskantone.
2 Sie setzt der Reihe nach folgende Massnahmen um: a Genehmigung und Erwerb einer gemeinsamen Lehrmittelreihe für den Unterricht eines Fachs in einer Stufe oder in einem Zyklus, b Genehmigung und Erwerb von zwei bis drei Lehrmittelreihen für den Un terricht eines Fachs in einer Stufe oder in einem Zyklus, c Definition eines offenen Angebots an sorgfältig ausgewählten und für gut befundenen Lehrmitteln; ein für gut befundenes Lehrmittel kann in den Klassen der Vereinbarungskantone verwendet werden, d Herstellung (durch die CIIP oder durch Dritte) eines Originallehrmittels.

Art. 10

Portfolios
1 Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Schülerinnen und Schüler ihr Wissen und ihre Kompetenzen mit den von der EDK empfohlenen nationa len oder internationalen Portfolios dokumentieren können.
2.2 Bereiche der regionalen Zusammenarbeit

Art. 11

Allgemeines
1 Die Vereinbarungskantone sind gehalten, in folgenden Bereichen zusam menzuarbeiten: a Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer (Art. 12), b Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer (Art. 13), c Ausbildung der Schulkader (Art. 14), d Vergleichsprüfungen für die französischsprachige Schweiz (Art. 15), e Wissens- und Kompetenzprofile (Art. 16).
2 Die CIIP erlässt die Vollzugsbestimmungen.

Art. 12

Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern
1 Die CIIP koordiniert die Inhalte der Grundausbildung der Lehrerinnen und Lehrer im gesamten Westschweizer Bildungsraum.
2 Sie sorgt für eine Vielfalt der pädagogischen Methoden.
3 Sie trägt den diesbezüglichen, von der EDK formulierten Anforderungen Rechnung, insbesondere den Mindestanforderungen zur Anerkennung der Lehrerdiplome.
439.61-1 4

Art. 13

Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern
1 Die CIIP koordiniert die Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer.
2 Sie stellt zu diesem Zweck die Zusammenarbeit mit den zuständigen Orga nen der EDK sicher.

Art. 14

Ausbildung der Schulkader
1 Die CIIP organisiert ein gemeinsames Ausbildungsangebot für Schulleiterin nen und Schulleiter sowie für die im Unterricht tätigen Kader.

Art. 15

Westschweizerische Vergleichsprüfungen
1 Die CIIP organisiert Vergleichsprüfungen für den Westschweizer Bildungs raum, um das Erreichen der Lehrplanziele zu überprüfen.
2 Am Ende eines Zyklus oder am Ende der Sekundarstufe I kann der Referenz test als gemeinsame Vergleichsprüfung dienen, sofern das für die gemeinsame Vergleichsprüfung auf Westschweizer Ebene gewählte Fach dem Fach eines Referenztests entspricht, mit dem ein nationaler Standard geprüft wird.

Art. 16

Wissens- und Kompetenzprofile
1 Die Vereinbarungskantone erarbeiten für das Ende der obligatorischen Schu le individuelle Wissens- und Kompetenzprofile, die den Schulen der Sekundar stufe II sowie den Lehrmeisterinnen und Lehrmeistern als Dokumentation die nen.
3 Nicht obligatorische interkantonale Zusammenarbeit

Art. 17

Empfehlungen
1 Für alle Bereiche des öffentlichen Schulwesens, der Erziehung und der Bil dung, die nicht ausdrücklich in der vorliegenden Vereinbarung erwähnt sind, kann die CIIP Empfehlungen zuhanden der Vereinbarungskantone erarbeiten.
4 Organisatorische Bestimmungen

Art. 18

Ausführungsbestimmungen
1 Die CIIP erlässt die Bestimmungen zur Umsetzung dieser Vereinbarung.
2 Die Finanzbefugnisse der Kantonsparlamente bleiben vorbehalten.
5 439.61-1

Art. 19

Finanzierung
1 Die CIIP finanziert ihre Tätigkeiten aus den Beiträgen der Vereinbarungskan tone, aus Beiträgen und Subventionen des Bundes sowie aus leistungsbezoge nen Erträgen.
2 Der Beitrag der Kantone wird alle fünf Jahre aufgrund der Bundesstatistik im Verhältnis zur jeweiligen Wohnbevölkerung ermittelt. Für die zweisprachigen Kantone Bern, Freiburg und Wallis gilt der Verteilschlüssel der EDK.
3 Die Beiträge der Vereinbarungskantone werden den zuständigen Behörden gemäss dem für sie geltenden Verfahren zur Genehmigung vorgelegt.
5 Parlamentarische Kontrolle

Art. 20

Tätigkeitsbericht der CIIP
1 Die Kantonsregierungen unterbreiten ihrem Kantonsparlament jährlich einen vom Generalsekretariat der CIIP erarbeiteten Rechenschaftsbericht. Dieser beinhaltet Informationen in Bezug auf a die Umsetzung der Vereinbarung, b das Jahresbudget und die mehrjährige Finanzplanung, c die Jahresrechnung der CIIP.

Art. 21

Interparlamentarische Kommission
1 Die Vereinbarungskantone setzen eine interparlamentarische Kommission ein, die sich aus je sieben Vertreterinnen und Vertretern pro Kanton zusam mensetzt, die vom jeweiligen Kantonsparlament gemäss dem ihm eigenen Ver fahren bezeichnet werden.
2 Die interparlamentarische Kommission prüft den Jahresbericht, das Budget sowie die entsprechenden Jahresrechnungen, bevor diese gegebenenfalls den Kantonsparlamenten unterbreitet werden.
3 Die interparlamentarische Kommission tagt mindestens zweimal jährlich. Sie kann zudem auf Antrag eines Drittels ihrer Mitglieder oder auf Vorschlag ihres Büros aufgrund einer im Voraus festgelegten Traktandenliste einberufen wer den.
4 Die interparlamentarische Kommission kann Anmerkungen oder Vorschläge zur Umsetzung der Vereinbarung machen.
439.61-1 6

Art. 22

Präsidium
1 Die interparlamentarische Kommission wählt an der ersten Sitzung des Jahres aus dem Kreis ihrer Mitglieder und für die Dauer eines Jahres eine Prä sidentin oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizeprä sidenten, wobei jede kantonale Delegation der Reihe nach berücksichtigt wird; bei Abwesenheit des Präsidiums bezeichnet die Kommission eine Tagespräsi dentin oder einen Tagespräsidenten.
2 Das Parlamentsbüro desjenigen Kantons, der das Präsidium der CIIP innehat, beruft die konstituierende Sitzung der interparlamentarischen Kommission ein und legt nach Absprache mit den anderen Parlamentsbüros den Ort und das Datum der Sitzung fest.
3 Jede kantonale Delegation in der interparlamentarischen Kommission ernennt eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter.

Art. 23

Abstimmungen
1 Die interparlamentarische Kommission fasst ihre Beschlüsse mit dem Mehr der anwesenden Mitglieder.
2 Gibt sie eine Stellungnahme zuhanden der Kantonsparlamente ab, so werden die Ergebnisse der Abstimmung in den einzelnen kantonalen Delegationen im Protokoll erwähnt.
3 Das Ergebnis ihrer Arbeiten wird in einem Bericht zuhanden der Kantonspar lamente vermerkt.

Art. 24

Vertretung der CIIP
1 Die CIIP ist an den Sitzungen der interparlamentarischen Kommission vertre ten, nimmt jedoch nicht an den Abstimmungen teil.
2 Die interparlamentarische Kommission kann bei der CIIP Informationen jegli cher Art anfordern und mit ihrer Zustimmung Anhörungen durchführen.

Art. 25

Prüfung des CIIP-Berichts durch die Kantonsparlamente
1 Die Büros der jeweiligen Kantonsparlamente setzen den Bericht der CIIP zu sammen mit dem Bericht der Interparlamentarischen Kommission auf die Trak tandenliste der nächstmöglichen Versammlung.
2 Diese Berichte werden den Parlamentsmitgliedern vor der Session gemäss dem jedem Kantonsparlament eigenen Verfahren übergeben.
3 Jedes Kantonsparlament ist aufgefordert, den Bericht der CIIP gemäss dem ihm eigenen Verfahren zur Kenntnis zu nehmen.
7 439.61-1
6 Rechtsmittel

Art. 26

Rechtsmittel
1 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen bezüglich der Umsetzung der Westschweizer Schulvereinbarung können vor das Bundesgericht getragen werden (Art. 120 Abs. 1 Bst. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG] 1 ) ).
7 Übergangsbestimmungen

Art. 27

Entscheidungsverfahren vor der Ratifizierung der Westschweizer Schulvereinbarung
1 Diejenigen Kantone, die die Westschweizer Schulvereinbarung noch nicht ra tifiziert haben, können als Beobachter an den Beratungen über die Umsetzung teilnehmen und sich an der Finanzierung der damit verbundenen Aktivitäten der CIIP beteiligen. Ihre Vertreterinnen und Vertreter verfügen über kein Stimm recht.

Art. 28

Umsetzung der Ziele der obligatorischen Zusammenarbeit
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, innert einer Frist von höchstens sechs Jahren ab Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung die in Artikel 3 und 11 festgelegten Ziele umzusetzen.

Art. 29

Schulstufen und Schulzyklen
1 Der Primarzyklus 1 (1–4) entspricht den heutigen Schuljahren –2 bis +2.
2 Der Primarzyklus 2 (5–8) entspricht den heutigen Schuljahren +3 bis +6.
3 Die Sekundarstufe I (9–11) entspricht den heutigen Schuljahren +7 bis +9.
8 Schlussbestimmungen

Art. 30

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt sechs Monate nach Ratifizierung durch drei Kantone, wovon mindestens ein zweisprachiger Kanton, in Kraft.
2 Weichen die Zeitpunkte des Inkrafttretens der Schweizer Vereinbarung und der Westschweizer Vereinbarung voneinander ab, hat der Zeitpunkt des Inkraft tretens der Schweizer Vereinbarung für die sich daraus ergebenden Bestim mungen Vorrang.
1) SR 173.110
439.61-1 8

Art. 31

Dauer, Kündigung
1 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2 Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf Ende ei nes Kalenderjahres mit Mitteilung an die CIIP gekündigt werden.

Art. 32

Hinfälligkeit
1 Diese Vereinbarung wird hinfällig, sobald die Mindestanzahl von drei Verein barungskantonen nicht mehr erreicht wird. Saignelégier, 21. Juni 2007 Im Namen der Interkantonalen Erziehungs direktorenkonferenz der Westschweiz und des Tessins Die Präsidentin: Anne-Catherine Lyon Der Generalsekretär: Christian Berger
9 439.61-1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 21.06.2007 01.08.2009 Erlass Erstfassung 09-23
439.61-1 10 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 21.06.2007 01.08.2009 Erstfassung 09-23
Markierungen
Leseansicht