Vorschriften über die Durchführung der Landsgemeinde (I D/21/2)
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Vorschriften über die Durchführung der Landsgemeinde

I D/21/2 Vorschriften über die Durchführung der Landsgemeinde Vom 6. Mai 1973 (Stand 6. Mai 1973) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 1973 im Zusammenhang mit der Bereinigung des Landsbuches)

Art. 1 Form der Memorialsanträge

1 Die Einreichung ganzer Gesetzesentwürfe zur Aufnahme ins Memorial ist nach geltendem Verfassungsrecht zulässig. Die Anträge sind vollinhaltlich wiederzugeben.

Art. 2 Stimmberechtigungsausweis

1 Für die Ausübung des Stimmrechts an der Landsgemeinde ist ein Stimm - rechtsausweis erforderlich.
2 Mit der Ausführung dieses Beschlusses wird der Regierungsrat beauftragt.

Art. 3 Schlussabstimmungen

1 Über Memorialsanträge, die an der Landsgemeinde in mehr als einem Punkt abgeändert werden, führt die Landsgemeinde eine Schlussabstim - mung durch.

Art. 4 Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Diese Vorschriften treten sofort in Kraft.
2 Die Beschlüsse der Landsgemeinde
a. betreffend die Form der Memorialsanträge vom 5. 1 ) ;
b. über die Einführung eines Stimmberechtigungsausweises für die Landsgemeinde vom 1. Mai 1921 2 ) ;
c. betreffend Durchführung einer Schlussabstimmung über Memorialsan - träge, zu denen die Diskussion benützt worden ist, vom 3. Mai 1959 3 ) ; werden damit aufgehoben. 1) LB 1 73 2) LB 1 73 3) N 23 1331 N 37 2693 1
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