Verordnung zum Gesetz über die Zuger Pensionskasse
                            Verordnung  zum Gesetz über die Zuger Pensionskasse  (Pensionskassenverordnung)  Vom 20. November 2007 (Stand 1. Januar 2008)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  47  Abs.  1  Bst.  d der Kantonsverfassung  1  )   und §§  8, 25  Abs.  4  und 30  Abs.  1 und 2 des Gesetzes über die Zuger Pensionskasse (Pensions  -  kassengesetz) vom 31.  August 2006  2  )  ,  beschliesst:  1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Firma, Registrierung und Aufsicht
                            1  Die   Zuger   Pensionskasse   ist  im  Handelsregister  unter   der   Firma  «Zuger  Pensionskasse» eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist eine registrierte Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art.  48 des Bun  -  desgesetzes vom 25.  Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-  und Invalidenvorsorge (BVG)  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie untersteht der Aufsicht der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsauf  -  sicht (ZBSA).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1  Die Zuger Pensionskasse versichert das Personal gemäss §  1 Pensionskas  -  sengesetz  4  )  wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität.  1)  BGS  111.1  2)  BGS  154.31  3)  4)  SR  831.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  führt  für  die  Mitglieder  des  Regierungsrates  die  berufliche  Vorsorge  mit den Abweichungen gemäss §  8 des Gesetzes über die Rechtsstellung der  Mitglieder des Regierungsrates vom 1.  Februar 1990  2  )   durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die registrierte Partnerschaft ist einer Ehe gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Datensammlungen
                            1  Die   Zuger   Pensionskasse   meldet   ihre   Datensammlungen   der   kantonalen  Datenschutzstelle zur Registrierung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Vorsorgepläne
                            1  Die Zuger Pensionskasse führt folgende Vorsorgepläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Standardvorsorgeplan, der die obligatorische Versicherung gemäss  BVG für  die nach Pensionskassengesetz  versicherten Löhne umfasst  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Standardvorsorgeplan PLUS mit Zusatzleistung für die Altersvor  -  sorge von einem um 3 Prozent erhöhten persönlichen Sparbeitrag der  Versicherten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   nachfolgenden   Bestimmungen   gelten   für   beide   Varianten   von   Stan  -  dardvorsorgeplänen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Vorstand  kann   für   angeschlossene   Organisationen   weitere  Vorsorge  -  pläne anbieten, die von den Standardvorsorgeplänen abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Subsidiär anwendbares Recht
                            1  Soweit   das   Pensionskassengesetz   und   dessen  Ausführungsbestimmungen  nichts   Besonderes   vorsehen,   gelten   die   bundesrechtlichen   Bestimmungen  über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.  2)  BGS  151.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Vorsorgeordnung im Standardvorsorgeplan  2.1. Versicherter Personenkreis  2.1.1. Voraussetzungen der Versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Versicherte Personen
                            1  Die Bestimmung des Kreises der bei der Zuger Pensionskasse versicherten  Personen   sowie   die   Festlegung   der   Voraussetzungen   der   obligatorischen  Versicherung richten  sich nach  den Bestimmungen des Pensionskassenge  -  setzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Nicht versicherte Personen
                            1  Nicht in die Zuger Pensionskasse aufgenommen werden in der Regel an  -  gestellte Personen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die eine ordentliche AHV-Altersrente beziehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbs  -  tätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbst  -  ständige Erwerbstätigkeit ausüben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die im Sinne des Bundesgesetzes vom 19.  Juni 1959 über die Invali  -  denversicherung (IVG)  1  )   zu mindestens 70 Prozent invalid sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  für   die   ein   befristetes Arbeitsverhältnis   von   höchstens  drei  Monaten  begründet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Übertritt von einer anderen Vorsorgeeinrichtung in die Zuger Pensi  -  onskasse   wegen   Vorliegens   besonderer   Umstände   im   Einzelfall   nicht   zu  -  mutbar, kann die Kasse obligatorisch zu versichernde Angestellte auf deren  Gesuch   hin   ausnahmsweise   von   der   Versicherungspflicht   befreien,   sofern  ein hinreichender Vorsorgeschutz gewährleistet ist.  2.1.2. Beginn und Ende der Versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Grundsatz
                            1  Die Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, jedoch  frühestens am 1.  Januar des Kalenderjahres, in dem das 18. Altersjahr erfüllt  wird.  1)  BGS  831.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Versicherung endet mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sofern  zu diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Alters-, Invaliden- oder Hinterlasse  -  nenleistungen fällig wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die versicherte Person während  eines  Monats  nach  Auflösung  des  Arbeitsverhältnisses  bei  der  Kasse  ver  -  sichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue  Vorsorgeeinrichtung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Freiwillige Weiterführung der Versicherung
                            1  Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Zuger Pensionskasse für eine  versicherte   Person   auch   bei   Auflösung   des   Arbeitsverhältnisses   die   Ver  -  sicherung mit unverändertem versichertem Lohn weiterführen oder in eine  ganz oder teilweise beitragsfreie Versicherung umwandeln. Die Kasse legt  die Bedingungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei gleitender Pensionierung mit schrittweiser Reduktion der  Arbeitszeit  und Verzicht auf eine Teilaltersrente kann zur Vermeidung von Rentenein  -  bussen der bisherige Lohn weiter versichert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Besondere Arbeitsverhältnisse
                            1  Die Zuger Pensionskasse ist berechtigt, die Aufnahme einzelner Angestell  -  ten-Kategorien mit besonderen Anstellungsregelungen an Bedingungen zu  knüpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   besonderen   Arbeitsverhältnissen   sind   Sonderregelungen   möglich.  Über individuelle Regelungen entscheidet die Kasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Urlaub
                            1  Ein   befristeter   und   arbeitgeberseitig   bewilligter   unbezahlter   Urlaub   von  über einem Monat Dauer wird wie ein Austritt zu Beginn und als Neueintritt  nach Beendigung des unbezahlten Urlaubes behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die versicherte Person wird für die Zeit des unbezahlten Urlaubes bei der  Zuger Pensionskasse unter Kostenfolge gegen die Risiken Tod und Invalidi  -  tät versichert. Die Nachdeckungszeit von einem Monat nach §  8  Abs.  3 die  -  ser Verordnung wird bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt. Die  versicherte Person kann auf eine Versicherung verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die versicherte Person kann für die Dauer des unbezahlten Urlaubes frei  -  willig   die   eigenen   Beiträge   sowie   diejenigen   der   Arbeitgeberin   bzw.  des  Arbeitgebers einzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.3. Meldepflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Der Arbeitgebenden
                            1  Die  Arbeitgebenden   melden   der   Zuger   Pensionskasse   fristgerecht   die   zu  versichernden angestellten Personen sowie die erforderlichen Daten, die für  die   Führung   der   Personalvorsorge   benötigt   werden,   insbesondere   den  massgebenden   Jahreslohn,   den   Zivilstand   sowie   den   Versicherungsplan  (Standardvorsorgeplan oder Standardvorsorgeplan PLUS), in  welchem die  einzelnen   angestellten   Personen   und   ihre   Lohnbestandteile   zu   versichern  sind.   Die  Arbeitgebenden   sind   für   die  Vollständigkeit   und   die   Richtigkeit  der Angaben verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die der Kasse gemeldeten Daten bleiben in der Regel während des Kalen  -  derjahres unverändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Der versicherten Personen
                            1  Die versicherten Personen bzw. ihre Hinterlassenen haben der Zuger Pen  -  sionskasse sowie der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt – unter Vor  -  behalt   des   Rückforderungsrechtes   der   Kasse   für   widerrechtlich   bezogene  Leistungen   –   wahrheitsgetreu   Auskunft   über   die   für   die   Versicherung  massgebenden Verhältnisse zu erteilen und die zur Begründung von Leis  -  tungsansprüchen erforderlichen Unterlagen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unverzüglich zu melden sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   aus   anderen   Versicherungen   herrührenden   Risikoleistungen   und  Kapitalabfindungen,   welche   zu   einer   Verminderung   der   Leistungs  -  pflicht der Kasse führen können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Heirat und die Scheidung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Abschluss der Ausbildung bzw. die Erlangung der Erwerbsfähig  -  keit eines Kindes, für das ein Anspruch auf Kinderrente über das 18.  Altersjahr hinaus besteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Wiederverheiratung im Falle eines Anspruches auf Ehegattenrente;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der Wegfall des Rentenanspruches infolge Todes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zuger Pensionskasse ist berechtigt, im Falle eines Rentenanspruches  jährlich den Nachweis über die Rentenberechtigung und den Ausweis über  die   Zivilstandsverhältnisse   einzufordern.   Sie   kann   Leistungen   einstellen,  wenn   der  Auskunftspflicht   nicht   entsprochen   wird.   Entstehen   infolge   un  -  vollständiger   oder   falscher   Angaben   erhebliche   Umtriebe,   können   die  Kosten den verursachenden Personen auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.4. Mitwirkung bei Case Management
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Mitwirkung bei Case Management
                            1  Die  Arbeitgebenden   melden   der   Zuger   Pensionskasse   versicherte   Perso  -  nen, welche aus gesundheitlichen Gründen (Unfall, Krankheit oder Gebre  -  chen) voraussichtlich länger als drei Monate vom Arbeitsplatz fern bleiben,  damit   diese   im   Einverständnis   der   versicherten   Person   mit   spezialisierten  Dritten Massnahmen zur Förderung der medizinischen, sozialen und beruf  -  lichen   Reintegration   der   Betroffenen   prüfen   und   durchführen   kann   (Case  Management).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Meldung der Arbeitgebenden an die Zuger Pensionskasse bedarf der  vorgängigen Zustimmung der versicherten Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die versicherte Person kann ihr Einverständnis zur Meldung an die Zuger  Pensionskasse und zum Case Management jederzeit widerrufen.  2.2. Bemessungsgrundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Varianten von Standardvorsorgeplänen
                            1  Beim Eintritt in die Zuger Pensionskasse werden die zu versichernden Per  -  sonen nach dem Standardvorsorgeplan versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Wechsel im Vorsorgeplan ist jeweils auf den 1.  Januar gestattet, erst  -  mals   nach   einem   Jahr   seit   Inkrafttreten   des   Pensionskassengesetzes.   Die  Meldung erfolgt durch den Arbeitgebenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Standardvorsorgeplan und den Standardvorsorgeplan PLUS gelten  dieselben   Rahmenbedingungen.  Abweichungen   ergeben   sich   lediglich   bei  den Altersleistungen und bei den von der versicherten Person zu leistenden  Sparbeiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Anrechenbarer Jahreslohn
                            1  Der anrechenbare Jahreslohn wird erstmals bei der Aufnahme in die Kasse  und danach auf Beginn eines jeden Kalenderjahres festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Arbeitgebenden   teilen   der   Zuger   Pensionskasse   den   für   die   Ver  -  sicherung anrechenbaren Jahreslohn der versicherten Personen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Ermittlung des anrechenbaren Jahreslohns sind die Grundlagen ge  -  mäss §  6  Abs.  1 und 2 Pensionskassengesetz unter Beachtung der folgenden  Grundsätze massgebend:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Von besonderen Einsätzen abhängende und grösseren Schwankungen  unterworfene   Nebenbezüge   wie   insbesondere   Überzeitvergütungen,  Sonntags-, Nachtdienst- und Pikettzulagen werden nicht angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Lohnausfälle   infolge   Krankheit,   Unfall,   Zivilschutz-   oder   Militär  -  dienst und bezahlter Mutterschaftsurlaube werden nicht abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Bei Teilzeitbeschäftigten werden von anderen Arbeitgebenden bezoge  -  ne Lohnteile nicht angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Sozialplänen kann der Jahreslohn zwecks Aufrechterhaltung des Vor  -  sorgeschutzes in der ursprünglichen Höhe beibehalten werden. Die Arbeit  -  gebenden sind für die korrekte Festlegung des beibehaltenen Jahreslohnes  und die Meldung an die Zuger Pensionskasse verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Laufe des Kalenderjahres werden in der Regel nur bedeutende Lohnän  -  derungen   im   Umfang   von   mindestens   20  Prozent   einer   Vollbeschäftigung  sofort berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Versicherte Personen mit mindestens 15 effektiven Beitragsjahren können  bei einer dauernden und bedeutenden Lohnreduktion die Versicherung für  den wegfallenden Teil der anrechenbaren Besoldung auf eigene Kosten wei  -  terführen. Die Kasse legt die Bedingungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abweichungen vom anrechenbaren Lohn
                            1  In   Fällen,   in   denen   der   Beschäftigungsgrad   oder   die   Lohnhöhe   stark  schwanken, kann der anrechenbare Lohn wie folgt festgelegt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  pauschal nach dem Durchschnittslohn der betreffenden Angestellten  -  kategorie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad im Einzelfall;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  aufgrund des letztbekannten Jahreslohnes unter Berücksichtigung der  für das laufende Jahr bekannten Änderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Versicherter Lohn
                            1  Der versicherte Lohn bestimmt sich nach §  6  Abs.  3 Pensionskassengesetz  und bildet die Bemessungsgrundlage für die Beiträge sowie die Invaliden-  und Hinterlassenenleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3. Beiträge und Eintrittsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Beitragszahlung
                            1  Die wiederkehrenden Beiträge nach §  14 Pensionskassengesetz werden ab  Beginn des Kalenderjahres erhoben, in welchem die versicherte Person das  massgebliche Altersjahr erfüllt. Die Beiträge sind von den Arbeitgebenden  geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den versicherten Personen werden deren Beiträge auf zwölf Monate ver  -  teilt und durch die Arbeitgebenden vom Lohn abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfolgt  der   Eintritt  der   versicherten  Person  vor   dem   15.  des   Monats,   so  wird der ganze Monatsbeitrag fakturiert. Erfolgt der Eintritt der versicherten  Person am 15. des Monats oder später, so sind die Beiträge ab dem Folge  -  monat geschuldet. Für den Austritt gilt die Regelung sinngemäss. Der Ver  -  sicherungsschutz wird ab dem Datum des Eintrittes gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Eintrittsleistungen
                            1  Freizügigkeitsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen sind im Rah  -  men der bundesrechtlichen Bestimmungen in die Kasse einzubringen. Sie  werden   vollumfänglich   dem   persönlichen   Sparguthaben   der   eintretenden  versicherten Person gutgeschrieben und sofort verzinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Freiwillige Einlagen
                            1  Aktive Versicherte, die das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben, kön  -  nen sich höchstens zweimal pro Jahr mit einer freiwilligen Einlage einkau  -  fen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  allfällige   in   der   Vergangenheit   gewährte   Vorbezüge   für   Wohneigen  -  tumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge wurden vollstän  -  dig zurückbezahlt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Wiedereinkäufe von allfällig in der Vergangenheit übertragenen Frei  -  zügigkeitsleistungen wegen Ehescheidung wurden ausgeschöpft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sämtliche Freizügigkeitsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen  wurden in die Kasse eingebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wurden Einlagen getätigt, dürfen die daraus resultierenden Leistungen in  -  nerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zu  -  rückgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wurden Einlagen zur Finanzierung des vorzeitigen Altersrücktrittes getä  -  tigt, so darf bei einem Verzicht auf den vorzeitigen Altersrücktritt das Leis  -  tungsziel   höchstens   um   5  Prozent   überschritten   werden.   Bei   absehbarer  Überschreitung des Leistungsziels sind Massnahmen wie Beitrags- und Ver  -  zinsungsstopp sowie Leistungskürzungen einzuleiten.  2.4. Vorsorgeleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Altersrente
                            1  Der Standardvorsorgeplan beruht auf dem Altersrücktritt nach vollendetem  65. Altersjahr. Die versicherten Personen haben Anspruch auf eine flexible  Pensionierung ab dem 60. Altersjahr oder Aufschub der Altersrente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente entsteht mit der Beendi  -  gung der Erwerbstätigkeit, frühestens jedoch nach Vollendung des 60. Al  -  tersjahres. Bei einem Übertritt zu einem neuen Arbeitgeber nach Vollendung  des 60. Altersjahres kann das Sparguthaben der neuen Vorsorgeeinrichtung  überwiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ab einer Arbeitszeitreduktion von mindestens 20 Prozent ist eine Teilpen  -  sionierung nach Vollendung des 60. Altersjahres möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Höhe der jährlichen Altersrente ergibt sich aus dem beim Altersrück  -  tritt   vorhandenen   Sparguthaben,   multipliziert   mit   dem   Umwandlungssatz.  Ab vollendetem 65. Alterjahr beträgt der Umwandlungssatz 6,8  Prozent. Er  ermässigt sich bei vorherigem Rücktritt linear um 0,015  Prozent pro Monat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Überbrückungsrente
                            1  Bei Bezug einer Altersrente vor dem ordentlichen AHV-Alter besteht die  Möglichkeit zum Erwerb einer Überbrückungsrente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Finanzierung   der   Überbrückungsrente   erfolgt   durch   eine   ver  -  sicherungstechnisch berechnete Kürzung der lebenslänglichen, ordentlichen  Altersrente. Die Kürzung kann ausgekauft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Alterskapitalbezug
                            1  Die versicherten Personen können beim Altersrücktritt, sofern nicht bereits  früher ein Vorsorgefall eingetreten ist, maximal 50  Prozent des vorhandenen  Sparguthabens als Alterskapital beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die versicherten Personen haben das unwiderrufliche Begehren auf Bezug  des Alterskapitals spätestens sechs Monate vor der Entstehung des Anspru  -  ches  der   Kasse   schriftlich  einzureichen.  Bei  verheirateten Versicherten   ist  das Gesuch vom Ehepaar gemeinsam zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Alterskinderrente
                            1  Bei Anspruch auf Altersrente besteht ein Anspruch auf eine Rente für die  Kinder, die im Falle des Todes der rentenbeziehenden Person Anspruch auf  eine Waisenrente hätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anspruch beginnt gleichzeitig mit dem Anspruch auf eine Altersrente.  Er erlischt, wenn der Anspruch auf mögliche Waisenrenten wegfällt, spätes  -  tens aber mit dem Wegfall des Anspruches auf Altersrente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   jährliche   Alterskinderrente   beträgt   für   jedes   anspruchsberechtigte  Kind 20  Prozent der ausgerichteten Altersrente.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Invalidenrente – Begründung und Wegfall des Anspruches
                            1  Wird eine versicherte Person invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invali  -  denrente. Massgebend für die Anerkennung der Invalidität ist der Entscheid  der IV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zuger Pensionskasse kann jederzeit über den Gesundheitszustand der  invalidenversicherten  Person ein  ärztliches  Gutachten einholen.  Wird eine  Untersuchung   oder   die  Aufnahme   einer   zumutbaren   Tätigkeit   verweigert,  erlöschen   die  Ansprüche   gegenüber   der   Kasse.  An   deren   Stelle   wird   die  Austrittsleistung ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zuger Pensionskasse kann Dritte mit der Abklärung von IV-Ansprü  -  chen, Haftpflicht- und Regressansprüchen und mit der Führung der IV-Dos  -  siers beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zuger Pensionskasse bietet ihren Versicherten eine Beratung bezüglich  einer medizinischen, sozialen und berufliche Reintegration (Case Manage  -  ment)   an,   um  den   beruflichen  Wiedereinstieg   der   Betroffenen   zu   fördern.  Die Beratung der Versicherten durch aussenstehende Fachkräfte ist kosten  -  los und freiwillig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Invalidenrente – Beginn, Dauer und Höhe der Rente
                            1  Die   Invalidenrente   beginnt   mit   dem   Wegfall   des   Lohnanspruches   oder  Lohnersatzes.   Sie   wird   solange   ausgerichtet,   als   die   Invalidität   besteht.  Mit  Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters wird die Invalidenrente ab  -  gelöst durch die Altersrente, berechnet auf dem während der Dauer der In  -  validität auf der Grundlage des letzten versicherten Lohnes weiter geäufne  -  ten Sparguthaben zuzüglich Zins.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vollinvalidenrente beträgt 60  Prozent des versicherten Lohnes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Invalidenkinderrente
                            1  Bei Anspruch auf Invalidenrente besteht ein Anspruch auf eine Rente für  Kinder, die im Falle des Todes der rentenbeziehenden Person Anspruch auf  eine Waisenrente hätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Invalidenkinderrente wird vom gleichen Zeitpunkt an ausgerichtet wie  die   Invalidenrente.   Der   Rentenanspruch   erlischt,   wenn   die   Invalidenrente  wegfällt,   spätestens   aber,   wenn   der   mögliche   Anspruch   auf   Waisenrente  wegfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  jährliche  Invalidenkinderrente  beträgt für  jedes anspruchsberechtigte  Kind 20  Prozent der ausgerichteten Invalidenrente.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Ehegattenrente – Anspruch
                            1  Beim Tod einer versicherten Person hat die überlebende Ehegattin oder der  überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn sie oder er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das 40. Altersjahr vollendet hat und die Ehe mit der verstorbenen ver  -  sicherten Person mindestes fünf Jahre gedauert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfüllt die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte keine die  -  ser Voraussetzungen, so hat sie oder er Anspruch auf das Todesfallkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Anspruch auf die Ehegattenrente beginnt mit dem Tod der versicherten  Person   oder   nach   dem   Tag,  an   dem   der   Anspruch   der   verstorbenen   ver  -  sicherten Person auf Lohn, Alters- oder Invalidenrente aufhört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ehegattenrente wird erstmals für den auf den Tod der versicherten Per  -  son folgenden Monat, frühestens aber nach Ablauf des Anspruchs auf Leis  -  tungen aus dem Arbeitsverhältnis gewährt. Sie wird lebenslänglich ausge  -  richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Ehegattenrente – Höhe der Rente
                            1  Die Ehegattenrente beträgt beim Tod einer versicherten Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  vor dessen Altersrücktritt: 45  Prozent des aktuellen versicherten Loh  -  nes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nach dessen Altersrücktritt: 70 Prozent der laufenden Altersrente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Versicherten haben bei Beginn des Bezuges der Altersrente die Mög  -  lichkeit,   die   anwartschaftliche   Ehegattenrente   zu  erhöhen.   Die  Altersrente  wird dadurch aufgrund der technischen Grundlagen der Kasse lebensläng  -  lich gekürzt. Die  erhöhte Ehegattenrente darf nicht höher  sein als die ge  -  kürzte Altersrente. Die Anzeigefrist beträgt drei Monate. Die Meldung hat  schriftlich zu erfolgen. Diese Kürzung betrifft nur die Altersrente und wird  auch beibehalten, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte vor dem Altersrent  -  ner oder vor der Altersrentnerin stirbt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Ehegattenrente – Wiederverheiratung
                            1  Bei Wiederverheiratung der rentenberechtigten überlebenden Person bleibt  der   Rentenanspruch   gewahrt.   Dieser   ruht   jedoch   während   der   Dauer   der  neuen Ehe. Die wiederverheiratete Person kann innert Jahresfrist nach der  Heirat die Ausrichtung einer Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erhält die wiederverheiratete Person bei Auflösung der neuen Ehe von ei  -  ner anderen Vorsorgeeinrichtung eine Ehegattenrente, hat sie nur Anspruch  auf eine Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit   der  Ausrichtung   der  Abfindung   erlischt   jeder   weitere  Anspruch   auf  eine Ehegattenrente.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Ehegattenrente – Anspruch der geschiedenen Person auf
                            Ehegattenrente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die geschiedene ist der verwitweten Person gleichgestellt, wenn die Ehe  mindestes 10 Jahre gedauert hat und ihr  im Scheidungsurteil eine lebens  -  längliche   Rente   oder   an  deren   Stelle   eine   Kapitalabfindung  zugesprochen  wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistung der Kasse wird in dem Ausmass gekürzt, soweit sie zusam  -  men   mit   den   Leistungen   der   übrigen   Versicherungen,   insbesondere  AHV  und IV den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Ehegattenrente – Eheähnliche Lebensgemeinschaft
                            1  Eine Lebensgemeinschaft wird bezüglich Rentenanspruch der Ehe gleich  -  gestellt, falls diese eheähnlich im Sinne dieser Bestimmung ist und die über  -  lebende Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamen Kinder aufkom  -  men muss oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das 40. Altersjahr vollendet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Lebensgemeinschaft, auch unter Personen gleichen Geschlechts, gilt  als eheähnlich, sofern folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zwischen Personen ungleichen Geschlechts bestehen keine Ehehinder  -  nisse; Personen gleichen Geschlechts erfüllen die Voraussetzungen zur  Eintragung   ihrer   Partnerschaft,   und   zwischen   ihnen   bestehen   keine  Eintragungshindernisse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt hat im Zeitpunkt  des Todes der versicherten oder rentenberechtigten Person mindestens  fünf Jahre ununterbrochen bestanden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die gegenseitige Unterstützungspflicht wurde auf einem Musterformu  -  lar   der   Pensionskasse   schriftlich   vereinbart   und   zu   Lebzeiten   beider  Partner der Pensionskasse zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Antrag auf Leistungen ist spätestens 3 Monate nach dem Tod einzurei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Bestimmungen   über   die   Ehegattenrente   gelten   sinngemäss.   Weitere  Einzelheiten regelt die Kasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Waisenrente – Anspruch
                            1  Anspruch auf Waisenrenten haben Kinder einer verstorbenen versicherten  Person, zu denen ein Kindsverhältnis im Sinne des Schweizerischen Zivil  -  gesetzbuches   vom   10.  Dezember   1907   ZGB)  1  )    besteht,   oder   Pflege-   und  Stiefkinder, wenn die verstorbene versicherte Person nachweisbar für deren  Unterhalt vorwiegend aufzukommen hatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anspruch auf Waisenrenten beginnt mit dem Monat, für welchen der  Anspruch auf Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis erlischt bzw. eine lau  -  fende Alters- oder Invalidenrente nicht mehr ausbezahlt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rentenanspruch  erlischt mit dem Tode des Waisen oder mit Vollen  -  dung des 18. Altersjahres. Für Kinder, die noch in Ausbildung stehen, be  -  steht  ein Anspruch  bis zum Abschluss der  Ausbildung, längstens  aber  bis  zum vollendeten 25. Altersjahr.  1)  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Waisenrente – Höhe der Rente
                            1  Die   Waisenrente   beträgt   für   jedes   anspruchsberechtigte   Kind   12  Prozent  des aktuellen versicherten Lohnes der versicherten Person vor dem Alters  -  rücktritt bzw. danach 20  Prozent der laufenden Altersrente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vollwaisen sowie Waisen, deren überlebender Elternteil keinen Anspruch  auf eine Ehegattenrente oder Lebenspartnerrente hat, erhalten die doppelte  Waisenrente.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Todesfallkapital
                            1  Sind nach dem Tod einer versicherten Person vor dem Rücktrittsalter keine  oder nur vorübergehend, längstens für die Dauer von fünf Jahren, Hinterlas  -  senenrenten auszuzahlen, haben die Hinterbliebenen Anspruch auf ein To  -  desfallkapital. Bereits ausgerichtete Renten werden am Todesfallkapital an  -  gerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht der Freizügigkeitsleistung, min  -  destens aber dem letzten versicherten Jahreslohn und maximal dem dreifa  -  chen letzten versicherten Jahreslohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stirbt  eine   versicherte   Person   innert   drei   Jahren   nach   der   Pensionierung  und hinterlässt keine Hinterbliebenen mit Anspruch auf Hinterlassenenleis  -  tungen, wird ein Todesfallkapital in der Höhe von drei Jahresrenten, abzüg  -  lich die bereits ausbezahlten Renten, ausgerichtet. Die Begünstigung richtet  sich nach Abs.  4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Todesfallkapital steht unabhängig einer erbrechtlichen Regelung aus  -  schliesslich den folgenden natürlichen Personen in der genannten Rangord  -  nung (Kaskade) zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Anspruchsberechtigten nach §  29  ff. (überlebender Ehegatte) und  §  34  f. (Kinder der verstorbenen versicherten Person), sofern kein An  -  spruch auf Rente besteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei Fehlen  von Anspruchsberechtigten nach Bst.  a: natürliche  Perso  -  nen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt  worden sind, oder die Person, die mit der versicherten Person in den  letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensge  -  meinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer  gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei   Fehlen   von  Anspruchsberechtigten   nach   Bst.  a   und   begünstigten  Personen nach Bst.  b: die Kinder der oder des Verstorbenen, welche  die Voraussetzungen nach §  34 nicht erfüllen, die Eltern oder die Ge  -  schwister;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  bei   Fehlen   von  Anspruchsberechtigten   nach   Bst.  a   und   begünstigten  Personen   nach   Bst.  b   und   c:   die   übrigen   gesetzlichen   Erben   (unter  Ausschluss des Gemeinwesens).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Unterstützung   ist   erheblich,   wenn   sie   dauernd   und   in   einer   für   den  Lebensunterhalt   der   unterstützten   Person   massgeblichen   Weise   gewährt  wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die versicherte Person kann durch schriftliche Erklärung, die bei der Kas  -  se   zu   hinterlegen   ist,   innerhalb   einer   Kaskadestufe   gemäss  Absatz   4   eine  einzelne Person begünstigen oder die Aufteilung des Todesfallkapitals unter  mehreren begünstigten Personen vormerken lassen. Sind mehrere Personen  anspruchsberechtigt,   deren   Anteile   nicht   bezeichnet   sind,   so   erfolgt   die  Leistung zu gleichen Teilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Das Todesfallkapital wird spätestens vier Monate nach dem Todestag zur  Zahlung fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Ausserordentliche Leistungen
                            1  Stirbt   eine   versicherte   Person   und   hinterlässt   sie   keine   Person   mit  An  -  spruch auf eine Ehegattenrente, jedoch nicht rentenberechtigte Kinder, El  -  tern oder Geschwister, zu deren Unterhalt sie massgeblich beigetragen hat,  kann  die  Kasse  diesen  während  der Zeit  der  Bedürftigkeit  eine  einmalige  oder periodische Unterstützung ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei geringen Rentenleistungen kann die Kasse bedürftigen Rentnerinnen  und  Rentnern  oder  ihren  bedürftigen  Hinterlassenen angemessene   Zusatz  -  leistungen ausrichten. Dabei ist das übrige Einkommen und Vermögen zu  berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Wohneigentumsförderung
                            1  Versicherte Personen können ihr Sparguthaben nach Massgabe der bundes  -  rechtlichen Vorschriften für selbstbenutztes Wohneigentum verwenden. Ver  -  sicherte, die eine Invalidenrente der Pensionskasse beziehen, können keine  Vorbezüge tätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbezüge können bis zum Altersrücktritt zurückbezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kasse erlässt die notwendigen Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Teuerungsausgleich bei Rentenbeginn
                            1  Für das Jahr des Rentenbeginns wird keine Teuerungszulage ausgerichtet,  wenn der versicherte Lohn bereits der Teuerung angepasst wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5. Freizügigkeitsleistung im Austrittsfall
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Freizügigkeitsleistung
                            1  Wird   das   Arbeitsverhältnis   durch   die   versicherten   Personen   oder   die  Arbeitgebenden vor Vollendung des 60. Altersjahres und vor Eintritt eines  Versicherungsfalles   aufgelöst,   so   treten   die   versicherten   Personen   aus   der  Zuger Pensionskasse aus und haben Anspruch auf eine Freizügigkeitsleis  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Freizügigkeitsleistung   entspricht   dem   vorhandenen   und   verzinsten  Sparkapital nach Art.  15 des Bundesgesetzes vom 17.  Dezember 1993 über  die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden  -  vorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG)  1  )  , im Minimum der gesetzlichen Leis  -  tung gemäss Art.  17 FZG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Freizügigkeitsleistung wird mit dem Austritt aus der Kasse fällig. Sie  wird ab Fälligkeit nach den bundesrechtlichen Vorschriften verzinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die versicherten Personen bleiben während eines Monats nach Auflösung  des Vorsorgeverhältnisses für den Invaliditäts- und den Todesfall weiter ver  -  sichert, längstens bis zum Beginn eines neuen Vorsorgeverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Muss die Kasse Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nach  -  dem sie die Austrittsleistung überwiesen hat, so ist ihr die Freizügigkeits  -  leistung   zurückzuerstatten.   Die   Hinterlassenen-   und   Invalidenleistungen  werden gekürzt, soweit eine Rückerstattung unterbleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Wird das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 60. Altersjahres aufgelöst,  wird keine Freizügigkeitsleistung ausgerichtet, ausser bei einem Übertritt in  die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Teilliquidation
                            1  Kollektivaustritte sind mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Ende  eines Kalenderjahres möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Rentenbezügerinnen   und   Rentenbezüger   des   austretenden   Arbeitge  -  benden bleiben in der Regel bei der Zuger Pensionskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Teilliquidation wird durchgeführt, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein angeschlossener Arbeitgebender mit mindestens 100 versicherten  Personen die Kasse verlässt, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein   angeschlossener   Arbeitgebender   den   Betrieb   restrukturiert,  Betriebsteile   auslagert   oder   die   Belegschaft   reduziert   und   dadurch  1)  SR  831.42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   anteilsmässigen   Ansprüche   auf   freie   Mittel,   Rückstellungen   und  Schwankungsreserven   sowie   die   Anrechnung   versicherungstechnischer  Fehlbeträge   richten   sich   nach   den   Grundsätzen   von  Artikel  27  Bst.  g   und  Bst.  h der Verordnung vom 18.  April 1984 über die berufliche Alters-, Hin  -  terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kasse erlässt ein Reglement über die Durchführung einer Teilliquidati  -  on.  2.6. Ausrichtung der Versicherungsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Vorschussleistungen der Kasse
                            1  Die   Kasse   kann   den Anspruchsberechtigten   bis   zur   rechtskräftigen  Fest  -  stellung ihrer  Ansprüche  angemessene  Vorschüsse  leisten,  maximal in der  Höhe der BVG-Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   tritt   im   Umfang   der   geleisteten   Vorschüsse   in   die  Ansprüche   gegen  Dritte ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Form der Versicherungsleistungen
                            1  Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden grundsätzlich als  Rente ausgerichtet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Kapi  -  talleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kasse kann anstelle von Renten eine Kapitalabfindung ausrichten, so  -  fern die Rente weniger als 10  Prozent der maximalen AHV-Altersrente be  -  trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  Vorliegen besonderer  Verhältnisse  kann  die   Rente   im Einvernehmen  mit der rentenberechtigten Person ganz oder teilweise durch Kapitalabfin  -  dung ersetzt werden. Die Kasse entscheidet im Einzelfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Ausrichtung der Renten
                            1  Die Renten der Zuger Pensionskasse werden an das von der oder dem An  -  spruchsberechtigten genannte Bank- oder Postkonto in der Schweiz ausbe  -  zahlt. Die Zuger Pensionskasse kann die Auszahlung von einer Lebensbe  -  scheinigung abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anspruchsberechtigte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, müssen der  Zuger Pensionskasse unaufgefordert jährlich eine Lebensbescheinigung zu  -  stellen.  2)  SR  831.441.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die wiederkehrenden Leistungen der Zuger Pensionskasse werden jeweils  in   den   ersten   zehn   Tagen   des   Monates   überwiesen.   Die   Auszahlung   der  Rente  beginnt frühestens  nach Ablauf des Anspruches  auf Leistungen aus  dem Arbeitsverhältnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Erlöschen des Rentenanspruches
                            1  Der Anspruch auf eine Rente erlischt mit dem Wegfall des Vorsorgefalles,  spätestens beim Tode der anspruchsberechtigten Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Monat, in dem der Anspruch erlischt, wird die Leistung voll aus  -  gerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Abtretungs- und Verpfändungsverbot
                            1  Der Anspruch auf Leistungen der Zuger Pensionskasse kann vor Fälligkeit  weder   verpfändet   noch   abgetreten   werden.  Ausgenommen   sind   Vorbezug  und   Verpfändung   nach   Massgabe   der   bundesrechtlichen   Vorschriften   im  Rahmen der Wohneigentumsförderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Ehescheidung wird auf gerichtlichen Entscheid hin ein Anteil der Frei  -  zügigkeitsleistung   nach   Massgabe   der   bundesrechtlichen   Bestimmungen  (FZG) an die berechtigte Person übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Verrechnung und Anrechung
                            1  Mit dem Anspruch auf Leistungen der Kasse können gegenüber der ver  -  sicherten Person oder den Hinterlassenen verrechnet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ausstehende Beiträge, Eintrittsleistungen oder nicht eingebrachte Frei  -  zügigkeitsleistungen der versicherten Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Rückerstattungsansprüche der Kasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kasse kann die Verrechnung zeitlich angemessen verteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat die Zuger Pensionskasse eine Freizügigkeitsleistung erbracht, so muss  diese  in  dem Umfang zurückerstattet  oder  verrechnet werden,  in  dem die  Zuger Pensionskasse in einem späteren Zeitpunkt Invaliden- oder Hinterlas  -  senenleistungen auszurichten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Berichtigung von Leistungen, Verjährung
                            1  Stellt   sich   nachträglich   heraus,   dass   eine   Leistung   unrichtig   festgesetzt  worden ist, so berichtigt die Zuger Pensionskasse diese für künftige Auszah  -  lungen. Geschuldete Leistungen werden mit Zinsen nachbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer eine Leistung der Zuger Pensionskasse entgegennimmt, auf die kein  Anspruch  besteht, muss  sie  zurückerstatten.  Die  Rückerstattung erfolgt in  der   Regel   mit   Zins.   In   Härtefällen   oder   aus   verwaltungsökonomischen  Gründen kann auf die Rückerstattung von Leistungen der Zuger Pensions  -  kasse ganz oder teilweise verzichtet werden. Die Kasse regelt das Nähere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Forderungen auf wiederkehrende Beiträge und Leistungen verjähren nach  fünf Jahren, Forderungen auf einmalige Beiträge und Leistungen nach zehn  Jahren. Art.  129 – 142 des Bundesgesetzes vom 30.  März 1911 betreffend  die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obli  -  gationenrecht; OR)  1  )   sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Meldepflicht bei Haftung Dritter
                            1  Die versicherte Person oder ihre Hinterlassenen sind verpflichtet, der Kas  -  se   ihre   Schadenersatzansprüche   gegenüber   den   haftpflichtigen   Dritten   zu  melden und bis zur Höhe der Leistungsverpflichtung abzutreten, soweit sie  den gleichen Zweck wie die Leistungen der Kasse verfolgen. Wird die Ab  -  tretung unterlassen oder verweigert, können die Leistungen gekürzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Überversicherung
                            1  Die Zuger  Pensionskasse kürzt die Hinterlassenen- und Invalidenleistun  -  gen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 100  Pro  -  zent des mutmasslich entgangenen Bruttoeinkommens übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbe  -  stimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden  Ereignisses ausgerichtet werden. Dies gilt insbesondere für Renten oder Ka  -  pitalleistungen   mit   ihrem   Rentenumwandlungswert   in-   und   ausländi  -  scher  Sozialversicherungen (inklusive Unfallversicherung und Militärversi  -  cherung) und Vorsorgeeinrichtungen. Ausgenommen sind Hilflosenentschä  -  digungen, Abfindungen und ähnliche Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen, die Invalidenleistungen beziehen, wird das weiterhin erzielbare  Erwerbseinkommen angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Kasse   gleicht   Leistungsverweigerungen   oder   -kürzungen   der   Invali  -  denversicherung,   Unfallversicherung   oder   Militärversicherung   nicht   aus,  wenn die Anspruchsberechtigten den Versicherungsfall schuldhaft herbeige  -  führt   haben.   In   Härtefällen   kann   die   Kasse   eine   Rentenkürzung   mildern  oder ganz aufheben.  1)  SR  220
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Verwendung der Freizügigkeitsleistung – Allgemeines
                            1  Die Kasse überweist die Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung  der neuen Arbeitgebenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Versicherte Personen, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten,  haben der Kasse mitzuteilen, ob die Freizügigkeitsleistung an eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft bzw. an den Pool für  Freizügigkeitspolicen zur Errichtung einer Freizügigkeitspolice oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Freizügigkeitsstiftung einer  Bank auf  ein Freizügigkeitssparkonto zu  überweisen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unterbleibt   diese   Mitteilung,   wird   die   Freizügigkeitsleistung   spätestens  sechs Monate nach dem Freizügigkeitsfall der Auffangeinrichtung überwie  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Versicherten können die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung ver  -  langen, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sie die Schweiz endgültig verlassen, wobei die Einschränkungen nach  dem  Abkommen   über   den   freien   Personenverkehr   mit   der   Europäi  -  schen Union (EU) zu beachten sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatori  -  schen Versicherung nach BVG nicht mehr angehören;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Freizügigkeitsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kasse nimmt die Auszahlung erst vor, nachdem die Versicherten den  Nachweis gemäss Absatz  4  Bst.  a) oder b) erbracht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die   Barauszahlung   an   eine   verheiratete   versicherte   Person   ist   nur   mit  gemeinsamer schriftlicher Zustimmung der beiden Ehegatten zulässig. Kann  die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie verweigert, kann das  Gericht angerufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Verwendung der Freizügigkeitsleistung – Barauszahlung in EU-
                            und EFTA-Staaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Barauszahlungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder  der  Europäischen  Freihandelsassoziation  im  Umfang   des  bis   zum Austritt  erworbenen Altersguthabens nach Art.  15 BVG können Versicherte nur ver  -  langen, wenn kumulativ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sie die Schweiz endgültig verlassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie nicht weiterhin für die Risiken Alter, Tod und Invalidität obligato  -  risch versichert sind, weder in der Rentenversicherung eines Mitglied  -  staates der Europäischen Gemeinschaft, noch in der isländischen oder  norwegischen Rentenversicherung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sie nicht in Liechtenstein wohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Überwachen der versicherungstechnischen Modellannahmen
                            1  Die Kasse überwacht unter Beizug einer Expertin oder eines Experten für  berufliche   Vorsorge  die   dem   Vorsorgeplan   zugrunde   liegenden   Modellan  -  nahmen für die Erfüllung des Leistungszieles. Sie führt eine Leistungskon  -  trolle nach versicherungstechnischen Grundsätzen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kasse schlägt dem Regierungsrat Massnahmen vor, wenn die Modell  -  annahmen (insbesondere Verzinsung, Teuerungs- und Reallohnentwicklung)  über einen längeren Zeitraum nicht den Vorgaben entsprechen und sich da  -  mit Abweichungen vom Leistungsziel ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2008 in Kraft. Sie ist in die Gesetzes  -  sammlung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  20.11.2007  01.01.2008  Erlass  Erstfassung  GS 29, 453
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  20.11.2007  01.01.2008  Erstfassung  GS 29, 453