1 – Übereinkunft zwischen den Ständen Bern und Solothurn betreffend die kirchlichen Verhältnisse in den evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Bucheggberges und der Bezirke Solothurn, Lebern und Kriegstetten vom 23. Dezember 1958
1 411.232.12-1 Übereinkunft zwischen den Ständen Bern und Solothurn betreffend die kirchlichen Verhältnisse in den evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Bucheggberges und der Bezirke Solothurn, Lebern und Kriegstetten vom 23. Dezember 1958 vom 18.02.1959 (Stand 18.02.1959) In Erwägung, dass die kirchliche Verbindung der bucheggbergischen Pfarrge meinden Oberwil, Messen, Lüsslingen und Aetingen, soweit sie zum Kanton Solothurn gehören, mit der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Bern von alters her bestanden hat und auch für die Zukunft die nämlichen guten Wir kungen, insbesondere für Erhaltung und Festigung der bestehenden freundeid genössischen Beziehungen, verspricht wie bisher; im Hinblick darauf, dass seit Inkrafttreten der gegenwärtigen Bundesverfas sung, nämlich mit der Übereinkunft von 1875, auch die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Solothurn mit den Diasporanen der obern Bezirke des Kantons Solothurn in diese gemeinsamen kirchenrechtlichen Verhältnisse einbezogen wurde; in der Absicht, die Bestimmungen des bisherigen Konkordates mit den durch die neuere Gesetzgebung der beiden hohen Stände veränderten Verhältnissen in Einklang zu bringen, haben die beidseitigen Abgeordneten der hohen Stände Bern und Solothurn, unter Ratifikationsvorbehalt der kompetenten Behörden beider Kantone, fol gende Punkte einmütig verabredet und beschlossen:
Art. 1
1 Zur Ordnung ihrer Kultus-Angelegenheiten stehen die in den genannten solo thurnischen Bezirken gelegenen Kirchgemeinden im Synodalverband mit der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Bern. Demgemäss sind sie
1. an den Verhandlungen der bernischen Kirchensynode in der in Artikel 2 hienach bestimmten Weise durch Abgeordnete vertreten und haben sich
2. in allen innerkirchlichen Angelegenheiten, die sich auf die christliche Leh re, den Kultus und die Seelsorge beziehen, nach den Beschlüssen und Erlassen der bernischen Kirchensynode und des bernischen Synodalrates zu richten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1959 d 21 | f 20
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Art. 2
1 Zur Wahl der Abgeordneten in die bernische Kirchensynode werden vier Wahlkreise gebildet:
1. Bezirk Bucheggberg, bestehend aus den Kirchgemeinden Messen (ber nisch-solothurnisch), Oberwil (bernisch-solothurnisch), Aetingen und Lüsslingen (beide solothurnisch);
2. Bezirk Kriegstetten, bestehend aus den Kirchgemeinden des Bezirks;
3. Bezirk Solothurn mit den der Kirchgemeinde Solothurn angeschlossenen Gemeinden des Bezirks Lebern;
4. Bezirk Lebern, soweit nicht zur Kirchgemeinde Solothurn gehörend.
2 Hinsichtlich der Zahl der in jedem dieser Wahlkreise zu wählenden Abgeord neten, ihrer Amtsdauer und des Verfahrens bei den Wahlen, mit Einschluss der Prüfung ihrer Gültigkeit, gilt das bernische Recht.
3 Die Stimmberechtigung und Wählbarkeit für diese Wahlen richten sich für die bernischen Angehörigen der jeweiligen Kirchgemeinden nach dem bernischen und für die solothurnischen Angehörigen nach dem solothurnischen Recht.
4 Die Abgeordneten der solothurnischen Wahlkreise haben in der bernischen Kirchensynode Sitz und Stimme gleich den bernischen Synodalen.
Art. 3
1 Die in den genannten solothurnischen Bezirken bestehenden Kirchgemeinden bilden miteinander die Bezirkssynode Solothurn.
Art. 4
1 Als Pfarrer, Hilfspfarrer und Vikare der bernisch-solothurnischen Kirchgemein den Messen und Oberwil sind nur die nach bernischem Recht wahlfähigen Geistlichen wählbar. In den übrigen Gemeinden sind ausnahmsweise auch Be werber mit auswärts bestandener Prüfung wählbar. Doch haben diese vor ihrer Bewerbung um einer Pfarrstelle bei der evangelisch-theologischen Prüfungs kommission des Kantons Bern die Voraussetzungen für ihre Aufnahme in den bernischen Kirchendienst abklären zu lassen und die Aufnahme innerhalb Jahresfrist nach ihrer Wahl zu erwirken.
2 Den solothurnischen Kirchgemeinden steht die Bezirkshelferei Büren-Solo thurn zur Verfügung.
Art. 5
1 Die reformierten Pfarrer, Hilfspfarrer und Vikare werden auf Grund der solo thurnischen Gesetzgebung gewählt.
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2 Den Regierungen der beiden vertragsschliessenden Stände steht jedoch in Anwendung der betreffenden kantonalen Gesetze das Recht der Anerkennung bzw. Bestätigung dieser Wahlen zu.
Art. 6
1 Bildung und Organisation der Kirchgemeinden der genannten solothurnischen Bezirke erfolgen nach solothurnischem Recht.
Art. 7
1 Über Ausnahmen von den Bestimmungen der Artikel 5 und 6 entscheiden die Regierungen der beiden Stände Bern und Solothurn.
Art. 8
1 Der Bestand allfälliger vermögensrechtlicher Verhältnisse in bezug auf Kir chengüter, Nutzungen und Unterhalt von Pfarrhäusern nebst Dependenzen wird durch die beiden Regierungen gewährleistet, wie sich solche durch Urbar und bisherige Übung, durch frühere Übereinkünfte und durch Verfassung und gesetzmässige Erlasse der beiden Kantonsbehörden entwickelt haben.
2 Die Aufsicht über die Kirchengüter und ihre Verwendung erfolgt in den solo thurnischen Kirchgemeinden mit Einschluss der Kirchgemeinde Messen nach solothurnischem Recht. Für die Kirchgemeinde Oberwil gilt das bernische Recht.
Art. 9
1 Insbesondere wird über die in Artikel 8 (Abs. 1) hievor bezeichneten Verhält nisse das folgende erneuert, soweit die bezüglichen Rechte nicht ausgekauft, abgeändert oder ersetzt worden sind:
1. Hinsichtlich der Pfarrei Oberwil verbleibt es bei den Bestimmungen der Übereinkunft vom 13. Februar 1851 1 ) .
2. Den Pfarreien Messen und Aetingen wird der seitens des Staates Bern auszurichtende Besoldungsbeitrag in seinem bisherigen Bestand sowie der Unterhalt der Pfarrgebäude zugesichert. Überdies geniessen beide Pfarreien den Ertrag der solothurnischen Pfarrfonds, inbegriffen die freie Benützung des Pfarrlandes und die Holzberechtigung in der Gemeinde gemäss Urbar.
3. Die Pfarrei Lüsslingen hat den Genuss ihres Pfarrfonds gemäss Urbar und nach den Bestimmungen der Übereinkunft vom 15. September 1871.
1) BSG 411.232.11
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4. Die Berechtigung der Kirchgemeinde Solothurn auf den bisherigen Staats beitrag des Kantons Bern wird gewährleistet.
Art. 10
1 Die Ortskirchengüter der Kirchgemeinden dürfen nur ihrem Zweck und ihrer Bestimmung gemäss verwaltet und verwendet werden.
Art. 11
1 Beide Kantone behalten sich vor, nach Erfordernis der Umstände, die ange messenen Modifikationen und Abänderungen dieser Übereinkunft gemeinschaftlich zu treffen.
Art. 12
1 Diese Übereinkunft unterliegt der Genehmigung des Grossen Rates des Kantons Bern und des Kantonsrates von Solothurn; sie tritt mit ihrer Genehmi gung in Kraft und wird in die Gesetzessammlung der Kantone Bern und Solo thurn aufgenommen. Damit werden die Übereinkunft vom 17. Februar 1875 und die seitherigen Nachträge und Abänderungen vom 29. Juli 1884/20. Au gust 1884 und 28. November 1939 ausser Kraft gesetzt.
2 Also vereinbart auf der Abgeordnetenkonferenz in Solothurn, den 23. Dezem ber 1958.
5 411.232.12-1 Bern, 18. Februar 1959 Solothurn, 30. Juni 1959 Solothurn, 23. Dezember 1958 Die Abgeordneten des Standes Bern: Moser des Standes Solothurn: Dietschi Vom Grossen Rat des Kantons Bern geneh migt Bern, 18. Februar 1959 Der Präsident: Schlappach Der Staatsschreiber: Schneider Vom Kantonsrat von Solothurn genehmigt Solothurn, 30. Juni 1959 Der Präsident: von Arx Der Staatsschreiber: Schmid Vom Bundesrat genehmigt am: 25. September 1959
411.232.12-1 6 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
18.02.1959 18.02.1959 Erlass Erstfassung 1959 d 21 | f 20
7 411.232.12-1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 18.02.1959 18.02.1959 Erstfassung 1959 d 21 | f 20
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