Vollziehungsverordnung über die Veröffentlichung der Eigentumsübertragungen von Grundstücken
1. 7. 19 9 4 – 19 III B/1/7 Vollziehungsverordnung über die Veröffentlichung der Eigentumsübertragungen von Grundstücken (Vom 15. Dezember 1993) (Genehmigt vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 17. Januar 1994) Der Landrat, gestützt auf Artikel 970 a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) sowie Artikel 239 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB) 1) , verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Veröffentlichung der Eigentumsübertragungen von Grundstücken durch den Kanton gemäss Artikel 970 a
ZGB.
Art. 2 Inhalt der Veröffentlichungen
1 Die Veröffentlichungen umfassen die in Artikel 970 a Absatz 2 ZGB aufge- führten Angaben.
2 Die Gegenleistung und der Erwerb kleiner Flächen sowie geringfügiger Anteile oder Wertquoten werden nicht veröffentlicht.
Art. 3 Zuständigkeit, Publikationsorgan Das Grundbuchamt des Kantons Glarus besorgt von Amtes wegen die Ver- öffentlichungen im Kantonalen Amtsblatt.
Art. 4 Gebührenpflicht
1 Die Veröffentlichungen sind nach Massgabe der Verordnung und des Gebührentarifs für den Kanton Glarus zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und zum Schweizerischen Obligationenrecht 2) gebührenpflichtig.
2 Für die Gebühr haftet gegenüber dem Kanton der Erwerber des Grund- stückes. 1 1) GS III B/1/1 2) GS III B/3/1
Veröffentlichung der Eigentumsübertragungen von Grundstücken – VV III B/1/7
Art. 5 Aenderung bisherigen Rechts
Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung und des Gebührentarifs für den Kanton Glarus vom 16. Februar 1949 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und zum Schweizerischen Obligationenrecht wird wie folgt geändert: «(Dem Grundbuchamt sind zuhanden der Staatskasse zu bezahlen:)
e. für jede Veröffentlichung einer Eigentumsübertragung gemäss Artikel 970 a ZGB 50 Franken;» (Bisheriger Bst. e wird zu Bst. f, bisheriger Bst. f zu Bst. g usw.)
Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung des Bundes am 1. Januar 1994 in Kraft.
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