Abkommen zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Be... (0.812.121.5)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel 2 3

Abgeschlossen in Genf am 13. Juli 1931 Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. Dezember 1932⁴ Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 10. April 1933 In Kraft getreten für die Schweiz am 9. Juli 1933 (Stand am 10. August 2004) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung. ² Siehe Fussn. 2 zum Titel des Internationalen Opium-Abkommens vom 23. Jan. 1912 ( SR 0.812.121.2 ). ³ Siehe auch Art. 44 Ziff. 1 Bst. d des Einheits-Übereinkommens von 1961 vom 30. März 1961 über die Betäubungsmittel ( SR 0.812.121.0 ). Die Schweiz bleibt durch dieses Abk. in ihren Beziehungen zu den Staaten, die jenes Übereink. nicht ratifiziert haben oder ihm nicht beigetreten sind, gebunden. ⁴ Art. 1 des BB vom 22. Dez. 1932 ( AS 49 327 ). Dieser Genehmigungsbeschluss war ge­mäss Art. 89 BV, in der Fassung vom 22. Jan. 1939 (BS 1 3), dem Referendum unterstellt.
Der Deutsche Reichspräsident; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; der Präsident der Republik Argentinien; der Bundespräsident der Republik Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Republik Bolivien; der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien; Seine Majestät der König von Grossbritannien, Irland und der überseeischen Britischen Dominions, Kaiser von Indien; der Präsident der Republik Chile; der Präsident der Republik Costa-Rica; der Präsident der Republik Kuba; Seine Majestät der König von Dänemark und Island; der Präsident der Republik Polen für die Freie Stadt Danzig; der Präsident der Dominikanischen Republik; Seine Majestät der König von Ägypten; der Präsident der provisorischen Regierung der Spanischen Republik; Seine Majestät der Kaiser, König der Könige von Äthiopien; der Präsident der Französischen Republik; der Präsident der Griechischen Republik; der Präsident der Republik Guatemala; Seine Majestät der König des Hedschas, Nedschd und der zugehörigen Gebiete; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; der Präsident der Republik Liberia; der Präsident der Republik Litauen; Ihre Königliche Hoheit die Grossherzogin von Luxemburg; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine Durchlaucht der Fürst von Monaco; der Präsident der Republik Panama; der Präsident der Republik Paraguay; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien; der Präsident der Republik Polen; der Präsident der Portugiesischen Republik; Seine Majestät der König von Rumänien; die regierenden Kapitäne der Republik San Marino; Seine Majestät der
König von Siam; Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; der Präsident der Republik Uruguay; der Präsident der Vereinigten Staaten von Venezuela,
In dem Bestreben, die Bestimmungen der in Den Haag am 23. Januar 1912⁵ und in Genf am 19. Februar 1925⁶ unterzeichneten Internationalen Opium-Abkommen dadurch zu vervollständigen, dass die Beschränkung der Herstellung der Betäubungs­mittel auf den rechtmässigen Weltbedarf für medizinische und wissenschaft­liche Zwecke durch internationale Vereinbarung wirksam gemacht und ihre Verteilung geregelt wird,
haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Abkommen abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über die nachstehenden Bestimmungen einig geworden sind:
⁵ SR 0.812.121.2 ⁶ SR 0.812.121.4

Kapitel I Begriffsbestimmungen

Art. 1
Folgende Begriffsbestimmungen finden auf alle Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung, ausser wenn ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
1.  Unter «Genfer Abkommen» wird das am 19. Februar 1925 in Genf unterzeichnete internationale Opiumabkommen verstanden.
2.  Unter «Stoffe» werden folgende Stoffe verstanden, mögen sie halbfertig oder völlig gereinigt sein:
Gruppe I
Untergruppe a):
i) Morphin und seine Salze einschliesslich der unmittelbar aus Roh-Opium oder aus Opium für medizinische Zwecke hergestellten Präparate, die mehr als 20 % Morphin enthalten;
ii) Diazetylmorphin und die anderen Ester des Morphins und ihre Salze;
iii) Kokain und seine Salze einschliesslich der unmittelbar aus Kokablättern hergestellten Präparate, die mehr als 0,1 % Kokain enthalten, sowie alle Ester des Ecgonins und ihre Salze;
iv) Dihydrooxykodeinon (dessen Salz das wortgeschützte Eukodal ist), Dihydrokodeinon (dessen Salz das wortgeschützte Dicodid ist), Dihydromorphinon (dessen Salz das wortgeschützte Dilaudid ist), Acetyldihydro-kodeinon oder Acetyldemethylodihydrothebain (dessen Salz das Wort-geschützte Acedicon ist), Dihydromorphin (dessen Salz das wortgeschützte Paramorfan ist), ihre Ester sowie die Salze dieser Stoffe und ihrer Ester, Morphin-N-oxyd* (wortgeschützt als Genomorphin), ebenso die Derivate des Morphin-N-oxyds und die anderen Morphin-Derivate mit fünfwertigem Stick­stoff.
*  Anmerkung: Morphin-Aminoxyd.
Untergruppe b):
Ecgonin, Thebain und ihre Salze, die Äther des Morphins wie Benzylmorphin und ihre Salze, ausgenommen Methylmorphin (Kodein), Äthylmorphin und ihre Salze.
Gruppe II
Methylmorphin (Kodein), Äthylmorphin und ihre Salze.
Die vorstehend erwähnten Stoffe werden auch dann als «Stoffe» angesehen, wenn sie auf synthetischem Wege hergestellt worden sind.
Die Bezeichnungen « Gruppe I» und «Gruppe II» beziehen sich auf die vorstehenden Gruppen I und II.
3.  Unter «Roh-Opium» ist zu verstehen der aus den Kapseln des Schlafmohns ( P a paver somniferum L.) gewonnene, freiwillig geronnene Milchsaft, der nur die für seine Verpackung und Versendung erforderliche Behandlung erfahren hat, ohne Rücksicht auf seinen Morphingehalt.
Unter «Opium für medizinische Zwecke» ist Rohopium zu verstehen, das der Behandlung unterworfen worden ist, die erforderlich war, um es nach den Arzneibuchvorschriften zum medizinischen Gebrauch geeignet zu machen, auch gepulvert oder granuliert oder mit neutralen Stoffen gemischt.
Unter «Morphin» ist zu verstehen das Hauptalkaloid des Opiums von der chemischen Formel C 17 H 19 O 3 N.
Unter «Diazetylmorphin» ist zu verstehen das Diazetylmorphin (Diamorphin, Heroin) von der Formel C 21 H 23 O 5 N (C 17 H 17 (C 2 H 3 O) 2 O 3 N).
Unter «Kokablätter» sind zu verstehen die Blätter von Erythroxylon Coca Lamarck, von Erythroxylon novogranatense (Morris) Hieronymus und ihrer Abarten aus der Familie der Erythroxylaceen und die Blätter anderer Arten dieser Gattung, aus denen Kokain unmittelbar oder durch chemische Umwandlung gewonnen werden kann.
Unter «Kokain» ist zu verstehen der Methyläther des linksdrehenden Benzoylecgonins ([a] D20° = –16° 4) in 20%iger Chloroformlösung von der FormelC 17 H 21 O 4 N.
Unter «Ecgonin» ist zu verstehen das linksdrehende Ecgonin ([a] D20° = –45° 6 in 5%iger wässeriger Lösung) von der Formel C 9 H 15 O 3 N + H 2 O und alle Derivate dieses Ecgonins, die gewerblich zu seiner Wiedergewinnung dienen könnten.
Die nachstehenden «Stoffe» werden chemisch folgendermassen bestimmt:

Dihydrooxykodeinon

C18H21O4N

Dihydrokodeinon

C18H21O3N

Dihydromorphinon

C17H19O3N

Acetyldihydrokodeinon oder
Acetyldemethylodihydrothebain

C20H23O4N (C18H20(C2H3O)O3N)

Dihydromorphin

C17H21O3N

Morphin-N-oxyd

C17H19O4N

Thebain

C19H21O3N

Methylmorphin (Kodein)

C18H21O3N (C17 H18(CH3O)O2N)

Äthylmorphin

C19H23O3N (C17H18(C2H5O)O2N

Benzylmorphin

C24H25O3N (C17H18(C7H7O)O2N)

4.  Unter «Herstellung»ist auch die Reinigung zu verstehen.
Unter «Umwandlung» ist die chemische Umwandlung eines «Stoffes» zu verstehen, ausgenommen die Überführung der Alkaloide in ihre Salze.
Wird ein «Stoff» in einen anderen «Stoff» umgewandelt, so gilt dies für den ersten «Stoff» als Umwandlung, für den zweiten «Stoff» als Herstellung.
Unter «Schätzungen» sind die nach den Artikeln 2–5 dieses Abkommens abgegebenen Schätzungen zu verstehen, und zwar, sofern der Wortlaut nicht etwas anderes bestimmt, einschliesslich der Nachtragsschätzungen.
Der Begriff «Vorratsbestände» in Bezug auf einen «Stoff» bezeichnet die Vorräte, die erforderlich sind
i) für den normalen inländischen Verbrauch des Landes oder Gebiets, in dem sie sich befinden,
ii) für die Umwandlung in diesem Lande oder Gebiete und
iii) für die Ausfuhr.
Der Begriff «staatliche Bestände» in Bezug auf einen «Stoff» bezeichnet Bestände, die unter Staatsaufsicht für staatliche Zwecke und für aussergewöhnliche Umstände unterhalten werden.
Der Begriff «Ausfuhr» schliesst die Wiederausfuhr ein, sofern der Wortlaut nicht etwas anderes bestimmt.

Kapitel II Schätzungen

Art. 2
1.  Die vertragschliessenden Teile übersenden jährlich dem durch Kapitel VI des Genfer Abkommens eingesetzten Ständigen Zentralausschuss für jeden «Stoff» und jedes ihrer Gebiete, auf die das vorliegende Abkommen Anwendung findet, Schätzungen nach den Bestimmungen in Artikel 5 dieses Abkommens.
2.  Falls ein vertragschliessender Teil für eines seiner Gebiete, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bis zu dem in Artikel 5 Ziffer 4 vorgesehenen Zeitpunkt keine Schätzung eingereicht hat, wird diese Schätzung soweit möglich von dem in Artikel 5 Ziffer 6 vorgesehenen Überwachungsausschuss aufgestellt.
3.  Der Ständige Zentralausschuss wird für Länder oder Gebiete, auf die dieses Abkommen nicht Anwendung findet, um Schätzungen nach den Bestimmungen dieses Abkommens nachsuchen. Wenn für eines dieser Länder oder Gebiete keine Schätzung eingereicht wird, stellt der Überwachungsausschuss soweit möglich selbst eine Schätzung auf.
Art. 3
Jeder vertragschliessende Teil kann nötigenfalls für jedes Jahr und jedes seiner Gebiete Nachtragsschätzungen für das Gebiet und Jahr mit entsprechender Begründung einreichen.
Art. 4
1.  Jede Schätzung des inländischen Verbrauchs eines «Stoffs», die nach den vor­stehenden Artikeln für ein Land oder Gebiet aufgestellt wird, ist ausschliesslich auf den medizinischen und wissenschaftlichen Bedarf dieses Landes oder Gebiets zu gründen.
2.  Die vertragschliessenden Teile können ausser den Vorratsbeständen auch staat­liche Bestände schaffen und unterhalten.
Art. 5
1.  Die in den Artikeln 2–4 dieses Abkommens vorgesehenen Schätzungen sind nach dem Muster einzureichen, das vom Ständigen Zentralausschuss von Zeit zu Zeit aufgestellt und von ihm allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den in Artikel 28⁷ erwähnten Nichtmitgliedstaaten übermittelt wird.
2.  für jeden «Stoff», sei es in Form von Alkaloiden oder Salzen oder von Präparaten der Alkaloide oder der Salze, müssen die Schätzungen für jedes Jahr und jedes Land oder Gebiet folgende Angaben enthalten:
a) die Menge, die als solche für medizinische und wissenschaftliche Zwecke gebraucht wird, einschliesslich der Menge, die für die Herstellung von Präparaten benötigt wird, für deren Ausfuhr keine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, ohne Rücksicht darauf, ob diese Präparate für den inländischen Verbrauch oder die Ausfuhr bestimmt sind;
b) die für die Umwandlung notwendigen Mengen, sowohl für den inländischen Verbrauch als auch für die Ausfuhr;
c) die Vorratsbestände, die unterhalten werden sollen;
d) die für Schaffung und Unterhaltung von staatlichen Beständen nach Artikel 4 notwendigen Mengen.
Unter Gesamtschätzung für jedes Land oder Gebiet ist die Summe der unter den Buchstaben a und b dieser Ziffer aufgeführten Mengen zu verstehen, entweder unter Hinzurechnung der Mengen, die notwendig sind, um die Vorratsbestände und die staatlichen Bestände bis zur gewünschten Höhe aufzufüllen, oder unter Abzug der Mengen, um die diese Bestände die gewünschte Höhe überschreiten. Diese Zuschläge oder Abzüge werden jedoch nur insoweit berücksichtigt, als die beteiligten vertragschliessenden Teile dem Ständigen Zentralausschuss die notwendigen Schätzungen rechtzeitig haben zugehen lassen.
3.  Jeder Schätzung muss eine Darstellung der Berechungsart der verschiedenen darin enthaltenen Mengen beiliegen. Wenn die berechneten Mengen einen Spielraum zur Berücksichtigung etwaiger Schwankungen in der Nachfrage einschliessen, ist in der Schätzung der Umfang dieses Spielraums anzugeben. Es besteht Einverständnis, dass sich bei «Stoffen», die unter die Gruppe II fallen oder fallen werden, ein grösserer Spielraum als für die anderen «Stoffe» als notwendig erweisen mag.
4.  Alle Schätzungen müssen dem Ständigen Zentralausschuss spätestens am 1. August desjenigen Jahres zugehen, das dem Jahre vorausgeht, für das die Schätzung aufgestellt worden ist.
5.  Nachtragschätzungen sind dem Ständigen Zentralausschuss unmittelbar nach ihrer Aufstellung zuzuleiten.
6.  Die Schätzungen werden von dem aus vier Mitgliedern bestehenden Über­wachungsausschuss geprüft. Die Weltgesundheits-Organisation ernennt zwei, die Betäubungsmittelkommission des Wirtschafts- und Sozialrates und das Ständige Zentralkomitee je eines dieser Mitglieder. Das Sekretariat des Überwachungsausschusses wird vom Sekretariat der Vereinten Nationen besorgt, das sich dafür die weitgehende Mitarbeit des Ständigen Zentralkomitees sichert⁸.
Der Überwachungsausschuss kann für jedes Land oder Gebiet, für das eine Schätzung eingereicht worden ist – es sei denn, dass es sich um Bedürfnisse des Staates handelt – jede weitere Angabe oder Klarstellung fordern, die er für nötig hält, um die Schätzung zu vervollständigen oder deren Angaben zu erläutern; auf Grund der erhaltenen Auskunft kann er mit Zustimmung der beteiligten Regierung die Schätzungen abändern. Bei «Stoffen», die unter Gruppe II fallen oder fallen werden, genügt eine summarische Angabe.
7.  Nachdem der Überwachungsausschuss die eingereichten Schätzungen nach vorstehender Ziffer 6 geprüft und gemäss Artikel 2 die Schätzungen für diejenigen Länder und Gebiete aufgestellt hat, für die keine eingereicht worden sind, übersendet er durch Vermittlung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen spätestens bis zum 15. Dezember eines jeden Jahrs allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den in Artikel 28 erwähnten Nichtmitgliedstaaten⁹ eine Aufstellung über die Schätzungen für jedes Land oder Gebiet; dieser Aufstellung ist, falls der Überwachungsausschuss es für notwendig hält, eine Darlegung der nach der vorstehenden Ziff. 6 gelieferten oder geforderten Aufklärungen sowie der Bemerkungen beizufügen, die der Überwachungsausschuss zu Schätzungen, Aufklärungen oder Aufklärungser­suchen gegebenenfalls zu machen hat.
8.  Jede dem Ständigen Zentralausschuss im Laufe des Jahrs zugeleitete Nachtragschätzung ist unverzüglich von dem Überwachungsausschuss nach dem vorstehend in den Ziffer 6 und 7 dargelegten Verfahren zu behandeln.
⁷ Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 21. Nov. 1947 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
⁸ Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 21. Nov. 1947 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
⁹ Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 21. Nov. 1947 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).

Kapitel III Beschränkung der Herstellung

Art. 6
1.  In keinem Lande oder Gebiete darf im Laufe eines Jahrs eine grössere Menge eines «Stoffs» hergestellt werden als die Gesamtsumme folgender Mengen:
a) die Menge, die innerhalb der für das Land oder Gebiet und für das Jahr geltenden Schätzungen benötigt und als solche für medizinische und wissenschaftliche Zwecke gebraucht wird, einschliesslich der Menge, die für die Herstellung von Präparaten benötigt wird, für deren Ausfuhr keine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, ohne Rücksicht darauf, ob diese Präparate für den inländischen Verbrauch oder für die Ausfuhr bestimmt sind;
b) die Menge, die innerhalb der für das Land oder Gebiet und für das Jahr geltenden Schätzungen für die Umwandlung sowohl für den inländischen Verbrauch als auch für die Ausfuhr benötigt wird;
c) die Menge, die das Land oder Gebiet im Laufe des Jahrs für Ausfuhraufträge benötigt, die diesem Abkommen entsprechend erledigt werden;
d) die Menge, die das Land oder Gebiet etwa benötigt, um die Vorratsbestände auf der Höhe zu halten, die in den Schätzungen für das Jahr angegeben ist;
e) die Menge, die etwa benötigt wird, um die staatlichen Bestände auf der Höhe zu halten, die in den Schätzungen für das Jahr angegeben ist.
2.  Stellt ein vertragschliessender Teil am Ende eines Jahrs fest, dass die hergestellte Menge unter Berücksichtigung der Abzüge nach Artikel 7 Absatz 1 höher ist als die Gesamtsumme der vorstehend aufgeführten Mengen, so besteht Einverständnis, dass der Überschuss von der im Laufe des folgenden Jahrs herzustellenden Menge abzuziehen ist. Bei Übermittlung ihrer Jahresstatistiken an den Ständigen Zentralausschuss werden die vertragschliessenden Teile die Überschreitung begründen.
Art. 7
Bei jedem «Stoffe» werden von der nach Artikel 6 im Laufe eines Jahres für ein Land oder Gebiet zugelassenen Herstellungsmenge abgezogen:
i) die Mengen des «Stoffs», die eingeführt wurden, einschliesslich der Rücksendungen und abzüglich der Wiederausfuhr;
ii) die Mengen des «Stoffs», die beschlagnahmt und als solche für den inländischen Verbrauch oder für die Umwandlung verwendet worden sind.
Wenn es während des laufenden Jahrs nicht möglich ist, vorstehende Abzüge vorzunehmen, wird jede etwaige Überschussmenge, die am Ende des Jahrs verbleibt, von den Schätzungen für das folgende Jahr abgezogen.
Art. 8
Die Menge eines «Stoffs», die zur Umwandlung gemäss den Schätzungen für ein Land oder Gebiet in dieses Land oder Gebiet eingeführt oder dort hergestellt wird, soll für diesen Zweck möglichst in voller Höhe während des Zeitraums verwendet werden, für den die Schätzung gilt.
Ist es jedoch unmöglich, die Gesamtmenge während des Zeitraums für diesen Zweck zu verwenden, so wird der Teil, der am Schluss des Jahrs noch nicht verwendet ist, von den Schätzungen abgezogen, die für das nächste Jahr für das Land oder Gebiet aufgestellt worden sind.
Art. 9
Wenn zu dem Zeitpunkt, an dem alle Bestimmungen dieses Abkommens anwendbar werden, in einem Lande oder Gebiete grössere Vorräte an einem «Stoff» vorhanden sind, als das Land oder Gebiet nach seinen Schätzungen als Vorratsbestände unterhalten will, wird der Überschuss von der Menge abgezogen, die normalerweise nach diesem Abkommen im Laufe des Jahrs hergestellt oder eingeführt werden könnte.
Wird dieses Verfahren nicht angewendet, so übernimmt die Regierung die überschüssigen Vorräte, die zu dem Zeitpunkt vorhanden sind, an dem alle Bestimmungen dieses Abkommens anwendbar werden. Die Regierung gibt aus diesen Vorräten von Zeit zu Zeit nur die Mengen ab, die nach diesem Abkommen freigegeben werden dürfen. Die so im Laufe eines Jahrs freigegebenen Mengen werden von der Gesamtmenge abgezogen, die zur Herstellung oder zur Einfuhr im Lauf des Jahrs bestimmt ist.

Kapitel IV Verbote und Beschränkungen

Art. 10
1.  Die vertragschliessenden Teile werden die Ausfuhr von Diazetylmorphin und seinen Salzen sowie von Präparaten, die Diazetylmorphin oder seine Salze enthalten, aus ihren Gebieten verbieten.
2.  Jeder vertragschliessende Teil kann jedoch auf Antrag der Regierung eines Landes, in dem Diazetylmorphin nicht hergestellt wird, die Ausfuhr von Diazetylmorphin, von seinen Salzen und von Präparaten, die Diazetylmorphin oder seine Salze enthalten, nach diesem Lande in den für dessen medizinischen und wissenschaftlichen Bedarf erforderlichen Mengen zulassen, unter der Bedingung, dass dem Antrag ein Einfuhrschein beiliegt und dass der Antrag an die in dem Einfuhrschein benannte amtliche Verwaltungsstelle gerichtet ist.
3.  Die so eingeführten Mengen werden von der Regierung des Einfuhrlandes und unter ihrer Verantwortung verteilt.
Art. 11
1.  Der Handel mit Derivaten eines der Phenanthren-Alkaloide des Opiums oder der Ecgonin-Alkaloide der Kokablätter, die am Tage der Zeichnung des Abkommens nicht für medizinische oder wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, sowie die Herstellung dieser Derivate für Handelszwecke dürfen in einem Lande oder Gebiete nur dann zugelassen werden, wenn der medizinische oder wissenschaftliche Wert des Erzeugnisses nach der Auffassung der zuständigen Regierung nachgewiesen ist.
In diesem Falle – es sei denn, dass nach der Entscheidung der Regierung das betreffende Erzeugnis keine Betäubungsmittelsucht hervorruft und auch nicht in ein Erzeugnis umgewandelt werden kann, das eine Betäubungsmittelsucht hervorruft – darf bis zu der nachstehend erwähnten Entscheidung die zur Herstellung zugelassene Menge nicht grösser sein als der inländische Bedarf des Landes oder Gebiets für medizinische und wissenschaftliche Zwecke, zuzüglich der für die Ausfuhr benötigten Menge. Die Bestimmungen dieses Abkommens haben auf das Erzeugnis Anwendung zu finden.
2.¹⁰  Lässt ein vertragschliessender Teil den Handel mit einem solchen Erzeugnis oder dessen Herstellung für Handelszwecke zu, so teilt er dies unverzüglich dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mit, der diese Mitteilung an die anderen vertragschliessenden Teile und an die Weltgesundheits-Organisation weiterleitet.
3.¹¹  Die Weltgesundheits-Organisation entscheidet auf Antrag des von ihr bestellten Expertenkomitees, ob das in Frage stehende Produkt Betäubungsmittelsucht hervorrufen kann (und deswegen den in der Untergruppe a der Gruppe I aufgeführten Stoffen gleichzustellen ist), oder ob es in einen dieser Stoffe umgewandelt werden kann (und deswegen den in der Untergruppe b der Gruppe I oder den in der Gruppe II aufgeführten Stoffen gleichzustellen ist).
4.¹²  Wenn die Weltgesundheits-Organisation auf Grund des Berichtes des von ihr bestellten Expertenkomitees entscheidet, dass es sich bei dem Erzeugnis zwar nicht um einen Stoff handelt, der Betäubungsmittelsucht hervorruft, dass es aber in einen solchen Stoff umgewandelt werden kann, ist die Frage, ob dieses Derivat unter die Untergruppe b der Gruppe I oder unter die Gruppe II fällt, einem Ausschuss von drei Sachverständigen zu unterbreiten, die befähigt sein müssen, die wissenschaftliche und technische Seite der Frage zu prüfen. Je einer dieser Sachverständigen wird von der interessierten Regierung und der Betäubungsmittelkommission des Wirtschafts- und Sozialrates, der dritte von den beiden ersten Sachverständigen bezeichnet.
5.¹³  Jeder nach den beiden vorstehenden Ziffern gefasste Beschluss wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt, der ihn allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den in Artikel 28 erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten bekannt gibt.
6.  Geht aus diesen Beschlüssen hervor, dass das betreffende Erzeugnis eine Betäubungsmittelsucht hervorrufen kann oder in einen eine Betäubungsmittelsucht hervorrufenden «Stoff» umgewandelt werden kann, so werden die vertragschliessenden Teile sofort nach Empfang der Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen¹⁴ dieses Abkommen auf das betreffende Derivat anwenden, je nach dem es unter die Gruppe I oder die Gruppe II fällt.
7.  Auf Antrag eines vertragschliessenden Teils an den Generalsekretär der Vereinten Nationen¹⁵ kann jeder Beschluss dieser Art auf Grund weiterer Erfahrungen nach dem vorstehend angegebenen Verfahren nachgeprüft werden.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 21. Nov. 1947 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 21. Nov. 1947 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
¹² Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 21. Nov. 1947 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
¹³ Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 21. Nov. 1947 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 21. Nov. 1947 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Prot. Vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 21. Nov. 1947 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
Art. 12
1.  Die Einfuhr eines «Stoffs» in das Gebiet oder die Ausfuhr eines «Stoffs» aus dem Gebiete eines vertragschliessenden Teils darf nur nach den Bestimmungen dieses Abkommens stattfinden.
2.  Die in einem Jahre in ein Land oder Gebiet eingeführte Menge eines «Stoffs» darf nicht grösser sein als die Gesamtmenge der in Artikel 5 vorgesehenen Schätzungen zuzüglich der während des gleichen Jahrs aus diesem Lande oder Gebiete ausgeführten Menge und abzüglich der während dieses Jahrs in dem Lande oder Gebiete hergestellten Menge.

Kapitel V Überwachung

Art. 13
1. a) Die vertragschliessenden Teile werden auf alle «Stoffe» der Gruppe I die Bestimmungen des Genfer Abkommens, die sich auf die in Artikel 4 jenes Abkommens aufgeführten Stoffe und Präparate beziehen, oder entsprechende Bestimmungen anwenden. Die vertragschliessenden Teile werden diese Bestimmungen auch auf die in jenem Artikel 4 erwähnten Präparate des Morphins und Kokains sowie auf alle Präparate der übrigen «Stoffe» der Gruppe I anwenden, ausgenommen die Präparate, die nach Artikel 8 des Genfer Abkommens von dessen Bestimmungen ausgenommen werden können.
b) Die vertragschliessenden Teile werden Lösungen oder Mischungen von Morphin, Kokain oder deren Salzen in oder mit einer arzneilich unwirk­samen, flüssigen oder festen Substanz, die 0,2 % oder weniger Morphin oder 0,1 % oder weniger Kokain enthalten, ebenso behandeln wie Präparate mit höherem Gehalt.
2.  Die vertragschliessenden Teile werden auf «Stoffe», die unter Gruppe II fallen oder fallen werden, folgende Bestimmungen des Genfer Abkommens oder entsprechende Bestimmungen anwenden:
a) die Bestimmungen der Artikel 6 und 7, soweit sie sich auf die Herstellung, die Einfuhr und die Ausfuhr dieser «Stoffe» sowie auf den Grosshandel mit ihnen beziehen;
b) die Bestimmungen in Kapitel V, ausser bei Präparaten, die einen dieser «Stoffe» enthalten und einer normalen arzneilichen Anwendung dienen;
c) die Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstaben b, c und e und des Absatzes 2 von Artikel 22, wobei Einverständnis besteht, i) dass die Einfuhr- und Ausfuhrstatistiken jährlich und nicht vierteljährlich eingereicht werden können und
ii) dass Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 von Artikel 22 auf die Präpa­rate, die solche «Stoffe» enthalten, nicht anwendbar sind.
Art. 14
1.  Regierungen, die für einen «Stoff», der unter Gruppe I fällt oder fallen wird, eine Ausfuhrgenehmigung nach Ländern oder Gebieten erteilt haben, auf die weder dieses noch das Genfer Abkommen Anwendung findet, werden dies dem Ständigen Zentralausschuss sofort mitteilen. Lauten die Ausfuhranträge auf 5 Kilogramm oder mehr, so besteht Einverständnis, dass die Genehmigung erst dann erteilt wird, wenn die Regierung sich bei dem Zentralausschuss vergewissert hat, dass die Ausfuhr keine Überschreitung der Schätzungen für das Einfuhrland oder -gebiet hervorrufen wird. Wenn der Zentralausschuss mitteilt, dass eine solche Überschreitung eintreten würde, genehmigt die Regierung die Ausfuhr der Menge nicht, die diese Überschreitung hervorrufen würde.
2.  Wenn aus den dem Ständigen Zentralausschuss vorgelegten Übersichten über Einfuhr und Ausfuhr oder aus den ihm nach vorstehender Ziffer gemachten Mitteilungen hervorgeht, dass die nach einem Lande oder Gebiete ausgeführte oder die zur Ausfuhr dahin zugelassene Menge grösser ist als die für das betreffende Jahr geltende Gesamtschätzung nach Artikel 5 für dieses Land oder Gebiet zuzüglich seiner festgestellten Ausfuhr, teilt der Ausschuss dies sofort sämtlichen vertragschliessenden Teilen mit. Diese werden während des Jahres keine weitere Ausfuhr nach dem Lande oder Gebiete genehmigen, ausgenommen
i) falls eine Nachtragschätzung eingereicht wird, die sich sowohl auf jede eingeführte Überschussmenge als auch auf die noch geforderte Zusatzmenge beziehen muss, oder
ii) in Ausnahmefällen, in denen nach Ansicht der Regierung des Ausfuhrlandes die Ausfuhr für die Wahrung allgemeiner Menschheitsinteressen oder für die Behandlung Kranker wesentlich ist.
3.  Der Ständige Zentralausschuss arbeitet jedes Jahr eine Aufstellung aus, die für jedes Land oder Gebiet für das vorhergehende Jahr folgende Angaben über jeden «Stoff» enthält:
a) die Schätzung
b) die verbrauchte Menge,
c) die hergestellte Menge,
d) die umgewandelte Menge,
e) die eingeführte Menge,
f) die ausgeführte Menge,
g) die Menge, die zur Herstellung von Präparaten verwendet wurde, für deren Ausfuhr eine Ausfuhrgenehmigung nicht erforderlich ist.
Ergibt sich aus dieser Aufstellung, dass ein vertragschliessender Teil die in diesem Abkommen vorgesehenen Verpflichtungen nicht oder möglicherweise nicht erfüllt hat, so ist der Zentralausschuss berechtigt, ihn durch Vermittlung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen¹⁶ um Aufklärung zu ersuchen; dabei findet das in Artikel 24 Ziffer 2–7 des Genfer Abkommens vorgesehene Verfahren Anwendung.
Der Zentralausschuss veröffentlicht sobald als möglich die vorstehend erwähnte Aufstellung und – es sei denn, dass es ihm nicht nötig erscheint – eine zusammenfassende Darstellung der nach vorstehendem Absatz abgegebenen oder verlangten Aufklärungen sowie alle Bemerkungen, die er zu diesen Aufklärungen oder Aufklärungsersuchen etwa zu machen wünscht.
Der Ständige Zentralausschuss trifft alle erforderlichen Massnahmen, um zu verhindern, dass die Statistiken und sonstigen Auskünfte, die er auf Grund dieses Abkommens erhält, der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich werden, die die Tätigkeit der Spekulanten erleichtern oder dem rechtmässigen Handel eines vertragschliessenden Teils Abbruch tun könnte.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 21. Nov. 1947 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).

Kapitel VI Verwaltungsmassnahmen

Art. 15
Die vertragschliessenden Teile werden alle erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen treffen, um die Bestimmungen dieses Abkommens in ihren Gebieten durchzuführen.
Die vertragschliessenden Teile werden, falls sie es noch nicht getan haben, eine besondere Verwaltung mit folgenden Aufgaben einrichten:
a) die Vorschriften dieses Abkommens anzuwenden;
b) die Handel mit «Stoffen» zu regeln, zu überwachen und zu beaufsichtigen;
c) den Kampf gegen die Betäubungsmittelsucht zu organisieren und dabei alle Massnahmen zu treffen, um ihre Ausbreitung zu verhindern und den unerlaubten Handel zu bekämpfen.
Art. 16
1.  Jeder vertragschliessende Teil wird eine strenge Überwachung ausüben über:
a) die Mengen der Rohstoffe und hergestellten «Stoffe», die sich zum Zweck der Herstellung oder Umwandlung jedes dieser «Stoffe» oder zu anderen Zwecken im Besitze der Hersteller befinden;
b) die hergestellten Mengen der «Stoffe» oder der diese enthaltenden Präparate;
c) den Verbleib der so hergestellten «Stoffe» und der daraus hergestellten Präparate, insbesondere ihre Abgabe an den Handel bei dem Ausgang aus der Fabrik.
2.  Die vertragschliessenden Teile werden nicht zulassen, dass ein Hersteller grössere Mengen von Rohstoffen ansammelt, als für den wirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse notwendig ist. Die Mengen der Rohstoffe, die sich zu irgendeinem Zeitpunkt im Besitze eines Herstellers befinden, dürfen die für die Herstellung während des folgenden Halbjahrs notwendigen Mengen nicht überschreiten, es sei denn, dass die Regierung nach Prüfung der Ansicht ist, dass aussergewöhnliche Umstände die Ansammlung von weiteren Mengen rechtfertigen; die so angesammelten Mengen dürfen jedoch auf keinen Fall den Bedarf für ein Jahr übersteigen.
Art. 17
Jeder vertragschliessende Teil wird jeden Hersteller, der sich in seinem Gebiete niedergelassen hat, anhalten, vierteljährliche Berichte einzureichen, die folgende Angaben enthalten müssen:
a) die Mengen der Rohstoffe und «Stoffe», die er in seine Fabrik verbracht hat, ferner die Mengen der «Stoffe» und anderen Erzeugnisse, die aus jedem dieser Stoffe hergestellt worden sind; der Hersteller hat zugleich mit der Anzeige der bezogenen Mengen der Rohstoffe anzugeben, wie viel Morphin, Kokain oder Ecgonin sie enthalten oder aus ihnen hergestellt werden kann; der Gehalt an diesen Stoffen ist nach einem von der Regierung vorgeschriebenen Verfahren und unter von ihr gutgeheissenen Bedingungen festzustellen;
b) die Mengen der Rohstoffe oder der aus ihnen hergestellten Stoffe, über die im Laufe des Vierteljahrs verfügt worden ist;
c) die Mengen, die am Ende des Vierteljahrs als Lagerbestand verbleiben.
Jeder vertragschliessende Teil wird jeden Grosshändler, der sich in seinem Gebiete niedergelassen hat, dazu anhalten, am Ende eines jeden Jahrs einen Bericht einzureichen, der für jeden «Stoff» die Menge dieses «Stoffs» angibt, die in den im Laufe des Jahrs ausgeführten oder eingeführten Präparaten enthalten ist, für deren Ausfuhr oder Einfuhr eine Genehmigung nicht erforderlich ist.
Art. 18
Jeder vertragschliessende Teil verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass alle «Stoffe» der Gruppe I, die er im unerlaubten Handel beschlagnahmt, vernichtet oder in Stoffe umgewandelt werden, die eine Betäubungsmittelsucht nicht hervorrufen, oder dass sie medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken durch die Regierung selbst oder unter ihrer Aufsicht zugeführt werden, sobald die «Stoffe» für das gerichtliche Verfahren oder sonstige Massnahmen der Staatsbehörden nicht mehr benötigt werden. Diazetylmorphin muss auf jeden Fall vernichtet oder umgewandelt werden.
Art. 19
Die vertragschliessenden Teile werden verlangen, dass die Aufschrift, unter der ein «Stoff» oder ein Präparat, das diesen «Stoff» enthält, zum Verkauf gebracht wird, den Prozentsatz dieses «Stoffs» angibt. Die Aufschrift muss auch den in der Landesgesetzgebung vorgesehenen Namen des «Stoffs» angeben.

Kapitel VII Allgemeine Bestimmungen

Art. 20
1.  Wenn in dem Gebiete eines vertragschliessenden Teils bei Inkrafttreten dieses Abkommens ein «Stoff» hergestellt oder umgewandelt wird oder wenn ein vertragschliessender Teil zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt die Absicht hat, in seinem Gebiete die Herstellung oder Umwandlung zuzulassen, teilt er dies dem Generalsekretär der Vereinten Nationen¹⁷ mit. Dabei ist anzugeben, ob die Herstellung oder Umwandlung nur für den inländischen Bedarf oder auch für die Ausfuhr bestimmt ist und wann mit der Herstellung oder Umwandlung begonnen wird. Ferner ist im Einzelnen anzugeben, welche «Stoffe» hergestellt oder umgewandelt werden sollen, sowie Name und Adresse der Personen oder Firmen, die zur Herstellung oder Umwandlung ermächtigt worden sind.
2.  Wenn im Gebiete eines vertragschliessenden Teils die Herstellung oder Umwandlung eines «Stoffs» aufhört, teilt der vertragschliessende Teil dies dem Generalsekretär mit. Dabei ist anzugeben, an welchem Tag und Ort die Herstellung oder Umwandlung eingestellt wurde oder eingestellt werden wird. Ferner sind einzeln aufzuführen die in Betracht kommenden «Stoffe» sowie die Personen und Firmen und deren Name und Adresse.
3.  Die nach den vorstehenden Ziffern 1 und 2 gemachten Mitteilungen werden vom Generalsekretär der Vereinten Nationen¹⁸ den vertragschliessenden Teilen bekannt gegeben.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 21. Nov. 1947 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 21. Nov. 1947 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
Art. 21
Die vertragschliessenden Teile werden durch Vermittlung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen¹⁹ die Gesetze und Verordnungen, die zur Durchführung dieses Abkommens von ihnen erlassen werden, sich gegenseitig mitteilen und dem Generalsekretär jährlich über die Durchführung des Abkommens in ihren Gebieten einen Bericht nach einem von der Betäubungsmittelkommission des Wirtschafts- und Sozialrates²⁰ entworfenen Muster übermitteln.
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 21. Nov. 1947 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
²⁰ Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 21. Nov. 1947 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
Art. 22
Die vertragschliessenden Teile werden in den jährlichen Statistiken, die sie dem Ständigen Zentralausschuss einreichen, die Mengen jedes «Stoffs» angeben, die von Herstellern und Grosshändlern für die Herstellung von Präparaten, für deren Ausfuhr eine Genehmigung nicht erforderlich ist, für den inländischen Verbrauch oder die Ausfuhr verwendet worden sind.
Die vertragschliessenden Teile werden in ihren Statistiken ferner eine Zusammenfassung der von den Herstellern gemäss Artikel 17 gelieferten Aufstellungen geben.
Art. 23
Die vertragschliessenden Teile werden sich durch Vermittlung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen²¹ so schnell wie möglich gegenseitig über jeden von ihnen aufgedeckten Fall von unerlaubtem Handel Mitteilung machen, sofern dieser Fall von Bedeutung ist entweder wegen der in Betracht kommenden Menge der «Stoffe» oder wegen der Hinweise, die sich aus ihm in Bezug auf die Quellen ergeben, die den unerlaubten Handel mit «Stoffen» versorgen, oder wegen der Art des Vorgehens der Personen, die den unerlaubten Handel betreiben.
Diese Mitteilungen sollen möglichst folgende Angaben enthalten:
a) die Art und Menge der «Stoffe»;
b die Herkunft der «Stoffe», die Marken und Aufschriften;
c) die Stellen, wo die «Stoffe» in den unerlaubten Handel übergegangen sind;
d) den Versandort der «Stoffe», die Namen der Absender, Verlader oder Kommissionäre, die Art der Versendung sowie, falls bekannt, Name und Adresse der Empfänger;
e) die Art des Vorgehens der Schmuggler sowie die von ihnen eingeschlagenen Wege und gegebenenfalls die Namen der Schiffe, die für den Transport benutzt worden sind;
f) die Massnahmen, die die Regierungen gegen die in die Angelegenheit verwickelten Personen, insbesondere gegen die Inhaber einer Ermächtigung oder Erlaubnis, getroffen haben, sowie die verhängten Strafen;
g) alle sonstigen Mitteilungen, die zur Unterdrückung des unerlaubten Handels dienen können.
²¹ Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 21. Nov. 1947 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
Art. 24
Dieses Abkommen vervollständigt die Abkommen von Den Haag von 1912 und von Genf von 1925 in den Beziehungen zwischen den vertragschliessenden Teilen, die durch mindestens eines dieser Abkommen gebunden sind.
Art. 25
Entsteht zwischen den vertragschliessenden Teilen Streit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens und kann er auf diplomatischem Wege nicht in befriedigender Weise beseitigt werden, so ist er gemäss den Bestimmungen zu erledigen, die über die Erledigung internationaler Streitfälle zwischen den Parteien in Kraft sind.
Bestehen zwischen den am Streit beteiligten Parteien keine solchen Bestimmungen, so unterwerfen sie den Streitfall einem Schieds- oder Gerichtsverfahren. Einigen sie sich nicht über die Wahl eines andern Gerichts, so unterbreiten sie auf Antrag einer Partei den Streitfall dem Internationalen Gerichtshof, sofern sie an dessen Statut²² beteiligt sind. Wenn dies nicht für alle Parteien zutrifft, so unterbreiten sie den Streitfall einem Schiedsgericht, das auf Grund des Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907²³ über die friedliche Erledigung internationaler Streitfälle zu bestellen ist.²⁴
²² SR 0.193.501
²³ SR 0.193.212
²⁴ Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 21. Nov. 1947 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
Art. 26
Jeder vertragschliessende Teil kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt erklären, dass er durch Annahme dieses Abkommens keinerlei Verpflichtung für die Gesamtheit oder einen Teil seiner Kolonien, Schutzgebiete, überseeischen Gebiete oder der seiner Souveränität oder seinem Mandat unterstellten Gebiete übernimmt. Dieses Abkommen findet sodann auf die in der Erklärung erwähnten Gebiete keine Anwendung.
Jeder vertragschliessende Teil kann später jederzeit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen²⁵ mitteilen, er wünsche, dass dieses Abkommen auf die Gesamtheit oder einen Teil seiner in der Erklärung nach dem ersten Absatze dieses Artikels erwähnten Gebiete Anwendung finde. Dieses Abkommen findet sodann auf alle in dieser Mitteilung genannten Gebiete wie auf ein Land Anwendung, das ratifiziert hat oder beigetreten ist.
Jeder vertragschliessende Teil kann nach Ablauf des in Artikel 32 vorgesehenen Zeitraums von fünf Jahren jederzeit erklären, er wünsche, dass dieses Abkommen auf die Gesamtheit oder einen Teil seiner Kolonien, Schutzgebiete, überseeischen Gebiete oder der seiner Souveränität oder seinem Mandat unterstellten Gebiete nicht mehr angewendet werde. Das Abkommen wird sodann auf die in dieser Erklärung erwähnten Gebiete nicht mehr angewendet, wie wenn es sich um eine gemäss den Bestimmungen in Artikel 32 erfolgte Kündigung handelt.
Der Generalsekretär teilt allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den in Artikel 28 erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten alle auf Grund des gegenwärtigen Artikels erhaltenen Erklärungen oder Anzeigen mit.²⁶
²⁵ Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 21. Nov. 1947 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
²⁶ Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 21. Nov. 1947 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
Art. 27
Dieses Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise massgebend sind, trägt das Datum von heute. Es kann bis zum 31. Dezember 1931 von jedem Mitgliede des Völkerbunds²⁷ oder von jedem dem Völkerbund²⁸ nicht angehörenden Staate unterzeichnet werden, der auf der Konferenz, die dieses Abkommen ausgearbeitet hat, vertreten war oder dem der Völkerbundsrat eine Abschrift des Abkommens zu diesem Zweck übermittelt.
²⁷ Der Völkerbund wurde aufgelöst durch Beschluss seiner Versammlung vom 18. April 1946 ( BBl 1946 II 1233 ).
²⁸ Der Völkerbund wurde aufgelöst durch Beschluss seiner Versammlung vom 18. April 1946 ( BBl 1946 II 1233 ).
Art. 28 ²⁹
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Vom 1. Januar 1947 an sind die Ratifikationsurkunden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln, der ihre Hinterlegung allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nicht-Mitglied­staaten, die vom Generalsekretär ein Exemplar des Abkommens erhalten haben, bekannt gibt.
²⁹ Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 21. Nov. 1947 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
Art. 29 ³⁰
Jedes Mitglied der Vereinten Nationen und jeder der in Artikel 28 erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten kann diesem Abkommen beitreten. Die Beitrittsurkunden sind dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln, der die Hinterlegung allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den in Artikel 28 erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten bekannt gibt.
³⁰ Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 21. Nov. 1947 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
Art. 30
Dieses Abkommen tritt in Kraft neunzig Tage, nachdem der Generalsekretär des Völkerbunds die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden von fünfundzwanzig Mitgliedern des Völkerbunds³¹ oder Nicht-Mitgliedstaaten empfangen hat, unter denen sich vier der folgenden Staaten befinden müssen:
Deutschland, Vereinigte Staaten von Amerika, Frankreich, Vereinigtes Königreich von Grossbritannien und Nordirland, Japan, Niederlande, Schweiz, Türkei.
Abgesehen von den Artikeln 2–5, finden jedoch seine Bestimmungen erst am 1. Januar des ersten Jahres Anwendung, für das Schätzungen nach den Artikeln 2–5 abgegeben worden sind.
³¹ Der Völkerbund wurde aufgelöst durch Beschluss seiner Versammlung vom 18. April 1946 ( BBl 1946 II 1233 ).
Art. 31
Ratifikationen und Beitritte, für die Urkunden nach dem Zeitpunkt hinterlegt werden, von dem ab dieses Abkommen in Kraft tritt, werden nach Ablauf von neunzig Tagen nach ihrem Eingang beim Generalsekretär der Vereinten Nationen³² wirksam.
³² Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 21. Nov. 1947 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
Art. 32
Nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren von seinem Inkrafttreten ab kann dieses Abkommen durch eine schriftliche Erklärung, die beim Generalsekretär der Vereinten Nationen³³ niedergelegt wird, gekündigt werden. Geht diese Kündigung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen³⁴ am 1. Juli oder vor diesem Zeitpunkt ein, so wird sie am 1. Januar des folgenden Jahrs wirksam; geht sie nach dem 1. Juli ein, so wird sie wirksam, als wäre sie am 1. Juli des folgenden Jahrs oder vor diesem Zeitpunkt eingegangen. Jede Kündigung gilt nur für den vertragschliessenden Teil, der sie eingereicht hat³⁵.
Der Generalsekretär gibt die so erhaltenen Kündigungen allen Mitgliedern und den in Artikel 28 erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten bekannt³⁶.
Wenn infolge gleichzeitiger oder aufeinanderfolgender Kündigungen die Zahl der vertragschliessenden Teile³⁷ unter fünfundzwanzig sinkt, tritt das Abkommen von dem Zeitpunkt ab ausser Kraft, an dem die letzte dieser Kündigungen nach den Bestimmungen dieses Artikels wirksam wird.
³³ Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 21. Nov. 1947 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
³⁴ Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 21. Nov. 1947 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
³⁵ Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 21. Nov. 1947 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
³⁶ Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 21. Nov. 1947 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
³⁷ Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 21. Nov. 1947 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
Art. 33
Ein Antrag auf Nachprüfung dieses Abkommens kann jederzeit von jedem vertragschliessenden Teil³⁸ beim Generalsekretär der Vereinten Nationen³⁹ schriftlich eingereicht werden. Der Antrag wird vom Generalsekretär allen vertragschliessenden Teilen⁴⁰ bekannt gegeben. Wenn mindestens ein Drittel von diesen ihn unterstützt, verpflichten sich die vertragschliessenden Teile, zwecks Nachprüfung des Abkommens zu einer Konferenz zusammenzutreten.
³⁸ Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 21. Nov. 1947 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
³⁹ Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 21. Nov. 1947 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Prot. vom 11. Dez. 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel, in Kraft seit 21. Nov. 1947 ( SR 0.812.121.21 Fussn. zu Art. I).
Art. 34
Der Generalsekretär des Völkerbunds⁴¹ soll dieses Abkommen am Tage seines Inkrafttretens eintragen.
⁴¹ Der Völkerbund wurde aufgelöst durch Beschluss seiner Versammlung vom 18. April 1946 ( BBl 1946 II 1233 ).

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die vorstehend erwähnten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Genf, am dreizehnten Juli neunzehnhundertundeinunddreissig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds⁴² niedergelegt bleibt und in beglaubigter Abschrift allen Mitgliedern des Völkerbunds⁴³ und den in Artikel 27 bezeichneten Nicht-Mitgliedstaaten zugehen wird.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich des Abkommens am 7. Mai 2004

Die Schweiz bleibt durch die Bestimmungen des Abkommens vom 13. Juli 1931, ergänzt durch das Protokoll vom 11. Dezember 1946 (SR 0.812.121.21 ) in ihren Beziehungen zu den nachstehenden Staaten gebunden, welche das Einheits-Übereinkommen über die Betäubungsmittel von 1961 (SR 0.812.121.0 Art. 44 Ziff. 1 Buchst. d) nicht ratifiziert haben oder ihm nicht beigetreten sind:
Albanien
Kambodscha
Ruanda
Sierra Leone
Tansania
Vietnam
Zentralafrikanische Republik
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