Bundesgesetz betreffend die Ausdehnung des Netzes der Bundesbahnen auf Genfer Gebiet
vom 10. Juli 1912 (Stand am 24. Dezember 1912)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 3. Juni 1912¹,
beschliesst:
¹ BBl 1912 III 659
Einziger Artikel
Der Bundesrat wird ermächtigt, den am 7. Mai 1912 zwischen der Eidgenossenschaft und dem Kanton Genf abgeschlossenen Vertrag betreffend:
a. den Rückkauf des Bahnhofes Genf-Cornavin und der Eisenbahn von Genf nach La Plaine (Landesgrenze);
b. den Bau und den Betrieb einer Verbindungsbahn zwischen dem Bahnhof Cornavin und dem Bahnhof Eaux-Vives, und
c. die Abtretung der Eisenbahn von Eaux-Vives nach der Landesgrenze bei Annemasse an die Schweizerischen Bundesbahnen,
zu genehmigen.
Datum des Inkrafttretens: 24. Dezember 1912²
² BRB vom 24. Dez. 1912 ( AS 28 806 )
Beilage ³
³ Übersetzung des französischen Originaltextes
Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Genf
betreffend
a. den Rückkauf des Bahnhofes Genf-Cornavin und der Eisenbahn von Genf nach La Plaine (Landesgrenze);
b. den Bau und den Betrieb einer Verbindungsbahn zwischen den Bahnhöfen Cornavin und Eaux-Vives und
c. die Abtretung der Eisenbahn von Eaux-Vives nach der Landesgrenze bei Annemasse an die Schweizerischen Bundesbahnen.
Zwischen
dem Schweizerischen Bundesrat,
vertreten durch Herrn Bundespräsident Forrer und die Herren Bundesrat Perrier und Bundesrat Motta,
namens der Schweizerischen Eidgenossenschaft, einerseits
und
dem Staatsrat des Kantons Genf,
vertreten durch seinen Präsidenten, Herrn H. Fazy, sowie die Herren Staatsräte Maunoir und Charbonnet,
namens des Kantons Genf, andererseits,
ist folgender Vertrag abgeschlossen worden:
Art. 1
Der Kanton Genf bewerkstelligt gegenüber der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn-Gesellschaft, in Paris, den Rückkauf des Bahnhofes Genf-Cornavin und der Eisenbahn von Genf nach der Landesgrenze bei La Plaine auf den 31. Dezember 1912, unter den im Vertrage zwischen dem Kanton Genf und der genannten Gesellschaft vereinbarten Bedingungen.
Art. 2
Die Schweizerischen Bundesbahnen treten in sämtliche Rechte und Pflichten ein, die dem Kanton Genf aus dem in Artikel 1 genannten Vertrage gegenüber der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn-Gesellschaft erwachsen. Kraft gegenwärtigen Vertrages gehen der Bahnhof Genf-Cornavin und die Linie von Genf nach der Landesgrenze bei La Plaine mit allen Zubehörden auf den 1. Januar 1913 in das Eigentum der Schweizerischen Bundesbahnen über, die mit diesem Tage den Betrieb übernehmen.
Art. 3
¹ Die Schweizerischen Bundesbahnen erstellen auf Grundlage eines Vorprojektes, das diesem Vertrage beigeschlossen ist und einen integrierenden Bestandteil desselben bildet, eine normalspurige Eisenbahn (Verbindungsbahn), die beim Friedhof von Châtelaine von der Linie Genf-La Plaine abzweigt, die Rhone und die Arve überbrückt und im Bahnhof von Eaux-Vives endigt. Der endgültige Bauplan wird nach eingeholter Vernehmlassung des Staatsrates des Kantons Genf von den Schweizerischen Bundesbahnen festgestellt und ist dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen.
² Die Zufahrtsstrassen zu den Bahnhöfen und Haltstellen der neuen Linie werden durch den Kanton Genf auf eigene Kosten erstellt.
Art. 4
Der Bau der Verbindungsbahn wird spätestens am 1. Januar 1918 in Angriff genommen. Sofern die endgültigen Studien, das eisenbahngesetzliche Genehmigungsverfahren und die Grunderwerbungen schon vorher zum Abschlusse gelangen, kann mit dem Bau der Linie entsprechend früher begonnen werden.
Art. 5
¹ Die Baukosten der Verbindungsbahn werden von den Schweizerischen Bundesbahnen getragen. Der Bund und der Kanton Genf leisten an diese Kosten einen Beitrag von je einem Drittel als Subventionen à fonds perdu. Nach Massgabe des Kostenvoranschlages der Schweizerischen Bundesbahnen belaufen sich die Baukosten auf 24 Millionen Franken. In dieser Summe sind die Studienkosten, die Grunderwerbungen und die zu 4 Prozent jährlich festgesetzten und nach den gewöhnlichen Regeln zu berechnenden Bauzinse inbegriffen.
² Die Subventionen werden nach Prüfung der von den Schweizerischen Bundesbahnen vorgelegten Ausweise am Ende eines jeden Baujahres entrichtet. An einem Mehrbetrag der Gesamtausgaben oder einer Ersparnis gegenüber dem vorerwähnten Kostenvoranschlage beteiligen sich die Schweizerischen Bundesbahnen, die Bundeskasse und der Kanton Genf gleichmässig.
Art. 6
Der Kanton Genf besorgt namens und unter Mitwirkung der Schweizerischen Bundesbahnen die für den Bau der Verbindungsbahn erforderlichen Grunderwerbungen und Zwangsenteignungen und zahlt den Berechtigten die festgesetzten Summen aus. Die bezahlten Beträge nebst den nach Artikel 5 zu berechnenden einfachen Zinsen werden an den Drittel, den der Kanton Genf nach genanntem Artikel schuldet, alljährlich angerechnet.
Art. 7
Der Kanton Genf überträgt dem Bunde die Eisenbahn von Eaux-Vives nach der Landesgrenze bei Annemasse mit allen Zubehörden, in gutem Zustande und frei von allen Lasten, ohne besondere Entschädigung, zu vollem Eigentum. Diese Eisenbahn wird kraft des gegenwärtigen Vertrages in das Eigentum der Schweizerischen Bundesbahnen übergehen. Der Eigentums- und Besitzesübergang findet am Tage der Betriebseröffnung der Verbindungsbahn statt.
Art. 8
Vom obgenannten Tage an bildet die bis zur Landesgrenze bei Annemasse verlängerte Verbindungsbahn einen Bestandteil des Netzes der Schweizerischen Bundesbahnen und diese übernehmen den Betrieb und Unterhalt.
Art. 9
Streitigkeiten aus diesem Vertrage werden vom Bundesgericht entschieden, soweit sie nicht nach der gegenwärtigen oder zukünftigen Eisenbahngesetzgebung des Bundes in die Kompetenz des Bundesrates oder der Bundesversammlung fallen.
Art. 10
Die Wirkungen der gegenwärtigen Übereinkunft beginnen erst nach dem Inkrafttreten:
1. des im vorstehenden Artikel 1 erwähnten Vertrages zwischen dem Kanton Genf und der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn-Gesellschaft;
2. des Vertrages zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen und der Paris-Lyon-Mittelmeerbahn-Gesellschaft betreffend den Durchlauf der Züge auf der Linie Genf-La Plaine und ihre Zulassung in den Bahnhof Genf-Cornavin.
Art. 11
Die Genehmigung seitens der verfassungsmässigen Instanzen des Bundes und des Kantons Genf wird vorbehalten. Sofern diese Genehmigung nicht von beiden Seiten bis zum 25. Dezember des laufenden Jahres erfolgt ist, fällt der gegenwärtige Vertrag ohne weiteres dahin.
So geschehen zu Bern in zweifacher Ausfertigung am 7. Mai 1912.
In Kraft getreten mit der Genehmigung durch den Bundesrat am 24. Dezember 1912⁴.
⁴ BRB vom 24. Dez. 1912 ( AS 28 807 )
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