Verordnung über die Ausweise (114.3.11)
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Verordnung über die Ausweise

Verordnung über die Ausweise vom 17.12.2002 (Fassung in Kraft getreten am 01.03.2012) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Ausweisgesetz des Bundes vom 22. Juni 2001 (AwG); gestützt auf die Ausweisverordnung des Bundes vom 20. September 2002 (VAwG); in Erwägung: Am 22. Juni 2001 haben die eidgenössischen Räte ein neues Ausweisgesetz (AwG) verabschiedet, um die Bundesgesetzgebung den neuen internationalen Anforderungen im Bereich der Identitätspapiere anzupassen. Dieses Gesetz ist am 1. Oktober 2002 in Kraft getreten. Mit Verordnung vom 20. September
2002 (VAwG), welche ebenfalls am 1. Oktober 2002 in Kraft getreten ist, hat der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen zum AwG erlassen. Die kantonalen Ausführungsbestimmungen, die bisher in einem Gesetz und einem Beschluss enthalten waren, müssen dem neuen Bundesrecht angepasst werden. Angesichts des sehr hohen Konkretisierungsgrades der VAwG kön - nen diese kantonalen Bestimmungen in der Form einer Verordnung erlassen werden. Im Wesentlichen beschränkt sich diese Verordnung darauf, die zu - ständigen Behörden auf kantonaler Ebene zu bezeichnen. Im Übrigen regelt sie auch die Aufteilung der Gebühren zwischen dem Staat und den Gemein - den, wobei sie den von ihnen geleisteten Aufwand berücksichtigt. Auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten der kantonalen und der Gemeindebehörden bei der Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Ausweise.

Art. 2 Verteilung der Zuständigkeiten

1 Anträge auf Ausstellung einer Identitätskarte können bei der Wohnsitzge - meinde oder beim kantonalen Zentrum des Amtes für Bevölkerung und Mi - gration (das Amt) eingereicht werden.
2 Anträge auf Ausstellung eines Passes sowie auf die gleichzeitige Aus - stellung eines Passes und einer Identitätskarte können nur beim Amt einge - reicht werden.
3 Das Amt ist die für die Ausstellung der Ausweise zuständige Behörde.

Art. 3 Biometrische Daten

1 Die digitale Fotografie wird ausschliesslich im Amt aufgenommen.

Art. 4 Kantonspolizei

1 Der Verlust eines Ausweises muss unverzüglich der Kantonspolizei mitge - teilt werden.
2 Diese gibt den Verlust in das automatisierte Fahndungssystem RIPOL ein.
3 Sie ist entsprechend den Vorschriften der Bundesgesetzgebung berechtigt, für Identitätsabklärungen das Informationssystem Ausweisschriften (ISA) abzufragen.

Art. 5 Gebühren

1 Das Bundesrecht regelt die Höhe der Gebühren und ihre Aufteilung zwi - schen dem Bund und den Kantonen.
2 Die Gebühren werden beim persönlichen Erscheinen der antragstellenden Person von der Behörde, die den Antrag entgegennimmt, eingezogen.
3 Wird der Antrag auf Ausstellung einer Identitätskarte bei der Gemeinde ein - gereicht, so hat die antragstellende Person die gesamte kantonale Gebühr zu begleichen. Die Gebühr wird dann zu gleichen Teilen zwischen dem Staat und der Gemeinde, die den Antrag weitergeleitet hat, aufgeteilt.

Art. 6 Rechtsmittel

1 Verfügungen des Amtes können nach dem Gesetz über die Verwaltungs - rechtspflege mit Beschwerde angefochten werden.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Der Beschluss vom 20. Dezember 1996 über die Pässe und Identitätskarten (SGF 114.3.11) wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
17.12.2002 Erlass Grunderlass 01.01.2003 2003_001
09.02.2010 Art. 2 geändert 01.03.2010 2010_021
09.02.2010 Art. 3 geändert 01.03.2010 2010_021
09.02.2010 Art. 4 geändert 01.03.2010 2010_021
09.02.2010 Art. 5 geändert 01.03.2010 2010_021
14.02.2012 Art. 1 geändert 01.03.2012 2012_008
14.02.2012 Art. 2 geändert 01.03.2012 2012_008
14.02.2012 Art. 5 geändert 01.03.2012 2012_008 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 17.12.2002 01.01.2003 2003_001

Art. 1 geändert 14.02.2012 01.03.2012 2012_008

Art. 2 geändert 09.02.2010 01.03.2010 2010_021

Art. 2 geändert 14.02.2012 01.03.2012 2012_008

Art. 3 geändert 09.02.2010 01.03.2010 2010_021

Art. 4 geändert 09.02.2010 01.03.2010 2010_021

Art. 5 geändert 09.02.2010 01.03.2010 2010_021

Art. 5 geändert 14.02.2012 01.03.2012 2012_008

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