Beschluss über die Schaffung eines kantonalen Heckeninventars --> IV G/3/4 (IV G/12)
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Beschluss über die Schaffung eines kantonalen Heckeninventars --> IV G/3/4

1. 7. 19 9 3 – 18 IV G/12 Beschluss über die Schaffung eines kantonalen Heckeninventars (Vom 14. Juni 1993) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Mai 1971 über den Natur- und Heimatschutz 1) , beschliesst:
Art. 1 Das Kantonale Heckeninventar umfasst die in Anhang 1 aufgezählten Objekte. Die Objekte werden in einer separaten Publikation auf Objektblät- tern dargestellt. Diese Publikation ist als Anhang 2 Bestandteil dieses Beschlusses und kann jederzeit bei den Gemeinden und beim kantonalen Amt für Umweltschutz eingesehen werden.
Art. 2 Die Objekte sollen langfristig mittels einer angepassten Pflege erhalten und soweit möglich in ihrem ökologischen Wert verbessert werden. Das Kanto- nale Amt für Umweltschutz informiert Eigentümer und Bewirtschafter über die angepasste Pflege von Hecken.
Art. 3
1 In Anwendung der Natur- und Heimatschutzverordnung 2) bewilligen die zuständigen Behörden bei bewilligungspflichtigen Vorhaben Eingriffe in Inventarobjekte nur bei Vorliegen von überwiegenden Interessen und unter Wahrung des ökologischen Wertes des Objektes.
2 Pflegeeingriffe benötigen keine Bewilligung.

Art. 4 Dieser Beschluss tritt auf den 1. Juli 1993 in Kraft. Anhang 1 Das kantonale Heckeninventar umfasst folgende Objekte: Gemeinde Obstalden H24.1

Bodeneggli H24.2 Steinhölzli H24.3 Kalben H24.4 Tübern H24.5 Schwendeli H24.6 Mitthabern H24.7 Gross Schwändi H24.8 Tränkweg H24.9 Grund 1 1) GS IV G/1 2) GS IV G/2
Schaffung eines kantonalen Heckeninventars – B IV G/12 Anhang 2 Anhang 2 dieses Beschlusses enthält Pläne und Beschreibungen der einzel- nen Objekte. Er wird nicht in der Gesetzessammlung veröffentlicht.
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