Verordnung über die nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin (810.113)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin (VNEK)

(VNEK) vom 4. Dezember 2000 (Stand am 1. Januar 2012)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 28 des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 1998¹ (FMedG),
verordnet:
¹ SR 810.11

1. Abschnitt: Aufgaben und Stellung

Art. 1 Aufgaben
¹ Die nationale Ethikkommission (Kommission) verfolgt die Entwicklung der Wis­senschaften über die Gesundheit und Krankheit des Menschen und ihrer Anwendun­gen. Sie nimmt zu den damit verbundenen gesellschaftlichen, naturwissenschaft­lichen und rechtlichen Fragen aus ethischer Sicht beratend Stel­lung.
² Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. sie informiert die Öffentlichkeit über wichtige Erkenntnisse und fördert die Diskussion über ethische Fragen in der Gesellschaft;
b. sie erarbeitet Empfehlungen für die medizinische Praxis;
c. sie macht auf Lücken und gegebenenfalls auf Vollzugsprobleme in den Gesetzgebungen des Bundes und der Kantone aufmerksam;
d. sie berät auf Anfrage die Bundesversammlung, den Bundesrat sowie die Kantone;
e. sie erstellt im Auftrag des Bundesrats Gutachten zu besonderen Fragen.
³ Sie kann öffentliche Veranstaltungen und Anhörungen durchführen.
Art. 2 Zusammenarbeit
¹ Die Kommission arbeitet nach Bedarf mit anderen Ethikkommissionen, Amts­stel­len, Organisationen und Privatpersonen zusammen.
² Sie arbeitet besonders eng zusammen mit:
a. der eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit;
b. der Eidgenössischen Ethikkommission für die Gentechnik im ausserhuma­nen Bereich;
c. der eidgenössischen Kommission für Grundsatzfragen der Krankenversi­che­rung;
d.²
der Expertenkommission für genetische Untersuchungen beim Menschen.
² Eingefügt durch Art. 37 Ziff. 1 der V vom 14. Febr. 2007 über genetische Untersuchungen beim Menschen, in Kraft seit 1. April 2007 ( AS 2007 651 ).
Art. 3 Jahresbericht
Die Kommission erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
Art. 4 Stellung
¹ Die Kommission ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufga­ben unabhängig.
² Die Mitglieder der Kommission üben ihr Amt persönlich und unabhängig aus.
³ Die Kommission ist administrativ dem Bundesamt für Gesundheit angeglie­dert.

2. Abschnitt: Mitgliedschaft

Art. 5 ³ Anzahl der Mitglieder
Die Kommission besteht aus höchstens 15 Mitgliedern.
³ Fassung gemäss Ziff. I 2. 5 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5227 ).
Art. 6 Zusammensetzung
¹ Die Kommission setzt sich zusammen aus:
a. Fachpersonen der Ethik und Laien mit besonderem Verständnis für ethi­sche Fragen;
b. Fachpersonen des Gesundheitswesens sowie Vertreterinnen und Vertre­tern von Patienteninter­essen;
c. Fachpersonen aus weiteren Bereichen (z.B. Naturwissenschaften, Recht, Sozialwissen­schaften, Wirtschaftswissenschaften).
² In der Kommission sollen unterschiedliche ethische Ansätze vertreten sein.
³ Die Kommission ist nach Geschlecht, Sprachen und Altersgruppen ausgewo­gen zusammenzusetzen.
Art. 7 Wahl und Amtszeit
¹ Der Bundesrat wählt den Präsidenten oder die Präsidentin und die weiteren Mit­glieder der Kommission für eine Amtsdauer von vier Jahren.
² Die Amtszeit ist auf insgesamt zwölf Jahre beschränkt.

3. Abschnitt: Organisation

Art. 8 Konstituierung und Arbeitsweise
¹ Die Kommission konstituiert sich nach der Einsetzung selbst.
² Sie bestimmt ihre Organisation und Arbeitsweise in einem Reglement.
³ Sie kann im Rahmen ihres Kredits Gutachten durch Drittpersonen erstellen lassen.
Art. 9 Geschäftsverkehr
Die Kommission kann direkt mit in- und ausländischen Amtsstellen verkehren.
Art. 10 Vertraulichkeit
¹ Die Beratungen der Kommission sind grundsätzlich vertraulich; die Kommis­sion kann sie für öffentlich erklären.
² Die Kommissionsmitglieder und alle anderen Personen, welche die Kommis­sion zur Erfüllung ihrer Aufgabe beizieht, sind zur Wahrung des Amtsgeheim­nisses ver­pflichtet, soweit das Eidgenössische Departement des Innern sie im Einzelfall nicht ausdrücklich davon entbindet.
Art. 11 Veröffentlichungen
¹ Die Kommission kann die Ergebnisse ihrer Tätigkeit selbständig veröffentli­chen, sofern sie nicht im Rahmen eines Auftragsverhältnisses erarbeitet wor­den sind.
² Können sich die Kommissionsmitglieder in wichtigen Fragen nicht auf eine gemeinsame Stellungnahme einigen, so kann die Kommission die unterschiedlichen Meinungen samt deren Begründung aufführen und das Stimmenverhältnis angeben.
Art. 12 Urheberrecht
¹ Der Bundesrat und nachgeordnete Dienststellen sind berechtigt, im Rahmen des amtlichen Interesses die von Kommissionsmitgliedern in Ausübung ihrer Kommis­sionstätigkeit hervorgebrachten urheberrechtlich geschützten Werke zu verwenden.
² Das Verwendungsrecht umfasst insbesondere die Vervielfältigung, die Veröf­fent­lichung, die Verbreitung, die Übersetzung sowie die Speicherung in EDV-Anlagen und die Herstellung von Mikrofilmen.
³ Die Urheberin oder der Urheber des Werkes hat nur Anspruch auf eine zu­sätzliche Entschädigung, wenn das Werk kommerziell verwertet wird.

4. Abschnitt: Sekretariat

Art. 13
¹ Das Sekretariat untersteht fachlich der Präsidentin oder dem Präsi­denten der Kom­mission, administrativ dem Bundesamt für Gesundheit.
² Es unterstützt die Kommission in fachlicher Hinsicht, pflegt den Kontakt mit in- und ausländischen Amtsstellen und Organisationen und wirkt als Presse- und Aus­kunftsstelle gegenüber der Öffentlichkeit.
³ Es erledigt die administrativen Angelegenheiten und unterstützt die Kommis­sion insbesondere bei der Durchführung öffentlicher Veranstaltun­gen und der Informa­tion der Öffentlichkeit.

5. Abschnitt: Entschädigung

Art. 14
¹ Die Finanzierung der Kommissionstätigkeiten wird durch das Eidgenössische Departement des Innern sichergestellt.
² Die Mitglieder der Kommission werden nach der Regierungs- und Verwaltungs­organisationsverordnung vom 25. November 1998⁴ entschädigt.⁵
⁴ SR 172.010.1
⁵ Fassung gemäss Ziff. I 2. 5 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5227 ).

6. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 15
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
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