Bundesgesetz über Entschädigungsansprüche gegen­über dem Ausland (981)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über Entschädigungsansprüche gegen­über dem Ausland

vom 21. März 1980 (Stand am 13. Juni 2006)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. September 1979²,
beschliesst:
¹ [BS 1 3] ² BBl 1979 II 1157
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz regelt
a. die Ermittlung von Entschädigungsansprüchen, die der Eidgenossenschaft we­gen Eingriffen ausländischer Staaten in Interessen schweizerischer natür­licher und juristischer Personen nach Völkerrecht zustehen;
b. den Vollzug der entsprechenden Entschädigungsabkommen.
Art. 2 Ermittlung von Entschädigungsansprüchen
¹ Im Hinblick auf die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen kann das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten die interessierten Per­sonen durch öffentlichen Aufruf auffordern, ihre Begehren anzumelden; es kann eine Verwirkungsfrist setzen.
² Es stellt fest, ob die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gel­tendmachung eines Entschädigungsanspruches im Rahmen der zwischenstaatlichen Verhandlungen erfüllt sind; seine Verfügung ist nicht bindend für den Entscheid über die Entschädigung (Art. 5 Abs. 3). ...³
³ Der Bundesrat kann Bagatellfälle von der Geltendmachung ausschliessen.
³ Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 149 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 3 ⁴ Kommission
Der Bundesrat bestellt eine aus Vertretern der Bundesverwaltung und aus anderen Sachverständigen zusammengesetzte «Kommission für ausländische Entschädi­gun­gen» (Kommission).
⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 149 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 4 Vollzug von Entschädigungsabkommen
¹ Der Bundesrat kann die Kommission mit dem Vollzug von Entschädigungsab­kom­men beauftragen.
² Wenn besondere Umstände es erfordern, kann der Bundesrat auch andere Behör­den mit dem Vollzug beauftragen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Vollziehungsverordnung⁵ gelten sinngemäss.
⁵ SR 981.1
Art. 5 Aufgaben der Kommission
¹ Im Hinblick auf den Vollzug eines Entschädigungsabkommens kann die Kom­mis­sion die interessierten Personen durch öffentlichen Aufruf auffordern, ihre Be­gehren anzumelden; sie kann eine Verwirkungsfrist setzen.
² Sie kann Personen, deren Begehren bereits im Laufe des Verfahrens nach Artikel 2 angemeldet und in die zwischenstaatlichen Verhandlungen aufgenommen wur­den, von der Anmeldepflicht entbinden.
³ Sie stellt fest, ob ein Gesuchsteller die persönlichen und sachlichen Vorausset­zun­gen für die Ausrichtung einer Entschädigung erfüllt, bewertet den erlittenen Scha­den und verteilt die Entschädigung auf die Anspruchsberechtigten.
⁴ Der Bundesrat kann der Kommission weitere Aufgaben im Bereiche der Abgel­tung von Entschädigungsansprüchen gegenüber dem Ausland oder im Zusammen­hang mit ähnlichen Leistungen übertragen.
Art. 6 Anwendbares Recht
Die Kommission vollzieht die Entschädigungsabkommen nach den Bestimmungen dieser Abkommen sowie den anderen Vorschriften des Bundesrechts und den all­gemeinen Grundsätzen des Völkerrechts.
Art. 7 ⁶
⁶ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 149 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 8 Beschwerdeverfahren
¹ Bei der Beurteilung von Begehren anderer Personen hat der Gesuchsteller oder der Anspruchsberechtigte keine Parteistellung und kein Beschwerderecht.
² Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist zur Beschwerde berechtigt. ⁷
³ Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen.
⁴ und ⁵ ...⁸
⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 149 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
⁸ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 149 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 9 Besondere Vorschriften für Bagatellfälle
Die Kommission kann
a. Bagatellfälle von der Abgeltung ausschliessen;
b. für bestimmte Kategorien von Bagatellfällen einheitliche Entschädigungen fest­­­setzen;
c. für bestimmte Kategorien von Bagatellfällen in Abweichung vom Verwal­tungs­­verfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968⁹ ein summarisches Verfahren anwenden.
⁹ SR 172.021
Art. 10 Amts- und Rechtshilfe
Die Behörden des Bundes und der Kantone sowie Organisationen, die Verwal­tungs­aufgaben wahrnehmen, sind für die Abklärung des Sachverhaltes im Ermitt­lungs­verfahren und beim Vollzug von Entschädigungsabkommen zur unentgeltli­chen Amts- und Rechtshilfe verpflichtet.
Art. 11 Vollzug
Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsvorschriften.
Art. 12 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
¹ ...¹⁰
² Es werden aufgehoben:
a. der Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1950¹¹ über die Bestellung einer Kom­mission und einer Rekurskommission für Nationalisierungsentschädi­gungen;
b. die Artikel 7 und 8 des Bundesbeschlusses vom 13. Juni 1957¹² über eine aus­serordentliche Hilfe an Auslandschweizer und Rückwanderer, die infolge des Krieges von 1939 bis 1945 Schäden erlitten haben.
¹⁰ Die Änderung kann unter AS 1980 1819 konsultiert werden.
¹¹ [ AS 1951 365 ]
¹² SR 983.1
Art. 13 Übergangsbestimmung
Die Aufgaben der Kommission und Rekurskommission für die Hilfe an kriegs­geschädigte Auslandschweizer nach dem Bundesbeschluss vom 13. Juni 1957¹³ gehen an die Kommission und Rekurskommission für ausländische Entschädigungen¹⁴ über.
¹³ SR 983.1
¹⁴ Heute: an das Bundesverwaltungsgericht.
Art. 14 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1981¹⁵
¹⁵ BRB vom 1. Dez. 1980
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