Beschluss über den jährlichen Anteil der Israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg an der Steuer der juristischen Personen und an der Quellensteuer
Beschluss über den jährlichen Anteil der Israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg an der Steuer der juristischen Personen und an der Quellensteuer vom 11.12.2000 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 3. Oktober 1990 über die An - erkennung der Israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg; in Erwägung: Die Kirchensteuer macht rund 10% der Kantonssteuer aus. Es ist angezeigt, diesen Prozentsatz bei der Festsetzung des Betrags zu berücksichtigen, der der Israelitischen Kultusgemeinde als jährlicher Anteil an der Steuer der ju - ristischen Personen und an der Quellensteuer zu gewähren ist. Auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft und der Finanz - direktion und nach Anhörung der Israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg, beschliesst:
Art. 1
1 Der Betrag, der der Israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg (Kultusgemeinde) als jährlicher Anteil an der Steuer der juristischen Perso - nen gewährt wird, entspricht 10% des jährlichen Ertrags der Kantonssteuer auf dem Vermögen und dem Kapital der juristischen Personen laut Staats - rechnung, multipliziert mit dem prozentualen Anteil der im Kanton wohnhaf - ten Personen jüdischer Konfession an der Gesamtbevölkerung gemäss der letzten eidgenössischen Volkszählung.
Art. 2
1 Der Betrag, der der Kultusgemeinde als Ausgleich für ihren jährlichen An - teil an der Quellensteuer gewährt wird, wird auf dieselbe Weise festgesetzt.
Art. 3
1 Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Di - rektion) setzt die in Anwendung der Artikel 1 und 2 für das laufende Jahr ge - schuldeten Beträge jedes Jahr mit einer Verfügung fest, sobald die Staats - rechnung des vergangenen Jahrs vorliegt.
2 Sie überweist den auf das nächste Hundert aufgerundeten Gesamtbetrag in - nert dreissig Tagen seit ihrer Verfügung.
Art. 4
1 Der Ausgleich wird das erste Mal für das Rechnungsjahr 2001 geschuldet.
Art. 5
1 Die in Anwendung dieses Beschlusses erlassenen Verfügungen können zu - nächst innert zehn Tagen mit einer Einsprache an die Direktion angefochten werden.
2 Die Einspracheentscheide können gemäss dem Gesetz über die Verwal - tungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten werden.
Art. 6
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
11.12.2000 Erlass Grunderlass 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 827 / d 808
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 5 geändert 01.01.2003 2002_120 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 11.12.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 827 / d 808
Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 5 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
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