Vertrag (0.132.136.6)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vertrag

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der Staatsgrenze in den Grenzabschnitten Bargen/Blumberg, Barzheim/Hilzingen, Dörflingen/Büsingen, Hüntwangen/Hohentengen und Wasterkingen/Hohentengen Abgeschlossen am 5. März 2002 Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Dezember 2002¹ Ratifikationsurkunde ausgetauscht am 4. März 2004 In Kraft getreten am 4. April 2004 (Stand am 1. Juni 2004) ¹ AS 2004 2745
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland,
von dem Wunsche geleitet, den Verlauf der Grenze in den Abschnitten Bargen/ Blumberg, Barzheim/Hilzingen, Dörflingen/Büsingen, Hüntwangen/Hohen­tengen und Wasterkin­gen/Hohentengen durch den Austausch flächengleicher Gebiets­teile zu vereinfachen und den natürlichen Verhältnissen sowie den beiderseitigen Interessen besser anzupassen,
sind übereingekommen, folgenden Vertrag abzuschliessen:
Art. 1
1.  Die Schweizerische Eidgenossenschaft tritt an die Bundesrepublik Deutschland ab:
a) in der Gemeinde Bargen, Kanton Schaffhausen, eine Fläche von 46 m² zwischen den Grenzsteinen 603 und 604 (Plan Nr. 1),
b) in der Gemeinde Barzheim, Kanton Schaffhausen, Flächen von insgesamt 2616 m² zwischen den Grenzsteinen 858 bis 865 (Plan Nr. 2),
c) in der Gemeinde Barzheim, Kanton Schaffhausen, Flächen von insgesamt 2051 m² zwischen den Grenzsteinen 869 bis 879 (Plan Nr. 3),
d) in der Gemeinde Dörflingen, Kanton Schaffhausen, Flächen von insgesamt 1332 m² zwischen den Grenzsteinen 13 bis 18 (Plan Nr. 4),
e) in der Gemeinde Hüntwangen, Kanton Zürich, eine Fläche von insgesamt 165 m² zwi­schen den Grenzsteinen 3 bis 4b (Plan Nr. 5),
f) in der Gemeinde Wasterkingen, Kanton Zürich, eine Fläche von insgesamt 152 m² zwi­schen den Grenzsteinen 4b bis 6 (Plan Nr. 5).
2.  Die Bundesrepublik Deutschland tritt an die Schweizerische Eidgenossenschaft ab:
a) in der Stadt Blumberg, Schwarzwald-Baar-Kreis, eine Fläche von 46 m² zwischen den Grenzsteinen 603 und 604 (Plan Nr. 1),
b) in der Gemeinde Hilzingen, Landkreis Konstanz, Flächen von insgesamt 2616 m² zwi­schen den Grenzsteinen 858 bis 865 (Plan Nr. 2),
c) in der Gemeinde Hilzingen, Landkreis Konstanz, Flächen von insgesamt 2051 m² zwi­schen den Grenzsteinen 869 bis 879 (Plan Nr. 3),
d) in der Gemeinde Büsingen am Hochrhein, Landkreis Konstanz, Flächen von ins­gesamt 1332 m² zwischen den Grenzsteinen 13 bis 18 (Plan Nr. 4),
e) in der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein, Landkreis Waldshut, eine Fläche von insgesamt 165 m² zwischen den Grenzsteinen 3 bis 4b (Plan Nr. 5),
f) in der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein, Landkreis Waldshut, eine Fläche von insgesamt 152 m² zwischen den Grenzsteinen 4b bis 6 (Plan Nr. 5).
3.  Die Grenzbereinigungen sind in den Plänen, die diesem Vertrag als Anlagen 1–5 beigelegt sind und dessen integrierenden Bestandteil bilden, im Einzelnen dargestellt.² Geringfügige Änderungen, die sich bei der Absteckung, Vermarkung und Ver­messung der bereinigten Grenze ergeben können, bleiben vorbehalten.
² Die Anlagen dieses Vertrages werden in der AS nicht veröffentlicht. Sie können beim EDA, Direktion für Völkerrecht, Bundesgasse 18, 3003 Bern, eingesehen werden.
Art. 2
1.  Sobald dieses Abkommen in Kraft getreten ist, werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten mit den folgenden Arbeiten betraut:
a) Absteckung, Vermarkung und Vermessung der Grenze,
b) Erstellung der Pläne und Grenzvermessungstabellen.
2.  Nach Beendigung der genannten Arbeiten wird ein Protokoll mit Plänen und Beschreibungen des neuen Grenzverlaufs, das den Vollzug dieses Abkommens bestätigt, erstellt. Nach Annahme des Protokolls durch die Regierungen mittels Notenaustausch stellt das Protokoll einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens dar.
3.  Die Kosten der nach diesem Vertrag erforderlichen Änderung der Vermarkung werden von den beiden Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen.
Art. 3
1.  Die Grundbücher und Akten der Vermessungsämter, die sich auf die Grundstücke in den in Artikel 1 Absätze 1 und 2 bezeichneten Austauschflächen beziehen, werden mit den dazu gehörenden Unterlagen, Urkunden und Plänen im Original oder, wenn dies nicht möglich ist, in beglaubigter Abschrift von den Gerichten und Behörden des einen Staates an die zuständigen Gerichte und Behörden des anderen Staates kostenfrei übergehen.
2.  Das Urkundenwerk wird für die Bundesrepublik Deutschland beim Landes­vermessungsamt Baden-Württemberg sowie den Staatlichen Vermessungsämtern Villingen-Schwenningen, Radolfzell und Waldshut-Tiengen (jeweils mit einem vol­len Satz), für die Schweizerische Eidgenossenschaft beim Schweizerischen Bundes­archiv und dem Bundesamt für Landesto­pographie (jeweils mit einem vollen Satz) sowie beim Vermessungsamt des Kantons Schaffhausen (mit den Plänen Nr. 1–4) und dem Amt für Raumordnung und Vermessung des Kantons Zürich (mit dem Plan Nr. 5) hinterlegt.
Art. 4
1.  Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht werden.
2.  Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Art. 5
Die Registrierung dieses Vertrages beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen³ wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Der andere Vertragsstaat wird unter Angabe der Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Geschehen zu Bern, am 5. März 2002, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die
Bundesrepublik Deutschland:

Kurt Höchner

Reinhard Hilger

³ SR 0.120
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