Abkommen über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der S... (0.974.262.3)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Islamischen Republik Pakistan

Abgeschlossen am 24. November 1966 In Kraft getreten am 25. Mai 1967 (Stand am 25. Mai 1967) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Islamischen Republik Pakistan,
vom Wunsche geleitet, die zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Islamischen Republik Pakistan bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen, und im Bestreben, die technische Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu fördern,
vereinbaren folgendes:
Art. 1
Die schweizerische Regierung und die Regierung Pakistans verpflichten sich, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf wissenschaftlichem und technischem Gebiet nach Möglichkeit zu fördern.
Art. 2
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar:
a. auf die Vorhaben der technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten;
b. im Rahmen des Artikels 6 auf Vorhaben der technischen Zusammenarbeit von schweizerischen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder privaten Organisationen, über die eine Vereinbarung getroffen worden ist.
Art. 3
Die Vertragsparteien stellen im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung und unter Beobachtung des internationalen Rechts und der üblichen Gepflogenheiten im gegenseitigen Einvernehmen Programme für bestimmte Vorhaben der technischen Zusammenarbeit auf.
Art. 4
Die schweizerische Regierung wird die Möglichkeit erwägen, Sachverständige für Entwicklungsarbeit nach Pakistan zu entsenden.
Art. 5
Die schweizerische Regierung gewährt nach Möglichkeit den von beiden Regierungen im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählten Bewerbern Stipendien für Stu­dien sowie für berufliche oder technische Ausbildung. Die Regierung Pakistans wird sich bemühen, die Stipendiaten nach ihrer Rückkehr in Stellen unterzubringen, wo ihre erworbenen Kenntnisse voll ausgewertet werden.
Art. 6
Die Vorhaben der technischen Zusammenarbeit und ihre Ausführung sollen Gegen­stand von Vereinbarungen bilden.
Art. 7
Bei Unternehmen der technischen Zusammenarbeit hat jede Vertragspartei einen angemessenen Teil der Kosten zu übernehmen. Die in pakistanischer Währung zahlbaren Ausgaben sind in der Regel von der Regierung Pakistans zu tragen.
1. Der Schweizerische Bundesrat verpflichtet sich:
(i) die Gehälter und Versicherungsprämien der von der schweizerischen Regierung zur Verfügung gestellten Sachverständigen zu zahlen;
(ii) die Kosten der Reise der Sachverständigen von der Schweiz nach Pakistan und zurück zu übernehmen;
(iii) die Kosten für Anschaffung und Transport der in Pakistan nicht erhältlichen Ausrüstung zu übernehmen;
(iv) die Kosten des Lebensunterhalts, der Ausbildung und der Reise von der Schweiz nach Pakistan von pakistanischen Staatsangehörigen zu übernehmen, die in die Schweiz eingeladen werden, um im Rahmen der technischen Zusammenarbeit ausgebildet zu werden.
2. Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan verpflichtet sich:
(i) die Gehälter des pakistanischen Personals zu zahlen;
(ii) die im Lande erhältliche Ausrüstung zu liefern;
(iii) eine Vergütung von Rs. 25.– im Tag als Wohnbeitrag auszurichten. Eine Vergütung wird weder ganz noch teilweise geleistet, wenn und solange die Unterkunft von der Regierung beschafft wird;
(iv) für Dienstreisen im Landesinnern nebst der Rückvergütung der tat­sächlichen Reisespesen eine Tageszulage von Rs. 12.50 für jeden ausser­halb des dienstlichen Hauptsitzes verbrachten ganzen Tag zu leisten. Für Fahrten von der Wohnung zum Büro und zurück wird jedoch kein Transportmittel zur Verfügung gestellt;
(v) für unentgeltlichen Transport der Sachverständigen und ihrer Familien (im Sinne der Vorschriften der Regierung Pakistans) und der Gegenstände ihres persönlichen Gebrauches vom Landungshafen bis zum Dienstort und zurück besorgt zu sein. In den Transportkosten für Gegenstände des persönlichen Gebrauches sollen Lande‑ und andere Nebengebühren inbegriffen sein, mit Ausnahme von Überliegegeld, Verzollungs‑ und Verpackungskosten;
(vi) ausreichende Büroräumlichkeiten sowie den Sekretariatsdienst und das am Orte anzustellende Personal zur Verfügung zu stellen;
(vii) den Stipendiaten, die in staatlichen oder halbstaatlichen Organisationen angestellt sind und im Rahmen der technischen Zusammenarbeit in die Schweiz eingeladen werden, die Gehälter zu zahlen;
(viii) die von den schweizerischen Behörden oder ihren Vertretern in Pakistan für die Sachverständigen und ihre Familien verlangten Ein‑ und Ausreisevisa unentgeltlich und unverzüglich zu erteilen;
(ix) eine Bescheinigung über ihren Auftrag auszustellen, die ihnen den vollen Beistand der staatlichen Stellen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zusichert;
(x) die Haftung für Schäden zu übernehmen, die sie bei Ausführung ihres Auftrags verursachen könnten, sofern diese Schäden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden;
(xi) ihre Sicherheit zu gewährleisten;
(xii) die auf Grund dieses Abkommens zur Verfügung gestellten schweizerischen Fachleute und ihre Familien als «bevorrechtetes Personal» zu betrachten, im Sinne der «Model Rules for Customs concession to privileged personnel arriving under various foreign aid programmes or projects», die in der Verordnung des «Central Board of Revenue, Government of Pakistan» vom 18. April 1963 festgelegt sind;
(xiii) die schweizerischen Sachverständigen in bezug auf die ihnen von schweizerischer Seite ausgerichteten Entschädigungen von der Besteuerung und andern Fiskalgebühren zu befreien.
Art. 8
Im Rahmen dieses Abkommens verpflichtet sich die Regierung Pakistans, den Sachverständigen und ihren Familien eine Behandlung zu gewähren, die nicht ungünstiger ist als diejenige, welche ausländische Sachverständige auf Grund des Colombo‑Plans in Pakistan geniessen.
Art. 9
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auch anwendbar auf die schweizerischen Sachverständigen, die bereits ihre Tätigkeit in Pakistan im Rahmen der technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Regierungen gemäss Artikel 2 Buchstaben a und b ausüben, sowie auf ihre Familien.
Art. 10
Nach Beendigung eines Vorhabens der technischen Zusammenarbeit nehmen die Vertragsparteien miteinander Fühlung auf, um das Ergebnis zu untersuchen.
Art. 11
Dieses Abkommen ist vom Tage seiner Unterzeichnung an provisorisch anwendbar. Es tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die verfassungsrechtlichen Erfordernisse für den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Vereinbarungen erfüllt sind. Es bleibt bis 30. Juni 1970 in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an wird es von Jahr zu Jahr stillschweigend erneuert, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf Jahresende gekündigt wird.
Geschehen in Karachi am 24. November 1966 in zwei Urschriften in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

René Stoudmann

Für die Regierung
der Islamischen Republik Pakistan:

I. A. Khan

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