Gesetz über die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht
1 212.223 Gesetz über die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSAG) vom 17.03.2014 (Stand 01.08.2016) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 61 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) 1 ) , Artikel 52 Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) 2 ) die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) 3 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Gegenstand
Art. 1
1 Dieses Gesetz regelt die Rechtsform, die Organisation, die Rechte und die Pflichten der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Vorsorgeeinrichtungen, die
2 Allgemeine Bestimmungen
Art. 2
Rechtsform, Sitz, Name
1 Die «Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA)» ist eine öffentlich-rechtli che Anstalt des Kantons Bern mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit Sitz im Kanton Bern.
Art. 3
Aufgaben
1 Die BBSA ist die Aufsichtsbehörde über a die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (Art. 61 Abs. 1 BVG),
1) SR 831.40
2) SR 210
3) SR 836.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
14-70
212.223 2 b die Stiftungen im Sinne von Artikel 80 ff. ZGB, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton oder mehreren Gemeinden angehören und nicht Familienstif tungen oder kirchliche Stiftungen sind (Art. 84 Abs. 1 ZGB und Art. 9 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizeri schen Zivilgesetzbuches [EG ZGB 1 ) ]), c die Stiftungen im Sinne von Artikel 80 ff. ZGB, die nach ihrer Bestimmung einer Gemeinde angehören und nicht Familienstiftungen oder kirchliche Stiftungen sind, wenn die Gemeinde die Aufsicht der BBSA übertragen hat (Art. 6 Abs. 2 EG ZGB), d die Familienausgleichskassen (Art. 17 Abs. 2 FamZG).
2 Sie ist die Umwandlungsbehörde für Stiftungen im Sinne von Artikel 80 ff. ZGB, die nicht Familienstiftungen oder kirchliche Stiftungen sind und unter der Aufsicht einer Gemeinde stehen.
3 Durch interkantonale Vereinbarung kann der BBSA von anderen Kantonen die Aufsicht übertragen werden über a die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, b die Stiftungen im Sinne von Artikel 80 ff. ZGB, die nicht Familienstiftungen oder kirchliche Stiftungen sind.
Art. 4
Aufsichtsmittel
1 Für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, stehen der BBSA die Auf sichtsmittel nach Artikel 62a BVG zur Verfügung.
2 Für die Aufsicht über die Stiftungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und c und Absatz 3 Buchstabe b stehen der BBSA insbesondere folgende Aufsichts mittel zur Verfügung: a Einforderung von Auskünften, Berichten und Unterlagen, b Erteilung von Weisungen an die Organe, c Ermahnung oder Verwarnung von Organen, d Aufhebung und Änderung von Entscheiden von Organen, e Abberufung von Organen und die Einsetzung einer Sachwalterin oder ei nes Sachwalters bzw. einer kommissarischen Verwalterin oder eines kom missarischen Verwalters, f Anordnung von Gutachten, g Anordnung von Ersatzvornahmen, h Erstattung von Strafanzeigen.
1) BSG 211.1
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3 Für die Aufsicht über die Familienausgleichskassen stehen der BBSA die Auf sichtsmittel nach Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen (KFamZG) 2 ) zur Verfügung.
Art. 5
Führung der Anstalt
1 Die BBSA ist finanziell selbsttragend. Sie führt ihre Tätigkeiten wirtschaftlich und effizient aus.
3 Organisation und Personal
Art. 6
Organe
1 Die Organe der BBSA sind a der Aufsichtsrat, b die Geschäftsleitung, c die Revisionsstelle.
Art. 7
Aufsichtsrat 1. Aufgaben
1 Der Aufsichtsrat ist das oberste Organ der BBSA.
2 Er hat folgende Aufgaben: a Er schliesst mit der Geschäftsleitung eine Leistungsvereinbarung ab. b Er ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters. c Er erlässt das Geschäfts-, das Personal- und das Gebührenreglement. d Er beaufsichtigt die Geschäftsleitung. e Er genehmigt den Jahresbericht, die Jahresrechnung und das jährliche Budget. f Er legt die Verwendung des Betriebsergebnisses fest und bestimmt den Teil des Ertrags, der dem Reservefonds zugewiesen wird. g Er wählt die Revisionsstelle. h Er nimmt den Bericht der Revisionsstelle zur Kenntnis. i Er bestimmt nach Massgabe der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge die Vorsorgeeinrichtung, bei der die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BBSA gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität versichert sind. k Er legt die Höhe der Entschädigung der Aufsichtsratsmitglieder im Rah men von Absatz 3 fest.
2) BSG 832.71
212.223 4 l Er unterbreitet dem Regierungsrat des Kantons Bern und den Regierun gen der Kantone, mit denen eine interkantonale Vereinbarung besteht (Art. 3 Abs. 3), jährlich die Jahresrechnung, den Jahresbericht, seine Be urteilung des finanziellen Risikos für den Kanton und den Bericht der Re visionsstelle der BBSA.
3 Die Entschädigung für die Mitglieder des Präsidiums beträgt jährlich höchs tens je 15 000 Franken und für die übrigen Mitglieder jährlich höchstens je 10
000 Franken. Der Aufsichtsrat veröffentlicht die Gesamtentschädigung im Jahresbericht.
4 Der Regierungsrat des Kantons Bern leitet die Unterlagen nach Absatz 2 Buchstabe l nach Kenntnisnahme an die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates des Kantons Bern weiter.
Art. 8
2. Zusammensetzung, Amtsdauer
1 Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die von den beaufsichtigten In stitutionen unabhängig sind. Der Regierungsrat legt das Anforderungsprofil der Mitglieder durch Beschluss fest.
2 Der Regierungsrat ernennt die Mitglieder für eine Amtsdauer von vier Jahren. Mehrmalige Wiederernennung ist zulässig. Er achtet auf eine angemessene Vertretung der Kantone, mit denen eine interkantonale Vereinbarung (Art. 3 Abs. 3) besteht.
3 Er kann Aufsichtsratsmitglieder aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen.
4 Der Aufsichtsrat konstituiert sich selbst.
Art. 9
3. Leistungsvereinbarung
1 In der Leistungsvereinbarung mit der Geschäftsleitung sind insbesondere die übergeordneten Leistungs- und Wirkungsziele und die Indikatoren zu deren Messung festzulegen.
Art. 10
Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung ist das ausführende Organ der BBSA. Sie steht unter der Aufsicht des Aufsichtsrats und besteht aus einer Geschäftsleiterin oder ei nem Geschäftsleiter.
2 Sie nimmt alle Aufgaben wahr, die das Gesetz nicht ausdrücklich einem andern Organ überträgt. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a Sie ist verantwortlich für die Einhaltung der Leistungsvereinbarung.
5 212.223 b Sie trägt die Verantwortung für ein ordnungsgemässes Finanz- und Rech nungswesen. c Sie ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BBSA. d Sie bereitet die Geschäfte des Aufsichtsrats vor. e Sie erlässt die Verfügungen, soweit durch das Geschäftsreglement diese Aufgabe nicht an die ihr untergeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter delegiert wird.
Art. 11
Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle prüft jährlich, ob a die Jahresrechnung den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen entspricht und b ein internes Kontrollsystem existiert.
2 Die Geschäftsführung des Aufsichtsrats ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Revisionsstelle.
3 Die Revisionsstelle erstattet dem Aufsichtsrat Bericht über das Ergebnis der Prüfung.
Art. 12
Personal
1 Die BBSA stellt die Geschäftsleitung und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich nach der Personalgesetzgebung des Kantons Bern an. Abwei chungen davon können aus wirtschaftlichen Gründen im Personalreglement in den Bereichen des Gehaltssystems und der Beendigung des Arbeitsverhältnis ses vorgesehen werden.
2 Weicht die Geschäftsleitung in den in Absatz 1 genannten Bereichen von der Personalgesetzgebung des Kantons Bern ab, hat sie dafür die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen.
4. Finanzielles
Art. 13
Gebühren 1. Arten
1 Die BBSA erhebt für ihre Tätigkeiten nach Artikel 3 Gebühren. Sie bestehen aus a einer jährlichen Grundgebühr, b Gebühren für Dienstleistungen und spezielle Tätigkeiten.
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2 Die Gebühren sind vom Aufsichtsrat so festzulegen, dass die Gebührenein nahmen zusammen mit den Einnahmen nach Artikel 16 sämtliche Kosten der BBSA decken.
Art. 14
2. Jährliche Grundgebühr
1 Die jährliche Grundgebühr ist von den beaufsichtigten Institutionen zu entrich ten.
2 Für die Vorsorgeeinrichtungen, die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, und die Stiftungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buch stabe b und c und Absatz 3 Buchstabe b setzt sich die jährliche Grundgebühr zusammen aus a einem festen Grundansatz, der für alle gleich hoch ist, und b bemisst.
3 nem festen Betrag, der für alle gleich hoch ist.
4 Die jährliche Grundgebühr beträgt höchstens a 60 000 Franken für die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, b 4900 Franken für die Stiftungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und c und Absatz 3 Buchstabe b, c 2250 Franken für die Familienausgleichskassen.
Art. 15
3. Gebühren für Dienstleistungen und spezielle Tätigkeiten
1 Als Dienstleistungen und spezielle Tätigkeiten gelten insbesondere a der Erlass von Verfügungen, b Abklärungen im Zusammenhang mit aufsichtsrechtlichen Eingaben, c die Prüfung von Verträgen, d die Vorprüfung und Prüfung von Reglementen und Urkunden und deren Änderungen, e die Anordnung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen.
2 Die Gebühren für Dienstleistungen und spezielle Tätigkeiten sind von der be aufsichtigten Institution oder von Dritten zu entrichten, die solche Dienstleistun gen oder Tätigkeiten verursachen oder in Anspruch nehmen.
3 Sie bemessen sich nach dem Arbeitsaufwand. Der Stundenansatz beträgt höchstens 280 Franken.
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Art. 16
Oberaufsichtsabgabe
1 Die BBSA bezieht von den Vorsorgeeinrichtungen die anteilsmässige jährliche Aufsichtsabgabe, die sie der Oberaufsichtsbehörde zu entrichten hat.
2 Die Höhe des Anteils der einzelnen Vorsorgeeinrichtung bemisst sich nach Ar tikel 7 Absatz 1 der Verordnung des Bundesrates vom 10. und 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV) 1 ) .
Art. 17
Reservefonds
1 Die BBSA verfügt über einen Reservefonds in der Höhe eines Jahresumsat zes. Er dient zur Deckung von allfälligen Verlusten und Schadenersatzansprü chen.
Art. 18
Rechnungslegung
1 Die BBSA verfügt über eine Finanz- und Betriebsbuchhaltung und über eine Finanzplanung.
2 Die Jahresrechnung wird nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung aufgestellt und gegliedert. Sie enthält eine Bilanz, eine Er folgsrechnung und einen Anhang.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 19
Dotationskapital und Darlehen
1 Die BBSA hat das Dotationskapital und das Darlehen, die ihr der Kanton in Anwendung des bisherigen Rechts gewährt hat, bis spätestens am 31. Dezem ber 2031 zurückzuerstatten. *
Art. 20
Äufnung des Reservefonds
1 Der Reservefonds ist bis am 31. Dezember 2026 in der in Artikel 17 vorgese henen Höhe zu äufnen. *
Art. 21
Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) 2 ) :
2. Gesetz vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen (KFamZG) 3 ) :
1) SR 831.435.1
2) BSG 211.1
3) BSG 832.71
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Art. 22
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Bern, 17. März 2014 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Antener Der Staatsschreiber: Auer
9 212.223 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 17.03.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung 14-70 01.07.2016 01.08.2016
Art. 19 Abs. 1
geändert 16-051 01.07.2016 01.08.2016
Art. 20 Abs. 1
geändert 16-051
212.223 10 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 17.03.2014 01.01.2015 Erstfassung 14-70
Art. 19 Abs. 1
01.07.2016 01.08.2016 geändert 16-051
Art. 20 Abs. 1
01.07.2016 01.08.2016 geändert 16-051
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