Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Libane... (0.975.248.9)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Libanesischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 3. März 2000 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 20. April 2001 (Stand am 20. April 2001) ¹ Übersetzung des französischen Originaltexts.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Libanesischen Republik,
im Folgenden als die «Vertragsparteien» bezeichnet,
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Nutzen der beiden Staaten zu fördern,
im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,
in der Erkenntnis, dass die Förderung und der vertragliche Schutz solcher Investitionen geeignet sind, unternehmerische Initiativen zu beleben und den Wohlstand in beiden Staaten zu mehren,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
1.  bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich jeder Vertragspartei auf:
a) natürliche Personen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei als ihre Staatsangehörigen betrachtet werden;
b) juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, wirtschaftlicher Vereinigungen und anderer Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei gegründet sind, sowie juristische Gebilde, die nicht nach diesem Recht gegründet sind, jedoch tatsächlich von Staatsangehörigen oder juristischen Gebilden der betreffenden Vertragspartei kontrolliert werden; diese Kriterien sind auch auf Holding- und Offshoregesellschaften anwendbar.
2.  umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten und insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich:
a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Hypotheken, Grundlasten und Grund- und Fahrnispfandrechte;
b) Aktien und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
c) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirt­schaftlichen Wert aufweisen;
d) Rechte an geistigem Eigentum wie Urheberrechte, Patente, gewerbliche Muster oder Modelle, Gebrauchsmuster, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsangaben, technische Verfahren, «Know-how» und «Goodwill» sowie andere ähnliche Rechte;
e) öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz oder durch Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden.
Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, lässt deren Eigenschaft als Investition unberührt.
3.  umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich Gewinne, Dividenden, Zinsen, Kapitalgewinne, Lizenz- und Verwaltungsgebühren, Gebühren für technische Hilfe oder andere Gebühren, unbeschadet der Form, in welcher der Ertrag gezahlt wird.
4.  umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, einschliesslich des Küstenmeeres sowie der ausschliesslichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, welche sich über die Grenzen der Hoheitsgewässer hinaus erstrecken und über die der betreffende Staat gemäss Landesrecht und Völkerrecht souveräne Rechte oder Gerichtsbarkeit ausüben kann.
Art. 2 Förderung, Zulassung
1.  Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet nach Möglichkeit Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu.
2.  Hat eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so erteilt sie, in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften, die erforderlichen Bewilligungen im Zusammenhang mit einer solchen Investition, einschliesslich der Bewilligungen für den Beizug von leitendem und technischem Personal nach Wahl des Investors, ungeachtet der Staatsangehörigkeit.
Art. 3 Schutz, Behandlung
1.  Investitionen und Erträge von Investoren jeder Vertragspartei sind auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei jederzeit gerecht und billig zu behandeln und geniessen dort vollen Schutz und Sicherheit. Keine Vertragspartei behindert auf irgendeine Weise durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung oder die Veräusserung solcher Investitionen.
2.  Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen und Erträgen von Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie Investitionen und Erträgen ihrer eigenen Investoren oder Investitionen und Erträgen von Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.
3.  Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung oder Veräusserung ihrer Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie ihren eigenen Investoren oder den Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.
4.  Die Meistbegünstigungsbehandlung wird nicht so ausgelegt, als verpflichte sie eine Vertragspartei, Investoren und Investitionen der anderen Vertragspartei Vorteile zu gewähren, die sich ergeben aus:
a) einer bestehenden oder künftigen Zoll- oder Wirtschaftsunion, aus einer Freihandelszone oder einer regionalen wirtschaftlichen Organisation, bei welchen eine der Vertragsparteien Mitglied ist oder Mitglied wird;
b) einem Doppelbesteuerungsabkommen oder einem anderen auf Gegenseitigkeit beruhenden Abkommen über Steuerangelegenheiten.
5.  Zur Vermeidung von Missverständnissen wird festgehalten, dass keine Vertragspartei verpflichtet ist, auf ihrem Hoheitsgebiet die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels auf den Erwerb von Grundstücken und von diesbezüglichen Rechten durch Investoren der anderen Vertragspartei anzuwenden.
Art. 4 Enteignung, Entschädigung
1.  Keine Vertragspartei trifft direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaatlichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegenüber Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, es sei denn, solche Massnahmen erfolgen im öffentlichen Interesse, sind nicht diskriminierend und entsprechen den gesetzlichen Vorschriften. Zudem wird vorausgesetzt, dass eine tatsächlich verwertbare und wertentsprechende Entschädigung vorgesehen ist. Diese Entschädigung hat dem Marktwert der enteigneten Investition im Zeitpunkt zu entsprechen, als die enteignende Massnahme getroffen oder öffentlich bekannt wurde, je nachdem welcher Fall früher eingetreten ist. Der Entschädigungsbetrag trägt bankübliche Zinsen, vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung gerechnet, wird in einer frei konvertierbaren Währung geleistet und unverzüglich gezahlt.
2.  Enteignet eine Vertragspartei Vermögenswerte einer gemäss dem in irgendeinem Teil ihres Hoheitsgebiets geltenden Recht gegründeten oder konstituierten Gesellschaft, an welcher Investoren der anderen Vertragspartei Anteile besitzen, so gewährleistet sie, im erforderlichen Umfang und unter Berücksichtigung ihrer Rechtsvorschriften, dass den betroffenen Investoren eine Entschädigung gemäss Absatz 1 dieses Artikels geleistet wird.
3.  Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Verluste erlitten haben als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines nationalen Ausnahmezustandes oder eines Aufruhrs, wird hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Vergütung oder einer anderen entgeltlichen Gegenleistung eine nicht weniger günstige Behandlung als jene gewährt, welche die letztere Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder den Investoren eines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche günstiger ist. Solche Zahlungen sind frei transferierbar.
Art. 5 Freier Transfer
1.  Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei den unverzüglichen Transfer in einer frei konvertierbaren Währung von Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition, insbesondere von:
a) Erträgen gemäss Artikel 1 Absatz 3 dieses Abkommens;
b) Beträgen in Bezug auf Darlehen oder andere vertragliche Verpflichtungen, welche hinsichtlich der Investition eingegangen wurden;
c) Erlösen, die aus der vollständigen oder teilweisen Veräusserung oder Liquidation der Investition stammen;
d) Einkommen und anderen Vergütungen von Personal, das im Zusammenhang mit der Investition aus dem Ausland beigezogen wurde;
e) dem Anfangskapital und weiteren Beiträgen für den Unterhalt oder die Ausweitung der Investition;
f) Entschädigungszahlungen gemäss Artikel 4 dieses Abkommens.
2.  Transfers von Devisen erfolgen zum Wechselkurs, der am Tag des Transfers auf dem Markt anwendbar ist.
3.  Ein Transfer gilt als «unverzüglich» erfolgt, wenn er innerhalb einer Frist vorgenommen wird, die für die Erfüllung der Transferformalitäten üblicherweise benötigt wird. Diese Frist beginnt an dem Tag, an welchem das entsprechende Begehren gestellt wurde, und darf unter keinen Umständen zwei Monate überschreiten.
Art. 6 Subrogationsprinzip
Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr bezeichnete Stelle eine Zahlung aufgrund einer Entschädigung, einer Garantie oder eines Versicherungsvertrags in Bezug auf eine Investition eines ihrer Investoren auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so anerkennt die letztere Vertragspartei den Übergang der Rechte oder Ansprüche des betreffenden Investors auf die erstere Vertragspartei oder an die von ihr bezeichnete Stelle sowie das Recht dieser Vertragspartei oder der von ihr bezeichneten Stelle, aufgrund der Subrogation solche Rechte und Ansprüche im selben Umfang wie ihr Vorgänger wahrzunehmen.
Art. 7 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
1.  Im Hinblick auf eine einvernehmliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über Investitionen finden Beratungen zwischen den betroffenen Parteien statt.
2.  Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten seit dem schriftlichen Begehren, solche aufzunehmen, nicht zu einer Lösung, so kann der Investor nach seiner Wahl die Streitigkeit zur Beilegung unterbreiten:
a) dem zuständigen Gericht der Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet, in dem die Investition getätigt wurde;
b) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), welches durch das am 18. März 1965² in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten geschaffen wurde, wenn beide Vertragsparteien Mitglieder des Übereinkommens sind; oder
c) einem Ad-hoc-Schiedsgericht, welches, sofern von den Streitparteien nicht anders vereinbart, gemäss den Schiedsregeln der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) geschaffen wird.
3.  Die am Streit beteiligte Vertragspartei macht in keinem Zeitpunkt während des Verfahrens über Investitionsstreitigkeiten als Einwand ihre Immunität geltend oder den Umstand, dass der Investor aufgrund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für einen Teil oder die Gesamtheit des erlittenen Schadens oder Verlustes erhalten hat.
4.  Keine Vertragspartei wird eine der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitete Streitigkeit auf diplomatischem Wege weiterverfolgen, es sei denn, die andere Vertragspartei befolge den Schiedsspruch nicht.
5.  Der Schiedsspruch ist endgültig und für die Streitparteien bindend und wird gemäss Landesrecht vollzogen.
² SR 0.975.2
Art. 8 Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
1.  Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden auf diplomatischem Wege beigelegt.
2.  Können sich die beiden Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Beratungen nicht verständigen, so ist die Streitigkeit auf Begehren einer Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter bestimmen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Vorsitzenden.
3.  Hat eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht ernannt und ist sie der Ein­ladung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Ernennung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Begehren der letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
4.  Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf die Wahl des Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Begehren einer Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
5.  Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels erwähnten Fällen verhindert, die besagte Aufgabe wahrzunehmen, oder ist er Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so wird die Ernennung vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so wird die Ernennung durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das kein Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.
6.  Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selber, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Es entscheidet über die Streitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und anderen relevanten Abkommen zwischen den Vertragsparteien sowie den Grundsätzen des Völkerrechts und beachtet, soweit angemessen, die relevanten inländischen Rechtsvorschriften. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheide mit der Mehrheit der Stimmen. Ein solcher Entscheid ist endgültig und bindend für beide Vertragsparteien.
7.  Jede Vertragspartei trägt die Kosten für den von ihr ernannten Schiedsrichter und für ihre Vertretung im Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden und die übrigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen, sofern das Schiedsgericht nicht anders entscheidet.
Art. 9 Andere Verpflichtungen
1.  Erkennen Vorschriften in der Gesetzgebung einer Vertragspartei oder des Völkerrechts Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung zu als jene, die in diesem Abkommen vorgesehen ist, so gehen solche Vorschriften, in dem Masse als sie günstiger sind, diesem Abkommen vor.
2.  Jede Vertragspartei hält alle Verpflichtungen ein, die sie in Bezug auf Investitionen auf ihrem Hoheitsgebiet von Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist.
Art. 10 Vor dem Abkommen getätigte Investitionen
Dieses Abkommen ist auch auf Investitionen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei anwendbar, die in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei vor dem Inkrafttreten des Abkommens getätigt wurden. Es ist jedoch nicht anwendbar auf Streitigkeiten, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind.
Art. 11 Beziehungen zwischen den Regierungen
Dieses Abkommen ist unabhängig davon anwendbar, ob diplomatische oder konsularische Beziehungen zwischen den Vertragsparteien bestehen.
Art. 12 Schlussbestimmungen
1.  Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien sich mitgeteilt haben, dass die rechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Es bleibt in Kraft für die Dauer von zehn Jahren und verlängert sich danach um eine unbegrenzte Dauer. Nach Ablauf der Dauer von zehn Jahren kann dieses Abkommen jederzeit mit einer Frist von zwölf Monaten durch eine Vertragspartei gekündigt werden.
2.  Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden die in den Artikeln 1–11 enthaltenen Bestimmungen während weiteren zehn Jahren für Investitionen angewandt, die vor der Kündigung getätigt wurden.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig dazu ermächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Beirut, am 3. März 2000, im Doppel je in Französisch, Arabisch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Bei unterschiedlichen Auslegungen geht der englische Text vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Joseph Deiss

Für die
Regierung der Libanesischen Republik:

Georges Corm

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