Verordnung über die Kommission für Lehrmittel (IV B/32/3)
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Verordnung über die Kommission für Lehrmittel

1. 7. 2 0 10 – 3 5 IV B/32/3 Verordnung über die Kommission für Lehrmittel (Vom 4. Juni 2002; in Kraft bis 31. Juli 2011) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 85 des Gesetzes vom 6. Mai 2001 über Schule und Bil- dung (Bildungsgesetz), 1) verordnet:
Art. 1 Grundsatz
1 Der Regierungsrat ernennt eine Kommission für Lehrmittel (Lehrmittelkom- mission).
2 Diese ist dem Departement für Bildung und Kultur (Departement) zugeord- net, an das sie Anträge stellt und von dem sie Aufträge entgegennimmt.
Art. 2 Zusammensetzung
1 Eine Person der Hauptabteilung Volksschule und Sport (Hauptabteilung) hat den Vorsitz.
2 In der Lehrmittelkommission sind mit je einem Mitglied vertreten und stimmberechtigt: – der Kindergarten, – die Primarschule 1./2. Klasse, – die Primarschule 3./4. Klasse, – die Primarschule 5./6. Klasse, – die Oberschule, – die Realschule, – die Sekundarschule phil. I, – die Sekundarschule phil. II, – die Kleinklassen und Sonderschulen, – die Hauswirtschaft, Textiles Gestalten, Werken, – die Kantonsschule, – das Bildungsamt.
3 Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine Aktuarin oder einen Aktuar.
4 Die Lehrmittelverwalterin oder der Lehrmittelverwalter nimmt von Amtes wegen mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teil. 1 Kanton Glarus
2002 1) GS IV B/1/3
Lehrmittelkommission – V IV B/32/3
Art. 3 Wahl / Rücktritt
1 Die Stufenvertretungen werden vom Regierungsrat auf Antrag der Stufen- konferenzen bzw. des Kantonsschulkonvents für eine Amtszeit von vier Jah- ren gewählt.
2 Kommissionsmitglieder, welche die Stufe wechseln oder aus dem Lehramt ausscheiden, werden ersetzt.
3 Der Rücktritt aus der Lehrmittelkommission ist spätestens zwei Monate vor Semesterende schriftlich an den Regierungsrat, mit Kopie an den Vorsitz der Kommission, zu richten.
Art. 4 Aufgaben und Befugnisse
1 Die Lehrmittelkommission berät auf Antrag der Hauptabteilung oder der Stufenkonferenzen über die unterrichtsleitenden und ergänzenden Lehrmittel und deren Gebrauchsdauer sowie über die Unterrichtshilfen. Sie schlägt diese gemäss Artikel 98 Bildungsgesetz dem Departement zur Bewilligung vor.
2 Sie erstellt ein Lehrmittelverzeichnis, welches die vom Departement bewil- ligten unterrichtsleitenden und ergänzenden Lehrmittel und Unterrichtshilfen enthält.
3 Will eine Lehrperson ein nicht aufgeführtes Lehrmittel verwenden, so hat sie die schriftliche Bewilligung der zuständigen Fachperson der Hauptabtei- lung einzuholen.
4 Die Kommission berät in Lehrmittelfragen die Leitung der Lehrmittel- verwaltung und des Didaktischen Zentrums.
5 Sie kann mit Genehmigung des Departements und in Zusammenarbeit mit der Lehrmittelverwaltung eigene Lehrmittel schaffen oder bestehende Lehr- mittel überarbeiten.

Art. 5 Entschädigung Die Mitglieder der Kommission für Lehrmittel beziehen gemäss dem Be- schluss über die Taggelder und Reiseentschädigungen für Behörden- und Kommissionsmitglieder 1)

ein Sitzungsgeld.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts Das Reglement vom 24. Mai 1993 für die Lehrmittelkommission wird auf- gehoben.
2 1) GS II C/1/2
7. 5. 2006 – 30/31 Lehrmittelkommission – V IV B/32/3

Art. 7 Inkrafttreten Die vorliegende Verordnung tritt auf den 1. August 2002 in Kraft. Änderung der Verordnung: Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (GS II A/3/2): Art. 1 Abs. 2, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1, 2, 3 und 5 in Kraft ab LG 2006 3

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