Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Simbabw... (0.975.282.7)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Simbabwe über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 15. August 1996 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 9. Februar 2001 (Stand am 9. Februar 2001) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Simbabwe,
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zum beiderseitigen Nutzen zu verstärken,
im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,
in der Erkenntnis, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beitragen,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1)  bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf
(a) natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Vertragspartei als ihre Staatsangehörigen betrachtet werden;
(b) juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, Rechtsgemeinschaften und andere Organisationen, die nach der Gesetzgebung der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind und ihren Sitz im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei haben;
(c) juristische Gebilde, die nicht nach der Gesetzgebung dieser Vertragspartei gegründet sind, jedoch von Staatsangehörigen gemäss Bst. (a) dieses Absatzes oder von juristischen Gebilden gemäss Bst. (b) dieses Absatzes tatsächlich kontrolliert werden.
(2)  umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten und Guthaben, insbesondere
(a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte;
(b) Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
(c) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
(d) Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmus­ter, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsbezeichnungen), Know-how und Goodwill;
(e) Öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden.
Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte und Guthaben investiert werden, lässt deren Eigenschaft als Investition unberührt.
(3)  bezeichnet der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, aber nicht ausschliesslich, Gewinne, Zinsen, Kapital­gewinne, Dividenden, Lizenzgebühren und andere Entgelte.
(4)  bezeichnet der Begriff «Hoheitsgebiet» das Territorium einer Vertragspartei, über das dieser Staat gemäss Völkerrecht Souveränität oder Gerichtsbarkeit ausüben kann.
(5)  beinhaltet der Begriff «Gesetzgebung» sowohl Gesetze als auch veröffentlichte Verordnungen und übrige Rechtsvorschriften.
Art. 2 Anwendungsbereich
Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die in Übereinstimmung mit deren Gesetzgebung von Investoren der anderen Vertragspartei vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt wurden.
Art. 3 Förderung, Zulassung
(1)  Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet nach Möglichkeit Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung zu.
(2)  Jede Vertragspartei erteilt, in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung, die im Zusammenhang mit solchen Investitionen erforderlichen Bewilligungen, einschliess­lich solcher für die Durchführung von Lizenzverträgen und Verträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung sowie für die Tätigkeit von Beratern oder Experten.
Art. 4 Schutz, Behandlung
(1)  Investitionen und Erträge von Investoren jeder Vertragspartei sind auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei jederzeit gerecht und billig zu behandeln und geniessen dort vollen Schutz und Sicherheit. Keine Vertragspartei behindert auf irgendeine Weise durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung und die Veräusserung von Investitionen, die von Investoren der anderen Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet getätigt wurden.
(2)  Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen und Erträgen von Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie Investitionen und Erträgen ihrer eigenen Investoren oder Inves­titionen und Erträgen von Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.
(3)  Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie ihren eigenen Investoren oder den Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.
(4)  Gewährt eine Vertragspartei den Investoren eines beliebigen Drittstaates besondere Vorteile aufgrund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion, eines Gemeinsamen Marktes oder einer ähnlichen regionalen Organisation oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren der anderen Vertragspartei einzuräumen.
Art. 5 Freier Transfer
Jede Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei Investitionen getätigt haben, gewährt diesen Investoren den freien Transfer von Beträgen im Zusammenhang mit diesen Investitionen, insbesondere von:
(a) Erträgen;
(b) Rückzahlungen von Darlehen;
(c) Beträgen, die zur Deckung der Kosten der Investitionsverwaltung bestimmt sind;
(d) Lizenzgebühren und anderen Zahlungen für Rechte, die in Artikel 1 Absatz (2) Buchstaben (c), (d) und (e) dieses Abkommens aufgezählt sind;
(e) zusätzlichen Kapitalleistungen, die für den Unterhalt oder die Ausweitung der Investitionen erforderlich sind;
(f) Erlösen aus dem Verkauf oder der teilweisen oder vollständigen Liquidation einer Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen.
Art. 6 Enteignung
(1)  Investitionen von Investoren einer Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei dürfen nicht nationalisiert, enteignet oder Massnahmen unterworfen werden, die einer Nationalisierung oder Enteignung gleichkommen (im Folgenden als «Enteignung» bezeichnet), es sei denn, dies geschehe zu einem mit internen Bedürfnissen verbundenen öffentlichen Zweck, auf der Basis der Nichtdiskriminierung und gegen eine unverzügliche, wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädigung. Diese Entschädigung hat dem tatsächlichen Wert der Investition unmittelbar vor deren Enteignung oder vor dem öffentlichen Bekanntwerden der bevorstehenden Enteignung zu entsprechen, je nachdem welcher Fall früher eingetreten ist. Die Entschädigung umfasst eine handelsübliche Verzinsung bis zum Zeitpunkt der Zahlung, hat ohne Verzögerung zu erfolgen, muss tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein. Der betroffene Investor hat nach der Gesetzgebung der Vertragspartei, welche die Enteignung vornimmt, das Recht, seinen Fall sowie die Bewertung seiner Investition umgehend von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde dieser Vertragspartei in Übereinstimmung mit den in diesem Abschnitt festgelegten Grundsätzen prüfen zu lassen.
(2)  Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte eines Unternehmens, das gemäss der geltenden Gesetzgebung in irgendeinem Teil ihres Hoheitsgebietes inkorporiert oder konstituiert wurde und besitzen Investoren der anderen Vertragspartei Beteiligungen an diesem Unternehmen, so hat sie sicherzustellen, dass solche Investoren unter Vorbehalt ihrer Gesetzgebung im notwendigen Umfang gemäss Absatz (1) dieses Artikels entschädigt werden.
Art. 7 Entschädigung für Verluste
(1)  Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes, einer Rebellion, eines Aufstandes oder eines Aufruhrs auf dem Hoheitsgebiet der letzteren Vertragspartei Verluste erlitten haben, wird durch diese hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Abfindung oder anderer Gegenleistungen eine nicht weniger günstige Behandlung gewährt, als jene, welche sie ihren eigenen Investoren oder den Investoren irgendeines Staates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Inves­tor günstiger ist. Diesbezügliche Zahlungen sind frei transferierbar.
(2)  Unbeschadet von Absatz (1) dieses Artikels erhalten Investoren einer Vertragpartei, die in einem der in diesem Absatz genannten Fälle auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Verluste erleiden
(a) durch eine Beschlagnahmung ihres Eigentums durch Streitkräfte oder Behörden dieser Vertragspartei, oder
(b) durch eine Zerstörung ihres Eigentums durch Streitkräfte oder Behörden dieser Vertragspartei, die nicht aufgrund von Kampfhandlungen verursacht wurde oder unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,
eine Rückerstattung oder eine angemessene Entschädigung. Diesbezügliche Zahlungen sind frei transferierbar.
Art. 8 Andere Verpflichtungen
(1)  Sofern Bestimmungen in der Gesetzgebung einer Vertragspartei oder in inter­nationalen Übereinkommen den Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung zuerkennen als jene, die in diesem Abkommen vorgesehen ist, so gehen solche Bestimmungen, soweit sie günstiger sind, diesem Abkommen vor.
(2)  Jede Vertragspartei erfüllt alle Verpflichtungen, die sie hinsichtlich Investitionen, die durch Investoren der anderen Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet getätigt wurden, eingegangen ist.
Art. 9 Subrogationsprinzip
Hat eine Vertragspartei für eine Investition, die durch einen ihrer Investoren auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei getätigt wurde, eine finanzielle Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken gewährt und wurde aufgrund dieser Garantie eine Zahlung geleistet, so anerkennt die andere Vertragspartei aufgrund des Subroga­tionsprinzips den Übergang der Rechte des Investors auf die erste Vertragspartei.
Art. 10 Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
(1)  Zur Lösung von Streitigkeiten über Investitionen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei finden, unbeschadet von Artikel 11 dieses Abkommens (Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien), Beratungen zwischen den betroffenen Parteien statt.
(2)  Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten nicht zu einer Lösung, wird die Streitigkeit, falls der betroffene Investor schriftlich die Einwilligung erteilt, dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten unterbreitet, welches unter dem Washingtoner Übereinkommen zur Beilegung von Inves­titionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten vom 18. März 1965² errichtet wurde.
Jede Partei kann das Verfahren einleiten, indem sie, wie in Artikel 28 und Artikel 36 des Übereinkommens vorgesehen, einen entsprechenden Antrag an den General­sekretär des Zentrums richtet. Sind sich die Parteien nicht einig, ob ein Vergleichsverfahren oder Schiedsverfahren durchzuführen ist, liegt die endgültige Entscheidung beim betroffenen Investor.
(3)  Das Schiedsgericht fällt seinen Schiedsspruch auf der Grundlage dieses Abkommens sowie weiterer in der Sache zwischen den Vertragsparteien anwend­barer Vereinbarungen, der Bestimmungen von allfälligen besonderen Investitionsverträgen, der Gesetzgebung der am Schiedsverfahren beteiligten Vertragspartei, einschliesslich ihrer Regeln des internationalen Kollisionsrechts, sowie der einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts.
(4)  Die am Schiedsverfahren beteiligte Vertragspartei kann in keiner Phase des Streitbeilegungsverfahrens die Einrede ihrer Immunität geltend machen oder vorbringen, der Investor habe aufgrund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für einen Teil oder die Gesamtheit des entstandenen Schadens oder Verlustes erhalten.
(5)  Keine Vertragspartei wird eine dem Zentrum unterbreitete Streitigkeit auf diplomatischem Wege weiterverfolgen, es sei denn, die andere Vertragspartei befolge den vom Schiedsgericht erlassenen Schiedsspruch nicht.
(6)  Der Schiedsspruch ist für die am Schiedsverfahren beteiligten Parteien endgültig und bindend und wird in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Vertrags­partei, auf deren Hoheitsgebiet die sich in Frage stehende Investition befindet, vollzogen.
² SR 0.975.2
Art. 11 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
(1)  Die Vertragsparteien vereinbaren, beim Entstehen von Streitigkeiten in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens Beratungen und Verhandlungen durchzuführen. Sie bieten sich gegenseitig ausreichende Gelegenheit für solche Beratungen und Verhandlungen.
(2)  Falls die Beratungen und Verhandlungen innerhalb von sechs Monaten nach dem Ersuchen, solche aufzunehmen, nicht zu einer Lösung führen, kann jede der Vertragsparteien, vorausgesetzt sie haben nichts anderes vereinbart, die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterstellen, welches sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter. Der dritte Schiedsrichter, welcher Präsident des Schiedsgerichts und Staatsangehöriger eines Drittstaates ist, wird einvernehmlich von den zwei anderen Schiedsrichtern bestimmt. Sollte einer der Schiedsrichter seine Funktion nicht erfüllen können, wird ein Stellvertreter gemäss diesem Artikel bestimmt.
(3)  Sollte eine der Vertragsparteien es unterlassen, ihren Schiedsrichter innerhalb von zwei Monaten, nachdem die andere Vertragspartei die Streitigkeit einem Schiedsverfahren unterworfen hat und ihren Schiedsrichter ernannt hat, zu bezeichnen, wird die letztere den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes um die entsprechende Ernennung bitten. Sofern dieser verhindert ist, eine solche Ernennung vorzunehmen oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, hat der Vizepräsident oder das älteste Mitglied des Gerichtshofes die Ernennung vorzunehmen.
(4)  Können sich die beiden von den Vertragsparteien bezeichneten Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf die Wahl des dritten Schiedsrichters einigen, so wird dieser auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt. Sofern dieser verhindert ist, eine solche Ernennung vorzunehmen oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, hat der Vizepräsident oder das älteste Mitglied des Gerichtshofes die Ernennung vorzunehmen.
(5)  Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber. Das Schiedsgericht entscheidet die Streitigkeit aufgrund dieses Abkommens und anderer zwischen den Parteien relevanter Abkommen sowie aufgrund der anderen Regeln des Völkerrechts; es berücksichtigt, soweit angemessen, das einschlägige Landesrecht. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheide aufgrund der Mehrheit der Stimmen; der Entscheid ist für beide Parteien endgültig und bindend.
(6)  Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres eigenen Schiedsrichters und ihrer Vertretung im Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden und die übrigen Kos­ten werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen.
Art. 12 Schlussbestimmungen
(1)  Das vorliegende Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem sich die beiden Regierungen mitteilen, dass die verfassungsmässigen Vorschriften für den Abschluss und das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt sind, und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Wird es nicht durch schriftliche Anzeige sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, verlängert sich seine Laufzeit um jeweils weitere zwei Jahre.
(2)  Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden für Investitionen, die vor seiner Kündigung getätigt wurden, die in den Artikeln 1 bis 11 enthaltenen Bestimmungen noch während der Dauer von zehn Jahren angewandt.
Geschehen zu Harare, am 15. August 1996, in Französisch and Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Franz Blankart

Für die
Regierung der Republik Simbabwe:

Herbert Murerwa

Protokoll

Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Simbabwe über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen haben die bevollmächtigten Unterzeichner folgende Klarstellungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden.

Zu Artikel 5

Ungeachtet der Bestimmung in Absatz (1) Buchstabe (f) dieses Artikels unterliegt bezüglich der Republik Simbabwe der Transfer von Erlösen aus dem Verkauf oder der Veräusserung von Investitionen, welche vor dem 1. Mai 1993 zugelassen wurden, denjenigen Transferbedingungen, die zum Zeitpunkt der Zulassung der Investition galten. Die Regierung der Republik Simbabwe unternimmt ihr Möglichstes, um die Einschränkungen hinsichtlich solcher Zahlungen zu verringern und verpflichtet sich, spätestens ab 1. Januar 1999 den uneingeschränkten Transfer für alle in Absatz (1) dieses Artikels genannten Zahlungen zu gewähren.
Geschehen zu Harare, am 15. August 1996, in Französisch and Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Franz Blankart

Für die
Regierung der Republik Simbabwe:

Herbert Murerwa

Markierungen
Leseansicht