Gesetz zur Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an das SVOG (122.0.4)
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Gesetz zur Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an das SVOG

Gesetz zur Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an das SVOG vom 14.11.2002 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung (SVOG), insbesondere auf die Artikel 44, 46,
71, 75 und 77; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 1. Oktober 2002; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Gegenstand des Gesetzes

Art. 1

1 Dieses Gesetz:
a) legt die allgemeinen Grundsätze für die terminologische Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Organisationsautonomie des Staatsra - tes fest;
b) ändert in den Bereichen, in denen auf Grund des SVOG eine Reorgani - sation durchgeführt wird, die betreffenden Gesetze und Dekrete.
2 Die Änderung der Erlasse des Staatsrates, die wegen Reorganisationsmass - nahmen nötig wird, wird durch eine Verordnung vorgenommen.
2 Terminologische Anpassung der kantonalen Gesetzgebung

Art. 2 Allgemeine Grundsätze – Namen der Direktionen

1 In den Erlassen des Grossen Rates werden die Namen der Direktionen durch eine neutrale Bezeichnung ersetzt.
2 In den Erlassen anderer Behörden werden die Namen der Direktionen den Bezeichnungen der Verordnung vom 12. März 2002 über die Zuständigkeits - bereiche der Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei (ZDirV) ange - passt.

Art. 3 Allgemeine Grundsätze – Nennung von Direktionsvorsteherin -

nen und -vorstehern
1 Die Nennung von Direktionsvorsteherinnen und -vorstehern wird in der ganzen kantonalen Gesetzgebung durch die Nennung der Direktionen ersetzt.
2 Wo es unumgänglich ist, sich auf die Person einer Staatsrätin oder eines Staatsrates zu beziehen, wird jedoch einheitlich eine Formulierung wie «die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion» verwendet.

Art. 4 Allgemeine Grundsätze – Namen der Verwaltungseinheiten

1 Die Namen der Verwaltungseinheiten werden in der ganzen kantonalen Ge - setzgebung nachgeführt, so dass die Verwaltungseinheiten darin kohärent und einheitlich bezeichnet werden.
2 Für die Nachführung ist die Verordnung vom 9. Juli 2002 über die Bezeich - nungen der Verwaltungseinheiten der Direktionen des Staatsrats und der Staatskanzlei massgebend.
3 In den Erlassen des Grossen Rates kann der Name einer Verwaltungseinheit durch eine neutrale Bezeichnung ersetzt werden, wenn das keine weitere Än - derung der betreffenden Gesetzgebung nach sich zieht.

Art. 5 Ausführung

1 Die Vollzugsorgane für die amtlichen Publikationen besorgen die termino - logische Anpassung der kantonalen Gesetzgebung, die beim Inkrafttreten die - ses Gesetzes in Kraft oder beschlossen ist, und folgen dabei den oben ge - nannten Grundsätzen.
2 Sie sind zudem ermächtigt, bei den Arbeiten zur Ausführung der terminolo - gischen Anpassung Änderungen vorzunehmen, die denen des 3. Abschnitts entsprechen, sofern eindeutig eine Lücke dieses Gesetzes vorliegt und offen - sichtlich ist, wie sie zu füllen ist.
3 In jedem Fall holen sie zuvor die Stellungnahme der Direktion ein, in deren Bereich der Erlass fällt; bei Uneinigkeit entscheidet der Staatsrat.
3 Änderungen von Gesetzen und Dekreten infolge einer Reorganisation

Art. 6 à 77 ... 1 )

1) Änderungsartikel in der SGF nicht wiedergegeben.
4 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 78

1 Folgende Gesetze werden aufgehoben:
a) das Ausführungsgesetz vom 7. Februar 1996 zur Bundesgesetzgebung über den Schweizerpass und die schweizerische Identitätskarte (SGF
114.3.1);
b) das Ausführungsgesetz vom 23. November 1994 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (Verfahren für Klagen zur Durchsetzung des Auskunftsrechts) (SGF 17.3);
c) das Gesetz vom 23. November 1965 zur Ausführung des Bundesgeset - zes vom 19. März 1965 betreffend Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues (SGF 87.1).
5 Schlussbestimmung

Art. 79

1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt, das am
1. Januar 2003 in Kraft tritt.
2 Folgende Anpassungen treten jedoch zu einem anderen Zeitpunkt in Kraft:
a) Die durch Artikel 24 durchgeführte Änderung des Anhangs zum Kon - kordat vom 9. November 1974 über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen tritt erst mit ihrer Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts in Kraft.
b) Die durch Artikel 49 durchgeführte Änderung von Artikel 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesge - setzgebung über den Strassenverkehr tritt gleichzeitig mit der Änderung vom 14. Dezember 2001 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezem - ber 1958 in Kraft.
c) Die durch Artikel 71 durchgeführte Änderung von Artikel 12a Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 25. September 1997 über die Ausübung des Handels tritt gleichzeitig mit Gesetz vom 11. Juni 2002 zur Änderung des Gesetzes über die Ausübung des Handels in Kraft.
Genehmigung Die Artikel 16, 17, 18 und 60 dieses Gesetzes sind vom Eidgenössischen Jus - tiz- und Polizeidepartement am 30.12.2002 genehmigt worden. Die Geneh - migung des Bundes gilt für die terminologischen Anpassungen nach Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes; sie gilt jedoch nicht für eventuelle künftige Änderungen nach Artikel 5 Abs. 2 und 3.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.11.2002 Erlass Grunderlass 01.01.2003 2002_120 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
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