Abkommen (0.975.274.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen¹ Abgeschlossen am 5. Oktober 1990 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 7. August 1991 (Stand am 7. August 1991) ¹ Mit Briefwechsel vom 24. Febr. 1994 mit der Tschechischen Republik und Notenaus­tausch vom 13. Okt./25. Nov. 1994 mit der Slowakei wurde die Weitergeltung dieses zwischen der Schweiz und den genannten Staaten bestätigt.
Präambel
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Tschechische und Slowakische Föderative Republik,
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zum beiderseitigen Nutzen zu verstärken,
im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Gebiete der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,
in der Erkenntnis, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beitragen,
in Erwägung der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1)  bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf
a) natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Vertragspartei ihre Staatsangehörigen sind;
b) juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, ge­schäft­liche Vereinigungen und andere Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie rechtmässig or­gani­siert sind und ihren Sitz im Gebiet derselben Vertragspartei haben und dort eine echte Wirtschaftstätigkeit entfalten;
c) juristische Gebilde, die nach dem Recht eines beliebigen Staates gegründet sind und direkt oder indirekt von Staatsangehörigen der betreffenden Vertragspartei oder von juristischen Gebilden kontrolliert werden, die ihren Sitz im Gebiet der betreffenden Vertragspartei haben und dort eine echte Wirtschaftstätigkeit entfalten.
(2)  umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten und Guthaben, insbesondere
a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Hypotheken, Pfandrechte und Nutzniessungen;
b) Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
c) Forderungen und Rechte auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
d) Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Fabrik‑, Handels‑ und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Ursprungsbezeichnungen), «Know‑how» und «Goodwill»;
e) öffentlich‑rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes eingeräumt werden;
(3)  bezeichnet der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und umfasst insbesondere, wenn auch nicht ausschliesslich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Lizenz‑ und andere Gebühren.
Art. 2 Anwendungsbereich
(1)  Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen innerhalb des Gebietes einer Vertragspartei, welche nach dem 1. Januar 1950 von Investoren der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei getätigt wurden.
(2)  Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien hinsichtlich Investitionen, die nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens fallen.
Art. 3 Förderung, Zulassung
(1)  Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Gebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu.
(2)  Hat eine Vertragspartei auf ihrem Gebiet eine Investition zugelassen, so erteilt sie in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften die im Zusammenhang mit der Investition erforderlichen Bewilligungen, einschliesslich solcher für die Durchführung von Lizenzverträgen und von Verträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung. Jede Vertragspartei ist bestrebt, die Bewilligungen zu erteilen, die gegebenenfalls für die Tätigkeit von Beratern und anderen qualifzierten Personen fremder Staatsangehörigkeit erforderlich sind.
Art. 4 Schutz, Behandlung
(1)  Jede Vertragspartei schützt auf ihrem Gebiet die in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung und übrigen Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei getätigten Investitionen und unterlässt es, die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzniessung, die Erweiterung, den Verkauf und die Liquidation solcher Investitionen durch ungerechtfertigte oder diskriminie­rende Massnahmen zu behindern. Insbesondere erteilt jede Vertragspartei die Bewilligungen, die in Artikel 3, Absatz (2) dieses Abkommens erwähnt sind.
(2)  Jede Vertragspartei stellt auf ihrem Gebiet eine gerechte und billige Behandlung der Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei sicher. Diese Behandlung darf nicht weniger günstig sein als jene, welche die Vertragspartei Investitionen angedeihen lässt, die auf ihrem Gebiet von eigenen Investoren getätigt wurden, oder als die Behandlung, die Investitionen von Investoren der am meisten begünstigten Nation geniessen, sofern diese Behandlung günstiger ist. Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures), an denen Investoren beider Vertragsparteien beteiligt sind, kommen als wirtschaftliche Einheit in den Genuss der vorerwähnten Behandlung.
(3)  Die Meistbegünstigung bezieht sich nicht auf Vorteile, welche eine Vertragspartei den Investoren eines Drittstaates aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder eines Abkommens gewährt, das eine Freihandelszone, eine Zollunion oder einen gemeinsamen Markt begründet.
Art. 5 Freier Transfer
(1)  Jede Vertragspartei, auf deren Gebiet Investoren der anderen Vertragspartei Investitionen getätigt haben, gewährt diesen Investoren den freien Transfer von Zahlungen im Zusammenhang mit diesen Investitionen, namentlich der
a) Erträge der Investitionen;
b) Beträge im Zusammenhang mit Darlehen, die für die Investitionen auf­genommen wurden;
c) zusätzlichen Kapitalleistungen, die für den Unterhalt oder die Ausweitung der Investitionen erforderlich sind;
d) Erlöse aus dem Verkauf oder der teilweisen oder vollständigen Liquidation einer Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen.
(2)  Für den Transfer gemäss Absatz (1) dieses Artikels haben die Investoren das Recht, jeglichen Betrag an ausländischer Währung zum offiziellen Wechselkurs zu kaufen.
Art. 6 Enteignung, Entschädigung
(1)  Keine Vertragspartei darf direkt oder indirekt Enteignungs‑ oder Verstaat­lichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen derselben Art oder mit derselben Wirkung gegenüber Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei treffen, es sei denn, solche Massnahmen erfolgten im öffentlichen Interesse, seien nicht diskriminierend und entsprächen den gesetzlichen Vorschriften sowie vorausgesetzt, dass eine wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädigung vorgesehen ist. Der Entschädigungsbetrag einschliesslich Zinsen ist in der Währung des Herkunftslandes der Investition zu zahlen und dem Berechtigten ohne Verzögerung und unabhängig von seinem Wohn- ­oder Geschäftssitz zu überweisen.
(2)  Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes oder einer Rebellion auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei Schaden genommen haben, haben Anspruch darauf, von der letzteren hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Abfindung oder anderer Entgelte nach Massgabe von Artikel 4, Absatz (2) dieses Abkommens behandelt zu werden.
Art. 7 Günstigere Bedingungen
Sofern gesetzliche Bestimmungen einer Vertragspartei dem Investor eine günstigere Behandlung zuerkennen als jene, die im vorliegenden Abkommen vorgesehen ist, gehen diese Bestimmungen dem Abkommen vor.
Art. 8 Grundsatz der Subrogation
Leistet eine Vertragspartei einem Staatsangehörigen oder einer Gesellschaft eine Zahlung in Erfüllung einer Garantiepflicht, die sie bezüglich einer Investition im Gebiet der anderen Vertragspartei eingegangen ist, so anerkennt die letztere Vertragspartei den Übergang aller Rechte oder Ansprüche dieses Staatsangehörigen oder dieser Gesellschaft auf die erste Vertragspartei sowie deren Eintritt in die betreffenden Rechte oder Ansprüche.
Art. 9 Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
(1)  Zur Lösung von Meinungsverschiedenheiten über Investitionen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei finden, unbeschadet von Artikel 10 dieses Abkommens (Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien), Beratungen zwischen den betroffenen Parteien statt.
(2)  Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten nicht zu einer Lösung, wird die Meinungsverschiedenheit auf Antrag des Investors einem Schiedsgericht unterbreitet. Dieses Schiedsgericht wird wie folgt bestellt:
a) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet. Vorbehältlich einer anderslautenden Verständigung zwischen den betroffenen Parteien, bezeichnet jede von ihnen einen Schiedsrichter, und diese beiden Schiedsrichter wählen einen Angehörigen eines Drittstaates als Obmann. Die Bezeichnung der Schiedsrichter erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Empfang des Gesuchs um ein Schiedsverfahren, und der Obmann ist innerhalb der folgenden zwei Monate zu wählen.
b) Wurden die in lit. a) festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann jede Streitpartei, vorbehältlich einer anderslautenden Vereinbarung, den Präsidenten des Schiedshofes der Internationalen Handelskammer in Paris ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident an seiner Mandatsausübung verhindert oder ist er Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsstaaten, so ist Artikel 10, Absatz (5) dieses Abkommens mutatis mutandis anzuwenden.
c) Vorbehältlich einer anderslautenden Vereinbarung zwischen den Streitparteien regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst. Seine Entscheide sind endgültig und bindend. Jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Vollstreckung der Schiedssprüche sicher.
d) Jede Streitpartei trägt die Kosten ihres eigenen Schiedsrichters und ihrer Vertretung im Schiedsverfahren. Die Kosten des Obmannes und die übrigen Aufwendungen werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine andere Verteilung der Kosten vornehmen; ein solcher Entscheid ist für beide Parteien verbindlich.
(3)  Wenn beide Vertragsparteien der Washingtoner Konvention vom 18. März 1965² zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten beigetreten sind, können auf Antrag des Investors Meinungsverschiedenheiten gemäss diesem Artikel anstatt dem Schiedsgericht nach Absatz (2) dieses Artikels dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten unterbreitet werden.
(4)  Die am Streit beteiligte Vertragspartei kann in keiner Phase des Verfahrens nach Absatz (2) oder Absatz (3) dieses Artikels oder des Vollstreckungsverfahrens des entsprechenden Urteils den Einwand erheben, der Investor habe aufgrund eines Versicherungsvertrags eine Entschädigung für einen Teil oder die Gesamtheit des entstandenen Schadens erhalten.
(5)  Keine Vertragspartei wird einen Streitfall, der einem Schiedsgericht unterbreitet wurde, auf diplomatischem Wege weiterverfolgen, es sei denn, die andere Vertragspartei befolge den von einem Schiedsgericht erlassenen Schiedsspruch nicht.
² SR 0.975.2
Art. 10 Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien
(1)  Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich Aus­legung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege beizulegen.
(2)  Falls die beiden Vertragsparteien sich nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Ausbruch der Streitigkeit verständigen können, ist sie auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Angehörigen eines Drittstaates als Obmann.
(3)  Falls eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und der Aufforderung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachkommt, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(4)  Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung auf die Wahl des Obmannes einigen, so wird dieser auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(5)  Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in Absatz (3) und Absatz (4) erwähnten Fällen an seiner Mandatsausübung verhindert, oder ist er Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.
(6)  Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber.
(7)  Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien endgültig und bindend.
Art. 11 Einhaltung von Verpflichtungen
Jede Vertragspartei gewährleistet zu jedem Zeitpunkt die Einhaltung der durch sie bezüglich der Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eingegangenen Verpflichtungen.
Art. 12 Schlussbestimmungen
(1)  Das vorliegende Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem sich die beiden Vertragsparteien mitteilen, dass die verfassungsmässigen Vorschriften für den Abschluss und das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt sind, und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Wird es nicht durch schriftliche Anzeige sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraums gekündigt, verlängert sich seine Laufzeit um jeweils weitere fünf Jahre.
(2)  Im Falle der Kündigung dieses Abkommens gelten für Investitionen, die vor seiner Kündigung getätigt wurden, die in den Artikeln 1 bis 11 enthaltenen Bestimmungen noch während der Dauer von zehn Jahren.
Geschehen zu Bern, am 5. Oktober 1990, in zwei Originalen, in deutscher, tschechischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Jean‑Pascal Delamuraz

Für die Tschechische
und Slowakische Föderative Republik:

Václav Klaus

Protokoll

Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen haben die bevollmächtigten Unterzeichner bezüglich Artikel 1 folgende Klarstellung vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildet:
(1) Ein Investor im Sinne des Artikels 1 Absatz (1) lit. c) kann von der Vertragspartei, auf deren Gebiet die Investition getätigt worden ist oder werden soll, ersucht werden, den Nachweis der Kontrolle über die betreffende Investition zu erbringen, damit er als Investor der anderen Vertragspartei anerkannt werden kann.
(2) Investoren gemäss Artikel 1 Absatz (1) lit. c) können keinen Anspruch gestützt auf Artikel 6 des Abkommens geltend machen, sofern gemäss einer ähnlichen Bestimmung in einem anderen Investitionsschutzabkommen der Vertragspartei, auf deren Gebiet die Investition getätigt worden ist, Entschädigung geleistet worden ist.
Geschehen zu Bern, am 5. Oktober 1990, in zwei Originalen, in deutscher, tschechischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Jean‑Pascal Delamuraz

Für die Tschechische
und Slowakische Föderative Republik:

Václav Klaus

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