Beschluss zur amtlichen Anerkennung der Wappen der Bezirke und Gemeinden
                            Beschluss zur amtlichen Anerkennung der Wappen der  Bezirke und Gemeinden  vom 06.07.1943 (Fassung in Kraft getreten am 06.07.1943)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  im   Hinblick   auf   das   Bundesgesetz   zum   Schutz   öffentlicher   Wappen   und  anderer öffentlicher Zeichen, vom 5.  Juni 1931, und die Vollziehungsverord  -  nung vom 5.  Januar 1932;  im Hinblick auf das Wappenbuch der Gemeinden und Bezirke des Kantons  Freiburg, Ausgabe 1943;  auf Antrag der Direktion der Gemeinden und Pfarreien,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Die im «Wappenbuch der Gemeinden und Bezirke des Kantons Freiburg»  1  )  ,  herausgegeben im Jahre 1943 von Hubert de Vevey, mit Genehmigung der  Direktion der Gemeinden und Pfarreien  2  )  , angenommenen und festgelegten  Wappen werden als amtliche Wappen der Gemeinden und Bezirke anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Diese Wappen dürfen nicht ohne Zustimmung des Staatsrates abgeändert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Sie geniessen den rechtlichen Schutz gemäss Bundesgesetz zum Schutz öf  -  fentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen, vom 5.  Juni 1931.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Das Wappenbuch kann in der Kantons- und Universitätsbibliothek oder im Staatsarchiv ein  -  gesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Die Änderungen der Gemeindewappen und die neuen Gemeindewappen können im Staatsar  -  chiv eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Die Gemeinden haben darüber zu wachen, dass ihre Wappen nicht in miss  -  bräuchlicher Weise im Sinne des vorgenannten Gesetzes verwendet werden;  sie   haben   alle   geeigneten   Massnahmen   zu   ergreifen,   um   jeglichen   Miss  -  brauch zu ahnden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Vorliegender   Beschluss  ist  im  Amtsblatt  zu   veröffentlichen,   im   Sonder  -  druck herauszugeben und in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.07.1943  Erlass  Grunderlass  06.07.1943  BL/AGS 1943 f 82 / d 86  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  06.07.1943  06.07.1943  BL/AGS 1943 f 82 / d 86