Abkommen (0.975.227.6)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen Abgeschlossen am 14. Dezember 1998 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 15. November 2000 (Stand am 15. November 2000) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes..
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zum beiderseitigen Nutzen zu verstärken,
im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,
in der Erkenntnis der Notwendigkeit, durch Förderung und Schutz von ausländischen Investitionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beizutragen,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1)  bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf:
(a) natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Vertragspartei als deren Staatsangehörige betrachtet werden;
(b) juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, wirtschaftlicher Vereinigungen und anderer Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind, ihren Sitz im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei haben und dort echte Wirtschaftstätigkeiten entfalten;
(c) juristische Gebilde, die nicht nach dem Recht der betreffenden Vertrags­partei gegründet sind, jedoch tatsächlich von natürlichen Personen gemäss Buchstabe a oder juristischen Gebilden gemäss Buchstabe b kontrolliert werden.
(2)  bezeichnet der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, insbesondere:
(a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte und Nutzniessungen;
(b) Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
(c) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
(d) Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Ursprungsbezeichnungen), «Know-how» und «Goodwill»;
(e) öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden.
(3)  umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und schliesst insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalerträge, Dividenden, Lizenz- und andere -gebühren ein.
(4)  bezeichnet der Begriff «Hoheitsgebiet» das Territorium jeder Vertragspartei einschliesslich der an die Küste des betreffenden Staates angrenzenden Meeres­zonen, im dem Umfang als er dort gemäss Völkerrecht souveräne Rechte oder Gerichtsbarkeit ausüben darf.
Art. 2 Anwendungsbereich
Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen von Investoren einer Vertragspartei, die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften vor oder nach dem Inkrafttreten des Abkommens getätigt wurden.
Art. 3 Zulassung und Schutz
(1)  Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet nach Möglichkeit Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu. Hat eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so bemüht sie sich um die Erteilung der erforderlichen Bewilligungen im Zusammenhang mit einer solchen Investition und mit der Ausführung von Lizenzverträgen und Verträgen über die technische, wirtschaftliche oder administrative Unterstützung.
(2)  Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei erfahren auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei jederzeit gerechte und billige Behandlung und geniessen dort vollen Schutz und Sicherheit. Keine Vertragspartei behindert auf irgendeine Weise durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung oder die Veräusserung solcher Investitionen.
Art. 4 Behandlung von Investitionen
(1)  Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie Investitionen von Investoren eines Drittstaates gewährt. Gemeinschaftsunternehmen an denen sich Investoren beider Vertragsparteien beteiligen, erfahren nicht weniger günstige Bedingungen als Gemeinschaftsunternehmen, an denen Investoren aus irgendeinem Drittstaat beteiligt sind.
(2)  Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet den Investoren der anderen Vertragspartei, bezüglich die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung oder die Veräusserung ihrer Investitionen, oder bezüglich jeder anderen im Zusammenhang mit der Investition stehenden Tätigkeit, eine Behandlung die nicht weniger günstig ist als jene, welche sie Investoren eines Drittstaates angedeihen lässt.
(3)  Jede Vertragspartei unterlässt diskriminierende Massnahmen bezüglich Inves­titionen von Investoren der anderen Vertragspartei sowie bezüglich Gemein­schaftsunternehmen, an denen Investoren beider Vertragsparteien teilhaben. Solche Massnahmen umfassen insbesondere ungerechtfertigte Beschränkungen oder Behinderungen bezüglich den Zugang zu Produktionsmitteln oder den Kauf, Transport, die Vermarktung oder den Verkauf von Gütern und Dienstleistungen.
(4)  Gewährt eine Vertragspartei den Investoren eines Drittstaates besondere Vor­teile aufgrund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion oder eines gemeinsamen Marktes oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren der anderen Vertragspartei einzuräumen.
Art. 5 Freier Transfer
(1)  Jede Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei Investitionen getätigt haben, gewährt diesen Investoren den unbeschränkten Transfer, in einer frei konvertierbaren Währung, von Beträgen im Zusammenhang mit diesen Investitionen, insbesondere von:
(a) Erträgen;
(b) Rückzahlungen von Darlehen;
(c) Beträgen, die zur Deckung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt sind;
(d) Lizenzgebühren und anderen Zahlungen, die sich aus Rechten gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c, d und e dieses Abkommens ergeben;
(e) zusätzlichen Kapitalleistungen, die für den Unterhalt oder die Ausweitung der Investitionen erforderlich sind;
(f) Erlösen aus dem Verkauf oder der teilweisen oder vollständigen Liquidation einer Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen;
(g) nicht ausgegebenen Ersparnissen und anderen Vergütungen von Personal, welches im Zusammenhang mit einer Investition im Ausland rekrutiert wurde;
(h) Zahlungen aufgrund der Schlichtung einer Streitigkeit.
(2)  Die Transfers erfolgen unverzüglich zum Wechselkurs, welcher am Tag des Transfers für Bargeldtransaktionen in der zu transferierenden Währung am Markt gilt. Im Falle der Abwesenheit eines Marktes für Fremdwährungen gilt als anwendbarer Wechselkurs der letztgültige, für Investitionen aus dem Ausland angewendete Kurs oder der letztgültige Wechselkurs für die Umrechnung von Währungen in Sonderziehungsrechte, je nachdem, welcher für den Investor günstiger ist.
Art. 6 Andere Bedingungen der Geschäftstätigkeit
(1)  Die Waren werden zwischen den Parteien einer individuellen Transaktion zu Marktpreisen gehandelt. Insbesondere staatliche Behörden und Staatsunternehmen kaufen Importgüter oder verkaufen Exportgüter ausschliesslich auf der Grundlage kommerzieller Kriterien, einschliesslich Preis, Qualität und Menge. Diese gewähren, gemäss üblicher Geschäftspraxis, den Unternehmen der anderen Vertragspartei angemessene Möglichkeiten, sich für die Teilnahme an solchen Transaktionen zu bewerben.
(2)  Keine Vertragspartei wird von den Parteien einer einzelnen Transaktion verlangen, Bartergeschäfte oder Gegengeschäfte zu tätigen oder sie dazu ermutigen.
Art. 7 Enteignung, Entschädigung
(1)  Keine Vertragspartei trifft direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaatlichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegenüber Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, es sei denn, solche Massnahmen werden im öffentlichen Interesse getroffen, sind nicht diskriminierend und erfolgen in einem ordentlichen Verfahren, und unter der Voraussetzung, einer tatsächlich verwertbaren und wertentsprechenden Entschädigung. Diese Entschädigung hat dem angemessenen Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt zu entsprechen, als die enteignende Massnahme getroffen oder öffentlich bekannt wurde, je nachdem, welcher Fall früher eingetreten ist. Die Bemessungskriterien beinhalten den Unternehmenswert, den Wiederbeschaffungswert und andere, zur Bewertung des angemessenen Marktwertes sachgerechte, Kriterien. Der Entschädigungsbetrag, einschliesslich der bis zur Zahlung der Entschädigung aufgelaufenen, geschäftsüblichen Zinsen, werden in einer frei konvertierbaren Währung unverzüglich an die berechtigte Person ungeachtet von deren Wohn- oder Geschäftssitz ausbezahlt.
(2)  Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes oder einer Rebellion auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Verluste erlitten haben, haben Anspruch darauf, von der Letzteren hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Abfindung oder sonstigen Regelung gemäss Artikel 4 dieses Abkommens behandelt zu werden.
Art. 8 Subrogation
Hat eine der Vertragsparteien in Bezug auf eine Investition eines seiner Investoren auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine finanzielle Garantie gegen nicht-kommerzielle Risiken gewährt und wurde aufgrund dieser Garantie eine Zahlung geleistet, so anerkennt die andere Vertragspartei aufgrund des Subrogationsprinzips den Übergang der Rechte des Investors auf die erste Vertragspartei.
Art. 9 Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
(1)  Zur Beilegung von Streitigkeiten bezüglich Investitionen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei finden zwischen den betroffenen Parteien unbeschadet von Art. 10 (Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien) Beratungen statt.
(2)  Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten seit dem diesbezüglichen Ersuchen nicht zu einer Lösung, so kann der Investor die Streitigkeit wahlweise wie folgt zur Streitbeilegung unterbreiten:
(a) dem zuständigen Gericht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde;
(b) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), welches durch das am 18. März 1965² in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen zur Beilegung von Investitions­streitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten errichtet wurde, sofern beide Vertragsparteien Mitglieder des Übereinkommens geworden sind;
(c) den Regeln der Zusatzeinrichtung von ICSID für die Abwicklung von Verfahren durch das ICSID-Sekretariat;
(d) einem Ad-hoc-Schiedsgericht, welches, sofern von den Streitparteien nicht anders vereinbart, gemäss den Schiedsregeln der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) geschaffen wird.
(3)  Jede Vertragspartei willigt hiermit der Unterbreitung einer Investitionsstreitigkeit der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ein.
(4)  Die am Streit beteiligte Vertragspartei macht in keiner Phase des Streitbeilegungsverfahrens oder des Vollstreckungsverfahrens des Schiedsspruches als Einwand den Umstand geltend, der Investor habe aufgrund eines Versicherungsver­trages eine Entschädigung für einen Teil oder die Gesamtheit des entstandenen Schadens erhalten.
(5)  Eine Gesellschaft, die gemäss den auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei geltenden Gesetzen gegründet oder konstituiert wurde und die vor dem Entstehen der Streitigkeit von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei kontrolliert wurde, gilt im Sinne des Washingtoner Übereinkommens gemäss dessen Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben b als Gesellschaft der anderen Vertrag­spartei.
(6)  Keine der Vertragsparteien wird eine Streitigkeit, welche der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitet wird, auf diplomatischem Wege weiterverfolgen, es sei denn, die andere Vertragspartei befolge den von einem Schiedsgericht gefällten Schiedsspruch nicht.
² SR 0.975.2
Art. 10 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
(1)  Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden auf diplomatischem Wege beigelegt.
(2)  Falls sich die beiden Vertragsparteien nicht innerhalb von sechs Monaten nach Entstehung der Streitigkeit verständigen können, ist sie auf Ersuchen der einen der beiden Vertragsparteien einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Vorsitzenden.
(3)  Falls eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht ernennt und der Aufforderung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Ernennung vorzunehmen, nicht nachkommt, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(4)  Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf die Wahl des Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(5)  Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in Absatz 3 und Absatz 4 erwähnten Fällen an der Ausübung der besagten Aufgabe verhindert, oder ist er Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.
(6)  Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber.
(7)  Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien endgültig und bindend.
Art. 11 Andere Verpflichtungen
(1)  Erkennen Vorschriften in der Gesetzgebung einer Vertragspartei oder Regeln des Völkerrechts Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung zu als jene, die in diesem Abkommen vorgesehen ist, so gehen solche Bestimmungen, in dem Masse als sie günstiger sind, diesem Abkommen vor.
(2)  Jede Vertragspartei hält alle Verpflichtungen ein, die sie in Bezug auf Investitionen auf ihrem Hoheitsgebiet von Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist.
Art. 12 Schlussbestimmungen
(1)  Das vorliegende Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die beiden Regierungen sich mitgeteilt haben, dass sie die rechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt haben, und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Wird es nicht durch schriftliche Anzeige sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich gekündigt, gilt das Abkommen unverändert um jeweils wei­tere zwei Jahre.
(2)  Im Falle der offiziellen Kündigung dieses Abkommens bleiben für Investi­tionen, die vor seiner Kündigung getätigt wurden, die Bestimmungen der Artikel 1‒11 noch während der Dauer von weiteren zehn Jahren anwendbar.
Geschehen zu Pjöngjang am 14. Dezember 1998, im Doppel je in Französisch, Koreanisch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Nicolas Imboden

Für die Regierung
Demokratischen Volksrepublik Korea:

Kim Ponk Ik

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