Schulordnung der Kantonsschule (IV B/4/2)
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Schulordnung der Kantonsschule

IV B/4/2 Schulordnung der Kantonsschule Vom 26. Juni 1996 (Stand 1. April 2006) Der Landrat, gestützt auf Artikel 32 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2001 über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) 1 ) , * verordnet: 1. Unterricht und Organisation

Art. 1 Unterricht

1 Zur Vermittlung einer umfassenden Allgemeinbildung führt der Kanton eine Kantonsschule. Diese ist unterteilt in ein Gymnasium und eine Fachmittel - schule. *
2 Der Unterricht am Gymnasium richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesrates bzw. des Reglementes der Schweizerischen Konferenz der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerken - nung von gymnasialen Maturitätsausweisen; derjenige an der Fachmittel - schule genügt dem Reglement der EDK über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen. *
3 Der Unterricht am Gymnasium umfasst einen zweijährigen Kurs der Unter - stufe (7. und 8. Schuljahr) und einen vierjährigen Kurs der Mittelstufe (9. und 10. Schuljahr) und der Oberstufe (11. und 12. Schuljahr), derjenige an der Fachmittelschule einen dreijährigen Kurs (10. bis 12. Schuljahr). *
4 Der Unterricht setzt sich aus Pflicht-, Wahl- und Freifächern zusammen. Die Bewilligung zur Führung von Freifächern erteilt der Kantonsschulrat.

Art. 2 Lehrpläne und Lektionsdauer

1 Die vom Regierungsrat erlassenen Lehrpläne bestimmen die Unterrichtsfä - cher sowie deren Umfang, Inhalt und Verteilung auf die verschiedenen Klas - sen.
2 Die Lektionen dauern 45 Minuten.
3 Der Kantonsschulrat kann ausnahmsweise Abweichungen bewilligen.

Art. 3 *

Klassengrösse
1 Eine Klasse darf dauernd nicht mehr als 22 Lernende zählen.

Art. 4 Schulhygienischer Dienst

1 Der schulärztliche Dienst erstreckt sich auf alle Klassen, der schulzahnärzt - liche nur auf die drei ersten Klassen des Gymnasiums. 1) GS IV B/1/3 SBE VI/3 274 1
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Art. 5 Rechnungsführung

1 Die Staatskasse führt die Rechnung der Kantonsschule. 2. Lernende

Art. 6 Aufnahme

1 Die ordentliche Aufnahme neuer Lernender erfolgt zu Beginn des Schuljah - res. *
2 Zu einem andern Zeitpunkt ist der Eintritt nur bei Vorliegen besonderer Gründe wie Wohnortswechsel oder Krankheit möglich.

Art. 7

* Eintritt
1 In der Regel erfolgt der Eintritt in die erste Klasse des Gymnasiums nach dem bestandenen sechsten Schuljahr, derjenige in die dritte Klasse des Gymnasiums nach dem bestandenen achten Schuljahr und derjenige in die Fachmittelschule nach dem bestandenen neunten Schuljahr. *
2 Lernende, die mehr als zwei Jahre älter sind als die Klassenkameradinnen und Klassenkameraden, dürfen nur mit Bewilligung des Kantonsschulrates aufgenommen werden.

Art. 8

* Aufnahmeprüfungen und Promotionen
1 Für die ordentliche Aufnahme in die Kantonsschule ist eine Aufnahmeprü - fung zu bestehen.
2 Der Regierungsrat erlässt ein Aufnahme- und Promotionsreglement 1 ) .

Art. 9

* Hospitierende
1 Lernende, welche die regulären Aufnahme- oder Promotionsbedingungen nicht erfüllen, können mit Bewilligung der Schulleitung auf eine begrenzte Zeit die Schule besuchen.

Art. 10 Maturitäts- und Abschlussprüfungen

*
1 Als Grundlage der Maturitätsprüfungen gilt die Verordnung des Bundesra - tes bzw. das Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen.
2 Als Grundlage der Fachmittelschul-Abschlussprüfungen gilt das Reglement der EDK über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen. * 1) GS IV B/4/4 ; GS IV B/4/10
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3 Der Regierungsrat bestellt die Maturitätsprüfungskommission; er kann auch Personen wählen, die im Kanton nicht stimmberechtigt sind. Die Mit - glieder der Maturitätsprüfungskommission wirken an den Maturitäts- und den Abschlussprüfungen mit; zudem entscheidet die Maturitätsprüfungs - kommission über die Erteilung der Maturitätszeugnisse. *
4 Der Kantonsschulrat erlässt die Reglemente über die Maturitäts- und die Abschlussprüfungen 1 ) . *

Art. 11 Austritt

1 Austritte sind der Schulleitung schriftlich zu melden.

Art. 12 Ausschluss

1 Der Kantonsschulrat kann Lernende, welche den Schulbetrieb durch Inter - esselosigkeit erschweren oder durch schlechte Disziplin stören, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und nach erfolgloser schriftlicher Ver - warnung von der Schule ausschliessen. Bei schweren Verfehlungen können Lernende sofort ausgeschlossen werden.

Art. 13 *

Schulpflicht
1 Wer das Gymnasium vor Abschluss der Schulpflicht verlässt, hat diese ge - mäss Artikel 44 des Bildungsgesetzes dennoch zu erfüllen.

Art. 14 *

Organisation der Schülerschaft
1 Die Lernenden der Kantonsschule können sich als Verein in einer Organi - sation der Schülerschaft zusammenschliessen.
2 Vier von der Organisation der Schülerschaft bestimmte Vertreterinnen oder Vertreter können am Gesamtkonvent teilnehmen, soweit nicht Fragen der Lehrpersonen oder persönliche Belange einzelner Lernender behandelt wer - den.

Art. 15 *

Studienberatung
1 Die Kantonsschule bietet den Lernenden Gelegenheit, sich im Hinblick auf ihre Studienwahl beraten zu lassen.

Art. 16 Finanzielle Erleichterungen

1 Die Gewährung von Stipendien und Studiendarlehen richtet sich nach der vom Landrat erlassenen Stipendienverordnung 2 ) . 1) GS IV B/4/5 ; GS IV B/4/11 2) GS IV E/2 3
IV B/4/2 3. Erziehungsberechtigte *

Art. 17

*
1 Erziehungsberechtigte können sich in einer Vereinigung zusammenschlies - sen, welche zur beratenden Mitwirkung bei den Aufgaben der Schule heran - gezogen werden kann. Sie ist befugt, Anträge an den Kantonsschulrat und die Schulleitung zu stellen. 4. Lehrpersonen *

Art. 18

* Zusammensetzung des Lehrkörpers
1 Der Lehrkörper setzt sich aus der Schulleitung und der erforderlichen An - zahl von Lehrpersonen im Hauptamt zusammen. Er wird ergänzt durch Lehr - beauftragte und stellvertretende Lehrpersonen.

Art. 19

* Lehrpersonen im Hauptamt
1 Lehrpersonen im Hauptamt werden auf Antrag der Schulleitung vom Kantonsschulrat angestellt. Die Anstellung ist öffentlich-rechtlich und unbe - fristet.
2 Neu zu besetzende Stellen für Lehrpersonen im Hauptamt sind in jedem Fall auszuschreiben. Voraussetzung für die Anstellung sind das Diplom für das höhere Lehramt oder ein gleichwertiges Diplom sowie mindestens ein Jahr Lehrerfahrung an einer Maturitätsschule.
3 Eine vom Kantonsschulrat bestimmte Kommission trifft die Vorbereitungen für die Anstellungen. Dieser gehören ein Mitglied der Schulleitung sowie in der Regel eine Vertretung der betroffenen Fachschaft an.
4 Das Anstellungsverhältnis kann gemäss Artikel 66 des Bildungsgesetzes beidseitig gekündigt oder gemäss Artikel 68 des Bildungsgesetzes aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden.

Art. 20

* Lehrbeauftragte und stellvertretende Lehrpersonen
1 Lehrbeauftragte und stellvertretende Lehrpersonen werden von der Schul - leitung für eine Dauer von höchstens zwei Schuljahren angestellt. Das Aus - mass der Lehrverpflichtung ist den Bedürfnissen der Kantonsschule anzu - passen und vertraglich zu vereinbaren.
2 Das Anstellungsverhältnis kann gemäss Artikel 66 des Bildungsgesetzes wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden.
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Art. 21 *

Besoldungen
1 Die Besoldungen der Lehrpersonen im Hauptamt legt der Landrat fest, die Ansätze für die Lehrbeauftragten und stellvertretenden Lehrpersonen der Regierungsrat; ebenso setzt der Regierungsrat die zusätzlichen Entschädi - gungen für die Mitglieder der Schulleitung fest.

Art. 22 *

Lehrverpflichtung der Lehrpersonen im Hauptamt
1 Die Lehrverpflichtung der Lehrpersonen im Hauptamt beträgt im Jahres - durchschnitt 23 Unterrichtslektionen. Es können auch Teilpensen geschaf - fen werden, im Minimum ein halbes Pensum.
2 Der Kantonsschulrat reduziert die Lehrverpflichtung der Schulleitung ent - sprechend ihrer anderweitigen Belastung; ebenso kann er das Pensum von Lehrpersonen, welche besondere Aufträge zu erfüllen haben, reduzieren.

Art. 23 *

Altersentlastung
1 Lehrpersonen mit einem Vollpensum haben bei gleicher Besoldung nach erfülltem 60. Altersjahr Anspruch auf zwei Lektionen Entlastung je Woche. Die Entlastung für Lehrpersonen mit einem Teilpensum wird durch den Re - gierungsrat festgelegt.

Art. 24 Zusatzstunden

1 Bis zum erfüllten 55. Altersjahr können alle Lehrpersonen zu höchstens drei weiteren Lektionen verpflichtet werden. Die Zusatzstunden werden in der Regel gemäss Stundenverpflichtung der einzelnen Lehrperson kompen - siert. *
2 Ausnahmsweise können die Zusatzstunden vergütet werden. 5. Leitung

Art. 25 Zusammensetzung der Schulleitung

1 Die Schulleitung besteht aus dem Rektor oder der Rektorin und zwei Pro - rektoren oder Prorektorinnen.

Art. 26 *

Wahl der Schulleitung
1 Die Wahl des Rektors oder der Rektorin sowie der Prorektoren oder der Prorektorinnen erfolgt auf Antrag des Kantonsschulrates durch den Regie - rungsrat. Der Konvent der Lehrpersonen im Hauptamt hat ein Vorschlags - an den Regierungsrat aufzunehmen. 5
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Art. 27

* Konvent
1 Der Gesamtkonvent besteht aus allen Lehrpersonen und der Vertretung der Organisation der Schülerschaft. Er behandelt unter dem Vorsitz des Rektors bzw. der Rektorin Schulangelegenheiten und berät Anträge an den Kantonsschulrat.
2 Alle Lehrpersonen, die in einer bestimmten Klasse unterrichten, bilden den Klassenkonvent. Dieser befasst sich unter der Leitung der Klassenlehrper - son mit Angelegenheiten, welche nur diese Klasse oder einzelne Lernende dieser Klasse betreffen.

Art. 28

* Rechte und Pflichten
1 Rechte und Pflichten der Schulleitung, der Konvente und der Lehrpersonen werden in einem vom Kantonsschulrat erlassenen Reglement festgelegt. 6. Aufsicht

Art. 29 Kantonsschulrat

1 Die Aufsicht über die Kantonsschule übt der Kantonsschulrat aus. Dieser setzt sich zusammen aus dem Vorsteher des Departements für Bildung und Kultur (Departement) als Präsidenten oder der Vorsteherin des Departe - ments als Präsidentin und sechs vom Landrat gewählten Mitgliedern. Ferner gehören ihm mit beratender Stimme von Amtes wegen die Schulleitung und der Präsident oder die Präsidentin der Maturitätsprüfungskommission sowie die Vertretung der Lehrpersonen an. *
2 Vertretung der Lehrpersonen ist eine vom Gesamtkonvent gewählte Lehr - person im Hauptamt. In besonderen Fällen können auch weitere Lehrperso - nen beigezogen werden. Für die Vertretung der Lehrpersonen gilt sinnge - mäss Artikel 77 des Bildungsgesetzes. *
3 Für bestimmte Aufgaben kann der Kantonsschulrat Kommissionen bilden, die sich in der Regel aus Mitgliedern des Kantonsschulrates zusammenset - zen und diesem über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten haben.
4 Das Protokoll wird durch das Sekretariat der Kantonsschule geführt.

Art. 30

* Obliegenheiten
1 Der Kantonsschulrat übt alle Rechte und Pflichten aus, die sich aus der Aufsicht über die Kantonsschule ergeben, soweit sie nicht der Schulleitung übertragen oder dem Regierungsrat vorbehalten sind. Insbesondere oblie - gen ihm:
a. Anstellung der Lehrpersonen im Hauptamt;
b. Antragsrecht für die Wahl des Rektors oder der Rektorin sowie der Prorektoren oder der Prorektorinnen;
c. Übertragung besonderer Aufgaben an einzelne Lehrpersonen;
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d. Festsetzung der Entschädigungen oder der Pensenentlastung für be - sondere Aufgaben, soweit er sie nicht als Pauschale in die Kompetenz der Schulleitung legt;
e. Schulbesuche;
f. Behandlung von Beschwerden;
g. Behandlung schwerwiegender Disziplinarfälle;
h. Erlass von Bestimmungen betreffend besonderer Unterrichtsformen, Aufnahme und Promotionen;
i. Erlass eines Reglementes über die Lernenden, eines Reglementes über die Rechte und Pflichten der Schulleitung, der Konvente und der Lehrpersonen sowie je eines Reglementes über die Diplom- und die Maturitätsprüfungen;
k. Festsetzung von Gebühren für die Benützung besonderer Räumlich - keiten, Einrichtungen und Materialien sowie der Mediotheks - und La - boratoriumsgebühren.
2 Der Kantonsschulrat überwacht die Mindestzahl der Lernenden an der Fachmittelschule. Wenn die Zahl von 16 Lernenden, wovon mindestens zwölf den Wohnsitz im Kanton Glarus haben müssen, während zweier auf - einander folgender Jahre unterschritten wird, so meldet er dies dem Depar - tement. Dieses stellt dem Landrat sodann Antrag betreffend der Weiterfüh - rung der Fachmittelschule. *

Art. 31 Inspektion

1 Die Inspektion des Unterrichts ist Sache der kantonalen Maturitätsprü - fungskommission.

Art. 32 Beschwerderecht

1 Gegen Verfügungen der Konvente, der Schulleitung oder der Maturitäts - prüfungskommission kann binnen 30 Tagen beim Kantonsschulrat und ge - gen dessen Entscheide beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
2 Der Weiterzug der Entscheide des Regierungsrates an das Verwaltungsge - richt richtet sich nach Artikel Verwaltungsrechtspflegegesetz 1 ) .
3 In Promotions- und Prüfungsangelegenheiten beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage. 7. Schlussbestimmung *
Art. 33
1 Diese Schulordnung ersetzt diejenige vom 21. Januar 1987 und tritt zu Be - ginn des Schuljahres 1996/97 in Kraft. 1) GS III G/1 7
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2 ...... *
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IV B/4/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 06.03.2002 01.08.2002 Ingress geändert SBE VIII/4 182 06.03.2002 01.08.2002 Art. 1 Abs. 3 geändert SBE VIII/4 182 06.03.2002 01.08.2002 Art. 3 totalrevidiert SBE VIII/4 182 06.03.2002 01.08.2002 Art. 6 Abs. 1 geändert SBE VIII/4 182 06.03.2002 01.08.2002 Art. 7 totalrevidiert SBE VIII/4 182 06.03.2002 01.08.2002 Art. 9 totalrevidiert SBE VIII/4 182 06.03.2002 01.08.2002 Art. 13 totalrevidiert SBE VIII/4 182 06.03.2002 01.08.2002 Art. 14 totalrevidiert SBE VIII/4 182 06.03.2002 01.08.2002 Art. 15 totalrevidiert SBE VIII/4 182 06.03.2002 01.08.2002 Titel 3. geändert SBE VIII/4 182 06.03.2002 01.08.2002 Art. 17 totalrevidiert SBE VIII/4 182 06.03.2002 01.08.2002 Titel 4. geändert SBE VIII/4 182 06.03.2002 01.08.2002 Art. 18 totalrevidiert SBE VIII/4 182 06.03.2002 01.08.2002 Art. 19 totalrevidiert SBE VIII/4 182 06.03.2002 01.08.2002 Art. 20 totalrevidiert SBE VIII/4 182 06.03.2002 01.08.2002 Art. 21 totalrevidiert SBE VIII/4 182 06.03.2002 01.08.2002 Art. 22 totalrevidiert SBE VIII/4 182 06.03.2002 01.08.2002 Art. 23 totalrevidiert SBE VIII/4 182 06.03.2002 01.08.2002 Art. 24 Abs. 1 geändert SBE VIII/4 182 06.03.2002 01.08.2002 Art. 26 totalrevidiert SBE VIII/4 182 06.03.2002 01.08.2002 Art. 27 totalrevidiert SBE VIII/4 182 06.03.2002 01.08.2002 Art. 28 totalrevidiert SBE VIII/4 182 06.03.2002 01.08.2002 Art. 29 Abs. 1 geändert SBE VIII/4 182 06.03.2002 01.08.2002 Art. 29 Abs. 2 geändert SBE VIII/4 182 06.03.2002 01.08.2002 Art. 30 totalrevidiert SBE VIII/4 182 06.03.2002 01.08.2002 Titel 7. geändert SBE VIII/4 182 06.03.2002 01.08.2002 Art. 33 Abs. 2 aufgehoben SBE VIII/4 182 16.02.2005 01.01.2005 Art. 1 Abs. 1 geändert SBE IX/4 196 16.02.2005 01.01.2005 Art. 1 Abs. 2 geändert SBE IX/4 196 16.02.2005 01.01.2005 Art. 1 Abs. 3 geändert SBE IX/4 196 16.02.2005 01.01.2005 Art. 7 Abs. 1 geändert SBE IX/4 196 16.02.2005 01.01.2005 Art. 8 totalrevidiert SBE IX/4 196 16.02.2005 01.01.2005 Art. 10 Sachüberschrift geänd. SBE IX/4 196 16.02.2005 01.01.2005 Art. 10 Abs. 2 geändert SBE IX/4 196 16.02.2005 01.01.2005 Art. 10 Abs. 3 geändert SBE IX/4 196 16.02.2005 01.01.2005 Art. 10 Abs. 4 geändert SBE IX/4 196 16.02.2005 01.01.2005 Art. 21 totalrevidiert SBE IX/4 196 9
IV B/4/2 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 16.02.2005 01.01.2005 Art. 30 Abs. 2 eingefügt SBE IX/4 196 29.08.2007 01.04.2006 Art. 8 totalrevidiert SBE X/6 355
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IV B/4/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Ingress 06.03.2002 01.08.2002 geändert SBE VIII/4 182 Art. 1 Abs. 1 16.02.2005 01.01.2005 geändert SBE IX/4 196 Art. 1 Abs. 2 16.02.2005 01.01.2005 geändert SBE IX/4 196 Art. 1 Abs. 3 06.03.2002 01.08.2002 geändert SBE VIII/4 182 Art. 1 Abs. 3 16.02.2005 01.01.2005 geändert SBE IX/4 196 Art. 3 06.03.2002 01.08.2002 totalrevidiert SBE VIII/4 182 Art. 6 Abs. 1 06.03.2002 01.08.2002 geändert SBE VIII/4 182 Art. 7 06.03.2002 01.08.2002 totalrevidiert SBE VIII/4 182 Art. 7 Abs. 1 16.02.2005 01.01.2005 geändert SBE IX/4 196 Art. 8 16.02.2005 01.01.2005 totalrevidiert SBE IX/4 196 Art. 8 29.08.2007 01.04.2006 totalrevidiert SBE X/6 355 Art. 9 06.03.2002 01.08.2002 totalrevidiert SBE VIII/4 182 Art. 10 16.02.2005 01.01.2005 Sachüberschrift geänd. SBE IX/4 196 Art. 10 Abs. 2 16.02.2005 01.01.2005 geändert SBE IX/4 196 Art. 10 Abs. 3 16.02.2005 01.01.2005 geändert SBE IX/4 196 Art. 10 Abs. 4 16.02.2005 01.01.2005 geändert SBE IX/4 196 Art. 13 06.03.2002 01.08.2002 totalrevidiert SBE VIII/4 182 Art. 14 06.03.2002 01.08.2002 totalrevidiert SBE VIII/4 182 Art. 15 06.03.2002 01.08.2002 totalrevidiert SBE VIII/4 182 Titel 3. 06.03.2002 01.08.2002 geändert SBE VIII/4 182 Art. 17 06.03.2002 01.08.2002 totalrevidiert SBE VIII/4 182 Titel 4. 06.03.2002 01.08.2002 geändert SBE VIII/4 182 Art. 18 06.03.2002 01.08.2002 totalrevidiert SBE VIII/4 182 Art. 19 06.03.2002 01.08.2002 totalrevidiert SBE VIII/4 182 Art. 20 06.03.2002 01.08.2002 totalrevidiert SBE VIII/4 182 Art. 21 06.03.2002 01.08.2002 totalrevidiert SBE VIII/4 182 Art. 21 16.02.2005 01.01.2005 totalrevidiert SBE IX/4 196 Art. 22 06.03.2002 01.08.2002 totalrevidiert SBE VIII/4 182 Art. 23 06.03.2002 01.08.2002 totalrevidiert SBE VIII/4 182 Art. 24 Abs. 1 06.03.2002 01.08.2002 geändert SBE VIII/4 182 Art. 26 06.03.2002 01.08.2002 totalrevidiert SBE VIII/4 182 Art. 27 06.03.2002 01.08.2002 totalrevidiert SBE VIII/4 182 Art. 28 06.03.2002 01.08.2002 totalrevidiert SBE VIII/4 182 Art. 29 Abs. 1 06.03.2002 01.08.2002 geändert SBE VIII/4 182 Art. 29 Abs. 2 06.03.2002 01.08.2002 geändert SBE VIII/4 182 Art. 30 06.03.2002 01.08.2002 totalrevidiert SBE VIII/4 182 Art. 30 Abs. 2 16.02.2005 01.01.2005 eingefügt SBE IX/4 196 11
IV B/4/2 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Titel 7. 06.03.2002 01.08.2002 geändert SBE VIII/4 182

Art. 33 Abs. 2 06.03.2002

01.08.2002 aufgehoben SBE VIII/4 182
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