Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Bulgarien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Abgeschlossen am 28. Oktober 1991 In Kraft getreten durch Briefwechsel am 26. Oktober 1993 (Stand am 26. Oktober 1993)
Präambel
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Bulgarien,
in diesem Abkommen als Vertragsparteien bezeichnet,
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zum beiderseitigen Nutzen zu verstärken,
im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Gebiete der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,
in der Erkenntnis, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beitragen,
eingedenk der Schlussakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten und Guthaben, insbesondere
(a) Eigentum an Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie Dienstbarkeiten, Pfandrechte und Nutzniessungen;
(b) Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung von Gesellschaften;
(c) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
(d) Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, gewerbliche Muster und Modelle, Fabrik‑, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Ursprungsbezeichnungen), Know-how und Goodwill;
(e) die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde verliehenen Rechte zur Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit wie insbesondere zur Aufsuchung, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen.
(2) bezeichnet der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die sich aus einer Investition für einen bestimmten Zeitraum ergeben wie insbesondere Gewinn, Dividenden, Zinsen.
(3) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf
(a) natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Vertragspartei als ihre Staatsangehörigen betrachtet werden;
(b) juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, geschäftliche Vereinigungen und andere Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstitutiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind und ihren Sitz im Gebiet derselben Vertragspartei haben und dort eine tatsächliche Wirtschaftstätigkeit entfalten;
(c) juristische Gebilde, die nach dem Recht eines dritten Staates oder dem Recht der jeweiligen anderen Vertragspartei gegründet sind und direkt oder indirekt von Staatsangehörigen der betreffenden Vertragspartei oder von juristischen Gebilden kontrolliert werden, die ihren Sitz im Gebiet der betreffenden Vertragspartei haben und dort eine tatsächliche Wirtschaftstätigkeit entfalten.
Art. 2 Anwendungsbereich
Dieses Abkommen ist auf Investitionen im Gebiet einer Vertragspartei anwendbar, welche nach dem 31. Dezember 1959 in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei getätigt wurden.
Art. 3 Förderung, Zulassung
Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Gebiet nach Möglichkeit Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu.
Art. 4 Schutz, Bewilligungen
(1) Jede Vertragspartei schützt auf ihrem Gebiet die Investitionen, die in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung von Investoren der anderen Vertragspartei getätigt worden sind. Die Erträge aus solchen Investitionen und im Falle von Reinvestitionen die Erträge der Reinvestitionen geniessen denselben Schutz wie die Investitionen selbst.
(2) Jede Vertragspartei prüft im Rahmen ihrer Gesetzgebung wohlwollend Gesuche um Bewilligungen, die für irgendwelche Tätigkeiten bezüglich Verwaltung, Durchführung und Erweiterung sowie im Zusammenhang mit dem Personalbedarf solcher Investitionen erforderlich sind.
Art. 5 Behandlung
(1) Jede Vertragspartei stellt auf ihrem Gebiet eine gerechte und billige Behandlung der Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei sicher.
(2) Jede Vertragspartei unterlässt es insbesondere, diskriminierende oder sonstwie ungerechtfertigte Massnahmen hinsichtlich Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei zu treffen, die geeignet wären, die wirtschaftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Verwirklichung, dem Betrieb oder der Nutzung dieser Investitionen zu behindern. Die Behandlung dieser Investitionen darf keinesfalls weniger günstig sein als die Behandlung, die die Vertragspartei auf ihrem Gebiet den Investitionen von Investoren der am meisten begünstigten Nation gewährt.
(3) Die Meistbegünstigung gemäss Absatz (2) dieses Artikels bezieht sich nicht auf Vorteile, welche eine Vertragspartei den Investitionen von Investoren eines Drittstaates aufgrund dessen Mitgliedschaft bei oder Assoziation mit einer Freihandelszone, einer Zollunion oder einer Wirtschaftsgemeinschaft zukommen lässt.
Art. 6 Freier Transfer
(1) Jede Vertragspartei, auf deren Gebiet Investoren der anderen Vertragspartei Investitionen getätigt haben, gewährt diesen Investoren den freien Transfer von Zahlungen im Zusammenhang mit diesen Investitionen, namentlich für
(a) Erträge gemäss Artikel 1 Absatz 2;
(b) Rückerstattungen von Darlehen;
(c) Lizenz- und andere Gebühren;
(d) Kosten der Investitionsverwaltung;
(e) Erlöse aus der teilweisen oder vollständigen Liquidation einer Investition.
(2) Die Überweisungen gemäss Absatz 1 erfolgen zum Wechselkurs, der am Überweisungstag gemäss den devisenrechtlichen Vorschriften jener Vertragspartei gilt, in deren Gebiet die Investition vorgenommen wurde.
Art. 7 Besitzesentziehung, Entschädigung
(1) Keine Vertragspartei darf Enteignungs- oder Verstaatlichungsmassnahmen gegenüber Investitionen treffen, die Investoren der anderen Vertragspartei gehören, es sei denn, solche Massnahmen erfolgten im öffentlichen Interesse, seien nicht diskriminierend, entsprächen den gesetzlichen Vorschriften und es würde eine Entschädigung vorgesehen. Die Entschädigung muss dem Wert der enteigneten Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die Enteignung oder die bevorstehende Enteignung öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung muss unverzüglich nach der Enteignung geleistet werden; sie muss tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein.
(2) Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, eines Aufstandes, eines Ausnahmezustandes oder eines sonstigen vergleichbaren Ereignisses auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei zu Schaden gekommen sind, haben Anspruch auf eine nichtdiskriminierende Behandlung hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Abfindung oder anderer Entgelte. Die Behandlung muss zumindest derjenigen der Investoren der am meisten begünstigten Nation entsprechen.
Art. 8 Günstigere Bedingungen
Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die ausserhalb dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine Regelung, durch die die Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung diesem Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
Art. 9 Einhaltung von Verpflichtungen
Jede Vertragspartei wird zu jedem Zeitpunkt die Verpflichtungen einhalten, die sie bezüglich der Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei übernommen hat.
Art. 10 Subrogationsprinzip
Hat eine der Vertragsparteien für Investitionen, die durch einen Investor auf dem Gebiete der anderen Vertragspartei getätigt wurden, eine finanzielle Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken gewährt und wurde aufgrund dieser Garantie eine Zahlung geleistet, so anerkennt die andere Vertragspartei die Übertragung aller Rechte des Investors auf die erste Vertragspartei. Diese kann die übertragenen Rechte in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger (Investor), unter Berücksichtigung von gesetzlich oder vertraglich begründeten Gegenforderungen, ausüben.
Art. 11 Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
(1) Zur Lösung von Meinungsverschiedenheiten über Investitionen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei finden, unbeschadet von Artikel 12 dieses Abkommens (Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien), Beratungen zwischen den betroffenen Parteien statt.
(2) Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten nicht zu einer gütlichen Einigung, so können die Parteien wie folgt vorgehen:
(a) Meinungsverschiedenheiten betreffend Verpflichtungen, die sich aus Artikel 7 Absatz 1 dieses Abkommens ergeben, können vom Investor einem internationalen Schiedsgericht unterbreitet werden.
(b) Meinungsverschiedenheiten über andere Fragen der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens können einem internationalen Schiedsgericht unterbreitet werden, wenn beide Parteien damit einverstanden sind.
(3) Das internationale Schiedsgericht wird von Fall zu Fall, vorbehältlich einer anderslautenden Verständigung zwischen den betroffenen Parteien, wie folgt gebildet: Jede Streitpartei benennt einen Schiedsrichter und die zwei Schiedsrichter wählen einen Staatsangehörigen eines dritten Staates als Vorsitzenden. Die Schiedsrichter sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten ab Datum zu benennen, an dem der Investor die jeweilige Vertragspartei über seine Absicht benachrichtigt hat, den Streit dem internationalen Schiedsgericht vorzulegen. Werden die obgenannten Fristen nicht eingehalten, kann jede Streitpartei den Generalsekretär des Ständigen Schiedsgerichtshofes in Den Haag einladen, die erforderlichen Ernennungen durchzuführen. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes sollen Staatsbürger von Staaten sein, mit denen beide Vertragsparteien diplomatische Beziehungen unterhalten.
(4) Vorbehältlich einer anderslautenden Vereinbarung zwischen den Streitparteien regelt das Schiedsgericht sein Verfahren in Anlehnung an die Regeln der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht, wie sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit Resolution 31/98 vom 15. Dezember 1976 angenommen worden sind.
(5) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind für die Streitparteien endgültig und verbindlich. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, den Entscheidungen Folge zu leisten.
(6) Die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei wird während eines Schiedsverfahrens oder der Vollstreckung eines Schiedsspruches nicht als Einwand geltend machen, der Investor habe aufgrund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für einen Teil oder die Gesamtheit des entstandenen Schadens aufgrund einer Gewährleistung gemäss Artikel 10 dieses Vertrages (Subrogationsprinzip) erhalten.
Art. 12 Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien
(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sind auf diplomatischem Wege beizulegen.
(2) Falls die beiden Vertragsparteien sich nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Ausbruch der Meinungsverschiedenheit verständigen können, ist sie auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Angehörigen eines Drittstaates, mit dem beide Vertragsparteien diplomatische Beziehungen unterhalten, zum Vorsitzenden.
(3) Falls eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und der Aufforderung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachkommt, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(4) Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung auf die Wahl des Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(5) Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in Absatz (3) und Absatz (4) erwähnten Fällen an seiner Mandatsausübung verhindert, oder ist er Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist. Der so ernannte Vorsitzende und die so ernannten Mitglieder des Schiedsgerichtes sollen die Staatsangehörigkeit eines solchen Staates besitzen, mit dem beide Vertragsparteien diplomatische Beziehungen unterhalten.
(6) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber.
(7) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheide mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheide sind für die Vertragsparteien endgültig und bindend.
(8) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für den von ihr benannten Schiedsrichter sowie die Kosten für ihre Vertretung im Verfahren. Die Kosten für den Vorsitzenden wie auch die übrigen Kosten werden von beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann auch eine andere Kostenregelung bestimmen.
Art. 13 Inkrafttreten, Verlängerung, Kündigung
(1) Das vorliegende Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem sich die beiden Regierungen mitteilen, dass die verfassungsmässigen Vorschriften für den Abschluss und das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt sind, und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Wird es nicht durch schriftliche Anzeige sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, verlängert sich seine Laufzeit um jeweils weitere fünf Jahre.
(2) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden für Investitionen, die vor seiner Kündigung getätigt wurden, die in den Artikeln 1 bis 12 enthaltenen Bestimmungen noch während der Dauer von zehn Jahren angewandt.
Art. 14 Protokoll
Das Protokoll, das diesem Abkommen beigefügt ist, bildet einen integralen Bestandteil desselben.
Geschehen zu Bern, am 28. Oktober 1991, in vier Originalen, zwei in deutsch und zwei in bulgarisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist.
Für die Jean-Pascal Delamuraz | Für die Ivan Kostov |
Protokoll
Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Bulgarien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen haben die bevollmächtigten Unterzeichner im weiteren die nachfolgenden Bestimmungen vereinbart:
Ad Artikel 4
Die Prüfung von Gesuchen im Zusammenhang mit dem Personalbedarf von Investitionen erstreckt sich insbesondere auch auf Fragen der Einreise, des Aufenthaltes, der Arbeit und der Bewegung von natürlichen Personen der anderen Vertragspartei und ihrer Familien.
Ad Artikel 5
Die Behandlung, welche eine Vertragspartei Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei angedeihen lässt, soll grundsätzlich nicht weniger günstig sein als die Behandlung, welche sie den Investitionen der eigenen Investoren gewährt. Abweichungen von diesem Grundsatz sind nur zulässig, wenn sie auf einem formellen Gesetz beruhen.
Ad Artikel 6
Für den freien Transfer im Zusammenhang mit schweizerischen Investitionen im Gebiet der Republik Bulgarien besteht Einverständnis hinsichtlich der folgenden Punkte:
(a) Dem Investor stehen in jedem Fall die Devisen zur Verfügung, die er aufgrund seiner Geschäftstätigkeit oder auf dem Devisenmarkt gegen bulgarische Währung erworben hat.
(b) Für den Transfer des Liquidationserlöses gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e stellt die bulgarische Nationalbank dem Investor innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt seines Gesuches die erforderliche Fremdwährung bis zur Höhe der registrierten oder deklarierten Deviseneinlagen zur Verfügung.
Ad Artikel 7
Die Bestimmungen des Artikels 7 gelten auch für die Überführung einer Investition in öffentliches Eigentum, ihre Unterstellung unter öffentliche Aufsicht sowie jede andere Entziehung oder eine solche Einschränkung von Vermögensrechten durch hoheitliche Massnahmen, die in ihren Auswirkungen einer Enteignung gleichkommt.
Ad Artikel 11
Sobald beide Vertragsparteien der Washingtoner Konvention vom 18. März 1965¹ zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten beigetreten sind, werden Investitionsstreitigkeiten zwischen einem Investor der einen Vertragspartei und der Vertragspartei, in deren Gebiet die Investition getätigt wurde, auf Verlangen des Investors der in der erwähnten Konvention vorgesehenen Schiedsgerichtsbarkeit des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten unterstellt.
Geschehen zu Bern, am 28. Oktober 1991, in vier Originalen, zwei in deutsch und zwei in bulgarisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist.
Für die Jean-Pascal Delamuraz | Für die Ivan Kostov |
¹ SR 0.975.2
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