Rahmenvereinbarung über die Ausübung der römisch-katholischen und der evangelisch-reformierten Seelsorge in den staatlichen Anstalten
Rahmenvereinbarung über die Ausübung der römisch- katholischen und der evangelisch-reformierten Seelsorge in den staatlichen Anstalten vom 03.05.2005 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2008) Die Römisch-katholische Kirche des Kantons Freiburg, die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg und der Staat Freiburg in Erwägung: Die Ausübung der Anstaltsseelsorge in Spitälern, Schulen und Gefängnissen ist sowohl für den Staat als auch für die Kirchen von Bedeutung. Gemäss Artikel 23 des Gesetzes vom 26. September 1990 über die Beziehun - gen zwischen den Kirchen und dem Staat (SGF 190.1), in Kraft getreten am
1. Januar 1998, haben die anerkannten Kirchen das Recht, in den Anstalten des Staates, insbesondere in den Spitälern, Schulen und Gefängnissen, die Seelsorge auszuüben, wobei die Modalitäten der Ausübung und die Vergü - tung vertraglich geregelt werden.
Artikel 22 desselben Gesetzes sieht vor, dass der Staat die anerkannten Kir -
chen für die Ausübung der Seelsorge in seinen Anstalten finanziell unterstüt - zen kann. Mit Verordnung vom 3. Juni 2003 (SGF 190.12) hat der Staatsrat eine kanto - nale Kommission für Fragen der Anstaltsseelsorge eingesetzt. Diese Kom - mission ist das beratende Organ des Staatsrates für alle Fragen der Seelsorge in den staatlichen Anstalten. vereinbaren Folgendes:
Art. 1
1 Die Kirchen und der Staat arbeiten zusammen, um die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Seelsorge in den staatlichen Spitälern, Schu - len und Strafanstalten zu gewährleisten. Es handelt sich insbesondere um fol - gende Anstalten:
a) das Kantonsspital in Freiburg;
b) das Kantonale Psychiatrische Spital in Marsens;
c) das Kollegium Gambach in Freiburg;
d) das Kollegium Heilig Kreuz in Freiburg;
e) das Kollegium St. Michael in Freiburg;
f) das Kollegium des Südens in Bulle;
g) die Fachmittelschule Freiburg;
h) die Universität Freiburg;
i) die Pädagogische Hochschule in Freiburg;
j) die Strafanstalten von Bellechasse;
k) das Zentralgefängnis in Freiburg.
Art. 2
1 Die Anstaltsseelsorge hat zum Zweck, die Suche nach Gott und das religi - öse Leben der Personen in den Anstalten gemäss Artikel 1 und in Überein - stimmung mit dem Auftrag der Kirchen zu pflegen und zu unterstützen, na - mentlich durch die Verkündigung des Wortes Gottes, die Liturgie und den Dienst am Nächsten. Die Anstaltsseelsorge steht allen interessierten Personen offen, unabhängig von deren religiöser Empfindung und Überzeugung.
Art. 3
1 Die Anstaltsseelsorge wird in einem ökumenischen Geist ausgeübt.
2 Sind in einer Anstalt mehrere Personen mit der Seelsorge betraut, kann je - dermann den Anstaltsseelsorger oder die Anstaltseelsorgerin seiner Wahl bei - ziehen.
Art. 4
1 Für jede Anstalt, in der die Seelsorge gegen ein staatliches Entgelt gemäss
Artikel 6 ausgeübt wird, schliesst jede der beiden Kirchen eine Leistungsver -
einbarung mit der Anstalt und, falls letztere über keine Rechtspersönlichkeit verfügt, der für die betreffende Anstalt zuständigen Direktion des Staatsrats ab.
2 Diese Vereinbarung bestimmt insbesondere:
a) die Leistungen der Anstaltsseelsorge, die zu erreichenden Ziele und die Prioritäten;
b) die Modalitäten der Ausübung der Anstaltsseelsorge;
c) die Vergütung der Seelsorgeleistungen;
d) die Geltungsdauer der Leistungsvereinbarung;
e) die Mittel (Räumlichkeiten, Einrichtung, Betriebskredit), über welche die Anstaltsseelsorge verfügt;
f) die Art und Weise, wie der Persönlichkeitsschutz und der Datenschutz der sich in der Anstalt aufhaltenden Personen gewährleistet wird, insbe - sondere, wie der Zugang der mit der Anstaltsseelsorge betrauten Person zu den betreffenden Daten geregelt ist;
g) die Dauer der Tätigkeit dieser Person in der Anstalt;
h) die Möglichkeit für die Kirchen und für die Anstalt, innert nützlicher Frist die Ersetzung der mit der Seelsorge betrauten Person zu verlangen, wenn wichtige Gründe es gebieten;
i) ein Verfahren zur jährlichen Rechenschaftsablage und Bedürfnisabklä - rung (Bericht des Anstaltsseelsorgers oder der Anstaltsseelsorgerin so - wie Besprechung zwischen ihm oder ihr, der Anstaltsleitung und einer Vertretung der Kirche);
j) je nach Bedarf, die Zusammensetzung und die Aufgaben der Begleit - kommission der Anstaltsseelsorge;
k) die Art und Weise der Zusammenarbeit mit anderen Diensten der An - stalt;
l) ob und unter welchen Bedingungen die Kirchen Freiwilligenarbeit in Anspruch nehmen können.
Art. 5
1 Die Kirchen stellen die mit der Anstaltsseelsorge betrauten Personen an und entlöhnen sie.
2 Die Kirchen bezeichnen diese Personen im Einvernehmen mit der Anstalts - leitung.
3 Die mit der Anstaltsseelsorge betrauten Personen müssen über eine theolo - gische Ausbildung und über die Kompetenzen verfügen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Sie sind zur Weiterbildung verpflichtet.
Art. 6
1 Die Vergütung der seelsorgerischen Leistungen wird vom Staat mit 80'000 Franken für eine vollzeitlich angestellte Person gewährleistet.
2 Die Anpassung dieses Betrags bildet mindestens alle zwei Jahre Gegenstand von Verhandlungen zwischen den Parteien.
Art. 7
1 Wenn eine Kirche in einer Anstalt ohne Vereinbarung über die Vergütung der Leistungen nach Artikel 4 bis 6 seelsorgerisch tätig sein will, so muss sie mit der Anstalt und, falls letztere über keine Rechtspersönlichkeit verfügt, der für die Anstalt zuständigen Direktion eine Vereinbarung schliessen, in der die Einzelheiten der Anstaltsseelsorge geregelt sind.
2 Diese Vereinbarung bestimmt insbesondere:
a) zu welchen Zeiten und in welchen Räumlichkeiten die Anstaltsseelsor - ge ausgeübt werden kann;
b) die Art und Weise, wie der Persönlichkeitsschutz und der Datenschutz der sich in der Anstalt aufhaltenden Personen gewährleistet wird, insbe - sondere, wie der Zugang der mit der Anstaltsseelsorge betrauten Person zu den betreffenden Daten geregelt ist;
c) die Möglichkeit für die Anstalt, innert nützlicher Frist die Ersetzung der mit der Seelsorge betrauten Person zu verlangen, wenn wichtige Grün - de es gebieten;
d) die Geltungsdauer der Vereinbarung.
Art. 8
1 Die kantonale Kommission für Fragen der Anstaltsseelsorge nimmt peri - odisch eine Beurteilung der Ausübung der Seelsorge in den staatlichen An - stalten vor und informiert die Parteien der vorliegenden Vereinbarung über ihre Feststellungen und Vorschläge.
Art. 9
1 Streitigkeiten zwischen einer der Kirchen und einer staatlichen Anstalt, wel - che nicht auf gütlichem Wege beigelegt werden können, sind durch Schieds - gerichtsbarkeit zu regeln.
2 In diesem Fall wird ein Schiedsgericht eingesetzt, welches zwei von den Streitparteien bezeichnete Schiedsrichter umfasst. Dem Schiedsgericht steht ein Obmann vor, welcher von den beiden Schiedsrichtern bezeichnet wird.
3 Im Übrigen ist das Konkordat vom 27. März 1969 über die Schiedsgerichts - barkeit (SGF 279.1) anwendbar.
Art. 10
1 Die vorliegende Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache verfasst. Für die Auslegung sind beide Texte gleichwertig.
Art. 11
1 Die vorliegende Vereinbarung wird für die Dauer von zehn Jahren abge - schlossen.
2 Die Vereinbarung verlängert sich stillschweigend um fünf Jahre, wenn sie von keiner der Parteien spätestens ein Jahr vor Ablauf der jeweiligen Gel - tungsdauer gekündigt wird.
Art. 12
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
2 Die Parteien leiten die notwendigen Massnahmen ein, um die vorliegende Vereinbarung bis 1. Januar 2007 umzusetzen. Die geltenden Modalitäten für die Ausübung der Anstaltsseelsorge werden bis zum Inkrafttreten der Leis - tungsvereinbarungen und bis die Kirchen die für die Anstaltsseelsorge zu - ständigen Personen eingestellt haben, verlängert.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
03.05.2005 Erlass Grunderlass 01.01.2006 2005_043
20.08.2008 Art. 1 geändert 01.07.2008 2008_091 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 03.05.2005 01.01.2006 2005_043
Art. 1 geändert 20.08.2008 01.07.2008 2008_091
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