Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Islamischen... (0.975.243.6)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Islamischen Republik Iran über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 8. März 1998 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. November 2001 (Stand am 1. November 2001) ¹ Übersetzung des englischen und französischen Originaltextes.
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Islamischen Republik Iran,
im Folgenden als «die Vertragsparteien» bezeichnet,
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Nutzen der beiden Staaten zu verstärken,
im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,
in Anerkennung der Notwendigkeit, zum Zwecke der Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten ausländische Investitionen zu fördern und zu schüt­zen,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1)  bedeutet der Begriff «Investor» hinsichtlich jeder Vertragspartei:
(a) natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung dieser Vertragspartei als ihre Staatsangehörige gelten;
(b) juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, wirtschaft­licher Vereinigungen und anderer Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert sind und ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei haben sowie dort echte wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten;
(c) juristische Gebilde, die nicht nach dem Recht der betreffenden Vertragspar­tei konstituiert sind, jedoch von natürlichen Personen gemäss Buchstabe (a) oder von juristischen Gebilden gemäss Buchstabe (b) tatsächlich kontrolliert werden.
(2)  umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten und ins­besondere:
(a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen damit verbundenen dinglichen Rechte wie Hypotheken, Grund- und Fahrnis­pfandrechte sowie Nutzniessungen;
(b) Aktien oder jede andere Form der Beteiligung an Gesellschaften;
(c) Geldforderungen oder Rechte auf irgendwelche Leistung, die einen wirtschaft­lichen Wert aufweist;
(d) geistiges Eigentum (wie Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbli­che Muster und Modelle, Handels- oder Dienstleistungsmarken, Handelsnamen), «Know-how» und «Goodwill»;
(e) Rechte zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressour­cen sowie alle anderen im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit stehenden Rechte, welche durch Gesetz, Vertrag oder mittels Ent­scheid der Behörde in Anwendung des Gesetzes eingeräumt wurden.
(3)  bedeutet der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und umfasst insbesondere, aber nicht ausschliesslich, Gewinne, Zinsen, Kapital­gewinne, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren.
(4)  umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» das Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei, einschliesslich der an die Küste des betreffenden Staates angrenzenden Meeres­zonen, über die sie gemäss Völkerrecht souveräne Rechte oder die Gerichtsbarkeit ausüben kann.
Art. 2 Anwendung, Anrufung
(1)  Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechts­vorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei vor oder nach dem Inkraft­treten dieses Abkommens getätigt wurden. Es ist aber nicht anwendbar auf Mei­nungsverschiedenheiten und Streitigkeiten, die vor seinem Inkrafttreten aufgetreten sind.
(2)  Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz (1) kann jede Vertragspartei bezüg­lich Investitionen auf seinem Hoheitsgebiet von Investoren der anderen Vertrags­partei das Recht eines Investors, gestützt auf dieses Abkommen eine Forderung geltend zu machen, davon abhängig machen, ob die Investition von den Behörden bewilligt worden ist.
Art. 3 Förderung, Zulassung
(1)  Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit auf ihrem Hoheitsgebiet Investi­tionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt solche Investitionen gemäss ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften zu.
(2)  Wenn eine Vertragspartei eine Investition auf ihrem Hoheitsgebiet zugelassen hat, gewährt sie die erforderlichen Bewilligungen im Zusammenhang mit dieser Investition und mit der Ausübung von Lizenzverträgen und Verträgen über die technische, wirtschaftliche und administrative Unterstützung. Jede Vertragspartei bemüht sich, wenn immer erforderlich, die notwendigen Bewilligungen für die Tätigkeiten von Beratern und anderen Spezialisten mit ausländischer Staatsange­hörigkeit zu erteilen.
Art. 4 Schutz, Behandlung
(1)  Jede Vertragspartei schützt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investo­ren der anderen Vertragspartei, die gemäss ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften getätigt wurden, und behindert nicht durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung, die Veräusserung und gegebenenfalls die Liquidation solcher Investi­tio­nen. Insbesondere erteilt jede Vertragspartei die in Artikel 3 Absatz (2) dieses Abkommens erwähnten notwendigen Bewilligungen.
(2)  Jede Vertragspartei gewährleistet auf ihrem Hoheitsgebiet die gerechte und billige Behandlung von Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei. Diese Behandlung darf nicht weniger günstig sein als jene, welche jede Vertrags­partei auf ihrem Hoheitsgebiet den Investitionen der eigenen Investoren oder den­jenigen des meistbegünstigten Staates, sofern diese günstiger ist, angedeihen lässt.
(3)  Gewährt eine Vertragspartei den Investoren eines Drittstaates besondere Vor­teile aufgrund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zoll­union, eines gemeinsamen Marktes oder einer vergleichbaren regionalen Orga­nisation oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens, so ist sie nicht ver­pflichtet, solche Vorteile den Investoren der anderen Vertragspartei einzuräumen.
Art. 5 Freier Transfer
(1)  Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei den unver­züglichen Transfer in einer frei konvertierbaren Währung von Beträgen im Zusam­menhang mit einer Investition, insbesondere von:
(a) Erträgen von Investitionen;
(b) Beträge im Zusammenhang mit Darlehen oder mit anderen für die Investi­tion eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen;
(c) Erlösen aus der Veräusserung oder der teilweisen oder vollständigen Liquida­tion der Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen.
(2)  Sofern nicht anders mit dem Investor vereinbart, erfolgen Transfers zu dem zum Zeitpunkt des Transfers anwendbaren Wechselkurs gemäss den geltenden Wechsel­kursbestimmungen derjenigen Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investi­tion getätigt wurde.
Art. 6 Enteignung, Entschädigung
(1)  Keine Vertragspartei trifft direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaatli­chungsmassnahmen gegenüber Investitionen von Investoren der anderen Vertrags­partei, oder Massnahmen, welche die Investoren ihrer Investitionen berauben, es sei denn, solche Massnahmen werden im öffentlichen Interesse getroffen, sind nicht diskriminierend, erfolgen in einem ordentlichen Verfahren und gegen eine tatsäch­lich verwertbare und wertentsprechende Entschädigung. Der Entschädigungsbetrag wird unverzüglich der dazu berechtigten Person ausbezahlt.
(2)  Wenn Investitionen von Investoren einer Vertragspartei als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines nationalen Ausnahmezustandes, einer Revolte, eines Aufstands oder Unruhen auf dem Hoheits­gebiet der anderen Vertragspartei einen Wertverlust erlitten haben, wird der betrof­fene Investor hinsichtlich der Regelung nicht weniger günstig behandelt wie ein Investor letzterer Vertragspartei oder eines Drittstaates unter gleichen Umständen behandelt würde.
Art. 7 Günstigere Bestimmungen
Ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens kommen günstigere Bestimmun­gen, welche zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Ver­tragspartei vereinbart wurden oder vereinbart werden, zur Anwendung.
Art. 8 Subrogationsprinzip
Hat eine Vertragspartei in Bezug auf eine Investition eines ihrer Investoren auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine finanzielle Garantie gegen nicht-kommerzielle Risiken gewährt, so anerkennt die andere Vertragspartei die Subroga­tion der ersten Vertragspartei in die Rechte des Investors, sofern die erste Vertrags­partei unter dieser Garantie Zahlung geleistet hat. Trotzdem darf diese Vertragspar­tei den Investor ermächtigen, die subrogierten Rechte gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen.
Art. 9 Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
(1)  Zum Zwecke der einvernehmlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei bezüglich einer von diesem Abkommen erfassten Investition und unbeschadet Artikel 10 dieses Abkommens (Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien) finden Beratungen zwischen den betroffenen Parteien statt.
(2)  Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten seit dem Begehren zur Beilegung zu keiner Lösung, so kann jede Streitpartei die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten, welches für jeden einzelnen Fall konstituiert wird ( ad hoc Schiedsgericht). Sofern von den Streitparteien nicht anders vereinbart, bestimmt jede Streitpartei einen Schiedsrichter und diese beiden Schiedsrichter bestimmen den Vorsitzenden, welcher Staatsangehöriger eines Drittstaates sein muss, welcher mit beiden Vertragsparteien diplomatische Beziehungen unterhält. Die Schiedsrichter müssen innerhalb von zwei Monaten seit Erhalt des Schiedsbegehrens und der Vorsitzende innerhalb von weiteren zwei Monaten ernannt sein. In Ermangelung einer anderen Vereinbarung gelten die Schiedsregeln der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) als Auffangregelung.
(3)  Jede Vertragspartei erteilt hiermit ihre Zustimmung, Investitionsstreitigkeiten der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit zu unterbreiten.
(4)  Die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei macht zu keinem Zeitpunkt des Schiedsverfahrens oder der Vollstreckung des Schiedsspruches als Einrede ihre Immunität geltend.
Art. 10 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
(1)  Entsteht zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens eine Streitigkeit, so versuchen die Vertragsparteien diese in erster Linie durch Beratung und Verhandlung beizulegen.
(2)  Kann eine Streitigkeit zwischen den beiden Vertragsparteien innerhalb von zwölf Monaten seit deren Beginn nicht einvernehmlich beigelegt werden, so kann diese auf Begehren einer Vertragspartei einem Schiedsgericht, bestehend aus drei Mitgliedern, unterbreitet werden. Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter, und diese beiden Schiedsrichter ernennen als Vorsitzenden einen Angehörigen eines Drittstaates, welcher mit beiden Vertragsparteien diplomatische Beziehungen unter­hält.
(3)  Hat eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht ernannt oder der Auf­forde­rung durch die andere Vertragspartei zur Bestimmung eines Schiedsrichters nicht innerhalb von zwei Monaten Folge geleistet, so wird dieser Schiedsrichter auf Begehren letzterer Vertragspartei durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(4)  Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten seit ihrer Ernennung auf die Wahl des Vorsitzenden einigen, wird dieser auf Begehren einer Vertragspartei durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(5)  Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in den Absätzen 3 und 4 genannten Fällen verhindert die besagte Aufgabe wahrzunehmen, oder ist er Staatsbürger einer Vertragspartei, wird die Ernennung vom Vizepräsidenten vorge­nommen. Ist auch der Vizepräsident verhindert oder Staatsangehöriger einer Ver­tragspartei, nimmt das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsan­gehöriger einer Vertragspartei ist, die Ernennung vor.
(6)  Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber.
(7)  Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien endgültig und bindend.
Art. 11 Andere Verpflichtungen
Jede Vertragspartei gewährleistet zu jedem Zeitpunkt die Einhaltung der durch sie eingegangenen Verpflichtungen hinsichtlich Investitionen von Investoren der ande­ren Vertragspartei.
Art. 12 Schlussbestimmungen
(1)  Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Zeit­punkt folgt, an dem sich beide Vertragsparteien schriftlich die Erfüllung der verfas­sungsrechtlichen Erfordernisse für dessen Abschluss und Inkrafttreten mitgeteilt haben, und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Wird es nicht durch schriftliche Anzeige sechs Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt, gilt das Abkommen als um jeweils zwei Jahre verlängert.
(2)  Im Falle der offiziellen Kündigung dieses Abkommens bleiben die Bestimmun­gen der Artikel 1 bis 11 während weiteren zehn Jahren für Investitionen anwendbar, die vor dem Zeitpunkt der Kündigung getätigt wurden.
Geschehen zu Teheran, am 8. März 1998, im Doppel je in Französisch, Persisch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Bei Abweichungen geht der englische Text vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Nicolas Imboden

Für die
Regierung der Islamischen Republik Iran:

Ahmad Mortazavi

Protokoll

Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos­senschaft und der Islamischen Republik Iran über die Förderung und den gegensei­tigen Schutz von Investitionen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende Klarstellungen vereinbart, welche einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bilden.

Zu Art. 1

(a) Ein Investor gemäss Artikel 1 Absatz (1) Buchstabe c kann zur Beibringung des Beweises der besagten Kontrolle aufgefordert werden, damit er von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde oder getätigt wird, als Investor der anderen Vertragspartei anerkannt wird. Tat­sächliche Kontrolle kann durch Mehrheitsbeteiligung oder Stimmrechts­mehrheit in einem Unternehmen ausgeübt werden.
(b) Sofern eine Vertragspartei transferbeschränkende Massnahmen bezüglich Zahlungen im Zusammenhang mit Investitionen von in Drittstaaten ansässi­gen Unternehmen ergreift, kann ein Investor gemäss Artikel 1 Absatz (1) Buchstabe c für sich keine Ausnahme von solchen Massnahmen beanspru­chen.
(c) Ein Investor gemäss Artikel 1 Absatz (1) Buchstabe c kann die Streitschlich­tungsverfahren dieses Abkommens nicht anrufen, solange die entsprechende Streitigkeit bereits vor einem Streitschlichtungsorgan unter einem anderen Investitionsschutzabkommen anhängig ist, welches von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, abgeschlossen wurde.

Zu Art. 2

Mit Bezug auf Artikel 2 Absatz (2) besteht Einvernehmen darüber, dass gemäss der gegenwärtig in Kraft stehenden Gesetzgebung der Islamischen Republik Iran aus­ländische Investitionen vom Wirtschafts- und Finanzministerium ausdrücklich genehmigt werden müssen, damit Investoren unter diesem Abkommen Forderungen geltend machen können. Die Erteilung dieser Genehmigung, welche von der Erfül­lung gewisser Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann, kann von Schwei­zer Investoren in Bezug auf die vor oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens getätigte Investition jederzeit ersucht werden.

Zu Art. 9 und 10

Es besteht Einvernehmen darüber, dass das Recht der Vertragsparteien, gestützt auf dieses Abkommen eine Streitigkeit der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit zu unterbreiten, von der Erfüllung gewisser Voraussetzungen, welche in ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften vorgesehen sind, abgängig gemacht werden kann.
Geschehen zu Teheran, am 8. März 1998, im Doppel je in Französisch, Persisch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Bei Abweichungen geht der englische Text vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Nicolas Imboden

Für die
Regierung der Islamischen Republik Iran:

Ahmad Mortazavi

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