Gesetz zur Anpassung gewisser Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung an die Neugesta... (613.1)
CH - FR

Gesetz zur Anpassung gewisser Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung an die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen

Gesetz zur Anpassung gewisser Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung an die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 12.06.2007 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2008) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg: gestützt auf den Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA); gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG); gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA); nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 7. Mai 2007; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:

Art. 1 Änderungen – Organisation des Staatsrates und der Verwaltung

1 Das Gesetz vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung (SVOG) (SGF 122.0.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 2 Änderungen – Finanzhaushalt

1 Das Gesetz vom 25. November 1994 über den Finanzhaushalt des Staates (FHG) (SGF 610.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 3 Änderungen – Subventionen

1 Das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 (SubG) (SGF 616.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 4 Änderungen – Ergänzungsleistungen

1 Das Gesetz vom 16. November 1965 über Ergänzungsleistungen zur Al - ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SGF 841.3.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 5 Änderungen – Krankenversicherung

1 Das Ausführungsgesetz vom 24. November 1995 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG) (SGF 842.1.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 6 Zusätzliche Ausgleichszahlung

1 In den ersten 3 Jahren nach dem Inkrafttreten der Neugestaltung des Finanz - ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen gewährt der Staat den Gemeinden eine zusätzliche Ausgleichszahlung in der Höhe von 3 Millionen Franken.
2 Dieser Betrag wird im Verhältnis zur zivilrechtlichen Bevölkerung, die auf Grund der letzten vom Staatsrat erlassenen Zahlen bestimmt wird, aufgeteilt.
3 Der Staatsrat legt die weiteren Einzelheiten für die Zuteilung dieses Anteils fest.

Art. 7 Revision

1 Die finanziellen Auswirkungen der NFA für den Staat und die Gemeinden werden im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu geprüft.
2 Je nach Ergebnis dieser Prüfung werden nach Anhören des Freiburger Gemeindeverbands gewisse finanzielle Aufteilungen zwischen dem Staat und den Gemeinden geändert.

Art. 8 Inkrafttreten und Referendum

1 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes, das gleichzeitig mit der NFA in Kraft tritt 1 )
2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
1) Datum des Inkrafttretens der NFA: 1. Januar 2008.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.06.2007 Erlass Grunderlass 01.01.2008 2007_066 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 12.06.2007 01.01.2008 2007_066
Markierungen
Leseansicht