Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe
IX B/25/7 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe Vom 15. Februar 2006 (Stand 7. Mai 2006) Der Landrat, gestützt auf Artikel 89 Buchstabe d der Kantonsverfassung 1 ) und Artikel 42 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 25. März 1977 über explosions - gefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz), verordnet:
Art. 1 Zuständigkeit
1 Der Vollzug der eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung ist Sache des Kantons. Der Regierungsrat bezeichnet die Vollzugsorgane.
Art. 2 Gebühren
1 Die zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörden erheben Bewilligungs- und Kontrollgebühren nach Massgabe der eidgenössischen Vorschriften.
Art. 3 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
1 Die mit dem Vollzug der Sprengstoffgesetzgebung beauftragten Stellen und die Bau- und Feuerpolizeiorgane sind zu gegenseitiger Zusammenarbeit verpflichtet.
Art. 4 Zustellung von Strafentscheiden
1 Von allen aufgrund des Sprengstoffgesetzes ausgefällten Strafurteilen oder Bussenverfügungen ist dem zuständigen Departement unverzüglich Kennt - nis zu geben.
Art. 5 Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz richtet sich im Rahmen der eidgenössischen Vorschrif - ten nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 2 ) .
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Vollziehungsverordnung vom 24. Oktober 1984 zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe aufgehoben. 1) GS I A/1/1 2) GS III G/1 SBE IX/6 316 1
IX B/25/7
Art. 7 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft.
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